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15 provisions
§ 1 Mitglieder
1 Die Bildungsdirektion bestellt für jede kantonale Mittelschule eine Schulkommission. Diese umfasst in der Regel sieben bis elf
Mitglieder.11
2 Der Schulkommission gehören insbesondere Persönlichkeiten aus
den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Volksschule und Hochschule an.
3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt sucht auf Beginn einer
Legislatur mittels Ausschreibung in öffentlichen Publikationsorganen
und direkter Anfrage Ersatz für ausscheidende Mitglieder. Auf die
öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn im Laufe der
Legislatur Vakanzen zu besetzen sind.9
§ 2 Präsidium
1 Die Bildungsdirektion bestimmt die Präsidentin oder den
Präsidenten der Schulkommission.5
2 Die Schulkommission wählt aus ihrem Kreis eine Vizepräsidentin
oder einen Vizepräsidenten.
Präsidentenkonferenz
§ 3.9 1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissionen bilden die Präsidentenkonferenz.
2 Diese wählt aus ihrem Kreis im Einvernehmen mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
3 Der Präsidentenkonferenz obliegt die Koordination zwischen den
Schulkommissionen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt die
Präsidentenkonferenz gegenüber dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt und der Bildungsdirektion.
§ 4 Schweigepflicht
1 Die Mitglieder der Schulkommission sind verpflichtet, über
vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.
2 Die Schweigepflicht gilt auch für weitere an den Sitzungen der
Schulkommission teilnehmende Personen.
§ 5 Beschlüsse
1 Die Mitglieder der Schulkommission haben Antrags- und
Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
413.211 Mittelschulverordnung (MSV)
2 Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen
Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder
der Präsident den Stichentscheid.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann über weniger wichtige
oder dringliche Geschäfte entscheiden oder die Beschlussfassung auf
dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
4 Die Schulkommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse
und Präsidialverfügungen informiert wird.
§ 6 Protokoll
1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbesondere die Beschlüsse enthält.
2 Das Protokoll wird den Mitgliedern der Schulkommission, der
Schulleitung, der Vertreterin oder dem Vertreter der Lehrerschaft
sowie dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt zugestellt.9
§ 7 Sekretariat
1 Das Sekretariat wird durch die Schule geführt.
2 Das Sekretariat trifft die administrativen und organisatorischen
Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte der
Schulkommission.
2. Schulleitung
§ 8 Ernennung
1 Der Gesamtkonvent kann Bewerberinnen und Bewerber,
die von der Schulkommission in die engste Wahl einbezogen wurden,
anhören.
2 Der Gesamtkonvent unterbreitet der Schulkommission seinen
Antrag, in den weitere Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen
werden können.
3 Die Schulkommission stellt dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt zuhanden der Bildungsdirektion und des Regierungsrates Antrag
auf Ernennung der Mitglieder der Schulleitung. Die Schulkommission
würdigt dabei den Antrag des Gesamtkonvents.9
4 Bei Erneuerungswahlen werden die Stellen nicht öffentlich ausgeschrieben. Die Schulkommission holt die Stellungnahme des Gesamtkonvents ein und stellt dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt zuhanden der Bildungsdirektion und des Regierungsrates Antrag.9
Mittelschulverordnung (MSV) 413.211
Rektorin
§ 9 oder Rektor
1 Die Rektorin oder der Rektor steht der Schulleitung vor
und trägt die Gesamtverantwortung für die Schule.
2 Die Rektorin oder der Rektor bestimmt ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis der Prorektorinnen oder Prorektoren.
3. Konvente der Lehrerschaft
a. Gesamtkonvent
§ 10 Teilnahme
1 Alle Lehrpersonen der Schule sind zur Teilnahme am
Gesamtkonvent berechtigt.
2 Zur Teilnahme mit Antrags- und Stimmrecht sind verpflichtet:
a. Lehrpersonen mit besonderen Aufgaben gemäss § 3 Abs. 1 lit. c der
Mittel- und Berufsschullehrerverordnung2,
b. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung2, sofern sie für ein Pensum von mindestens
20% angestellt sind und insgesamt mindestens zwölf Jahreslektionen (Normallektionen) an der Schule unterrichtet haben.
3 Die Schulkommission kann für besondere Lehrerkategorien, wie
Instrumental- und Sologesangslehrkräfte, Sonderregelungen treffen.
Vertretung der
§ 11 Schülerschaft
1 Die Schülerschaft kann zwei bis fünf Vertreterinnen und
Vertreter in den Gesamtkonvent entsenden. Die Schulkommission
legt entsprechend der Grösse der Schule die Anzahl fest.
2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerschaft werden durch
die Vollversammlung oder die Delegiertenversammlung der Schülerorganisation oder, wenn keine Schülerorganisation besteht, durch die
Schülerschaft in einer Urabstimmung für mindestens ein Jahr gewählt.
§ 12 Präsidium
Der Gesamtkonvent wählt aus den stimmberechtigten Lehrpersonen, einschliesslich der Mitglieder der Schulleitung, eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen
Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt für eine Dauer von höchstens vier
Jahren; Wiederwahl ist zweimal möglich.
§ 13 Zuständigkeit
Der Gesamtkonvent beschliesst insbesondere über den
Schulbetrieb betreffende Regelungen, sofern diese nicht in die Kompetenzen der Schulleitung, der Schulkommission oder anderer übergeordneter Behörden eingreifen.
413.211 Mittelschulverordnung (MSV)
§ 14 Sitzungen
1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft in Absprache
mit der Schulleitung den Gesamtkonvent ein und legt die Traktandenliste fest. Die Einladung zur Sitzung erfolgt mindestens zehn Tage im
Voraus.
2 Die Schulleitung oder mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder können die Einberufung einer Sitzung und die Traktandierung von Geschäften verlangen.
3 Für die Schweigepflicht gilt sinngemäss § 4.
§ 15 Beschlüsse
Der Gesamtkonvent ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit
hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Beizug
weiterer
Personen
§ 16. Die Präsidentin oder der Präsident kann für einzelne Geschäfte dem Gesamtkonvent nicht angehörende Fachleute beiziehen.
b. Klassenkonvent
Zusammensetzung
§ 17. 1 Den Klassenkonvent bilden alle Lehrpersonen der Klasse,
die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen,
sowie ein Mitglied der Schulleitung. Weitere Lehrkräfte der Klasse
können mit beratender Stimme zugelassen werden.
2 Den Vorsitz führt die Klassenlehrperson oder das Mitglied der
Schulleitung.
Beschlüsse § 18. 1 Der Klassenkonvent entscheidet insbesondere über Aufnahmen am Ende der Probezeit sowie über Promotionen.
2 Stimmberechtigt sind diejenigen Lehrpersonen, die die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler unterrichten. Bei Entscheiden über Promotionen und Aufnahmen am Ende der Probezeit
sind sie zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Beschlüsse werden mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Lehrpersonen gefasst. Bei Stimmengleichheit
hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
4. Schulsozialarbeitende18
Angebot und
Umfang
§ 18 a.18 1 Die Schulen gewährleisten das Angebot an Schulsozialarbeit durch den Einsatz von Fachpersonen der Sozialen Arbeit.
Mittelschulverordnung (MSV) 413.211
2 Pro 800 Schülerinnen und Schüler steht in der Regel eine Vollzeitstelle für das Angebot an Schulsozialarbeit zur Verfügung. Die Schulen
überprüfen den Umfang des Angebots alle vier Jahre.
Freiwilligkeit§ 18 b.18 1 Die Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit ist freiwillig.
2 Die Klassenlehrperson oder die Schulleitung kann Schülerinnen
und Schüler zu einem Informationsgespräch mit der oder dem Schulsozialarbeitenden anmelden.
3 Die Teilnahme am Angebot gemäss § 13 a Abs. 2 lit. b des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19993 ist für die Schülerinnen und Schüler
obligatorisch, wenn es während der Unterrichtszeiten oder der übrigen
obligatorischen Schulveranstaltungen stattfindet.
Schweigepflicht§ 18 c.18 1 Die Schulsozialarbeitenden sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur
Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.
2 Minderjährige Schülerinnen und Schüler können die Schulsozialarbeitenden ohne Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers der
elterlichen Sorge oder anderer Erziehungsberechtigter von der Schweigepflicht entbinden.
Aktenführung§ 18 d.18 Die Schulsozialarbeitenden führen die Akten elektronisch.
5.19 Eltern
Zusammenarbeit
§ 19. Eltern volljähriger10 Schülerinnen und Schüler werden auch
ohne deren Zustimmung über wichtige Schulangelegenheiten informiert, sofern sie für den Unterhalt dieser Schülerinnen und Schüler
aufkommen.
6.19 Schulbetrieb
Schultypen§ 19 a.17 Der Kanton führt folgende Schultypen:
a. Langgymnasium,
b. Kurzgymnasium,
c. Fachmittelschule,
d. Handelsmittelschule,
e. Informatikmittelschule.
413.211 Mittelschulverordnung (MSV)
Gymnasiale
Maturitätsprofile
§ 19 b.17 1 Der Kanton bietet folgende gymnasialen Maturitätsprofile an:
a. Altsprachliches Profil,
b. Neusprachliches Profil,
c. Mathematisch-naturwissenschaftliches Profil,
d. Wirtschaftlich-rechtliches Profil,
e. Musisches Profil,
f. Philosophisch-pädagogisch-psychologisches Profil.
2 Die Schülerinnen und Schüler wählen auf Beginn des 11. Schuljahres ein Profil.
Unterrichtssprache
§ 19 c.17 1 Unterrichtssprache an den Lang- und Kurzgymnasien ist
die Standardsprache. Vorbehalten bleibt der Fremdsprachenunterricht.
2 Die Lang- und Kurzgymnasien können zusätzlich Angebote führen,
in denen ein Teil des Unterrichts in einer Fremdsprache erteilt wird.
Dauer einer
Lektion
§ 19 d.20 Eine Lektion dauert 45 Minuten.
Umteilung § 20. 1 Schulen, die überbelegt oder mangelhaft ausgelastet sind,
sorgen durch die Umteilung von Schülerinnen und Schülern untereinander für den notwendigen Ausgleich.
2 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt entscheidet über die
Umteilung, wenn keine Einigung erzielt werden kann. Massgebend
sind dabei Kriterien wie das gewählte Profil, die Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder das Alter der Schülerinnen und Schüler.
3 Über Umteilungen, die das Liceo artistico betreffen, entscheidet die
Schulleitung des Liceo artistico insbesondere aufgrund der künstlerischen Eignung der Schülerinnen und Schüler. Die Schulleitung bestimmt
die einzureichenden Unterlagen. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt entscheidet über die Umteilung, wenn keine Einigung erzielt werden kann.15
7.19 Absenzen, Dispensationen und Jokertage12
Geltungsbereich § 21.13 §§ 22–35 gelten nicht für die Kantonale Maturitätsschule für
Erwachsene.
Mittelschulverordnung (MSV) 413.211
Absenzen§ 22.13 1 Eine Abwesenheit gilt als Absenz, wenn eine Schülerin
oder ein Schüler dem Unterricht ganz oder teilweise fernbleibt:
a. aus unvorhersehbaren Gründen,
b. bei einer nicht gewährten Dispensation,
c. bei einem abgelehnten Jokertag.
2 Als entschuldigt gilt eine Absenz, für welche die Schülerin oder
der Schüler einen Entschuldigungsgrund nachweisen kann.
b. Entschuldigungsgründe
§ 23.13 1 Als Entschuldigungsgründe gelten:
a. eine Krankheit oder ein Unfall,
b. aussergewöhnliche Ereignisse im persönlichen Umfeld,
c. besondere Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der Schülerinnen und Schüler,
d.18 die Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit.
2 Die Schulleitung kann im Einzelfall weitere besondere Umstände
als Entschuldigungsgründe anerkennen.
Dispensationen§ 24.13 1 Möchte eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht
aus vorhersehbaren Gründen fernbleiben, ersucht sie oder er vorgängig
um Dispensation.
2 Die Schulleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle dispensiert
Schülerinnen und Schüler bei Vorliegen eines Dispensationsgrunds für
einen bestimmten Zeitraum vom Besuch des Unterrichts, eines Fachs
oder Teilen davon. Sie berücksichtigt dabei die persönlichen, familiären
und schulischen Verhältnisse.
3 Eine vollständige Dispensation von promotionsrelevanten Fächern
ist nicht zulässig.
b. Dispensationsgründe
§ 25.12 1 Als Dispensationsgründe gelten:
a. vorhersehbare Abwesenheiten im Zusammenhang mit einer Krankheit oder einem Unfall,
b. aussergewöhnliche Ereignisse im persönlichen Umfeld,
c. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art,
d. Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen
und sportlichen Anlässen,
e. aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen schulischen,
künstlerischen oder sportlichen Begabungen,
f. Informationsveranstaltungen von Einrichtungen der Tertiärstufe,
Schnupperlehren oder ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung,
a. Grundsatz
a. Grundsatz
413.211 Mittelschulverordnung (MSV)
g. Militär-, zisviler Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst,
h.18 vorhersehbare Abwesenheiten im Zusammenhang mit der Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit.
2 Die Schulleitung kann im Einzelfall weitere besondere Umstände
als Dispensationsgründe anerkennen.
Gesuch § 26.12 1 Schülerinnen und Schüler reichen das Gesuch um Entschuldigung einer Absenz oder um Dispensation schriftlich und unterzeichnet der Schulleitung oder der von ihr bezeichneten Stelle ein und
legen die von der Schulleitung bezeichneten Unterlagen bei.
2 Sie geben im Gesuch den Entschuldigungs- oder Dispensationsgrund an.
3 Bis zur Volljährigkeit ist das Gesuch durch die Inhaberin oder den
Inhaber der elterlichen Sorge oder andere Erziehungsberechtigte zu
unterzeichnen. Gesuche um Entschuldigung einer Absenz gemäss § 23
Abs. 1 lit. d oder um Dispensation gemäss § 25 Abs. 1 lit. h können
auch von den Schulsozialarbeitenden unterzeichnet werden.19
b. ärztliches
Zeugnis
§ 27.12 1 Bleiben Schülerinnen und Schüler dem Unterricht wegen
Krankheit oder Unfall fern, reichen sie mit dem Gesuch ein ärztliches
Zeugnis ein bei
a. einer Abwesenheit von mehr als vier Tagen,
b. kurzen, sich wiederholenden Abwesenheiten,
c. einer Abwesenheit an einer Abschlussprüfung.
2 Die Schulleitung kann eine Untersuchung bei einer von ihr bezeichneten Vertrauensärztin oder einem von ihr bezeichneten Vertrauensarzt anordnen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses bestehen.
c. Frist § 28.12 Schülerinnen und Schüler reichen das Gesuch ein bei
a. Absenzen, sobald es die Umstände erlauben,
b. Dispensationen mindestens 14 Tage im Voraus.
d. Entscheid § 29.12 Die Schulleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle entscheidet über das Gesuch schriftlich.
Jokertage § 30.12 1 Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage).
2 Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem
Tag der Unterricht nur während eines Halbtages stattfindet.
3 Nicht bezogene Jokertage verfallen am Ende jedes Schuljahres.
a. Form
a. Grundsatz
Mittelschulverordnung (MSV) 413.211
b. Mitteilung§ 31.12 1 Schülerinnen und Schüler teilen der Schulleitung oder der
von ihr bezeichneten Stelle den Bezug eines Jokertages mindestens
14 Tage im Voraus schriftlich mit.
2 Bis zur Volljährigkeit ist die Mitteilung durch die Inhaberin oder
den Inhaber der elterlichen Sorge oder andere Erziehungsberechtigte
zu unterzeichnen.
c. Sperrtage§ 32.12 1 Die Schulleitung kann bestimmen, dass bei besonderen
Veranstaltungen wie Sporttagen oder Projektwochen keine Jokertage
bezogen werden können.
2 Schülerinnen und Schüler dürfen an Schultagen, an denen sie Abschlussprüfungen ablegen oder ihre Abschlussarbeit präsentieren, keine
Jokertage beziehen.
3 Die Schulleitung teilt die Sperrtage zu Beginn jedes Semesters mit.
d. Ablehnung§ 33.12 Die Schulleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle teilt der
Schülerin oder dem Schüler eine Ablehnung schriftlich mit.
Vermerk
im Zeugnis
§ 34.12 Das Zeugnis enthält keine Angaben zu Absenzen, Dispensationen und Jokertagen. Davon ausgenommen ist der Vermerk, dass
eine Schülerin oder ein Schüler von einem Fach vollständig dispensiert
worden ist.
Nachholen von
Unterrichtsstoff
und Leistungsbeurteilungen
§ 35.12 1 Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht wegen einer
Absenz, einer Dispensation oder eines Jokertages verpassen, holen den
versäumten Unterrichtsstoff selbstständig nach.
2 Sie holen Leistungsbeurteilungen vor oder nach. Die zuständige
Lehrperson kann Ausnahmen gewähren.
8.19 Finanzen
Kostenbeitrag
der Gemeinden
§ 36.6, 14 1 Die Beiträge gemäss § 31 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes3
werden vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt bei den für das Oberstufenschulwesen zuständigen Gemeinden erhoben.
2 Bei der Berechnung der Freigrenze von 5 Prozent werden nur
Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volks- und Mittelschulen
berücksichtigt.
3 Als in einer Gemeinde wohnhaft gelten Schülerinnen und Schüler, deren tatsächlicher Aufenthaltsort in der Gemeinde ist.
4 Die Beiträge berechnen sich aufgrund der im September des Vorjahres vorgenommenen allgemeinen jährlichen Datenerhebung bei
den Mittelschulen, bereinigt um die Abgänge nach der Probezeit.11
413.211 Mittelschulverordnung (MSV)
5 Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Berechnungsmodalitäten und den Verfahrensablauf.
Entschädigung § 37.8, 14 Die Bildungsdirektion regelt die Entschädigung für die
Mitwirkung bei den Aufnahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschulen.
9.19 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Professortitel § 38.14 Lehrpersonen kantonaler Mittelschulen, denen der Regierungsrat gestützt auf § 197 des Unterrichtsgesetzes4 den Titel einer Professorin oder eines Professors verliehen hat, können diesen weiterhin
führen.
Zugehörigkeit
zum
Gesamtkonvent
§ 15der
Mittel- und Berufsschullehrerverordnung2 gelten für die Teilnahme der Lehrpersonen die bisherigen Konventsordnungen der Schulen.
Amtszeitbeschränkung
§ 40.14 Die für die Anwendung der Amtszeitbeschränkung massgebliche Amtszeit beginnt mit dem Frühlingssemester 2000.
Inkrafttreten § 41.14 Diese Verordnung tritt auf Beginn des Frühlingssemesters
2000 in Kraft.
1 OS 56, 58.
2 LS 413.111.
3 LS 413.21.
4 Aufgehoben.
5 Fassung gemäss RRB vom 18. Juni 2003 (OS 58, 152). In Kraft seit 1. Juli 2003.
6 Eingefügt durch RRB vom 11. Dezember 2003 (OS 58, 374). In Kraft seit
1. Januar 2004.
7 Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 2003 (OS 58, 374). In Kraft seit
1. Januar 2004.
8 Eingefügt durch RRB vom 25. Mai 2005 (OS 60, 166). In Kraft seit 1. Mai
2005.
9 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 230; ABl 2012, 1053). In Kraft
seit 1. August 2012.
10 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 607; ABl 2012-11-16).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
Mittelschulverordnung (MSV) 413.211
11 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 257; ABl 2013-06-07). In Kraft
seit 19. August 2013.
12 Eingefügt durch RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 349; ABl 2020-06-05). In Kraft
seit 1. August 2020.
13 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 349; ABl 2020-06-05). In Kraft
seit 1. August 2020.
14 Nummerierung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 349; ABl 2020-06-05).
In Kraft seit 1. August 2020.
15 Eingefügt durch RRB vom 3. April 2019 (OS 74, 351; ABl 2019-04-12). In Kraft
seit 1. August 2022 (OS 76, 266).
16 Fassung gemäss RRB vom 3. April 2019 (OS 74, 351; ABl 2019-04-12). In Kraft
seit 1. August 2022 (OS 76, 266).
17 Eingefügt durch RRB vom 25. August 2021 (OS 77, 104; ABl 2021-09-03). In
Kraft seit 1. August 2023.
18 Eingefügt durch RRB vom 24. September 2025 (OS 81, 92; ABl 2025-10-10).
In Kraft seit 1. April 2026.
19 Fassung gemäss RRB vom 24. September 2025 (OS 81, 92; ABl 2025-10-10).
In Kraft seit 1. April 2026.
20 Eingefügt durch RRB vom 25. August 2021 (OS 77, 104; ABl 2021-09-03). In
Kraft seit 1. August 2026.