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Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Chur

Chur · 311 · regulation

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Aufgaben und Angebote
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III. Organisation
  8. Art. 8
  9. Art. 9 IV. Finanzierung
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 V. Schlussbestimmungen
  13. Art. 13

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13 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Das Gesetz regelt die finanzielle Unterstützung für ein bedarfsgerechtes Angebot an familienergänzender Kinderbetreuung in der Stadt Chur.

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Art. 2

Grundsätze und Ziele 1 Die familienergänzende Kinderbetreuung hat zum Ziel: a) Kindern, die nicht ganztägig betreut sind, eine kindergerechte Betreuung zu gewährleisten; b) in der Stadt ein ausreichendes Angebot an Kindertagesstätten-, Krippen- und Tagespflegeplätzen zu ermöglichen. 2 Die Stadt kann neue Formen familienergänzender Kinderbetreuung unterstützen. Art. 2a3 Bedarf 1 Die Stadt legt in Zusammenarbeit mit den anerkannten Anbietern den Bedarf an familienergänzenden Kinderbetreuungsangeboten fest. 2 Die Stadt kann dazu mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten.

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Art. 3 II. Aufgaben und Angebote

Kinderkrippen 1 Die Stadt unterstützt anerkannte Anbieter von Kinderkrippen in Chur mit Betriebsbeiträgen. 1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 8. Februar 2004 2 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 8. Februar 2004 3 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 8. Februar 2004 4 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 8. Februar 2004. Fassung von Absatz 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. September 2008; nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 27. Oktober 2008 (SRB 676) auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. 311 $$$ 2 1.1.2009 2 Bei ausgewiesenem Bedarf kann die Stadt eigene Einrichtungen erstellen und betreiben.

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Art. 4

Tagespflege Die Stadt unterstützt anerkannte Anbieter finanziell, die in der Stadt Chur im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung eine Vermittlungsstelle für Tagespflege betreiben oder Tagespflege anbieten.

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Art. 5

Kindertagesstätten / Mittagsbetreuung 1 Die Stadt gewährleistet ein Angebot an Kindertagesstätten und Mittagsbetreuung. Dieses steht in erster Linie Kindern im Primarschulalter zur Verfügung. 2 Das Angebot umfasst im wesentlichen die Kinderbetreuung vor und nach dem Schulunterricht, die Aufgabenhilfe und die Verpflegung am Mittag.

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Art. 6

Oberstufe Für die Schülerinnen und Schüler der Volksschuloberstufe können spezielle Betreuungsangebote geschaffen werden.

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Art. 7 III. Organisation

Koordinationsstelle für Kinderbetreuung Die Koordination für die gesamte in diesem Gesetz geregelte familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Chur wird durch die Sozialen Dienste sichergestellt.

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Art. 8

Leistungsvereinbarung Im Rahmen dieses Gesetzes werden zwischen der Stadt und privaten Anbietern von familienergänzender Kinderbetreuung Leistungsvereinbarungen getroffen, in welchen Leistungsziele, Organisation und Zusammenarbeit, Finanzierung und Tarifgestaltung sowie das Controlling geregelt werden. 5 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 8. Februar 2004 6 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 8. Februar 2004 7 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 8. Februar 2004 8 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 8. Februar 2004 $$$ 311 1.1.2009 3

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Art. 9 IV. Finanzierung

Finanzierung Der Gemeinderat setzt jährlich im Rahmen des Voranschlages die notwendigen Mittel fest.

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Art. 10

Städtische Angebote Für die durch die Stadt betriebenen Angebote an familienergänzender Kinderbetreuung haben die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Kinder Beiträge abgestuft nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu entrichten. Die Tarife bedürfen der Genehmigung des zuständigen kantonalen Departements.

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Art. 11

Private Anbieter 1 Die städtischen Subventionen an die privaten Anbieter richten sich nach den Beiträgen des Kantons. 2 Zusätzlich kann die Stadt einen fixen Sockelbeitrag und individuelle Betreuungsbeiträge an Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Stadt Chur ausrichten. 3 Sofern bei auswärtigen Kindern der Beitrag der Wohnortsgemeinde oder Dritter kleiner ist als der entsprechende individuelle Betreuungsbeitrag der Stadt, so haben die Anbieter den Elternbeitrag um die Differenz zu erhöhen. 4 Die Beiträge der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Kinder richten sich nach Art. 10.

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Art. 12 V. Schlussbestimmungen

Verordnung Der Gemeinderat kann zu diesem Gesetz eine Verordnung erlassen.

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Art. 13

Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten der Teilrevision dieses Gesetzes nach der Annahme durch das Volk.12 9 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 8. Februar 2004 10 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 8. Februar 2004 11 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 8. Februar 2004 12 Mit Beschluss des Stadtrates vom 1. Juni 2004 auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt

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