Verpflichtungskredit
1 Objektkredite und Rahmenkredite betreffen frei bestimmbare Ausgaben.
Sie sind in der Form des Verpflichtungskredits besonders zu beschliessen.
2 Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.
3 Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm
zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.
4 Bedürfen Verpflichtungskredite aufgrund der Kantonsverfassung bzw. der
Gemeindeordnung der besonderen Bewilligung durch die Landsgemeinde
(Art. 69 KV) oder den Landrat (Art. 90 KV) bzw. durch die Stimmberechtigten
oder das Gemeindeparlament, so sind sie dem zuständigen Organ mit einem
Art. 43 erläuternden Bericht zu unterbreiten. *
Bemessung
1 Der Verpflichtungskredit wird aufgrund sorgfältiger und nach fachmännischen Regeln erstellter Berechnung festgelegt.
2 Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig bedingen, müssen in
denselben Verpflichtungskredit aufgenommen werden.
3 Der Verpflichtungskredit enthält für Vorhaben, deren Realisierung sich über
mehrere Jahre hinzieht, eine Preisstandsklausel, damit für teuerungsbedingte Mehrkosten kein Zusatzkredit angefordert werden muss. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend.
4 Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher Vorhaben ist nötigenfalls ein Projektierungskredit zu verlangen.
Art. 44
Bewilligung des Bruttobetrags
1 Ein Verpflichtungskredit wird von der in der Kantonsverfassung oder in der
Gemeindeordnung zuständigen Instanz in Form des Bruttokredits beschlossen.
Art. 45
Budgetierung
1 Die Verpflichtungskredite und die Beiträge Dritter sind in der Erfolgsrechnung als Aufwand oder Ertrag und in der Investitionsrechnung als Investitionsausgaben oder Investitionseinnahmen in das jeweilige Budget einzustellen.
Art. 46
Abrechnung
*
1 Die Abrechnung eines Verpflichtungskredits muss der zuständigen Instanz
zur Kenntnis unterbreitet werden, wenn der Zweck erreicht ist, wenn er abgelaufen ist oder wenn das Vorhaben aufgegeben wird. *
2 Zuständige Instanz ist im Kanton der Landrat. Bei den Gemeinden regelt
die Gemeindeordnung die Zuständigkeit.
Art. 47
Verpflichtungskreditkontrolle
*
1 … *
2 Jede Verwaltungseinheit, die über Verpflichtungskredite verfügt, führt
Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung der
Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkrediten
in die Einzelvorhaben.
Art. 48
Zusatzkredit
1 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits.
2 Über den Zusatzkredit entscheidet im Kanton diejenige Instanz, die auf
Grund der Kantonsverfassung (Art. 69, 90, 100 KV) für freie Ausgaben zuständig ist. Bei den Gemeinden regelt die Gemeindeordnung die Zuständigkeit.
3 Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, so kann der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat die Ermächtigung zur Inangriffnahme und
Fortsetzung des Vorhabens schon vor der Bewilligung des erforderlichen
Zusatzkredites erteilen. *
3.3. Budget- und Nachtragskredit
Art. 49
Budgetkredit
1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt die Budgetbehörde den Regierungsrat
bzw. den Gemeinderat, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis
zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten mit
Leistungsauftrag und Globalbudget als Saldoposten (Globalkredit) gesprochen werden.
Art. 50
Sperrvermerk
1 Voraussehbarer Aufwand bzw. Ausgaben aus Verpflichtungs- bzw. Budgetkrediten, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung des zuständigen Organs noch aussteht, sind mit einem
Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.
Art. 51
Nachtragskredit
1 Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkredites.
2 Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredits, dass
dieser nicht ausreicht, muss der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat vor
Artikel 52
3 Beim Kanton entscheidet über Nachtragskredite: *
a.
* bis 10'000 Franken: das zuständige Departement bzw. das Obergericht oder das Verwaltungsgericht;
b.
* bis 200'000 Franken: der Regierungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte;
c.
* über 200'000 Franken: der Landrat.
4 Bei den Gemeinden regelt die Gemeindeordnung das Nachtragskreditverfahren.
5 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erstattet der Budgetbehörde über
wesentliche Nachtragskredite anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung Bericht. *
Art. 52 Kreditüberschreitung
1 Erträgt die Vornahme eines Aufwands oder einer Ausgabe, für die im Budget kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen
für den Kanton und die Gemeinden keinen Aufschub oder handelt es sich
um eine gebundene Ausgabe, kann der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat
die Kreditüberschreitung beschliessen.
2 Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwand und Ausgaben,
denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge
und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen.
3 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat hat der Budgetbehörde Kreditüberschreitungen anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung zu begründen und um Entlastung zu ersuchen.
Art. 53
Verfall
1 Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen am Ende des Rechnungsjahrs.
2 Im Falle von zeitlichen Verzögerungen bei der Realisierung von Investitionsvorhaben, Einzelmassnahmen oder Projekten sowohl in der Investitionsrechnung wie auch in der Erfolgsrechnung in Form von Verpflichtungskrediten kann der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat nicht vollständig beanspruchte Budget- und Nachtragskredite, die bereits bewilligt wurden, auf
das Folgejahr übertragen. *
3 Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget können Rücklagen bilden, wenn Globalkredite wegen projektbedingter Verzögerungen
nicht oder nicht vollständig beansprucht werden oder wenn bei Einhaltung
der festgelegten Leistungsziele durch die Erbringung zusätzlicher nicht budgetierter Erträge oder durch Unterschreitung des budgetierten Aufwandes
eine Nettoverbesserung erzielt wird.
4 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erstattet der Budgetbehörde über
die Posten nach den Absätzen 2 und 3 anlässlich der Genehmigung der
Art. 54 Jahresrechnung Bericht.3.4. Programmvereinbarungen mit dem Bund
1 Zuständige Behörde zum Abschluss von Programmvereinbarungen mit
dem Bund im Sinne von Artikel 20a des eidgenössischen Subventionsgesetzes ist der Regierungsrat. Er kann diese Kompetenz für bestimmte Aufgabenbereiche durch Verordnung an das zuständige Departement delegieren.
3.5. Spezialfinanzierungen und Fonds *
Art. 55
Spezialfinanzierungen
*
1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung aller direkter und kalkulatorischer Aufwand und Ausgaben bzw. Ertrag
und Einnahmen zu belasten bzw. gutzuschreiben.
4 Verpflichtungen und Guthaben für Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen,
sofern ein Gesetz nichts anderes bestimmt. Die landrätliche Verordnung regelt die Einzelheiten.
Art. 55a * Fonds
1 Fonds liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung eines Fonds bedarf einer gesetzlichen Grundlage oder zweckgebundener Zahlungen Dritter.
2 Fonds sind zu verzinsen, sofern die gesetzliche Grundlage nichts anderes
bestimmt. Die landrätliche Verordnung regelt die Einzelheiten.
4. Rechnungslegung
4.1. Allgemeines
Art. 56
Zweck
1 Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, welches
der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.
Art. 57
Rechnungslegungsstandards
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach allgemein anerkannten Standards
und den Vorschriften des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells 2. *
2 Es kann in einzelnen Punkten und in begründeten Ausnahmefällen vom Regelwerk abgewichen werden. Jede Abweichung ist im Anhang zur Jahresrechnung zu begründen.
3 Der Regierungsrat erlässt gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen das
Handbuch «Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2». Es enthält ergänzende Ausführungsbestimmungen und den Musterkontoplan. *
Art. 58
Grundsätze
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der
Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.
Es bedeuten:
a. Bruttodarstellung: Aufwand und Ertrag, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt
voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen;
b. Periodenabgrenzung: aller Aufwand und Ertrag sind in derjenigen
Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden; die Bilanz ist
als Stichtagsrechnung zu führen;
c. Fortführung: bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung
der Staatstätigkeit auszugehen;
d. Wesentlichkeit: sämtliche Informationen, die für eine rasche und
umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
notwendig sind, werden offen gelegt;
e. Verständlichkeit: die Informationen müssen klar und verständlich
sein;
f. Zuverlässigkeit: die Informationen sollen sachlich richtig sein und
glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit); der wirtschaftliche
Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen
(wirtschaftliche Betrachtungsweise); die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität); die Darstellung
soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht); es sollen keine
wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit);
g. Vergleichbarkeit: die Rechnungen des Gesamtkantons, der
Gemeinden sowie der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein;
h. Stetigkeit: die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als
möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben.4.2. Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen
Art. 59
Bilanzierung
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen
künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt
werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen
Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu
einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden
kann.
4 Rückstellungen müssen für bestehende Verpflichtungen, bei denen der
Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind, gebildet werden.
Art. 60
Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet.
2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten
zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, d. h. alle
fünf bis acht Jahre stattfindet. *
3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung
absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
Art. 61
Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bilanziert. Entstehen keine Kosten bzw. wurde kein Preis bezahlt,
wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert.
2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden planmässig je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagebuchhaltung
zu führen. Die landrätliche Verordnung regelt das Nähere, insbesondere die
Höhe der Abschreibungssätze. *
3 … *
4 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
4.3. Konsolidierung
Art. 62
Konsolidierungskreis
1 Zum Konsolidierungskreis gehören die folgenden Institutionen: *
a.
* beim Kanton: Landsgemeinde, Landrat, Regierungsrat, gerichtliche Behörden, kantonale Kommissionen, kantonale Verwaltung
und unselbstständige Anstalten des Kantons sowie Verwaltung
der Rechtspflege;
b.
* bei den Gemeinden: Gemeindeversammlung, Gemeindeparlamente, Gemeinderat, Gemeindekommissionen, Gemeindeverwaltungen und unselbstständige Anstalten der Gemeinden.
2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie weitere Behörden und
Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen,
werden konsolidiert oder im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im
Anhang der Jahresrechnung aufgeführt:
a. das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen;
b. das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an diesen Organisationen beteiligt;
c. das öffentliche Gemeinwesen leistet in massgeblicher Weise
Betriebsbeiträge an diese Organisationen;
d. das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in massgeblicher Weise beeinflussen;
e. das öffentliche Gemeinwesen weist Verpflichtungen gegenüber
diesen Organisationen auf.
3 Die landrätliche Verordnung regelt das Nähere.
Art. 63
Konsolidierungsmethode
1 Die in Artikel 62 Absatz 1 genannten Institutionen werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert. *
2 Die in Artikel 62 Absatz 2 genannten Institutionen werden nach einer anerkannten Methode in die Jahresrechnung konsolidiert, falls eine Konsolidierung vorgenommen wird. *
5. Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene5.1. Controlling
Art. 64
Begriff
1 Für die Verwaltungseinheiten sowie für übergreifende Projekte wird ein
angemessenes Controlling eingesetzt. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist das Controlling obligatorisch.
2 Das Controlling umfasst in der Regel eine Zielfestlegung, die Planung der
Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des staatlichen Handelns.
Art. 65
Bereiche
1 Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Bereiche:
a. Leistungen;
b. Wirkungen;
c. Finanzen;
d. Personal.
2 Die Verwaltungseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das Controlling selbst zuständig.
3 Die Einhaltung der Vorgaben wird periodisch durch ein übergeordnetes
Controlling überprüft. Sind die Vorgaben verletzt, wird die zuständige Stelle
darauf aufmerksam gemacht, und es werden Empfehlungen zum weiteren
Vorgehen abgegeben.
4 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt das Nähere.
5.2. Buchführung
Art. 66
Begriff
1 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
Art. 67
Grundsätze
1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit,
der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Es bedeuten:
a. Vollständigkeit: die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind
lückenlos und periodengerecht zu erfassen; von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen;
b. Richtigkeit: die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen
und sind weisungsgemäss vorzunehmen;
c. Rechtzeitigkeit: die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen; die Vorgänge sind chronologisch
festzuhalten;
d. Nachprüfbarkeit: die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen; Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen.
Art. 68
Aufbewahrung der Belege
1 Die Belege müssen zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren
aufbewahrt werden. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der
Spezialgesetzgebung.
Art. 69
Anlagenbuchhaltung
1 In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.
2 Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden die Abschreibungen
berechnet, welche als Aufwand in die Finanzbuchhaltung und kalkulatorisch
als Kosten in die Kosten- und Leistungsrechnung einfliessen.
3 Neben den Berechnungen im Sinne von Absatz 2 werden in der Anlagenbuchhaltung je Objekt auch Zusatzdaten (Inventardaten, Stammdaten usw.)
und Objektgeschichten (z.B. Reparaturen, Wartungen usw.) erfasst.
Art. 70
Inventar
1 Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare und aktualisieren diese laufend. Sie erstellen in der Regel per Bilanzstichtag eine physische Aufnahme zur Kontrolle des Inventars.
2 Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten
Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.
Art. 71
Buchführung der Verwaltungseinheiten
1 Die Verwaltungseinheiten sind für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
2 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erlässt die näheren Weisungen
zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Verwaltungseinheiten.5.3. Kostentransparenz
Art. 72
Kosten- und Leistungsrechnung
1 Die Verwaltungseinheiten können eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete
Kosten- und Leistungsrechnung führen. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist die Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung nach Produktgruppen obligatorisch. *
2 Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten
bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die
Beurteilung von Budget und Rechnungslegung.
3 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt bei Bedarf das Nähere. *
Art. 73
Interne Verrechnungen
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten des Kantons bzw. der Gemeinden. Sie sind vorzunehmen,
soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung wesentlich sind.5.4. Risiko-Minimierung
Art. 74
Grundsatz
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der
Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung
zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Art. 75
Internes Kontrollsystem
1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und
technische Massnahmen. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erlässt
die entsprechenden Weisungen.
2 Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.
6. Finanzstatistik
Art. 76
Publikation eines finanzstatistischen Ausweises
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat publiziert mit der Jahresrechnung
einen finanzstatistischen Ausweis.
2 Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich.
3 Er ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt
und soll zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar sein.
Art. 77
Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Finanzverwaltung
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat sorgt für die ordnungsgemässe
Zustellung der von der eidgenössischen Finanzverwaltung für die eidgenössische Finanzstatistik verlangten Daten.
7. Zuständigkeiten im Finanzwesen
Art. 78
Landrat, Stimmberechtigte oder Parlament der Gemeinde
1 Dem Landrat obliegt die Oberaufsicht über die Haushaltführung des
Kantons. Im Weiteren kann er in der Landratsverordnung dem Landratsbüro
die Kompetenz einräumen, landrätlichen Kommissionen für die Erfüllung ihres Auftrags Ausgaben bis 20'000 Franken zu bewilligen.
2 Im kommunalen Finanzwesen stehen den Stimmberechtigten oder dem allfälligen Gemeindeparlament Befugnisse der Finanzaufsicht nach Massgabe
der Gemeindegesetzgebung und der Gemeindeordnung zu.
Art. 79
Regierungsrat und Gemeinderat
1 Dem Regierungsrat bzw. dem Gemeinderat obliegt die Aufsicht über das
Haushaltwesen. Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere zuständig für: *
a. grundsätzliche Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens;
vorbehalten bleiben abweichende verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmungen;
b. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine
Ausgabe zur Folge hat;
c. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen; vorbehalten bleibt die Entwidmung durch
Aufhebung eines Erlasses im Kompetenzbereich einer gesetzgebenden Behörde;
d.
* den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung;
e.
* den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan;
f. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen;
g. die Bewilligung von Kreditübertragungen;
h. die Bewilligung separater Buchführung für bedeutende Verwaltungseinheiten;
i. die Aufnahme langfristiger Mittel.
2 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erlässt die näheren Regelungen
zum Finanzhaushalt.
Art. 80
Departement und zuständiges Organ der Gemeinde
1 Auf Kantonsebene obliegen dem für das Finanzwesen zuständigen Departement insbesondere:
a. die Organisation des Rechnungswesens;
b. der Erlass von Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht
dem Regierungsrat zusteht;
c. die Beschaffung notwendiger Mittel zur Sicherstellung der Liquidität;
d. die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens nach den
grundsätzlichen Vorgaben des Regierungsrats;
e. die Erstellung der Finanzstatistik;
f. die Beratung der andern Verwaltungseinheiten in Finanzfragen;
Artikel 81
Absatz 3, die wesentliche Kosten
verursachen, auf ihre finanziellen Auswirkungen (Anlage- und Folgekosten) zu beurteilen und zu Handen des entscheidenden Organs detailliert auszuweisen;
h. die Koordination des Versicherungswesens.
2 Auf Gemeindeebene regelt die Gemeindeordnung die entsprechenden Zuständigkeiten.
Art. 81 Verwaltungseinheiten
1 Die Einheiten der kantonalen Verwaltung, der Verwaltung der Rechtspflege
und der kommunalen Verwaltung sind verantwortlich für die sorgfältige,
wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite
und Vermögenswerte, für die Genauigkeit und Vollständigkeit ihres Integrierten Aufgaben- und Finanzplans, ihres Budgets sowie ihrer Abrechnungen
sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten. *
2 Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und
Zahlungen leisten. Sie führen dazu die notwendigen Kontrollen und stellen
Antrag über Nachtrags- und Zusatzkredite, Kreditübertragungen und Kreditüberschreitungen.
3 Sie müssen bei der Vorbereitung von Erlassen, Beschlüssen oder Vereinbarungen zuhanden des Regierungsrates bzw. des Gemeinderates die finanziellen Auswirkungen beurteilen und darlegen.
8. Finanzkontrolle
8.1. Finanzkontrolle des Kantons; Stellung, Rechte und Pflichten *
Art. 82 * Stellung
1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht des
Kantons. Sie unterstützt:
a. den Landrat bei der Ausübung der Oberaufsicht über Verwaltung
und Rechtspflege;
b. den Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei und die
Verwaltungskommission der Gerichte bei der Ausübung der
Dienstaufsicht über die Verwaltung.
2 Die Finanzkontrolle ist fachlich selbstständig und unabhängig und in ihrer
Revisionstätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet. Sie legt jährlich
ein Revisionsprogramm fest.
3 Die Finanzkontrolle ist administrativ der Staatskanzlei zugewiesen.
Art. 83 * Leitung
1 Die Finanzkontrolle wird von einer in Revisionsfragen der öffentlichen Verwaltung ausgewiesenen Fachperson geleitet.
Art. 84 * Beizug von Sachverständigen
1 Die Finanzkontrolle kann im Rahmen ihrer Finanzbefugnisse oder aufgrund
eines Auftrages der landrätlichen Finanzaufsichtskommission oder der landrätlichen Geschäftsprüfungskommission aussenstehende Sachverständige
beiziehen.
Art. 85 * Dokumentation, Datenzugriff
1 Beschlüsse und Verfügungen des Landrates, des Regierungsrates, der
Rechtspflege, der Departemente und Dienststellen, die den Finanzhaushalt
des Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen.
Art. 86 * Mitwirkungspflicht
1 Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei
der Durchführung ihrer Aufgaben.
2 Alle zu prüfenden Stellen sind verpflichtet, ihr sämtliche erforderlichen Unterlagen vorzulegen und jede Auskunft zu erteilen.
3 Das Zurückhalten von Informationen und Unterlagen unter Berufung auf
das Amtsgeheimnis ist ausgeschlossen.
Art. 87 * Anzeigepflicht
1 Werden durch die Departemente oder die Staatskanzlei oder durch die
Verwaltung der Rechtspflege Mängel von grundsätzlicher und wesentlicher
finanzieller Bedeutung festgestellt, melden sie diese unverzüglich der
Finanzkontrolle.
Art. 88 * Geschäftsverkehr
1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit der landrätlichen Finanzaufsichts-
und Geschäftsprüfungskommission, dem Regierungsrat, der Rechtspflege,
den Departementen und Verwaltungseinheiten sowie den der Finanzaufsicht
unterstellten Organisationen und Personen ausserhalb der Verwaltung des
Kantons.8.2. Revision *
Art. 89 * Aufsichtsbereich
1 Der Aufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelung in Spezialgesetzen des Kantons und des Bundes:
a. die kantonale Verwaltung einschliesslich der unselbstständigen
Anstalten des Kantons;
b. die Verwaltung der Rechtspflege;
c. die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gesellschaften und Anstalten des Kantons.
2 Der Regierungsrat kann bei Körperschaften, Organisationen, Unternehmungen und Personen, denen der Kanton eine öffentliche Aufgabe überträgt, Abgeltungen oder Finanzhilfen gewährt, an denen er sich finanziell beteiligt oder über welche er Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen hat, Prüfungen durch die Finanzkontrolle anordnen.
3 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe c
zusätzlich zu den Prüfungen der ordentlichen Revisionsstellen aus. Ihre Tätigkeit beschränkt sich jedoch auf die Einsichtnahme der Jahresberichte,
Jahresrechnung und Revisionsberichte. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit den Organen ab, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen. Weitergehende Prüfungen
kann die Finanzkontrolle nur im Auftrag der entsprechenden gesetzlichen
Organe durchführen.
4 Die aussenstehenden Organe der Revision stellen ihre Revisionsberichte
der Finanzkontrolle zu.
Art. 90 * Revisionsgrundsätze; Revisionskriterien
1 Die Prüfung durch die Finanzkontrolle erfolgt nach allgemein anerkannten
Revisionsgrundsätzen.
2 Geprüft wird die Einhaltung der Grundsätze der Haushaltführung gemäss
Artikel 8 dieses Gesetzes.
Art. 91 * Tätigkeit
1 Die Finanzkontrolle ist insbesondere zuständig für:
a. die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes auf allen Stufen des
Vollzugs des Budgets;
b. die Prüfung der Jahresrechnung, der separaten Rechnungen der
Amtsstellen, Anstalten und Betriebe des Kantons und der selbstständigen Anstalten des Kantons, soweit nicht eigene Revisionsstellen im Sinne von Artikel 89 Absatz 3 mit der Prüfung beauftragt
sind;
c. die Beurteilung des Controlling (Art. 64 f.) hinsichtlich Vollständigkeit, Wirksamkeit und Angemessenheit;
d. die Vornahme von besonderen Prüfungen wie System-, Rechts-
und Projektprüfungen insbesondere in den Bereichen Bau und Informatik;
e. die Prüfung der Wirkungsrechnungen bei durch Leistungsaufträge
gesteuerten Verwaltungseinheiten (Art. 26 RVOG);
f. die Prüfungen im Auftrage des Bundes.
2 Die Finanzkontrolle ist bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Haushalts- und Inventarführung beizuziehen.
3 Bei Aufträgen des Bundes übt die Finanzkontrolle die Aufsicht gemäss den
jeweils geltenden Bestimmungen des Bundes aus.
4 Die Finanzkontrolle darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.
Art. 92 * Besondere Aufträge und Beratung
1 Die landrätliche Finanzaufsichts-, die Geschäftsprüfungskommission, der
Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei und die obersten kantonalen Gerichte können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.
2 Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, sofern die Durchführung des
Auftrages besondere Fachkenntnisse erfordert, mit dem ordentlichen Personalaufwand nicht gewährleistet werden kann oder die ordentliche Revisionstätigkeit darunter leidet.8.3. Berichterstattung, Beanstandungen, Mängelbehebung *
Art. 93 * Berichterstattung
1 Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle und dem betroffenen Departement, bei wesentlichen Feststellungen dem Regierungsrat oder der Verwaltungskommission der Gerichte die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit.
2 Bei für die Ausübung der Oberaufsicht wesentlichen Vorkommnissen informiert sie zudem die Finanzaufsichts- oder die Geschäftsprüfungskommission des Landrates.
Art. 94 * Beanstandungen
1 Stellt die Finanzkontrolle Mängel von nicht bloss untergeordneter Bedeutung fest, so informiert sie über ihre Beanstandungen die zuständigen Departemente bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte.
2 Kommt die geprüfte Stelle den Anordnungen zur Behebung der Mängel
nicht fristgerecht nach oder lehnt sie sie ab, so unterbreitet die Finanzkontrolle den Fall dem zuständigen Departement, bzw. der Verwaltungskommission der Gerichte und setzt eine Nachfrist zur Behebung des Mangels.
3 Kommt auch das Departement den Anordnungen der Finanzkontrolle nicht
nach, unterbreitet die Finanzkontrolle die Beanstandung dem Regierungsrat
zum Entscheid.
4 Wird eine Beanstandung vom Regierungsrat oder von der Verwaltungskommission der Gerichte nicht fristgerecht erledigt oder abgelehnt, so setzt
die Finanzkontrolle die Finanzaufsichts- oder die Geschäftsprüfungskommission des Landrates davon in Kenntnis.
Art. 95 * Laufende Verfahren
1 Bis zur Erledigung einer Beanstandung der Finanzkontrolle darf die geprüfte Stelle ohne Zustimmung des Regierungsrates bzw. der Verwaltungskommission der Gerichte weder neue Verpflichtungen eingehen noch Zahlungen
leisten, welche Gegenstand des Kontrollverfahrens bilden.
Art. 96 * Strafbare Handlungen
1 Entdeckt die Finanzkontrolle eine strafbare Handlung, meldet sie diese unverzüglich dem Regierungsrat bzw. der Verwaltungskommission der Gerichte, welche die gebotenen Massnahmen treffen.
8.4. Finanzkontrolle der Gemeinden und der übrigen Organisationen *
Art. 97 *
1 Die Finanzkontrolle der Gemeinden und der Zweckverbände richtet sich
nach dem Gemeindegesetz. Für die übrigen dem vorliegenden Gesetz unterstehenden Organisationen richtet sich die Finanzkontrolle nach den jeweiligen Spezialvorschriften.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 98 * Neubewertung der Bilanz
1 Mit dem Inkrafttreten des Finanzhaushaltgesetzes wird eine Neubewertung
des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.
2 Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzvermögen des Eigenkapitals passiviert. Diese ist in der Regel zweckgebunden für
den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertberichtigungen auf Positionen des
Finanzvermögens.
Art. 98a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Mai 2022
1 Die Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen, die Neubewertungsreserve
Finanzvermögen und die Steuerreserven werden per 1. Januar 2023 zugunsten der finanzpolitischen Reserve aufgelöst.
2 Die kumulierten zusätzlichen Abschreibungen werden per 1. Januar 2023
mit dem Buchwert der Anlagen des Verwaltungsvermögens verrechnet.
3 Die Anlagen des Verwaltungsvermögens werden mit Inkrafttreten der Änderung von Artikel 61 Absatz 2 auf ihrem Buchwert über die restliche Nutzungsdauer linear abgeschrieben.
4 Lässt sich bei Anlagen im Verwaltungsvermögen die restliche Nutzungsdauer nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln, werden diese auf ihrem
Buchwert über acht bis sechzehn Jahre linear abgeschrieben. Gilt für eine
Anlagekategorie eine kürzere Nutzungsdauer, gilt diese als Höchstwert.
Art. 99 * Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz vom 2. Mai 1993
über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus, das Gesetz vom 2. Mai 1993
über den Finanzhaushalt der Gemeinden sowie die Verordnung vom 1. März
1995 zum Gemeindefinanzhaushaltgesetz aufgehoben.
2 Die heutigen Regelungen betreffend die kantonale Finanzkontrolle gelten
bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen gemäss den Artikeln 82 ff. weiter.
Art. 100 * Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 6. Mai 1990 über die Gerichtsorganisation des Kantons
Glarus wird wie folgt geändert:6)
Art. 101 * Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf den
1. Januar 2011 in Kraft.
2 Die Artikel 28 Buchstaben d–f und h, 30, 31, 32, 33, 62 Absatz 2, 63, 69 und
72 treten auf den 1. Januar 2015 in Kraft.
3 Die in Artikel 61 Absatz 2 vorgeschriebene Führung einer Anlagebuchhaltung ist ab 1. Januar 2015 obligatorisch.
Art. 102 * Vollzugsbestimmungen
1 Der Landrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
6) Die Änderungen wurden im betroffenen Erlass eingefügt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
01.05.2011 01.01.2012 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 79 Abs. 1, d. geändert SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Titel 8.1. eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 82 totalrevidiert SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 83 totalrevidiert SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 84 totalrevidiert SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 85 totalrevidiert SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 86 totalrevidiert SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 87 totalrevidiert SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 88 totalrevidiert SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Titel 8.2. eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 89 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 90 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 91 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 92 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Titel 8.3. eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 93 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 94 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 95 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 96 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Titel 8.4. eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 97 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 98 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 99 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 100 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 101 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 102 eingefügt SBE XII/2 83
04.05.2014 01.09.2014 Art. 1 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 6 Abs. 2, s. geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 6 Abs. 2, t. geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 2 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 2, a. eingefügt SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 2, b. eingefügt SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 2, c. eingefügt SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 2, d. eingefügt SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 2, e. eingefügt SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 3 geändert SBE 2014 37
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 3, a. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 3, b. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 3, c. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 3, d. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 3, e. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 3, f. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 3, g. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 3, h. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 4 aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 53 Abs. 2 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 57 Abs. 1 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 61 Abs. 2 geändert SBE 2014 37
05.05.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 1, k. geändert SBE 2019 20
01.05.2022 01.07.2022 Erlasstitel geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Ingress geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 3 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 4 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 4, a. aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 4, b. aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 5 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 6 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 7 eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Titel 2.2. geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 12 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 13 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 14 Abs. 1, d. geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 14 Abs. 1, e. aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 14 Abs. 1, f. aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 14 Abs. 1, g. aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 14 Abs. 1, h. aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 15 Abs. 3 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 17 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
01.05.2022 01.07.2022 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 18 Abs. 1, e. geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 19 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 19 Abs. 3 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 23 Abs. 3 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 2 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 26 Abs. 2 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 27 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 27 Abs. 2 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 31 Abs. 2, b. geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 31 Abs. 2, d. geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 31 Abs. 2, e. aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 31 Abs. 2, f. aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 31 Abs. 2, g. aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 31 Abs. 2, h. aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 31 Abs. 2, i. aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 32 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Titel 2.5. geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 34a eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 38 Abs. 1, b. geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 40 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1a eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 3 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 4 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 41 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 46 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 47 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 47 Abs. 1 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 48 Abs. 3 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 3 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 3, a. eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 3, b. eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 3, c. eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 5 eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 54 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Titel 3.5. geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 55 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 30
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
01.05.2022 01.01.2023 Art. 55a eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 57 Abs. 3 eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 60 Abs. 2 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 61 Abs. 2 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 61 Abs. 3 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 62 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 62 Abs. 1, a. eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 62 Abs. 1, b. eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 63 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 63 Abs. 2 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 72 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 72 Abs. 3 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 79 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 79 Abs. 1, e. geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 81 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 98a eingefügt SBE 2022 30
04.05.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2 geändert SBE 2025 30
04.05.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 4 geändert SBE 2025 30
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlasstitel 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Ingress 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Art. 1 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 1 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 2 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 2 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 2 Abs. 4 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 2 Abs. 4, a. 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 2 Abs. 4, b. 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 2 Abs. 5 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 2 Abs. 6 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 2 Abs. 7 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 6 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 6 Abs. 2, s. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 6 Abs. 2, t. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 7 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 8 Abs. 1, k. 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 20
Titel 2.2. 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Art. 11 Abs. 1 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Art. 11 Abs. 2 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 83
Art. 11 Abs. 2 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Art. 12 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 13 Abs. 1 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Art. 13 Abs. 2 01.05.2022 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 14 Abs. 1 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Art. 14 Abs. 1, d. 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Art. 14 Abs. 1, e. 01.05.2022 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 14 Abs. 1, f. 01.05.2022 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 14 Abs. 1, g. 01.05.2022 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 14 Abs. 1, h. 01.05.2022 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 15 Abs. 1 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Art. 15 Abs. 2 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 30
Art. 15 Abs. 3 01.05.2022 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 17 Abs. 1 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Art. 17 Abs. 2 01.05.2022 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 18 Abs. 1, e. 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Art. 19 Abs. 2 01.05.2022 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 30
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 19 Abs. 3 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Art. 23 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 23 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 25 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 26 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 27 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 27 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 31 Abs. 2, b. 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 31 Abs. 2, d. 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 31 Abs. 2, e. 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 31 Abs. 2, f. 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 31 Abs. 2, g. 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 31 Abs. 2, h. 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 31 Abs. 2, i. 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 32 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Titel 2.5. 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 34a 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 36 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 2, a. 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 2, b. 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 2, c. 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 2, d. 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 2, e. 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 3, a. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 3, b. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 3, c. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 3, d. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 3, e. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 3, f. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 3, g. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 3, h. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 4 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 38 Abs. 1, b. 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 40 01.05.2022 01.01.2023 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 30
Art. 40 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 40 Abs. 1a 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 40 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 40 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 40 Abs. 4 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 41 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 42 Abs. 4 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 30
Art. 46 01.05.2022 01.01.2023 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 30
Art. 46 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 47 01.05.2022 01.01.2023 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 30
Art. 47 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 48 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 51 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 51 Abs. 3, a. 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 51 Abs. 3, b. 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 51 Abs. 3, c. 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 51 Abs. 5 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 53 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 54 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Titel 3.5. 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 55 01.05.2022 01.01.2023 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 30
Art. 55a 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 57 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 57 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 60 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 61 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 61 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 61 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 62 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 62 Abs. 1, a. 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 62 Abs. 1, b. 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 63 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 63 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 72 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 72 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 79 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 79 Abs. 1, d. 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 83
Art. 79 Abs. 1, e. 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 81 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Titel 8.1. 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 82 01.05.2011 01.01.2012 totalrevidiert SBE XII/2 83
Art. 83 01.05.2011 01.01.2012 totalrevidiert SBE XII/2 83
Art. 84 01.05.2011 01.01.2012 totalrevidiert SBE XII/2 83
Art. 85 01.05.2011 01.01.2012 totalrevidiert SBE XII/2 83
Art. 86 01.05.2011 01.01.2012 totalrevidiert SBE XII/2 83
Art. 87 01.05.2011 01.01.2012 totalrevidiert SBE XII/2 83
Art. 88 01.05.2011 01.01.2012 totalrevidiert SBE XII/2 83
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Titel 8.2. 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 89 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 90 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 91 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 92 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Titel 8.3. 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 93 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 94 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 95 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 96 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Titel 8.4. 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 97 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 98 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 98a 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 99 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 100 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 101 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 102 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83