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Vertrag zwischen dem Stadtrat von Zürich und dem Verband stadtzürcherischer evangelisch-reformierter Kirchgemeinden betreffend Abstimmungen und Wahlen

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1 provision

180.1001 Vertrag zwischen dem Stadtrat von Zürich und dem Verband stadtzürcherischer evangelisch-reformierter Kirchgemeinden betreffend Abstimmungen und Wahlen vom 11. August 19761 Vertragsumfang Dieser Vertrag findet Anwendung für alle Wahlen und Abstimmungen, die durch die Zentralkirchenpflege der Stadt Zürich oder eine Kirchgemeinde des Verbandes stadtzürcherischer evangelisch-reformierter Kirchgemeinden angeordnet werden. Ausgenommen sind die Wahlen der Kirchensynode und der Bezirkskirchenpflege sowie die Pfarrbestätigungswahlen. Bei diesen Wahlen werden die Kosten vollumfänglich von der Stadt Zürich getragen. Wird bei Pfarrbestätigungswahlen in einzelnen Kirchgemeinden eine Urnenabstimmung gemäss WAG § 118 Abs. 2 und § 118b verlangt, so werden die Kosten für die Urnenwahl durch die Zentralkirchenpflege getragen. Dienstleistungen der Einwohner- und Fremdenkontrolle 1. Die Einwohner- und Fremdenkontrolle erbringt für die reformierten kirchlichen Behörden, in Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für elektronische Datenverarbeitung der Stadt Zürich, die folgenden Leistungen: 1.1. Adressieren und Versand der kirchlichen Abstimmungsvorlagen. 1.2. Einfüllen der kirchlichen Stimm- und Wahlzettel in die Einmal-Stimmrechtsausweise und Versand derselben. 1.3. Erstellen von Stimmregister-Ausdrucken pro Urnengang. 1.4. Erstellen der Protokolle über die Zahl der Stimmberechtigten pro Kirchgemeinde. 1 AS 36, 194. 2Vertrag zwischen dem Stadtrat von Zürich und dem Verband stadtzürcherischer-evangelisch reformierter Kirchgemeinden betreffend Abstimmungen und Wahlen 180.100 Vergütungen der Zentralkirchenpflege 2. Die Zentralkirchenpflege trägt die Kosten für die folgenden Leistungen pro Urnengang: 2.1. Für kirchliche Abstimmungsvorlagen 2.1.1. Erstellen der Adressetiketten. 2.1.2. Maschinelles Übertragen der Adressetiketten auf die Abstimmungsvorlagen. 2.1.3. Transporte der Abstimmungsvorlagen zu den Postbüros. 2.1.4. Portokosten der PTT. 2.2. Für die Einmal-Stimmrechtsausweise 2.2.1. Erstellen der Stimmrechtsausweise. 2.2.2. Erstellen der Adressetiketten. 2.2.3. Maschinelles Übertragen der Adressetiketten auf die Stimmrechtsausweise. 2.2.4. Maschinelles Einfüllen der Stimm- und Wahlzettel in die Stimmrechtsausweise. 2.2.5. Transport der Stimmrechtsausweise zu den Postbüros. 2.2.6. Portokosten der PTT. 2.2.7. Sofern kirchliche Urnengänge mit politischen Wahlen und Abstimmungen zusammenfallen und somit die gleichen Stimmrechtsausweise benützt werden können, werden die Kosten nur anteilsmässig berechnet. 2.3. Für die Erstellung von Stimmregisterausdrucken 2.3.1. Stimmregisterausdrucke bei gesamtstädtischen kirchlichen Abstimmungen und Wahlen ausserhalb der Termine für politische Urnengänge. 2.3.2. Stimmregisterausdrucke für einzelne Kirchgemeinden vor einer Kirchgemeindeversammlung. 3Vertrag z w i schen d e m S tadtrat von Z ü rich und d e m V e rband stadtzürcherischer e vangelisch-reformierter Kirchgemeinden betreffend Abstimmungen und Wahlen 180.100 2.3.3. Wenn gesamtstädtische kirchliche Urnengänge oder Kirchgemeindeversammlungen gleichzeitig mit politischen Wahlen und Abstimmungen stattfinden und somit auf besondere kirchliche Stimmregisterausdrucke verzichtet werden kann, wird von einer anteilmässigen Belastung der Kirchenorganisation für den Ausdruck der Stimmregister verzichtet. 2.4. Festsetzung der Kostenansätze Die Berechnung der Kosten gemäss den Punkten 2.1., 2.2. und 2.3. erfolgt aufgrund eines Tarifs, der von der Einwohner- und Fremdenkontrolle mit Berücksichtigung der jeweiligen Kostenveranlagung (in der Regel gemäss internen städtischen Verrechnungsansätzen) periodisch festgesetzt wird. Termine für die kirchlichen Urnengänge 3. Die Zentralkirchenpflege verpflichtet sich, kirchliche Urnengänge wenn irgendwie möglich an Tagen, an denen politische Abstimmungen und Wahlen stattfinden, durchzuführen. Verschiedenes 4.1. Die Stimm- bzw. Wahlzettel werden von der die Wahl oder Abstimmung anordnenden kirchlichen Behörde beschafft. 4.2. Die Zentralkirchenpflege übergibt die Abstimmungsvorlagen der Einwohner- und Fremdenkontrolle so rechtzeitig, dass mit der Adressierung acht Wochen vor dem Urnengang begonnen werden kann. 4.3. Dieser Vertrag findet auch Anwendung bei von einzelnen Kirchgemeinden angeordneten Urnenwahlen und Abstimmungen. 4.4. Dieser Vertrag ersetzt denjenigen vom 14. Mai 19652. Er tritt am 1. September 1976 in Kraft und kann jeweils spätestens am 30. September auf Ende des betreffenden Jahres gekündigt werden. 2 BS 1, 169.

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