Art. 1 Geltungsbereich
Diese Gebührenordnung regelt die Gebühren, die die Prüfungskammer nach Artikel 3 PAV für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt.
Confederation · 935.621.31 · other
Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown
In force since 2011-07-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 2771ef75a8367ebeb09e5711e771e5e267dea6a1502f9001f3f4bc106160bf44
Diese Gebührenordnung regelt die Gebühren, die die Prüfungskammer nach Artikel 3 PAV für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt.
Soweit die Patentanwaltsverordnung und diese Gebührenordnung keine besondere Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. SR 172.041.1
Für die Gebührenbemessung gelten die folgenden Ansätze: Artikel Gegenstand Fr. Art. 14 Art. 15 PAV PAV Prüfungsgebühr für die Prüfungsteile 3 und 4: – bei Ablegung beider Prüfungsteile am selben Prüfungstermin – bei einzelner Ablegung an zwei Prüfungsterminen, je 900.– 600.– Art. 12 Abs. 2 PAV Ersatzprüfungsgebühr für die Prüfungsteile 1 und 2: – bei Ablegung beider Prüfungsteile am selben Prüfungstermin – bei einzelner Ablegung an zwei Prüfungsterminen, je 900.– 600.– Art. 23 PAV Gebühr für die Verfügung über die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung 200.– Art. 25 Abs. 1 PAV Eignungsprüfungsgebühr 800.–
Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten.
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.