St. Gallen · 215.352 · intercantonal agreement
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8 provisions
Art. 1 als Vereinbarung:1
Gegenstand
1 Diese Vereinbarung regelt den Besuch der Kantonsschule Ausserschwyz (nachfolgend KSA) von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen
und die Leistung von Schulbeiträgen durch den Kanton St.Gallen.
Art. 2
Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die angemessene räumliche Auslastung der
Kantonsschule Wattwil und der KSA sowie die Bildung von Klassen mit ausgeglichenen Beständen.
Art. 3
Zuteilung
1 Der KSA können Schülerinnen und Schüler zugeteilt werden, welche:
a) Wohnsitz im Kanton St.Gallen in den politischen Gemeinden Rapperswil-
Jona oder Eschenbach haben und
b) die Aufnahmebedingungen der staatlichen Mittelschule des Kantons St.Gallen
erfüllen.2
2 Die Zuteilung erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Stelle3 des Kantons
St.Gallen im Einverständnis mit dem Kanton Schwyz und mit der Inhaberin oder
dem Inhaber der elterlichen Sorge der Schülerin oder des Schülers. Es besteht kein
Anspruch auf den Besuch der KSA.
1 Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. August 2016, SchBl 2016, Nr. 7-8; in Vollzug
ab 14. Juni 2016.
2 Art. 35 und 84bis Bst. e des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980, sGS 215.1, Aufnahmereglement der Mittelschule vom 25. Juni 2011, sGS 215.110.
3 Art. 4bis des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980, sGS 215.1.
nGS 2016-070
215.352
3 Die Zuteilung gilt bis zum ordnungsgemässen Schulabschluss.
Art. 4
Gleichbehandlung
1 Die Schülerinnen und Schüler des Kantons St.Gallen sind nach der Zuteilung jenen des Kantons Schwyz gleichgestellt.
2 Das im Kanton Schwyz erhobene Schulgeld wird von der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge einer Schülerin oder eines Schülers direkt der KSA entrichtet.
Art. 5
Schulgeldbeitrag
1 Der vom Kanton St.Gallen zu entrichtende Schulgeldbeitrag richtet sich nach
Art. 9 der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende
an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) vom 1. März 20014
(Tarif «ohne Aufnahmepflicht»).
Art. 6
Stichtag
1 Der Schulgeldbeitrag wird halbjährlich erhoben.
2 Stichtage für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die ein
Schulgeldbeitrag zu entrichten ist, sind:
a) 15. November für das erste Semester;
b) 15. Mai für das zweite Semester.
Art. 7
Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch die zuständigen Stellen der
Kantone Schwyz und St.Gallen angewendet.
2 Zuteilungen gestützt auf die vorliegende Vereinbarung werden ab Beginn des
Schuljahres 2017/18 vorgenommen.
Art. 8
Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Schuljahres mit Wirkung ab Beginn des übernächsten Schuljahres gekündigt werden.
2 Auf Schülerinnen und Schüler, die nach Art. 3 dieser Vereinbarung im Zeitpunkt
der Kündigung die KSA besuchen, wird die Vereinbarung bis zum ordnungsgemässen Schulabschluss angewendet.
4 sGS 211.81.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2016-070 14.06.2016 14.06.2016
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.06.2016 14.06.2016 Erlass Grunderlass 2016-070