Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: Nach Nummer 31k (Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt: "31l. 32016 R 1011: Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1). Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)" und "zuständige Behörden" neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden. b) In Art. 46 Abs. 4 Unterabs. 2, Art. 46 Abs. 10 Unterabs. 3 und Art. 46 Abs. 11 Unterabs. 1 wird nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt. c) In Art. 46 Abs. 10 werden die Wörter "dem Unionsrecht" durch die Wörter "den Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt. d) In Art. 47 Abs. 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort "ESMA" die Wörter "und der EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt. e) In Art. 48 Abs. 3 wird das Wort "Unionsrechts" durch die Wörter "der Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt.