Law

Verordnung über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen

Solothurn · 122.132 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of SolothurnFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 cb190518b76d5dadcef145bbc212bd3f96cc50ed61deea89d7e7eb17fc7ad58e

Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

Zweck 1 Diese Verordnung delegiert Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung den Departementen, der Staatskanzlei, den Ämtern und anderen Organisationseinheiten zur selbständigen Erledigung.

§ 2

Delegationen im Geschäftskreis des Bau- und Justizdepartements 1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

§ 3

Delegationen im Geschäftskreis des Volkswirtschaftsdepartements 1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

§ 4

Delegationen im Geschäftskreis der Staatskanzlei 1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

§ 5

Änderung der Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen vom 18. Dezember 1995 1 Die Änderungen wurden im entpsrechenden Erlass nachgeführt.

§ 6

Inkrafttreten 1 Diese Änderungen treten am 1. August 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 29. Juni 2000 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 7. Juli 2000. 1) BGS 122.111. GS 95, 107

← Find another law