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7 provisions
Art. 1
Die Regierung des Königreichs Württemberg und die Regierung
derjenigen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche dem
gegenwärtigen Staatsvertrag beygetreten sind, erkennen gegenseitig die
Allgemeinheit des Konkursgerichtsstandes in dem Wohnorte des Gemeinschuldners an.
Art. 2
In den sich ergebenden Konkursfällen werden, rücksichtlich aller
und jeder hypothekarischen und nicht hypothekarischen, privilegierten
und nicht privilegierten Forderungen, die Einwohner des Königreichs
Württemberg und die Einwohner der genannten Kantone, nach gleichen
Rechten, d.h. also behandelt und kolloziert, dass je die Angehörigen des
einen Staats den einheimischen im andern Staate gleich und - je nach
Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen - so gehalten werden sollen, wie
es die Gesetze des Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben.
Art. 3
Nach Ausbruch eines Konkurses sollen wechselseitig keine andern
Arreste auf das Vermögen des Gemeinschuldners angelegt werden, als zu
Gunsten der ganzen Masse.
Art. 4
Alle beweglichen und unbeweglichen Güter eines Gemeinschuldners, auf welchem Staatsgebiete sich dieselben immer befinden mögen,
sollen in die allgemeine Konkursmasse fallen.
Art. 5
Wenn jedoch ein Gläubiger ein spezielles gerichtliches Unterpfand
oder ein noch vorzüglicheres Recht auf ein unbewegliches Gut hat, welches ausserhalb desjenigen Staatsgebiets liegt, wo der Konkurs eröffnet
wird, oder wenn ein bewegliches Vermögensstück sich als Pfand in den
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1) Text aus GS 25, 71.
2) Gilt heute für alle Kantone ausser Schwyz und Neuenburg (SJZ 1973, 84f.).
233.21
Händen eines Gläubigers befindet, so soll derselbe befugt seyn, sein Recht
an dem ihm verhafteten Gegenstande vor dem Richter und nach den Gesetzen desjenigen Staates, wo dieser Gegenstand sich befindet, geltend zu
machen. Ergibt sich nach Befriedigung des Gläubigers ein Mehrwerth, so
fliesst der Überschuss in die Konkursmasse, um nach den Gesetzen des
Orts, wo die allgemeine Konkursverhandlung statt hat, unter die Gläubiger vertheilt zu werden. Reicht hingegen der Erlös des verhafteten, beweglichen oder unbeweglichen Gegenstandes, zu voller Befriedigung des
betreffenden Gläubigers nicht hin, so wird dieser für den Rest der Forderung an das allgemeine Konkursgericht gewiesen, um nach den dortigen
Gesetzen mit den übrigen Gläubigern zu konkurrieren.
Art. 6
Die gegenwärtige Übereinkunft hat auf der einen Seite für den
ganzen Umfang des Königlich Württembergischen Landes und auf der
andern für die im Eingang namentlich erwähnten Eidgenössischen Stände
verbindliche Kraft, und zwar von dem Tage an, wo die darüber ausgefertigte Erklärung beyder Theile gegenseitig ausgewechselt seyn werden.
Art. 7
Gegen diejenigen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
welche dem gegenwärtigen Vertrage noch nicht beygetreten sind, wird
die Anwendung der obigen Artikel von demjenigen Zeitpunkt an statt
finden, wo sie ihren Beytritt, zu welchem sie von den kontrahierenden
Theilen, noch werden eingeladen werden, gegen die Königlich Württembergische Regierung werden erklärt haben. Zu dessen Urkunde und Bestätigung, ist diese Erklärung von dem Amtsschultheissen der Stadt und Republik Luzern, Präsident der Tagsatzung und des Vororts, so wie von dem
Eidgenössischen Kanzler unterzeichnet, mit dem Eidgenössischen Siegel
versehen und gegen eine gleichlautende Erklärung des Königlich Württembergischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten ausgewechselt
worden.