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Km vom 29. Juni 1999 des Beschlusses Nr. 121/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.032.41 · treaty

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens erhält Nummer 32 (Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates) folgende Fassung: 1. Vor den Anpassungen wird Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 398 R 0011: Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. L 4 vom 8.1.1998, S. 1)." 2. Anpassung b erhält folgende Fassung: "Art. 1 Abs. 3 findet keine Anwendung." 3. Nach Anpassung b werden folgende weiteren Anpassungen angefügt: "c) Die EFTA-Staaten erkennen die von den Mitgliedstaaten der EG gemäss der Verordnung erteilte Gemeinschaftslizenz an. Für die Zwecke dieser Anerkennung wird in den Bestimmungen über die Gemeinschaftslizenz im Anhang der Verordnung der Ausdruck "Mitgliedstaat(en)" durch den Ausdruck "EG-Mitgliedstaat(en), Island, Liechtenstein und/oder Norwegen" ersetzt. d) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von Island, Liechtenstein und Norwegen gemäss der durch Anlage 4 dieses Anhangs geänderten Verordnung ausgestellten Dokumente an. e) Die von Island, Liechtenstein und Norwegen ausgestellten Dokumente müssen dem Muster in Anlage 4 dieses Anhangs entsprechen."

Art. 2

Anlage 4 des Anhangs XIII des Abkommens wird durch die im Anhang dieses Beschlusses beigefügte Anlage ersetzt.

Art. 3

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 33a (Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates) folgende Nummer eingefügt: "33b. 398 R 0012: Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. L 4 vom 8.1.1998, S. 10). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Art. 4 Abs. 1 Bst. e erhält folgende Fassung: "Mehrwertsteuer (MwSt.) oder Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen." b) In den Fällen, auf die in Art. 9 Bezug genommen wird, gilt Folgendes: - Für die EFTA-Staaten wird der Ausdruck "Kommission" durch den Ausdruck "EFTA-Überwachungsbehörde" und der Ausdruck "Rat" durch den Ausdruck "Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten" ersetzt; - beantragt ein EG-Mitgliedstaat bei der EG-Kommission oder ein EFTA-Staat bei der EFTA-Überwachungsbehörde Schutzmassnahmen, so ist dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit allen erforderlichen Angaben unverzüglich mitzuteilen. Auf Antrag der Vertragsparteien werden im Gemeinsamen EWR-Ausschuss Konsultationen abgehalten. Diese Konsultationen können auch im Fall der Verlängerung von Schutzmassnahmen beantragt werden. Sobald die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss gefasst hat, notifiziert sie dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unverzüglich die getroffenen Massnahmen. Ist eine der Vertragsparteien der Auffassung, dass durch eine Schutzmassnahme ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien entsteht, gilt Art. 114 des Abkommens entsprechend."

Art. 4

In Anhang XIII des Abkommens wird Nummer 33a (Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates) mit Wirkung vom 1. Januar 2000 gestrichen.

Art. 5

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 11/98 und (EG) Nr. 12/98 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 6

Dieser Beschluss tritt am 19. Dezember 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 7

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 18. Dezember 1998 (Es folgen die Unterschriften)

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