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Reglement über die Archivierung der Gerichtsakten

Valais · 173.102 · regulation

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 die Parteien ab Rechtskraft des Urteils möglich. *
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19

19 provisions

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Dieses Reglement ist anwendbar auf die Archivierung der Akten: a) der Gemeinderichter; b) der Polizeigerichte; c) * … d) der Bezirksrichter; e) des Jugendgerichts; f) der Kreisgerichte; g) * … h) * … i) * des Kantonsgerichts; j) * des Zwangsmassnahmen- sowie Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts. 2 Im weiteren regelt es die Einsichtnahme in das Archivgut der Gerichtsbehörden durch Dritte. 3 Für laufende Fälle ist das Verfahrensrecht vorbehalten. *

Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Grundsatz 1 Alle archivwürdigen Akten der Gerichtsbehörden werden archiviert und dauernd aufbewahrt.

Art. 3

Begriffe 1 Als Dokumente gelten alle Akten der Justizbehörden, alle anderen Informationen, die auf irgendeinem Medium aufgezeichnet sind, sowie alle zusätzlichen Werkzeuge und Daten, die für das Verständnis und die Nutzung der Informationen erforderlich sind. * 2 … * 3 Als Archivgut der Gerichtsbehörden gelten Dossiers von abgeschlossenen Verfahren sowie Akten, die für die Geschichte der in Artikel 1 aufgeführten Gerichtsbehörden von Nutzen sind und von diesen nach Ablauf der gesetzlichen und administrativen Nutzungsdauer nicht mehr dauernd benötigt werden . * 4 Archivwürdig sind Akten, die von juristischer oder administrativer Bedeutung sind oder die einen hohen Informationswert aufweisen. * 2 Archivierung und Sicherung der Unterlagen

Art. 4

Zuständigkeiten 1 Die in Artikel 1 aufgeführten Gerichtsbehörden sind zuständig für die Archivierung der von ihnen erstellten Akten. 2 Wird ein Dossier von mehreren aufeinanderfolgenden Instanzen behandelt, wird es gesamthaft bei der erstinstanzlich entscheidenden Behörde archiviert. 3 Die Kollegialbehörden bezeichnen einen Verantwortlichen für die Führung der Archive. 4 Für die Führung der Archive entsprechend den Grundsätzen des vorliegenden Reglements sind grundsätzlich die Kanzleien der verschiedenen Instanzen oder ein von der zuständigen Behörde dafür bezeichneter Gerichtsschreiber verantwortlich. *

Art. 5

Aufsicht 1 Das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über die Gerichtsbehörden: a) kontrolliert die Anwendung dieses Reglements durch die betreffenden Behörden; b) erlässt alle zu seiner Vollziehung erforderlichen Massnahmen; c) * konsultiert das Staatsarchiv des Kantons Wallis als Beratungs- und Unterstützungsorgan. 2 Hinsichtlich der Gemeinderichter und der Polizeigerichte wird diese Aufsicht durch die Bezirksrichter ausgeübt.

Art. 6

Prozessakten 1 Dauernd aufbewahrt werden sämtliche Prozessakten: * a) die Rechtsschriften; b) die im Laufe der Instruktion erhobenen Beweise; c) die prozessleitenden Verfügungen und Beschlüsse; d) das Urteil. 2 Für Prozessakten betreffend Rechtsöffnung ist die Rückgabe der Akten an

Art. 7 die Parteien ab Rechtskraft des Urteils möglich. *

Andere Unterlagen 1 Die Verwaltungsakten, die für die Geschichte oder die Entwicklung der betreffenden Institution von Bedeutung sind, werden ebenfalls archiviert, sofern sie archivwürdig sind. 2 Die Gesuche um Einsichtnahme werden ebenfalls archiviert.

Art. 8

Lokale und Material 1 Die Sitzgemeinden haben den Gerichtsbehörden Archivlokale zur Verfügung zu stellen. 2 Diese Lokale sind eigens der Archivierung vorzubehalten und so einzurichten, dass die Sicherheit (Feuer, Wasser, Diebstahl) und der einwandfreie Erhalt der Akten sichergestellt ist (Temperatur, Feuchtigkeit). * 3 Sie haben genügend Platz für mehrere Jahre sowie einen Ort für die Einsichtnahme aufzuweisen. 4 Die Kostenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen.

Art. 9

Überführung ins Kantonsarchiv 1 Nach 30 Jahren muss das Archivgut ins Kantonsarchiv überführt werden. * 2 Die Entscheidung über die endgültige Aufbewahrung oder Vernichtung wird in enger Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und dem Staatsarchiv Wallis getroffen; die Kriterien für die Probenahme werden in einer Richtlinie festgelegt. * 3 Dokumente, die nicht an das Staatsarchiv Wallis abgeliefert wurden, werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichtet. Jede Vernichtung von Dokumenten wird durch Entsorgungslisten dokumentiert und von den Gerichten und dem Staatsarchiv bestätigt. * 4 Jede Lieferung muss von einem detaillierten Inventar begleitet werden, das von der betreffenden Justizbehörde in zwei Exemplaren erstellt wird. Nach der Registrierung der Ablieferung wird ein vom Staatsarchiv Wallis abgezeichnetes Exemplar an die betreffende Justizbehörde zurückgeschickt. * 3 Zugänglichkeit des Archivguts

Art. 10

Schutzfrist 1 Die Einsichtnahme in das Archivgut ist in den Artikeln 43 und 44 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) geregelt. *

Art. 11

Berechnung der Schutzfrist 1 Für Prozessakten beginnt die Schutzfrist ab dem Ende des Jahres zu laufen, in dessen Verlauf die letzte Prozesshandlung vorgenommen worden ist und für die übrigen Akten ab dem Ende des Jahres des letzten Dokuments, das sich im betreffenden Dossier befindet. 2 Die Schutzfrist gilt für das gesamte Dossier oder die Gesamtheit der betreffenden Akten.

Art. 12

Einsichtnahme während der Schutzfrist 1 Einsicht während der Schutzfrist kann insbesondere gewährt werden, wenn: a) die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt; b) * die betroffenen Personen seit mehr als 10 Jahren tot sind; c) die Unterlagen der Öffentlichkeit bereits zugänglich sind und keine neuen Gründe gegen die Einsichtnahme vorliegen. 2 Zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes oder des Schutzes wichtiger öffentlicher oder privater Interessen kann die Einsichtnahme beschränkt werden, insbesondere wenn die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden haben sowie bei Dossiers des Jugendgerichts.

Art. 13

Findmittel 1 Findmittel wie Sachregister und Inventare, die den Zugang zum Archivgut ermöglichen, sind frei zugänglich.

Art. 14

Gesuch um Einsichtnahme während der Sperrfrist * 1 Für die Einsichtnahme ist ein begründetes schriftliches Gesuch unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars an das Staatsarchiv des Kantons Wallis zu richten, wobei Folgendes klar anzugeben ist: * a) * die betreffenden Dokumente; b) * die Begründung des Gesuchs. 2 Das Gesuch enthält: a) die Personalien des Gesuchstellers; b) Angaben über den Zweck der Nachforschungen sowie eine möglichst genaue Bezeichnung des Archivguts, in das Einsichtnahme gewünscht wird.

Art. 15

Entscheid der zuständigen Gerichtsbehörde * 1 Die zuständige Gerichtsbehörde entscheidet über das Gesuch, das ihr vom Staatsarchiv des Kantons Wallis unter Beifügung der erforderlichen Auflagen und Bedingungen übermittelt wurde. Bei einer Kollegialbehörde entscheidet deren Präsident. * 2 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 16

Umfang der Einsichtnahme 1 Unter Vorbehalt einer abweichenden Verfügung beinhaltet das Recht auf Einsichtnahme: a) die Konsultation der Findmittel; b) die Konsultation der Akten; c) das Anfertigen handschriftlicher Aufzeichnungen; d) die Reproduktion der Aktenstücke. 2 Das Recht, in das Archivgut Einsicht zu nehmen, wird in der Regel an dem dafür vorgesehenen Ort wahrgenommen.

Art. 17

Gebühren 1 Die Einsichtnahme in das Archivgut erfolgt unentgeltlich. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Einsichtnahme eine erhebliche Mitarbeit des Personals des betreffenden Gerichts erfordert. 2 Für Reproduktionen gelten die vor den Gerichtsbehörden anwendbaren Gebührentarife.

Art. 18

Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen der Gerichtsbehörden oder des Inhabers des Archivguts kann Beschwerde ans Kantonsgericht geführt werden.

Art. 19

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement, angenommen vom Kantonsgericht an seiner Sitzung vom 5. September 2001, tritt am 1. Februar 2002 in Kraft. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 05.09.2001 01.02.2002 Erlass Erstfassung RO/AGS 2002 f 148 | d 115 09.04.2026 01.07.2026 Art. 15 Abs. 1 geändert CSW RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Ingress geändert RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 1 Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 1 Abs. 1, g) aufgehoben RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 1 Abs. 1, h) aufgehoben RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 1 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 3 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 3 Abs. 3 geändert RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 3 Abs. 4 geändert RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 4 Abs. 4 geändert RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 5 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 8 Abs. 2 geändert RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 9 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 9 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 9 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 10 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 12 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 14 Titel geändert RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 14 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 14 Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 14 Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 15 Titel geändert RO/AGS 2026-097 09.04.2026 01.07.2026 Art. 15 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-097 24.08.2026 01.07.2026 Art. 1 Abs. 1, i) geändert RO/AGS 2026-122 24.08.2026 01.07.2026 Art. 1 Abs. 1, j) eingefügt RO/AGS 2026-122 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 05.09.2001 01.02.2002 Erstfassung RO/AGS 2002 f 148 | d 115 Ingress 09.04.2026 01.07.2026 geändert RO/AGS 2026-097 Art. 1 Abs. 1, c) 09.04.2026 01.07.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-097 Art. 1 Abs. 1, g) 09.04.2026 01.07.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-097 Art. 1 Abs. 1, h) 09.04.2026 01.07.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-097 Art. 1 Abs. 1, i) 24.08.2026 01.07.2026 geändert RO/AGS 2026-122 Art. 1 Abs. 1, j) 24.08.2026 01.07.2026 eingefügt RO/AGS 2026-122 Art. 1 Abs. 3 09.04.2026 01.07.2026 eingefügt RO/AGS 2026-097 Art. 3 Abs. 1 09.04.2026 01.07.2026 geändert RO/AGS 2026-097 Art. 3 Abs. 2 09.04.2026 01.07.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-097 Art. 3 Abs. 3 09.04.2026 01.07.2026 geändert RO/AGS 2026-097 Art. 3 Abs. 4 09.04.2026 01.07.2026 geändert RO/AGS 2026-097 Art. 4 Abs. 4 09.04.2026 01.07.2026 geändert RO/AGS 2026-097 Art. 5 Abs. 1, c) 09.04.2026 01.07.2026 geändert RO/AGS 2026-097 Art. 6 Abs. 1 09.04.2026 01.07.2026 geändert RO/AGS 2026-097 Art. 6 Abs. 2 09.04.2026 01.07.2026 geändert RO/AGS 2026-097 Art. 8 Abs. 2 09.04.2026 01.07.2026 geändert RO/AGS 2026-097 Art. 9 Abs. 1 09.04.2026 01.07.2026 geändert RO/AGS 2026-097 Art. 9 Abs. 2 09.04.2026 01.07.2026 eingefügt RO/AGS 2026-097 Art. 9 Abs. 3 09.04.2026 01.07.2026 eingefügt RO/AGS 2026-097 Art. 9 Abs. 4 09.04.2026 01.07.2026 eingefügt RO/AGS 2026-097 Art. 10 Abs. 1 09.04.2026 01.07.2026 geändert RO/AGS 2026-097 Art. 12 Abs. 1, b) 09.04.2026 01.07.2026 geändert RO/AGS 2026-097 Art. 14 09.04.2026 01.07.2026 Titel geändert RO/AGS 2026-097 Art. 14 Abs. 1 09.04.2026 01.07.2026 geändert RO/AGS 2026-097 Art. 14 Abs. 1, a) 09.04.2026 01.07.2026 eingefügt RO/AGS 2026-097 Art. 14 Abs. 1, b) 09.04.2026 01.07.2026 eingefügt RO/AGS 2026-097 Art. 15 09.04.2026 01.07.2026 Titel geändert RO/AGS 2026-097 Art. 15 Abs. 1 09.04.2026 01.07.2026 geändert CSW RO/AGS 2026-097 Art. 15 Abs. 1 09.04.2026 01.07.2026 geändert RO/AGS 2026-097

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