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Vereinbarung über Dienstleistungen der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft

Basel-Landschaft · 934.12 · intercantonal agreement

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Contents: 8 provisions
  1. § 1 vereinbaren, was folgt:2)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 Basel-Landschaft geleistet. *
  8. § 10

8 provisions

§ 1 vereinbaren, was folgt:2)

Grundsatz 1 Diese Vereinbarung regelt - gestützt auf § 5 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Februar 20003) über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports im Kanton Basel-Landschaft - die Durchführung der entsprechenden Transporte durch die Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft. 2 Die Sanität Basel steht für die Erfüllung von Aufgaben, die primär in den Zuständigkeitsbereich der basellandschaftlichen Instanzen fallen, im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung.

§ 2

Allgemeines 1 Die Priorität der Transportaufträge beinhaltet die permanente Einsatzbereitschaft der Sanität Basel auch zugunsten der Bevölkerung des Kantons Basel- Landschaft für das Einsatzgebiet gemäss Ziffer 3.2 dieser Vereinbarung sowie im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten für Einsätze auf Anfrage von basellandschaftlichen Rettungsdiensten infolge von Kapazitätsengpässen. 2 Bei Katastrophen- und Grossereignissen steht die Sanität Basel als Ersteinsatzelement im gesamten Kantonsgebiet des Kantons Basel-Landschaft zur Verfügung. 3 Die Sanität Basel hat eine Auskunftspflicht gegenüber der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion in administrativen und medizinischen Fragen. 1) GS 33.1122 2) Beschlossen am 6./19. Februar 2007. 3) GS 33.1122, SGS 934.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0250 2 934.12 4 Die Sanität Basel hat das Recht, eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied in die Rettungskommission des Kantons Basel-Landschaft zu delegieren.

§ 3

Organisatorisches 1 Die Sanität Basel führt für die Bezirke Arlesheim und Laufen eine eigene Einsatzzentrale für die Nummer 144. 2 Das Einsatzgebiet für die Rettungseinsätze ist das zugewiesene Gebiet gemäss Anhang I der Verordnung vom 8. Februar 2000 über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports im Kanton Basel-Landschaft. Nicht einvernehmliche Änderungen der Gebietsaufteilung sind an die Kündigungsfristen dieser Vereinbarung gebunden. 3 Für die gesicherte Verbindung der kantonalen Alarmzentrale Basel-Landschaft zur Sanität Basel ist der Kanton Basel-Landschaft verantwortlich.

§ 4

Einsatzstrategie 1 Mittel, Qualität und Betrieb richten sich, je nach Einsatzart, nach den Definitionen und Weisungen des Interverbandes für Rettungswesen (IVR). 2 Die Interventionszeiten sind aktuell vom IVR definiert und betragen in 90% der Fälle maximal 15 Minuten für D1- und D2-Einsätze. 3 Zielspitäler sind primär die Kantonsspitäler des Kantons Basel-Landschaft, das UKBB (an 2 Standorten) und die Kantonale Psychiatrische Klinik Liestal gemäss ihrer Gebietszuteilung.

§ 5

Tarifierung 1 Die Rechnungsstellung für alle durchgeführten Transporte, behördlich angeordnete Anlässe sowie Katastropheneinsätze erfolgt gemäss den zwischen der Sanität Basel und den Versicherern jeweils geltenden Tarifverträgen oder - bei Fehlen eines Vertrages - gemäss den durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt festgesetzten oder in der jeweils aktuellen Tarifordnung für die Sanität Basel erlassenen Tarifen. 2 Die Pikettstellungen werden den Auftraggebern auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft zu den Vollkostentarifen verrechnet. § 5a * 1 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt streben an, die Tarifverhandlungen mit den Versicherern ab dem Tarifjahr 2011 zu koordinieren. § 5b * … * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0250 3 934.12

§ 6

Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen 1 Der Kanton Basel-Landschaft vergütet dem Kanton Basel-Stadt für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Sanität Basel einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Abgeltung der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen (nicht durch die Tarife gedeckte Betriebs- und Bereitschaftskosten, Kosten für den laufenden Unterhalt von Katastrophenmaterial, Kosten für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, Einsatzzentrale für die Nummer 144, Kosten für die Planung und Einsatzbereitschaft des Katastrophenelements, Kosten für Mietleitungen nach Liestal, Dornach und Laufen etc.). 2 ... * 3 Die Abgeltung wird im Rahmen der jeweils geltenden BL/BS-Standards für den Leistungseinkauf zwischen Basel-Landschaft und Basel-Stadt festgelegt. * 4 Die Vertragspartner sind übereingekommen, dass der Kanton Basel-Landschaft folgende pauschale Abgeltungsbeiträge an den Kanton Basel-Stadt leistet: für das Jahr 2015 200'000 Fr. Der jährliche Beitrag ist per 30. Juni des betreffenden Jahres fällig. * 5 Einigen sich die Vertragsparteien für die folgenden Jahre nicht vorgängig auf die Beiträge im Rahmen der BL/BS-Standards gemäss Absatz 3, leistet der Kanton Basel-Landschaft eine Akonto-Zahlung in der Höhe von 100'000 Fr. pro Semester. Nach der gegenseitigen Einigung der Vertragspartner über die Abgeltung wird eine Ausgleichszahlung zu Gunsten oder zu Lasten des Kantons

§ 7 Basel-Landschaft geleistet. *

Haftung 1 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Sanität Basel bei Einsätzen gemäss dieser Vereinbarung verursacht werden. Die Sanität Basel verpflichtet sich, für solche im Rahmen der massgeblichen gesetzlichen Vorschriften Schäden einzustehen und eine entsprechende und ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen. § 8 * Unstimmigkeiten 1 Soweit sich bei der Anwendung dieser Vereinbarung Unklarheiten ergeben sollten, werden sich die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt um eine Verständigung bemühen. Kommt keine Einigung zustande, entscheiden die beiden Kantonsregierungen über die weiteren Schritte. § 9 * Dauer und Kündigung 1 Die Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie ist schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist kündbar, erstmals auf Ende des Jahres 2012. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0250 4 934.12

§ 10

Schlussbestimmungen 1 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft. 2 Diese Vereinbarung wird in 4 Originalen gefertigt und unterzeichnet. Beide Vereinbarungspartner erhalten je 2 Originale. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0250 5 934.12 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 19.02.2007 01.01.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0250 18.12.2008 01.01.2009 Ingress geändert GS 36.881 18.12.2008 01.01.2009 § 5a eingefügt GS 36.881 18.12.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 2 aufgehoben GS 36.881 18.12.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 3 geändert GS 36.881 18.12.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 5 eingefügt GS 36.881 18.12.2008 01.01.2009 § 8 totalrevidiert GS 36.881 18.12.2008 01.01.2009 § 9 totalrevidiert GS 36.881 21.06.2011 01.01.2011 § 5b aufgehoben GS 37.579 08.11.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 4 geändert GS 38.298 25.11.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 4 geändert GS 2014.109 25.11.2014 01.01.2015 Anhang 1 eingefügt GS 2014.109 25.11.2014 01.01.2015 Anhang 2 eingefügt GS 2014.109 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0250 6 934.12 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.02.2007 01.01.2007 Erstfassung GS 36.0250 Ingress 18.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.881 § 5a 18.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.881 § 5b 21.06.2011 01.01.2011 aufgehoben GS 37.579 § 6 Abs. 2 18.12.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 36.881 § 6 Abs. 3 18.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.881 § 6 Abs. 4 08.11.2013 01.01.2014 geändert GS 38.298 § 6 Abs. 4 25.11.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.109 § 6 Abs. 5 18.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.881 § 8 18.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.881 § 9 18.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.881 Anhang 1 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.109 Anhang 2 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.109 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0250

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