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Kulturförderungsgesetz der Stadt Chur

Chur · 771 · regulation

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Contents: 24 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Kulturelle Veranstaltungen
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 III. Kulturelles Schaffen
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 IV. Ausserschulische Musikerziehung
  12. Art. 12 V. Kulturelle Angebote
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 VI. Finanzierung
  18. Art. 18 VII. Organisation und Vollzug
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 VIII. Schlussbestimmungen
  23. Art. 23
  24. Art. 24

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24 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Dieses Gesetz fördert das kulturelle Leben in der Stadt Chur und regelt die dazu notwendigen Leistungen.

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Art. 2

Ziel 1 Die städtische Kulturförderung hat insbesondere zum Ziel: a) In Chur ein vielfältiges Angebot an kulturellen Veranstaltungen namentlich in den Bereichen Theater, Film, Musik, Tanz, Literatur und der bildenden Kunst zu gewährleisten; b) das kulturelle Schaffen von einheimischen Künstlerinnen und Künstlern zu fördern; c) ein vielfältiges Angebot an ausserschulischer Musikerziehung sicherzustellen; d) weitere Angebote für ausserschulische musische Erziehung zu fördern; e) in Chur ein genügendes Angebot von Bibliotheken, Mediotheken und Ludotheken, insbesondere für Kinder und Jugendliche, zu gewährleisten. 2 Einen Schwerpunkt der städtischen Kulturförderung bildet die Unterstützung von jungen einheimischen Künstlerinnen und Künstlern.

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Art. 3

Städtische Leistungen 1 Die städtischen Leistungen bestehen in der Gewährung von einmaligen oder wiederkehrenden Beiträgen an die in Chur tätigen kulturellen Vereinigungen, Institutionen und Kulturschaffenden. 2 Städtische Leistungen zur Förderung der Kultur können auch in Form von günstigen Bedingungen für die Benützung städtischer Bauten, Anlagen oder Einrichtungen sowie durch Erlass oder Ermässigung von Gebühren für städtische Dienstleistungen erbracht werden. 3 Wiederkehrende Beiträge werden gestützt auf Leistungsvereinbarungen gewährt. 2 1.7.2014

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Art. 4

Leistungsvereinbarungen 1 Leistungsvereinbarungen regeln mindestens die Leistungsziele, die Höhe und zeitliche Dauer der finanziellen Beiträge sowie das Controlling. Sie können weitere Abmachungen enthalten, namentlich über die Benützung städtischer Liegenschaften, die Inanspruchnahme städtischer Dienstleistungen oder die Tarifgestaltung. 2 Zuständig für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen zwischen der Stadt und den kulturellen Vereinigungen, Institutionen und Kulturschaffenden ist der Stadtrat.

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Art. 5 II. Kulturelle Veranstaltungen

Stadttheater 1 Die Stadt sorgt für einen regelmässigen Spielbetrieb im Stadttheater. Dieser soll Theater-, Tanztheater- und Musikproduktionen umfassen. Einheimische Produktionen sind angemessen zu berücksichtigen. 2 Die Stadt überträgt den Betrieb des Stadttheaters auf eine Stiftung im Sinne von Art. 80ff. ZGB (Trägerschaft). Sämtliche mit dem Betrieb des Stadttheaters im Zusammenhang stehenden Grundstücke, Anlagen und Anlagenteile bleiben im Eigentum der Stadt. 3 Zur künstlerischen, wirtschaftlichen und administrativen Leitung des Spielbetriebes wählt die Trägerschaft eine Theaterleiterin oder einen Theaterleiter. 4 Die Einzelheiten des Spielbetriebes sind in einer Leistungsvereinbarung mit der Trägerschaft festzulegen.

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Art. 6

Klibühni, Schnidrzumft 1 Die Stadt leistet einen Betriebsbeitrag für einen regelmässigen Gastspielbetrieb im Zunfthaus zur Schnidrzumft. Dieser soll vor allem Kleintheaterproduktionen sowie weitere Kulturangebote diverser Sparten umfassen. Einheimische Produktionen sind angemessen zu berücksichtigen. 2 Die Einzelheiten über den Produktions- und Gastspielbetrieb sind in einer Leistungsvereinbarung mit dem Trägerverein festzulegen.

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Art. 7

Weitere Veranstaltungen 1 Die Stadt unterstützt mit Beiträgen weitere Veranstalter, welche in Chur regelmässig kulturelle Veranstaltungen, namentlich Lesungen, Theater-, Film- oder Musikanlässe organisieren. 1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 17. Mai 2009. Vom Stadtrat mit Beschluss vom 21. Juni 2010 (SRB 344) und auf den 1. August 2010 in Kraft gesetzt 1.7.2014 3 2 Einmalige kulturelle Veranstaltungen werden mit Projektbeiträgen unterstützt.

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Art. 8 III. Kulturelles Schaffen

Theaterproduktionen 1 Die Stadt unterstützt professionelle Theaterschaffende bei einheimischen Produktionen mit Projekt- oder Grundbeiträgen. 2 Sie leistet ebenso Beiträge für einheimische Produktionen des Amateurtheaters.

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Art. 9

Bildende Kunst 1 Zur Förderung der bildenden Kunst erwirbt die Stadt Werke von Künstlerinnen und Künstlern. 2 Für die Kunst am Bau oder die Kunst im öffentlichen Raum kann bei städtischen Bauten ein dem Bauwerk angemessener Betrag vorgesehen werden.

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Art. 10

Musikalisches Schaffen 1 Die Stadt unterstützt das einheimische musikalische Schaffen durch wiederkehrende Beiträge an Orchester, Ensembles oder Musikgesellschaften. 2 Für einmalige Produktionen werden Projektbeiträge gewährt.

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Art. 11 IV. Ausserschulische Musikerziehung

Sing- und Musikschulen 1 Die Stadt unterstützt die ausserschulische musikalische Ausbildung von in Chur wohnhaften Kindern und Jugendlichen. 2 Die Unterstützung wird an anerkannte Sing- und Musikschulen in Form von Grundbeiträgen und Leistungsbeiträgen pro in Ausbildung stehenden Kindern und Jugendlichen gewährt. 3 Die Einzelheiten sind in der Verordnung sowie in Leistungsvereinbarungen festzulegen.

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Art. 12 V. Kulturelle Angebote

Stadtgalerie 1 Die Stadtgalerie dient für Ausstellungen zu Geschichte und Kultur, für Kunstausstellungen und weitere Anlässe mit einem Bezug zu Chur oder Graubünden. 2 Der Stadtrat erlässt Richtlinien für die Benützung der Stadtgalerie. 4 1.7.2014

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Art. 13

Museen Die Stadt kann sich an Museen beteiligen oder an deren Betrieb Beiträge ausrichten.

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Art. 14

Bibliotheken, Mediotheken, Ludotheken Die Stadt leistet Beiträge an den Betrieb von Bibliotheken, Mediotheken, Ludotheken und ähnlichen kulturellen Einrichtungen.

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Art. 15

Weitere kulturelle Tätigkeiten 1 Die Stadt kann Jubiläums-, Forschungs- oder Druckkostenbeiträge sprechen und weitere kulturelle Tätigkeiten in Chur oder mit Bezug zu Chur unterstützen. Dazu gehören namentlich Kunstausstellungen, Multimedia, Installationen, Film-, Video-, Foto- und Tonträger-Produktionen. 2 Insbesondere jüngere Kunstschaffende können mit Werkbeiträgen gefördert werden.

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Art. 16

Preise 1 Der Stadtrat verleiht auf Antrag der Kulturkommission regelmässig den städtischen Kulturpreis sowie Förderungs- und Anerkennungspreise. 2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten für die Verleihung der Preise in der Verordnung.

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Art. 17 VI. Finanzierung

Budget 1 Der Gemeinderat setzt jährlich im Voranschlag die für die Kulturförderung erforderlichen Mittel fest und teilt diese auf die verschiedenen Kulturbereiche auf. 2 Er berücksichtigt dabei die mit kulturellen Vereinigungen, Institutionen und Kulturschaffenden abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen sowie weitere bestehende finanzielle Verpflichtungen.

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Art. 18 VII. Organisation und Vollzug

Stadtrat Für den Vollzug dieses Gesetzes ist der Stadtrat verantwortlich. 1.7.2014 5

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Art. 19

Kulturkommission 1 Der Gemeinderat wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren auf Vorschlag des Stadtrates eine aus sieben Mitgliedern bestehende Kulturkommission. Dieser gehören Fachleute aus Kultur und Wirtschaft an. 2 Die Kommission berät den Stadtrat in allen Fragen der Kulturförderung. Sie kann dem für die Kultur zuständigen Mitglied des Stadtrates Anfragen unterbreiten. 3 Die Kommission beurteilt Gesuche um Gewährung einmaliger oder wiederkehrender Beiträge und stellt dazu dem Stadtrat Antrag. 4 Die Kulturkommission unterbreitet dem Stadtrat Vorschläge zur Verleihung des Churer Kulturpreises sowie zur Vergabe von Förder- und Anerkennungspreisen.

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Art. 20

Beitragsgesuche, Kulturfachstelle 1 Gesuche um Ausrichtung von städtischen Beiträgen nach diesem Gesetz sind schriftlich und begründet an den Stadtrat zu richten. 2 Die Gesuche werden von einer Kulturfachstelle geprüft und gegebenenfalls mit der zuständigen Dienststelle des Kantons koordiniert. Hernach überweist die Fachstelle die Gesuche der Kulturkommission zur weiteren Behandlung oder dem Stadtrat zum Entscheid. 3 Einzelheiten, namentlich die Höhe der Finanzkompetenzen, regelt der Gemeinderat in der Verordnung.

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Art. 21

Finanzkontrolle Die städtische Finanzkontrolle prüft die Durchführung der Beitragsbeschlüsse und Rechnungen im Rahmen dieses Gesetzes. Sie erstattet dem Stadtrat Bericht.

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Art. 22 VIII. Schlussbestimmungen

Verordnung Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung.

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Art. 23

Aufhebung von bisherigem Recht Die Volksbeschlüsse betreffend Gastspielbetrieb am Stadttheater Chur vom 15. März 1992, Betriebsbeitrag an die Stiftung Bündner Volksbibliothek vom 1. Dezember 1985, Unterstützungsbeiträge für die ausserschulische Musikerzie- 1 Fassung von Abs. 2 und 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2014 (GRB.2014.19); vom Stadtrat mit Beschluss vom 27. Mai 2014 (SRB.2014.355) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Juni 2014 in Kraft gesetzt 6 1.7.2014 hung vom 10. Juni 1990 sowie der Erlass über die Förderung für alle Churer Theatergruppen vom 26. September 1993 werden aufgehoben.

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Art. 24

Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes nach der Annahme durch das Volk.1 1 Vom Stadtrat auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt

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