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Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden

Glarus · VI A/1/2 · statute

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Contents: 80 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 * …2.3. Budget
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Vorjahr, in einem begleitenden Bericht zu begründen. *
  21. Art. 21
  22. Art. 22 Auflösung früher gebildeter Rücklagen deckt.2.4. Jahresrechnung
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 und Entnahmen aus Eigenkapital. *
  27. Art. 27 Bereich gehören und der Betrag wesentlich ist. *
  28. Art. 28 Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit auf. *
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32 * …
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 42
  42. Art. 43 erläuternden Bericht zu unterbreiten. *
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Artikel 52
  52. Art. 53
  53. Art. 54 Jahresrechnung Bericht.3.4. Programmvereinbarungen mit dem Bund
  54. Art. 55
  55. Art. 56
  56. Art. 57
  57. Art. 58
  58. Art. 59
  59. Art. 60
  60. Art. 61
  61. Art. 62
  62. Art. 63
  63. Art. 64
  64. Art. 65
  65. Art. 66
  66. Art. 67
  67. Art. 68
  68. Art. 69
  69. Art. 70
  70. Art. 71
  71. Art. 72
  72. Art. 73
  73. Art. 74
  74. Art. 75
  75. Art. 76
  76. Art. 77
  77. Art. 78
  78. Art. 79
  79. Art. 80
  80. Artikel 81

80 provisions

Art. 1

Ziele und Zwecke 1 Mit diesem Gesetz sollen die Organe von Kanton, Gemeinden und allenfalls weiteren Organisationen des kantonalen und kommunalen öffentlichen Rechts: * a. die verfassungsmässige und gesetzmässige Finanzordnung wirksam ausüben können und b. die für die finanzielle Führung erforderlichen Instrumente in die Hand erhalten. 2 Mit diesem Gesetz sollen die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt, der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert und das Haushaltgleichgewicht gewahrt werden. 3 … *

Art. 2

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für den Kanton und die Gemeinden. * 2 Die Haushaltführung der Kirchgemeinden muss den Grundsätzen der Kantonsverfassung (Art. 52-54)2) und dieses Gesetzes (Art. 8) entsprechen; soweit die Landeskirchen keine abweichenden Vorschriften über die Haushaltführung erlassen, gilt dieses Gesetz. 3 Des Weiteren gilt das Gesetz unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts. * 1) GS I A/1/1 2) GS I A/1/1 SBE XI/3 211 1 4 Die Buchführung und Rechnungslegung der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des kommunalen Rechts richtet sich nach Artikel 957 Absatz 1 Obligationenrecht3). Die Bestimmungen des Finanzhaushaltsrechts sind nicht anwendbar. * 5–6 … * 7 In diesem Gesetz dem Regierungsrat übertragene Aufgaben und Kompetenzen gelten auch für die Verwaltungskommission der Gerichte bzw. in ihrem Zuständigkeitsbereich für das Obergericht und das Verwaltungsgericht. Vorbehalten bleibt das Gerichtsorganisationsgesetz4). * 1.2. Begriffe

Art. 3

Finanz- und Verwaltungsvermögen 1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. 2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Art. 4

Einnahmen, Ausgaben und Anlagen 1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren oder die mit Bezug auf das Verwaltungsvermögen erfolgen. 2 Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines Kredits. 3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.

Art. 5

Aufwand und Ertrag 1 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode. 2 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

Art. 6

Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen (Ertrag) und Verminderungen (Aufwand) des staatlichen Vermögens aus. 3 Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss/-fehlbetrag. 3) SR 220 4) GS III A/2

Art. 7

Posten der Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung enthält Posten mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen und Erträge. 3 Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung. 4 Die Aktivierungsgrenzen sowohl für den Kanton wie auch für die Gemeinden werden in der landrätlichen Verordnung bestimmt. 2. Gesamtsteuerung des Haushalts2.1. Grundsätze

Art. 8

Grundsätze der Haushaltführung 1 Die Haushaltführung richtet sich nach den in Artikel 52 Absatz 1 der Kantonsverfassung enthaltenen Grundsätzen. Es bedeuten: a. Gesetzmässigkeit: jede öffentliche Ausgabe bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 39); b. Haushaltgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im Gleichgewicht zu halten; c. Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit hin zu prüfen; d. Dringlichkeit: die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen; e. Wirtschaftlichkeit: für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet; f. Verursacherprinzip: wenn Dritte aus bestimmten Leistungen besonderen Nutzen ziehen oder besondere Kosten verursachen, sind ihnen in der Regel durch Rechtssatz die zumutbaren Kosten aufzuerlegen; g. Vorteilsabgeltung: für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende und zumutbare Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf; h. Wirkungsorientierung: die finanziellen Entscheidungen sind auf ihre Wirkung hin auszurichten; die Wirkung einer Ausgabe kann anhand von Indikatoren bezogen auf die Zielerreichung und das Kosten-Leistungs-Verhältnis gemessen werden; i. Zielorientierung: die Finanzmittel sind auf der Basis der Legislaturziele und den darauf abgestimmten Leitbildern für eine nachhaltige Entwicklung von Kanton und Gemeinden einzusetzen; k. * Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern unter Vorbehalt der Bausteuer: im Grundsatz dürfen zur Deckung einzelner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren Abschreibung bestimmter Ausgaben keine festen Anteile der Hauptsteuern verwendet werden; vorbehalten bleibt die Erhebung der Bausteuer gemäss den betreffenden Bestimmungen im Steuergesetz5).

Art. 9

Zahlungsvollzug 1 Eine Zahlung oder Verrechnung darf nur mit schriftlicher Anweisung der zuständigen Amtsstelle oder Person vorgenommen werden. 2 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt den Zahlungsvollzug und die Zeichnungsberechtigung.

Art. 10

Zahlungsaufschub und Forderungserlass 1 Liegen besondere Verhältnisse vor, können Ratenzahlungen bewilligt oder Forderungen vorübergehend gestundet werden. Die Forderungen sind in der Regel zu verzinsen. Nach Möglichkeit ist Sicherheit zu verlangen. 2 Forderungen dürfen nur erlassen werden, wenn feststeht, dass die Betreibung erfolglos sein wird oder deren Kosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur ausstehenden Summe stehen. 3 Vorbehalten bleiben abweichende Gesetzesvorschriften. 2.2. Integrierter Aufgaben- und Finanzplan *

Art. 11

Zuständigkeiten und Verfahren 1 Der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan ist vom Regierungsrat bzw. vom Gemeinderat jährlich für die auf das Budget folgenden drei Jahre zu erstellen. * 2 Er ist im Kanton dem Landrat jeweils mit dem Budget zur Kenntnisnahme zu unterbreiten. In den Gemeinden bestimmt die Gemeindeordnung das Verfahren. *

Art. 12

Zweck 1 Der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Finanzen und Leistungen. * 5) GS VI C/1/1

Art. 13

Gliederung 1 Der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan kann sowohl nach der institutionellen als auch nach der funktionalen Gliederung eingeteilt werden. *

Art. 14

Inhalt 1 Der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan enthält: * a. die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten; b. die Hauptaufgaben des Kantons bzw. der Gemeinden, die einzelnen Aufgabengebiete einschliesslich strategischer Ziele, namentlich Legislaturziele, sowie den Überblick über die voraussichtliche Entwicklung der Leistungen; c. den Planaufwand und -ertrag für die Bereiche gemäss Buchstabe b; d. * die Planinvestitionsausgaben und -einnahmen für die Bereiche gemäss Buchstabe b. e.–h.

Art. 15 * …2.3. Budget

Zuständigkeiten und Verfahren 1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn der Budgetbehörde zur Genehmigung vor. * 2 Das Budget des Kantons und der Gemeinden wird jeweils bis zum 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres festgelegt. Liegt am 1. Januar noch kein rechtskräftiges Budget vor, ist der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat ermächtigt, die für die ordentliche Staatstätigkeit notwendigen Ausgaben zu tätigen. * 3 … *

Art. 16

Zweck 1 Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen.

Art. 17

Gliederung 1 Das Budget ist sowohl nach der institutionellen als auch nach der funktionalen Gliederung einzuteilen. *

Art. 18

Grundsätze 1 Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung. Es bedeuten: a. Jährlichkeit: das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr; b. Spezifikation: Aufwand und Ertrag sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung des Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen; für das Budget von Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget kann vom Grundsatz der Spezifikation abgewichen werden; c. Vollständigkeit: im Budget sind der zu erwartende Aufwand und Ertrag sowie alle Ausgaben und Einnahmen aufzuführen; von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen; d. Vergleichbarkeit: die Budgets des Gesamtkantons sowie der Gemeinden und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein; e. * Bruttodarstellung: Aufwand und Ertrag sowie Ausgaben und Einnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.

Art. 19

Inhalt 1 Das Budget enthält: a. zu bewilligender Aufwand und geschätzter Ertrag in der Erfolgsrechnung und b. zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen in der Investitionsrechnung. 3 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat hat die einzelnen Budgetpositionen, insbesondere jene mit wesentlichen Veränderungen gegenüber dem

Art. 20 Vorjahr, in einem begleitenden Bericht zu begründen. *

Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget 1 Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Leistungsgruppen oder Leistungen einzuteilen. 2 Bei diesen Verwaltungseinheiten wird als massgebender Budgetkredit der Saldo von Aufwand und Ertrag beziehungsweise der Ausgaben und Einnahmen entweder für die Verwaltungseinheit insgesamt oder für ihre Leistungsgruppen oder ihre Leistungen im Einzelnen festgelegt. 3 Bei diesen Verwaltungseinheiten kann die Budgetbehörde mit dem Budget auch den Leistungsauftrag beschliessen. 4 Trotz Budgetierung mit Leistungsauftrag und Globalbudget sind der Aufwand und der Ertrag sowie die Ausgaben und Einnahmen nach Artengliederung finanzstatistisch auszuweisen.

Art. 21

Überschreitung des Globalbudgets 1 Eine mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführte Verwaltungseinheit darf das Globalbudget überschreiten, wenn sie die Überschreitung durch die

Art. 22 Auflösung früher gebildeter Rücklagen deckt.2.4. Jahresrechnung

Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat unterbreitet der Budgetbehörde jährlich die Jahresrechnung zur Genehmigung.

Art. 23

Inhalt 1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente: a. Bilanz; b. Erfolgsrechnung; c. Investitionsrechnung; d. Geldflussrechnung; e. Anhang. 3 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen wie im Budget. * 4 Zum Vergleich sind der Budgetbehörde auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung des Vorjahres sowie die Zahlen des zur Jahresrechnung gehörenden Budgets aufzuzeigen.

Art. 24

Bilanz 1 In der Bilanz werden einander die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände gegenübergestellt. 2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert. 3 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.

Art. 25

Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- bzw. dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, das das Eigenkapital verändert. 2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte, sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen, sie nicht zum operativen Bereich gehören und der Betrag wesentlich ist. Als ausserordentlicher Aufwand bzw. ausserordentlicher Ertrag gelten auch die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in

Art. 26 und Entnahmen aus Eigenkapital. *

Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber. 2 Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte, sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen, sie nicht zum operativen

Art. 27 Bereich gehören und der Betrag wesentlich ist. *

Geldflussrechnung 1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Liquidität. * 2 Die Geldflussrechnung ist in drei Stufen gegliedert. Die erste Stufe zeigt den Geldfluss aus operativer Tätigkeit auf. Die zweite Stufe zeigt den Geldfluss aus Investitions- und Anlagentätigkeit auf. Die dritte Stufe zeigt den

Art. 28 Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit auf. *

Anhang 1 Der Anhang der Jahresrechnung a. nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen; b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere Abschreibungsmethoden und -sätze) zusammen; c. enthält den Eigenkapitalnachweis; d. enthält den Rückstellungsspiegel; e. enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel; f. zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf; g. enthält den Stand der Verpflichtungskredite; h. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

Art. 29

Eigenkapitalnachweis 1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

Art. 30

Rückstellungsspiegel 1 Im Rückstellungsspiegel sind alle wesentlichen Rückstellungen einzeln und die Übrigen summarisch aufzuführen. 2 Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern. 3 Der Rückstellungsspiegel enthält: a. Bezeichnung der Rückstellungsart; b. Kommentar zur Rückstellungsart; c. Stand Rückstellungshöhe Ende Vorjahr in Franken; d. Stand Rückstellungen Ende laufendes Jahr in Franken; e. Kommentar zur Veränderung der Rückstellung; f. Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung.

Art. 31

Beteiligungsspiegel 1 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden. 2 Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation: a. Name und Rechtsform der Organisation; b. * Gesellschaftszweck; c. Gesamtkapital der Organisation und Anteil des Gemeinwesens; d. * Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung. e.–i.

Art. 32 * …

Gewährleistungsspiegel 1 Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann. Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere: a. Eventualverbindlichkeiten, bei denen das Gemeinwesen zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien usw.; b. sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder usw.

Art. 33

Anlagespiegel 1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen (aggregiert mit den kumulierten Wertverlusten) zu Beginn und am Ende der Periode. 2 Die Bruttobuchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustimmen: a. Zugänge; b. Abgänge und Veräusserungen; c. Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren; d. Abschreibungen; e. Wechselkursdifferenzen; f. andere Bewegungen. 2.5. Finanzpolitische Ziele und Steuerung *

Art. 34

Haushaltgleichgewicht 1 Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig, in der Regel innert fünf Jahren, ausgeglichen sein. 2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen. Art. 34a * Finanzpolitische Reserve 1 Die finanzpolitische Reserve wird gebildet bzw. aufgelöst, um das Budget und die Jahresrechnung zu beeinflussen. 2 Eine Einlage ist höchstens im Umfang eines Ertragsüberschusses zulässig. 3 Eine Entnahme ist höchstens im Umfang der bestehenden finanzpolitischen Reserve zulässig. 4 Die Budgetbehörde entscheidet mit der Genehmigung des Budgets bzw. der Jahresrechnung über Einlagen oder Entnahmen. Diese sind über den ausserordentlichen Aufwand bzw. Ertrag zu verbuchen.

Art. 35

Schuldenbegrenzung 1 Die Zunahme des Fremdkapitals aus der Investitionstätigkeit ist zu begrenzen. Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen muss im Budget mindestens 80 Prozent betragen, wenn der Nettoverschuldungsquotient (Fremdkapital abzüglich Finanzvermögen bezogen auf den Fiskalertrag) mehr als 200 Prozent beträgt.

Art. 36

Finanzkennzahlen 1 Die Finanzlage wird in erster Priorität anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt: a. Nettoverschuldungsquotient; b. Selbstfinanzierungsgrad; c. Zinsbelastungsanteil. 2 Finanzkennzahlen zweiter Priorität sind: * a. * Nettoschuld in Franken je Einwohnerin/Einwohner; b. * Selbstfinanzierungsanteil; c. * Kapitaldienstanteil; d. * Bruttoverschuldungsanteil; e. * Investitionsanteil. 3 Der Regierungsrat legt die Berechnung dieser Finanzkennzahlen fest und setzt für jede eine Limite, bis zu welcher eine gesunde Entwicklung des Finanzhaushalts gegeben ist. Er hört vorgängig die Gemeinden an. * 4 … * 3. Kreditrecht3.1. Allgemeines

Art. 37

Begriff 1 Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. 2 Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen. 3 Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen. 4 Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden. 5 Nicht beanspruchte Kredite verfallen grundsätzlich. 6 Kredite werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.

Art. 38

Ausgabenbewilligung 1 Jede Ausgabe bedarf: a. einer gesetzlichen Grundlage (Art. 39) und b. * soweit sie nicht gebunden (Art. 40) ist, der Erteilung eines Verpflichtungskredits (Art. 42) oder eines Zusatzkredits (Art. 48) und c. eines Budgetkredits (Art. 49) oder eines Nachtragskredits (Art. 51).

Art. 39

Gesetzliche Grundlage 1 Eine gesetzliche Grundlage liegt vor, wenn die Ausgabe die unmittelbare oder voraussehbare Anwendung eines allgemeinverbindlichen Erlasses der Stimmberechtigten oder des Parlamentes, einer Verordnung oder eines Reglements, einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung oder eines Gerichtsurteils ist. 2 Besteht keine gesetzliche Grundlage, so ist diese zu schaffen, bevor die Ausgabe getätigt wird. Im Einzelfall genügt ein Ausgabenbeschluss des nach der Kantonsverfassung (Art. 69, 90, 100) oder der Gemeindeordnung für frei bestimmbare Ausgaben zuständigen Organs.

Art. 40

Gebundene Ausgabe * 1 Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie: * a. durch Rechtssatz, Vertrag oder Gerichtsurteil bezüglich ihrer Höhe, des Zeitpunkts der Vornahme und anderer wesentlicher Umstände in der Weise vorgeschrieben ist, dass der Recht anwendenden Behörde diesbezüglich keine erhebliche Handlungsfreiheit mehr zukommt, oder b. zur Erfüllung einer gesetzlich oder vertraglich geordneten Verwaltungsaufgabe notwendig ist. 1a Gebunden sind zudem werterhaltende Investitionen und Unterhaltsausgaben. * 2–3 … * 4 Gebundene Ausgaben beschliesst der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat. * Art. 41 * … 3.2. Verpflichtungs- und Zusatzkredit

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