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16 provisions
Art. 1
Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Haftung für Schaden, den Organe des Gemeinwesens (Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten) in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit verursachen. *
Art. 2 * Organe
a. des Gemeinwesens
1 Als Organe gelten:
a. die Behörden- und Kommissionsmitglieder des Gemeinwesens;
b. die öffentlich-rechtlichen Angestellten des Gemeinwesens;
c. die zivilrechtlichen Angestellten des Gemeinwesens, soweit sie mit
einer hoheitlichen Tätigkeit betraut sind.
Art. 3b
Private
1 Dieses Gesetz findet auf private Schadenverursacher keine Anwendung.
2 Wenn Privaten die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe übertragen wurde, haftet das Gemeinwesen. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche
Bestimmungen sowie der Rückgriff auf die schadenverursachenden Auftragnehmer. *
1) SR 220
2) GDB 101.0
Art. 4c OGS 1989, 129
Andere Haftungsbestimmungen
1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit die Haftung durch Bundesrecht oder besonderen kantonalen Erlass geregelt ist.
2 Das Gemeinwesen haftet nach Massgabe dieses Gesetzes jedoch solidarisch mit dem Zivilstandsbeamten und seiner Aufsichtsbehörde, dem
Handelsregisterführer und seiner Aufsichtsbehörde sowie dem Betreibungs- und dem Konkursbeamten. *
Art. 5
Ergänzendes Recht
1 Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, gilt das Schweizerische Obligationenrecht3) als ergänzendes kantonales Recht.
2. Haftung des Gemeinwesens
Art. 6
Haftung aus rechtswidriger Tätigkeit
1 Das Gemeinwesen haftet für den Schaden, den seine Organe Dritten in
Ausübung hoheitlicher Tätigkeit widerrechtlich zufügen. *
2 Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Schädiger zu.
3 Das Gemeinwesen leistet Genugtuung, sofern die dafür im Schweizerischen Obligationenrecht4) aufgestellten Bedingungen erfüllt sind.
Art. 7 * Haftung aus rechtmässiger Tätigkeit
1 Für Schaden, den Organe des Gemeinwesens Dritten rechtmässig zufügen, haftet das Gemeinwesen, wenn einzelne davon schwer betroffen
sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.
Art. 8
Einschränkung der Haftung
1 Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide kann nicht in einem Haftungsverfahren überprüft werden.
2 Für Schaden aus falscher Auskunft haftet das Gemeinwesen nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der handelnden Person. *
3) SR 220
4) SR 220
Art. 9
Haftung mehrerer Gemeinwesen
1 Hat eine im Dienst mehrerer Gemeinwesen stehende Person Schaden
zugefügt, so haften diese solidarisch, wenn die amtliche Tätigkeit nicht
ausschliesslich einzelnen Gemeinwesen zuzurechnen ist. *
2 Die beteiligten Gemeinwesen tragen den Schaden nach Massgabe ihres
Interesses an der Amtshandlung.
Art. 10
Verjährung
1 Die Schadenersatzforderung gegen das Gemeinwesen verjährt mit Ablauf von zwei Jahren seit Kenntnis des Schadens und des haftpflichtigen
Gemeinwesens, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden
Handlung.
2 Stellt die schädigende Handlung ein strafbares Verhalten dar, für welches das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.
3 Die Verjährung kann auch durch schriftliche Geltendmachung der Schadenersatzforderung beim Gemeinwesen unterbrochen werden.
Art. 11
Verwirkung
1 Lehnt das Gemeinwesen die Schadenersatzforderung ab, so verwirkt
diese, wenn nicht innert sechs Monaten seit der Zustellung dieser Mitteilung verwaltungsgerichtliche Klage (Art. 62 GOG5)) angehoben wird. Im
ablehnenden Entscheid ist auf die Rechtsfolge der Verwirkung hinzuweisen.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss auch bei Staatshaftungsklagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen und die beim Kantonsgericht
Art. 12 anzuheben sind6). *
Haftung aus Zivilrecht
1 Soweit das Gemeinwesen als Subjekt des Zivilrechts auftritt, haftet es
nach dessen Bestimmungen.
5) OGS 1973, 5, OGS 1983, 71 (heute GOG vom 22. September 1996, GDB 134.1)
6) Art. 72 Abs. 2 BGG (SR 173.110), Art. 35 Abs. 1 Bst. b GOG (GDB 134.1)
3. Haftung der Behördemitglieder oder Angestellten gegenüber dem
Gemeinwesen *
Art. 13 * Haftung der Behördemitglieder oder Angestellten
1 Die Behördemitglieder oder Angestellten haften für den Schaden, den
sie dem Gemeinwesen direkt oder indirekt durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Amtspflichten zugefügt haben, und zwar auch
nach Ende des Dienstverhältnisses.
2 Haben mehrere Behördemitglieder oder Angestellte den Schaden
gemeinsam verschuldet, so haften sie anteilmässig nach der Grösse des
Verschuldens. Von den Mitgliedern einer Behörde wird vermutet, dass sie
an deren Handlungen teilgenommen haben, sofern sie nicht das Gegenteil beweisen.
Art. 14 * Rückgriff
1 Hat das Gemeinwesen einem Geschädigten Ersatz geleistet, so kann es
auf die Behördemitglieder oder Angestellten Rückgriff nehmen, die den
Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet haben.
2 Haben mehrere Behördemitglieder oder Angestellte den Schaden nachweisbar gemeinsam verschuldet, so sind sie anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens zu belangen.
Art. 15
Verzicht
1 Das Gemeinwesen kann auf seine Forderung gegenüber Behördemitgliedern oder Angestellten verzichten, wenn dies unter Würdigung der
Umstände als gerechtfertigt erscheint. Dabei sind insbesondere der Hergang der Schädigung, die bisherige Amtsführung und eine allfällige finanzielle Notlage der Behördemitglieder oder Angestellten zu beachten. *
Art. 16 * Benachrichtigung
1 Das Gemeinwesen benachrichtigt die Behördemitglieder oder Angestellten, gegen die ein Rückgriff in Frage steht, sobald jemand von ihm Schadenersatz begehrt.
2 Versäumt das Gemeinwesen die Benachrichtigung, so werden die Behördemitglieder oder Angestellten in dem Masse vom Rückgriff befreit, indem sie beweisen, dass bei Benachrichtigung ein geringerer Ersatz hätte
geleistet werden müssen.
Art. 17
Unentgeltliche Rechtspflege
1 Die Behördemitglieder oder Angestellten haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern die Voraussetzungen nach den Bestimmungen
der Zivilprozessordnung7) erfüllt sind. *
Art. 18 * Verjährung, Verwirkung
1 Der Schadenersatz- bzw. Rückgriffsanspruch des Gemeinwesens verjährt mit Ablauf von zwei Jahren seit Kenntnis des Schadens und der haftpflichtigen Behördemitglieder oder Angestellten, spätestens aber zehn
Jahre nach der schädigenden Handlung.
2 Lehnen die Behördemitglieder oder Angestellten den Schadenersatz-
bzw. Rückgriffsanspruch des Gemeinwesens ab, so verwirkt dieser, wenn
nicht innert sechs Monaten seit der Zustellung dieser Mitteilung verwaltungsgerichtliche Klage (Art. 62 GOG8)) angehoben wird.
Art. 19
Geltendmachung
1 Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche gegen Behördemitglieder oder
Angestellte werden durch deren Wahlbehörde geltend gemacht. *
2 Abweichend sind zur Geltendmachung zuständig:
a. der Kantonsrat, wenn sich die Ansprüche gegen einen Regierungsrat richten;
b. * der Regierungsrat, wenn die Wahl durch das Volk oder den
Kantonsrat erfolgt oder wenn sich die Ansprüche gegen einen
Kantonsrat oder Gemeinderat richten;
c. der Gemeinderat, wenn die Wahl durch die Gemeindeversammlung
erfolgt.
4. Schlussbestimmungen
Art. 20
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Verantwortlichkeitsgesetz vom 13. Wintermonat 18699) aufgehoben.
7) SR 272
8) OGS 1973, 5, OGS 1983, 71 (heute GOG vom 22. September 1996, GDB 134.1)
9) OGS 1899, 8
Art. 21
Übergangsregelung
1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf Haftungsansprüche, die nach seinem Inkrafttreten entstehen.
2 Für die Verjährung von Ansprüchen sind in jedem Fall die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes anwendbar.
Art. 22
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.10)
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1989, 129
geändert durch
- Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(OGS 1997, 83),
- das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung
(Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007
(OGS 2007, 13),
- den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 29),
- die Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung des Gesetzes über die
Justizreform (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen), in Kraft seit
1. Januar 2013 (OGS 2012, 75),
- das Gesetz über die Anpassungen aufgrund der Evaluation der Justizreform vom 4. Dezember 2014, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats
und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23.
Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015
(OGS 2014, 52 und 2015, 3)
10) An der Volksabstimmung vom 24. September 1989 angenommen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.09.1989 24.09.1989 Erlass Erstfassung OGS 1989, 129
08.06.1997 01.07.1997 Art. 1 Abs. 1 geändert OGS 1997, 83
08.06.1997 01.07.1997 Art. 2 totalrevidiert OGS 1997, 83
08.06.1997 01.07.1997 Art. 3 Abs. 2 geändert OGS 1997, 83
08.06.1997 01.07.1997 Art. 6 Abs. 1 geändert OGS 1997, 83
08.06.1997 01.07.1997 Art. 7 totalrevidiert OGS 1997, 83
08.06.1997 01.07.1997 Art. 8 Abs. 2 geändert OGS 1997, 83
08.06.1997 01.07.1997 Art. 9 Abs. 1 geändert OGS 1997, 83
08.06.1997 01.07.1997 Titel 3. geändert OGS 1997, 83
08.06.1997 01.07.1997 Art. 13 totalrevidiert OGS 1997, 83
08.06.1997 01.07.1997 Art. 14 totalrevidiert OGS 1997, 83
08.06.1997 01.07.1997 Art. 15 Abs. 1 geändert OGS 1997, 83
08.06.1997 01.07.1997 Art. 16 totalrevidiert OGS 1997, 83
08.06.1997 01.07.1997 Art. 17 Abs. 1 geändert OGS 1997, 83
08.06.1997 01.07.1997 Art. 18 totalrevidiert OGS 1997, 83
08.06.1997 01.07.1997 Art. 19 Abs. 1 geändert OGS 1997, 83
15.03.2007 01.08.2007 Art. 19 Abs. 2,
b.
geändert OGS 2007, 13
03.05.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 2 geändert OGS 2012, 29
04.12.2012 01.01.2013 Art. 11 Abs. 2 eingefügt OGS 2012, 75
04.12.2014 01.03.2015 Art. 11 Abs. 2 geändert OGS 2014, 52
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.09.1989 24.09.1989 Erstfassung OGS 1989, 129
Art. 1 Abs. 1 08.06.1997 01.07.1997 geändert OGS 1997, 83
Art. 2 08.06.1997 01.07.1997 totalrevidiert OGS 1997, 83
Art. 3 Abs. 2 08.06.1997 01.07.1997 geändert OGS 1997, 83
Art. 4 Abs. 2 03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29
Art. 6 Abs. 1 08.06.1997 01.07.1997 geändert OGS 1997, 83
Art. 7 08.06.1997 01.07.1997 totalrevidiert OGS 1997, 83
Art. 8 Abs. 2 08.06.1997 01.07.1997 geändert OGS 1997, 83
Art. 9 Abs. 1 08.06.1997 01.07.1997 geändert OGS 1997, 83
Art. 11 Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 eingefügt OGS 2012, 75
Art. 11 Abs. 2 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 52
Titel 3. 08.06.1997 01.07.1997 geändert OGS 1997, 83
Art. 13 08.06.1997 01.07.1997 totalrevidiert OGS 1997, 83
Art. 14 08.06.1997 01.07.1997 totalrevidiert OGS 1997, 83
Art. 15 Abs. 1 08.06.1997 01.07.1997 geändert OGS 1997, 83
Art. 16 08.06.1997 01.07.1997 totalrevidiert OGS 1997, 83
Art. 17 Abs. 1 08.06.1997 01.07.1997 geändert OGS 1997, 83
Art. 18 08.06.1997 01.07.1997 totalrevidiert OGS 1997, 83
Art. 19 Abs. 1 08.06.1997 01.07.1997 geändert OGS 1997, 83
Art. 19 Abs. 2,
b.
15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13