G/schaan Ku nd mach u n gsreg lement Gemeinde Schaan Rathaus / Landstrasse 1 9, FL-9494 Schaan, Telefon +423 237 72 00, Fax +423 237 72 09 info@schaan. li, www.schaan.li G/schaan 1. Einleitung Das Gemeindegesetz vom 20. Mäz 1996, LGBI. 1996 Nr. 76, hält in Art. 11 ,,Amtliche Kundmachungen" fest: 1) Die Gemeinden legen in einem Reglement fest, wie Besch/üsse und Anordnungen, die gemäss Gesetz oder mit Rücksicht auf schützenswerte lnteressen veröffentlicht werden müssen, amtlich kundzumachen sind. 2) Die amtliche Kundmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde während einer Dauer von 14 Tagen oder durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen. Sie kann zusätzlich erfolgen durch: a) Aufnahme in ein Mitteilungsblatt der Gemeinde, das in alle Haushaltungen verteilt wird; b) Anzeige in amtlichen Publikationsorganen; c) Übermittlung in Radio und Fernsehen. 2a) Allgemein verbindliche Beschlüsse von Gemeindeorganen müssen jedenfalls während ihrer gesamten Geltungsdauer öffentlich zugänglich sein. 3) Weitere in Gesetzen gefordefie Publikationsaften bleiben vorbehalten. Dieses Kundmachungsreglement nimmt zudem Rücksicht auf die jeweils gültige Datenschutzgesetzgebung sowie das lnformationsgesetz vom 23. Juli 1999, LGBI. 1999 Nr 1 59. 2. Allgemeine Bestimmungen Die Kundmachung erfolgt entweder durch Veröffentlichung in Form einer pdf-Datei auf der Webseite www.schaan.li bzw. einer einfach aufzufindenden Rubrik ,,Amtliche Kundmachungen" auf dieser Webseite und / oder durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen, sofern dies in den jeweiligen Gesetzen vorgesehen ist. Zusätzlich kann eine Kundmachung im Amtsblatt (Art. 16 ff. Kundmachungsgesetz; www.amtsblatt.llv.li) erfolgen, sofern dies in diesem Reglement ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Anzeige in amtlichen Publikationsorganen erfolgt nur dann, wenn dies durch ein Spezialgesetz gefordert ist. Andere in Gesetzen geforderte Publikationsarten bleiben vorbehalten. Stellenausschreibungen werden auf der Webseite www.schaan.li, im Gemeindekanal, in den sozialen Medien sowie in den Liecht. Landeszeitungen kundgemacht. Wohnungs- oder Hausvermietungen sowie Baurechtsausschreibungen werden auf der Webseite www.schaan.li,im Gemeindekanal sowie in den sozialen Medien kundgemacht, sowie nach Bedarf in den Liecht. Landeszeitungen. G/schaan Die Art der Kundmachung, Fristen sowie gesetzliche Grundlagen (exkl. ÖAWG / ÖA\ A/) sind im Anhang im Detail beschrieben (lnternet, Amtsblatt, Gemeindekanal, Zeitung). 4. Ausschreibungen gemäss öeWC / öAwV Öffentliche Ausschreibungen (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge) werden sowohl auf der Webseite www.schaan.li wie auch im Amtsblatt des Landes Liechtenstein kundgemacht. Eine Kundmachung in den Landeszeitungen erfolgt nicht. Das gleiche gilt für die Bekanntmachung über vergebene Aufträge. Für die Ausschreibungen gelten die gesetzlichen Richtlinien (Amtsblatt, internationale Ausschreibung, Wettbewerb etc.). 5. Organisation Die Kundmachung wird durch das Gemeindesekretariat oder die entsprechende Abteilung erstellt. Die Kundmachungen müssen, falls nicht gesetzlich vorgeschrieben, nicht unterschrieben werden. 6. Nachweis der Kundmachung Die pdf-Dateiwird im EDV-System der Gemeinde Schaan aufbewahrt. Die Kundmachungen sind im ELO beim entsprechenden Projekt bzw. der entsprechenden Rubrik abzulegen. Die Bestätigung, dass die Kundmachung veröffentlicht worden ist, erfolgt direkt auf der jeweiligen pdf-Datei der Kundmachung selbst. C/schaan Anpassung in Art. 4,letzler Absatz (Gemeindewahlen und -abstimmungen) mit Gemeinderatsbeschluss vom 15. Mäz 2017, Trakt. Nr. 47. Anpassungen und Vereinfachungen, Definitionen der Kundmachungsarten in einem Anhang, mit Gemeinderatsbeschluss vom 29. August 2018, Trakt. Nr. 162, auf den 01. Oktober 2018. Anpassungen in Bezug auf soziale Medien, die Organisation der Kundmachungen (entsprechende Abteilung), Löschen des Aushanges im Anschlagkasten und beim Nachweis der Kundmachungen (ELO, Projekt) mit Gemeinderatsbeschluss vom 31. August 2022, Trakt. Nr. 196, auf den 01. Oktober2022. Anpassungen in Bezug auf 5. Organisation und 6. Nachweis der Kundmachung mit Gemeinderatsbeschluss vom 20. August 2025, Trakt. Nr. 178, auf den 01. September 2025 Schaan, 21. August 2025 Anhang Definition Kundmachungsarten Ge 7. Genehmigung / lnkrafüreten Der Gemeinderat hat dieses Reglement in seiner Sitzung vom 19. August 2009, Trakt. Nr. 161, genehmigt. Es tritt per 01. September 2009 in Kraft. Dieses Reglement wurde in Bezug auf das Amtsblatt an der Gemeinderatssitzung vom 28. Januar 2015, Trakt. Nr. 4, angepasst. Diese Anpassungen treten auf den 01. April 2015 in Kraft. 4SC
Law
Kundmachungsreglement
Schaan · 30687 · communal act
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