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16 provisions
Art. 1 (Stand 1. Januar 2011)
Zweck
Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich der Sonderpädagogik zusammen mit
dem Ziel, den in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft1, in der
Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule2 und
im Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen3
Insbesondere
statuierten Verpflichtungen nachzukommen.
a. legen sie das Grundangebot fest, welches die Bildung und Betreuung von Kindern
und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf garantiert,
b. fördern sie die Integration dieser Kinder und Jugendlichen in der Regelschule,
c. verpflichten sie sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente.
* K 2009 972 und G 2012 69. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
verabschiedete die Vereinbarung am 25. Oktober 2007 zuhanden der Ratifikation in den Kantonen. Der
Kantonsrat genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zu der Vereinbarung am 6. April 2009 mit Dekret
(K 2009 971). Die Referendumsfrist lief am 10. Juni 2009 unbenützt ab (K 2009 1625). Gestützt auf Artikel 15 setzte der Vorstand der EDK die Vereinbarung mit Beschluss vom 9. September 2010 auf den
1. Januar 2011 in Kraft, nachdem am 5. Mai 2010 als zehnter Kanton der Kanton Basel-Stadt beigetreten war.
1 SR 101
2 Rechtssammlung EDK, Ziffer 1.2
3 SR 151.3
2 Nr. 401d
Art. 2
Grundsätze
Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf folgenden Grundsätzen:
a. die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages;
b. integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung
des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen
sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation;
c. für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit; für
Verpflegung und Betreuung kann von den Erziehungsberechtigten eine finanzielle
Beteiligung verlangt werden;
d. die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen.
Art. 3 II. Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen
Berechtigte
Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, die in der
Schweiz wohnen, haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf angemessene
sonderpädagogische Massnahmen:
a. vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt
oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können,
b. während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass sie in ihren
Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem
Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise
nicht mehr folgen können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist.
III. Festlegung des sonderpädagogischen
Art. 4 Grundangebots
Grundangebot
1 Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst
a. Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik,
b. sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer Sonderschule
sowie
Nr. 401d 3
c. Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung.
2 Die Kantone sorgen für die Organisation notwendiger Transporte und übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle nicht selbstständig bewältigen können.
Art. 5
Verstärkte Massnahmen
1 Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule getroffenen Massnahmen als ungenügend, ist aufgrund der Ermittlung des individuellen Bedarfs über die
Anordnung verstärkter Massnahmen zu entscheiden.
2 Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden Merkmale aus:
a. lange Dauer,
b. hohe Intensität,
c. hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen sowie
d. einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen.
Art. 6
Anordnung der Massnahmen
1 Die Vereinbarungskantone bezeichnen die für die Anordnung sonderpädagogischer
Massnahmen zuständigen Behörden.
2 Die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden
bestimmen die Leistungsanbieter.
3 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Artikel 5 Absatz 1 erfolgt im Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens durch die von den zuständigen Behörden betrauten Abklärungsstellen, die nicht identisch sind mit den Leistungsanbietern.
4 Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu überprüfen.
Art. 7 IV. Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente
Gemeinsame Instrumente
1 Die Vereinbarungskantone benutzen im kantonalen Recht, im kantonalen Konzept für
den Bereich der Sonderpädagogik sowie in den entsprechenden Richtlinien
a. eine einheitliche Terminologie,
b. einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der Leistungsanbieter und
c. ein standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlung des individuellen Bedarfs
gemäss Artikel 6 Absatz 3.
4 Nr. 401d
2 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist verantwortlich für die wissenschaftliche Entwicklung und Validierung der gemeinsamen Instrumente gemäss Absatz 1. Sie konsultiert zu diesem Zweck die nationalen Dachverbände der Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten und der Institutionen für Kinder
und Jugendliche mit einer Behinderung.
3 Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet. Die Revision erfolgt durch
die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren.
4 Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des nationalen Bildungsmonitorings.
Art. 8
Lernziele
Die Anforderungsniveaus für den Bereich der Sonderpädagogik werden auf der Basis
der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele und der Bildungsstandards der Regelschule
angepasst; sie berücksichtigen die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Kindes
oder des Jugendlichen.
Art. 9
Ausbildung der Lehrpersonen und des sonderpädagogischen Fachpersonals
1 Die Grundausbildung der Lehrpersonen in Schulischer Heilpädagogik und des sonderpädagogischen Fachpersonals für Kinder und Jugendliche wird in den Anerkennungsreglementen der EDK oder im Bundesrecht geregelt.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in der Entwicklung eines geeigneten Weiterbildungsangebots zusammen.
Art. 10
Kantonale Kontaktstelle
Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der EDK eine kantonale Kontaktstelle, die für sämtliche den Bereich der Sonderpädagogik betreffenden Fragen zuständig
ist.
Art. 11
Ausserkantonale Leistungen
Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler stationärer Einrichtungen und ausserkantonaler Einrichtungen der externen Sonderschulung richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)4
4 Rechtssammlung der EDK, Ziff. 3.2.1., bzw.
.
SRL Nr. 896
Nr. 401d 5
Art. 12 V. Schlussbestimmungen
Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt.
Art. 13
Austritt
Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres in
Kraft.
Art. 14
Umsetzungsfrist
Die Kantone, die der Vereinbarung nach dem 1. Januar 2011 beitreten, müssen diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Ratifizierung umsetzen.
Art. 15
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn
Kantone beigetreten sind, jedoch frühestens auf den 1. Januar 2011.5
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
Art. 16
Fürstentum Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung beitreten. Ihm stehen alle Rechte
und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
5 Der Vorstand der EDK setzte die Vereinbarung mit Beschluss vom 9. September 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft, nachdem am 5. Mai 2010 als zehnter Kanton der Kanton Basel-Stadt beigetreten war.