Law

Feuerwehrreglement der Stadt Zug

Zug · 5.3-1 · communal act

Ask the law about thisMore laws of ZugFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2024-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 35afe1421763de132112a13ec1f4078d5710fd1ad87fb9514291ad8ca1e78d26

Contents: 13 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 Organisation
  3. § 3 Verein FFZ
  4. § 4 Stadtrat
  5. § 5 Feuerwehrkommission <strong>*</strong>
  6. § 6 Aufgaben der Feuerwehrkommission <strong>*</strong>
  7. § 7 Feuerwehramt
  8. § 8 Feuerwehrkommando
  9. § 9 Kommandantin oder Kommandant
  10. § 10 Ein- und Austritt Feuerwehrdienst
  11. § 11 Ausbildung
  12. § 12 Sold, Entschädigungen
  13. § 13 Versicherungen

13 provisions

§ 1 Zweck

1 Das Feuerwehrreglement regelt das Feuerwehrwesen der Stadt Zug. Es bestimmt namentlich die Organisation der Feuerwehr, die Aufgaben des Feuerwehrkommandos, die Rechte und Pflichten der Feuerwehrleute sowie die Zuständigkeiten der Feuerwehrbehörden.

§ 2 Organisation

1 Die Feuerwehr der Stadt Zug trägt den Namen «Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug (FFZ)» 2 Das Feuerwehrwesen der Stadt Zug besteht aus den Bereichen Feuerwehrdienst und Feuerwehramt sowie dem Verein der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zug. 3 Der Feuerwehrdienst umfasst die feuerwehrdienstliche Organisation der Feuerwehr, den Dienstbetrieb mit der Einsatzbewältigung, die Einsatzbereitschaft, die Ausbildung der Feuerwehrleute sowie andere Aufgaben, die der Stadtrat der Feuerwehr zuweist. 4 Die Organisation des Feuerwehrdienstes obliegt dem Kommando der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zug. *

§ 3 Verein FFZ

1 Der "Verein Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug (FFZ)» repräsentiert die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug. Er unterstützt den Feuerwehrdienst und pflegt den kameradschaftlichen Zusammenhalt der Feuerwehrleute. * 2 &hellip; * 3 Der Verein ist im Weiteren zuständig für seine ausserdienstlichen Aktivitäten.

§ 4 Stadtrat

1 Der Stadtrat erfüllt die Aufgaben, die ihm das Gesetz über den Feuerschutz zuweist. 2 Er ist insbesondere zuständig für a) die Organisation des Feuerwehrwesens, soweit diese nicht mit dem vorliegenden Reglement abschliessend festgelegt wird, b) die Genehmigung des Organigramms der Feuerwehr, der Funktionsbeschreibungen für das Offizierskader sowie der Weisungen für den Dienstbetrieb, c) * die Wahl der Kommandantin oder des Kommandanten, der Vizekommandantin oder des Vizekommandanten und der Kompaniekommandantinnen oder der Kompaniekommandanten der FFZ auf Vorschlag des Offiziersrapports, d) die Anstellung des vollamtlichen Feuerwehrpersonals, e) die Festlegung der Ansätze für Sold und Entschädigungen, f) die Versicherung der Feuerwehrleute, Fahrzeuge und Geräte, g) die Zuweisung anderer Aufgaben an die Feuerwehr. 3 Der Stadtrat fördert das Vereinsleben des Vereins FFZ. 4 Das Feuerwehrkommando ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des für das Feuerwehrwesen zuständigen Departements unterstellt.

§ 5 Feuerwehrkommission <strong>*</strong>

1 Die Feuerwehrkommission besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. * 2 Die Feuerwehrkommission kann weitere Feuerwehrleute oder Fachleute mit beratender Stimme zuziehen. * 3 Das Präsidium ist demjenigen Mitglied des Stadtrates übertragen, dem die Feuerwehr unterstellt ist.

§ 6 Aufgaben der Feuerwehrkommission <strong>*</strong>

1 Die Feuerwehrkommission erfüllt die ihr im Gesetz über den Feuerschutz oder vom Stadtrat zugewiesenen Aufgaben. * 2 Die Feuerwehrkommission berät den Stadtrat und unterstützt die FFZ bei Personalfragen sowie bei der Beschaffung von Fahrzeugen, Gerätschaften und Räumlichkeiten. * 3 Die Feuerwehrkommission ist verantwortlich für das Erstellen der Kommissionsprotokolle. *

§ 7 Feuerwehramt

1 Das Feuerwehramt unterstützt den Dienstbetrieb und die Einsatzbewältigung der FFZ. 2 Das Feuerwehramt unterstützt den Verein FFZ. 3 Das Feuerwehramt erfüllt die mit dem Feuerwehrwesen verbundenen Verwaltungsaufgaben. 4 Das vollamtliche Feuerwehrpersonal beim Feuerwehramt ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des für das Feuerwehrwesen zuständigen Departements unterstellt. 5 Im Einsatz- und Ausbildungsdienst ist das Feuerwehramt dem Feuerwehrkommando unterstellt.

§ 8 Feuerwehrkommando

1 Das Feuerwehrkommando setzt sich zusammen aus der Kommandantin oder dem Kommandanten, der Vizekommandantin oder dem Vizekommandanten sowie den Kompaniekommandantinnen und Kompaniekommandanten. * 2 Das Feuerwehrkommando ist für den Feuerwehrdienst zuständig. Es erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Erstellen des Organigramms für den Feuerwehrdienst; b) Erstellen von Funktionsbeschrieben für das Offizierskader; c) Erlass von Weisungen für den Dienstbetrieb; d) * Entscheid über die Aufnahme von Feuerwehrleuten in den Feuerwehrdienst sowie deren Entlassung; e) Festlegen der Alarmorganisation; f) Antragstellung an die für die Kreditbewilligung zuständigen Behörden für die Beschaffung der Fahrzeuge und des Materials, das für den ordnungsgemässen Dienstbetrieb notwendig ist. 3 Das Feuerwehrkommando unterstützt den Verein FFZ. 4 Das Feuerwehrkommando ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des für das Feuerwehrwesen zuständigen Departements unterstellt.

§ 9 Kommandantin oder Kommandant

1 Die Kommandantin oder der Kommandant der FFZ führt den Feuerwehrdienst der Stadt Zug und ist verantwortlich für die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft. 2 Die Kommandantin oder der Kommandant der FFZ ernennt und befördert die Offiziere und Unteroffiziere für den Feuerwehrdienst. *

§ 10 Ein- und Austritt Feuerwehrdienst

1 Feuerwehrleute müssen für die Aufnahme in den Feuerwehrdienst die obligatorische Grundausbildung bestanden haben. 2 Der ordentliche Austritt aus dem Feuerwehrdienst erfolgt mit dem Rücktritt des oder der Angehörigen der Feuerwehr. 3 Das Feuerwehrkommando kann eine Angehörige oder einen Angehörigen der Feuerwehr aus wichtigen Gründen vom Feuerwehrdienst ausschliessen, insbesondere wenn sie bzw. er a) Dienstpflichten oder Befehle nicht befolgt, b) die für den Feuerwehrdienst erforderlichen Aufgaben nicht erfüllt oder nicht mehr erfüllen kann, c) sich unkameradschaftlich verhält oder d) durch ihr bzw. sein Verhalten dem Ansehen der Feuerwehr schadet. 4 Über den Ausschluss von festangestellten Feuerwehrleuten entscheidet der Stadtrat.

§ 11 Ausbildung

1 Die Ausbildung der Feuerwehrleute erfolgt nach den Vorschriften des Feuerschutzgesetzes sowie den Weisungen der Gebäudeversicherung Zug und denjenigen des Feuerwehrkommandos. * 2 Die Teilnahme an der Aus- und Weiterbildung ist für die Feuerwehrleute obligatorisch.

§ 12 Sold, Entschädigungen

1 Die Angehörigen der FFZ erhalten für Übungen und Ernstfalleinsätze als Orts- und als Stützpunktfeuerwehr einen Sold. * 2 Kader der FFZ erhalten zusätzlich eine funktionsbezogene Jahresentschädigung. * 3 Die Höhe von Sold und Entschädigungen richtet sich nach der Verordnung über besondere Entschädigungen an das Personal der Stadt Zug vom 12. Januar 2021[3]. *

§ 13 Versicherungen

1 Der Stadtrat schliesst die Versicherungen gemäss Gesetz über den Feuerschutz ab. Darüber hinaus versichert er die eigenen Fahrzeuge und Geräte, aufgebotene oder requirierte Fahrzeuge sowie die bei Übungen oder Einsätzen verwendeten privaten Fahrzeuge der Feuerwehrleute gegen Schäden oder Ansprüche Dritter.

← Find another law