Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 5259a3d76175b9aee6ac0d7043a5d2617ba6b1b511c9fff8fe18deae7501b8a8
8 provisions
§ 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den elektronischen Verkehr in Verfahren vor Behörden im Sinn von § 2 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft3) und § 3 Abs. 1 Bst. a des E-Government-Gesetzes4).
2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des Bundesrechts und des
kantonalen Rechts.
§ 2
Zustellplattformen
1 Der elektronische Verkehr erfolgt über die Online-Service-Plattform des
Kantons Basel-Landschaft (§ 7 ff. E-Government-Gesetz5)) oder über eine
andere anerkannte Zustellplattform. Vorbehalten bleibt § 4 Abs. 2 E-Government-Gesetz6).
2 Als andere anerkannte Zustellplattformen gelten die vom Bund gestützt auf
die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und
Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-
ZSSV) vom 18. Juni 20107) anerkannten Plattformen.
1) SGS 100
2) SGS 175
3) SGS 175
4) SGS 164
5) SGS 164
6) SGS 164
7) SR 272.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.119
2 175.14
3 Neben den Zustellplattformen nach den Abs. 1 und 2 können weitere Zustellplattformen anerkannt werden. Die Zuständigkeit für die Anerkennung richtet
sich nach der E-Government-Verordnung8).
§ 3
Anerkannte elektronische Signaturen
1 Als anerkannte elektronische Signaturen für Eingaben in elektronischer Form
gelten qualifizierte elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) vom 18. März 20169) beruhen.
2 Für Eingaben von Behörden gelten zusätzlich als anerkannte elektronische
Signaturen das geregelte elektronische Siegel, das auf einem geregelten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss ZertES
beruht.
3 Verfügungen von Behörden, die den Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten auf elektronischem Weg eröffnet werden, sind ohne Unterschrift mit einem geregelten elektronischen Siegel zu versehen, das auf einem geregelten
Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss ZertES beruht. Die Behörde kann qualifizierte elektronische Signaturen verwenden, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von
Zertifizierungsdiensten gemäss ZertES beruhen.
4 Mitteilungen von Behörden können mit einem geregelten elektronischen Siegel gemäss ZertES oder einem anderen geeigneten Nachweis der Authentizität
des Dokuments versehen werden.
5 Die Behörden regeln die Berechtigung zur Verwendung der anerkannten
elektronischen Signaturen für Verfügungen und Mitteilungen nach den Abs. 3
und 4.
§ 4
Eingaben ohne anerkannte elektronische Signaturen
1 Eingaben können ohne anerkannte elektronische Signaturen erfolgen, wenn
die Behörde:
a. in Verfahren Online-Formulare auf ihrer Webseite zur Verfügung stellt,
oder
b. die Authentifizierung der Absenderin oder des Absenders und die Integrität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise sicherstellt, oder
c. in Verfahren mit geringem Risiko die Integrität der übermittelten Daten sicherstellt.
2 Anstelle der Unterzeichnung kann die Behörde die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung der Angaben durch die gesuchstellende Person vorsehen.
3 Vorbehalten bleiben Regelungen über die Verwendung elektronischer Signaturen.
8) SGS 164.11
9) SR 943.03
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.119
3 175.14
2 Elektronische Eingaben an Behörden
§ 5
Zustellplattform und Zustelladresse
1 Eingaben in elektronischer Form sind der Behörde an deren Zustelladresse auf der von ihr verwendeten Zustellplattform (§ 2) zu übermitteln.
2 Die Zustelladresse und die Verfahren, in denen Eingaben in elektronischer
Form zulässig sind, sind im Internet zu veröffentlichen.
§ 6
Format der Eingaben
1 Eingaben sind im Dateiformat PDF zu übermitteln, ausser die Behörde gibt
ein anderes Dateiformat vor.
2 Die Behörde kann die Nachreichung in Papierform insbesondere verlangen,
wenn die Bearbeitung elektronisch übermittelter Eingaben nicht möglich ist
oder die Dokumente namentlich zur Überprüfung der Echtheit benötigt werden.
Sie gewährt eine angemessene Frist für die Nachreichung.
3 Elektronische Eröffnung durch Behörden
§ 7
Zustimmungserfordernis, Widerruf
1 Die Behörde kann einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg eröffnen, wenn die Partei dieser Art der Zustellung zugestimmt hat und sie soweit
erforderlich bei der Zustellplattform (§ 2) registriert ist.
2 Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf hat keine
Wirkung auf Verfügungen, die bereits zur Abholung auf der Zustellplattform bereitgestellt wurden.
3 Zustimmung und Widerruf sind schriftlich zu erklären oder können in einer
anderen Weise, die den Nachweis durch Text ermöglicht, vorgenommen werden.
§ 8
Zustellung
1 Die Behörde stellt die Verfügung auf der von ihr verwendeten Zustellplattform
(§ 2) zur Abholung bereit. Verfügungen und Beilagen haben in der Regel das
Dateiformat PDF.
2 Liegt die Verfügung zur Abholung bereit, wird eine elektronische Abholungseinladung an die elektronische Zustelladresse der Adressatin oder des Adressaten versandt. Die Abholungseinladung enthält folgende Angaben:
a. das Datum der Bereitstellung der Verfügung, und
b. * die Internetadresse, wo die Verfügung zur Abholung bereit liegt.
c. * …
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.119
4 175.14
3 Die Zustellung gilt im Zeitpunkt des Herunterladens von der Zustellplattform
als erfolgt.
3bis Die Zustellung mit einer Plattform nach dem Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) vom 20. Dezember 202410) erfolgt mit dem erstmaligen Abruf. *
4 Wird die Verfügung nicht innert 7 Tagen nach der Bereitstellung heruntergeladen oder bei einer Plattform nach BEKJ11) nicht innert 7 Tagen nach der Übermittlung abgerufen, gilt der 7. Tag nach der Bereitstellung bzw. Übermittlung
als Zeitpunkt der Zustellung. *
10) SR 172.023
11) SR 172.023
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.119
5 175.14
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.119
21.04.2026 01.06.2026 § 8 Abs. 2, Bst. b. geändert 2026.018
21.04.2026 01.06.2026 § 8 Abs. 2, Bst. c. aufgehoben 2026.018
21.04.2026 01.06.2026 § 8 Abs. 3bis eingefügt 2026.018
21.04.2026 01.06.2026 § 8 Abs. 4 geändert 2026.018
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.119
6 175.14
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.12.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.119
§ 8 Abs. 2, Bst. b. 21.04.2026 01.06.2026 geändert 2026.018
§ 8 Abs. 2, Bst. c. 21.04.2026 01.06.2026 aufgehoben 2026.018
§ 8 Abs. 3bis 21.04.2026 01.06.2026 eingefügt 2026.018
§ 8 Abs. 4 21.04.2026 01.06.2026 geändert 2026.018
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.119