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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Welthandelsorganisation zur Regelung des rechtlichen Statuts der Organisation in der Schweiz

Confederation · 0.192.122.632 · treaty

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Contents: 51 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit
  3. Art. 3 Handlungsfreiheit
  4. Art. 4 Errichtung von Ständigen Missionen
  5. Art. 5 Allgemeine Bestimmungen über Immunitäten und Vorrechte
  6. Art. 6 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten
  7. Art. 7 Unverletzbarkeit der Archive
  8. Art. 8 Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung
  9. Art. 9 Steuerliche Behandlung
  10. Art. 10 Zollbehandlung
  11. Art. 11 Veröffentlichungen
  12. Art. 12 Freie Verfügung über Guthaben
  13. Art. 13 Mitteilungen
  14. Art. 14 Immatrikulation der Fahrzeuge
  15. Art. 15 Pensionskasse
  16. Art. 16 Sozialfürsorge
  17. Art. 17 Allgemeine Bestimmungen über die Vorrechte und Immunitäten
  18. Art. 18 Steuerliche Behandlung
  19. Art. 19 Zollbehandlung
  20. Art. 20 Befreiung von der Zulassungsgenehmigung für leitungsgebundene Teilnehmeranlagen
  21. Art. 21 Immatrikulation der Fahrzeuge
  22. Art. 22 Streitbeilegung
  23. Art. 23 Allgemeine Bestimmungen über die Vorrechte und Immunitäten
  24. Art. 24 Steuerliche Behandlung
  25. Art. 25 Zollbehandlung
  26. Art. 26 Einreise, Aufenthalt und Ausreise
  27. Art. 27 Zugang zum Arbeitsmarkt
  28. Art. 28 Immatrikulation der Fahrzeuge
  29. Art. 29 Vorrechte und Immunitäten der Delegierten der Mitglieder der Organisation
  30. Art. 30 Vorrechte und Immunitäten des Generaldirektors der Organisation
  31. Art. 31 Vorrechte und Immunitäten der stellvertretenden Generaldirektoren, der Mitglieder der Hohen Direktion und der Beamten im Rang P-5 und höher
  32. Art. 32 Vorrechte und Immunitäten der übrigen Beamten
  33. Art. 33 Vorrechte und Immunitäten der übrigen Beamten nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit
  34. Art. 34 Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder des Appellationsorgans
  35. Art. 35 Mit Missionen beauftragte Experten
  36. Art. 36 Militärdienst der schweizerischen Beamten
  37. Art. 37 Immatrikulation der Fahrzeuge
  38. Art. 38 Gegenstand der Immunitäten
  39. Art. 39 Einreise, Aufenthalt und Ausreise
  40. Art. 40 Zugang zum Arbeitsmarkt
  41. Art. 41 Laissez-passer
  42. Art. 42 Legitimationskarten
  43. Art. 43 Verhinderung von Missbrauch
  44. Art. 44 Streitigkeiten privater Art
  45. Art. 45 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz
  46. Art. 46 Sicherheit der Schweiz
  47. Art. 47 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
  48. Art. 48 Streitbeilegung
  49. Art. 49 Änderung
  50. Art. 50 Kündigung
  51. Art. 51 Inkrafttreten

51 provisions

Art. 41 Laissez-passer

1. Die Organisation kann ihren Beamten Laissez-passer ausstellen. Diese Laissez-passer werden von den schweizerischen Behörden unter Berücksichtigung von Absatz 2 dieses Artikels als gültige Reisedokumente anerkannt und angenommen. 2. Die Visagesuche der Inhaber dieser Laissez-passer, denen eine Bescheinigung beiliegt, wonach die betreffenden Beamten im Auftrag der Organisation reisen, werden innert der kürzest möglichen Frist geprüft. Die Visa werden gratis ausgestellt. 3. Gleiche Erleichterungen, wie sie in Absatz 2 dieses Artikels erwähnt sind, werden Experten und andern Personen zuteil, die zwar nicht im Besitze eines Laissez-passer der Organisation sind, jedoch eine Bescheinigung besitzen, gemäss der sie im Auftrag der Organisation reisen.

Art. 42 Legitimationskarten

1. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt der Organisation zuhanden der Beamten der Organisation sowie ihrer Familienmitglieder, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben und von ihnen unterhalten werden, mit Foto des Inhabers versehene Legitimationskarten. Diese vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und von der Organisation beglaubigte Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. 2. Die Organisation meldet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelmässig die Namen der Beamten der Organisation und ihrer Familienmitglieder unter Angabe des Geburtsdatums, der Staatsangehörigkeit, des Wohnorts und der Kategorie oder Funktionsklasse, welcher sie angehören.

Art. 43 Verhinderung von Missbrauch

Die Organisation und die Ständigen Missionen, insofern sie betroffen sind, einerseits und die schweizerischen Behörden andererseits werden stets zusammenarbeiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

Art. 44 Streitigkeiten privater Art

1. Die Organisation wird zweckdienliche Massnahmen treffen, um über ein System zu verfügen zur Beilegung: a. von Streitigkeiten aus Verträgen, in denen die Organisation Partei ist, und von andern Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen; b. von Streitigkeiten, in die ein Beamter der Organisation verwickelt ist, der zufolge seiner dienstlichen Stellung Immunität geniesst, sofern diese Immunität nicht gemäss Artikel 38 aufgehoben worden ist. 2. Auf Ersuchen der einen oder der andern Partei bieten die schweizerischen Behörden ihre Mitwirkung zur gütlichen Regelung der obenerwähnten Streitigkeiten an.

Art. 45 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz

Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der Organisation auf ihrem Gebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit aus Handlungen und Unterlassungen der Organisation oder der Beamten der Organisation.

Art. 46 Sicherheit der Schweiz

1. Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrats, alle zweckdienlichen Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten. 2. Falls er es als notwendig erachtet, diese Kompetenz gegenüber der Organisation in Anspruch zu nehmen, wird der Schweizerische Bundesrat sich, so rasch als es die Umstände erlauben, mit der Organisation in Verbindung setzen, um im gemeinsamen Einverständnis die zum Schutz der Interessen der Organisation notwendigen Massnahmen zu beschliessen. 3. Die Organisation arbeitet mit den schweizerischen Behörden zwecks Vermeidung eines jeden Nachteils, der sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zusammen.

Art. 47 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz

1. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde. 2. Der Schweizerische Bundesrat wacht über die Beachtung der Bestimmungen dieses Abkommens durch alle mit dessen Anwendung beauftragten Behörden.

Art. 48 Streitbeilegung

1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien dieses Abkommens über die Anwendung oder die Auslegung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der andern Partei einem Schiedsgericht, bestehend aus drei Mitgliedern, unterbreitet werden. 2. Der Schweizerische Bundesrat und die Organisation bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts. 3. Die auf diese Weise bezeichneten Richter wählen im gegenseitigen Einvernehmen das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht präsidieren wird. Sollte innert angemessener Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder der andern Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des internationalen Gerichtshofes bezeichnet. 4. Das Gericht setzt sein Verfahren selbst fest. 5. Der Schiedsgerichtsentscheid ist für die Konfliktparteien bindend. Er ist definitiv und ohne Rekursmöglichkeit.

Art. 49 Änderung

1. Das vorliegende Abkommen kann auf Verlangen der einen oder der andern Partei geändert werden. 2. In diesem Falle verständigen sich die beiden Parteien im Hinblick auf eine Einigung über die vorzunehmenden Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.

Art. 50 Kündigung

Das vorliegende Abkommen kann auf ein durch die beiden Parteien einvernehmlich festgesetztes Datum oder durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 24 Monaten gekündigt werden.

Art. 51 Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft. Es findet Anwendung ab dem 1. Januar 1995, dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens von Marrakech zur Errichtung der Welthandelsorganisation. Geschehen in Bern, am 2. Juni 1995, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache. Für den Schweizerischen Bundesrat: Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten: Flavio Cotti Für dieWelthandelsorganisation: Der Präsident des Generalrates: Krishnasamy Kesavapany Der Generaldirektor: Renato Ruggiero

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