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35 provisions
Art. 1 Zweck
1
Die Kompetenz- und Delegationsverordnung hat folgenden Zweck:
a)
Regelung der Finanzkompetenzen und Kompetenzdelegationen innerhalb der Gemeindeverwaltung
b) *
Publikation der Kompetenzen der einzelnen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Gemeinde Risch gegen aussen
Art. 2 Stellvertretungen
1
Die nachfolgenden Kompetenzregelungen gelten auch für die jeweiligen Stellvertretungen.
Art. 3 Begriffe
1
Den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern gleichgestellt gelten der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin sowie der Leiter oder die Leiterin Personal. Sie sind gestützt auf § 13 Abs. 1 der Gemeindeordnung alle Mitglieder der Geschäftsleitung.
2
Die Leitung der Stabstelle Zentrumsentwicklung (SZE) ist hinsichtlich der Kompetenzen in den §§ 7, 10, 11, 13, 14, 16, 20 Abs. 2 und 22a jeweils einem Mitglied der Geschäftsleitung gleichgestellt. *
Art. 4 Einmalige und wiederkehrende Beträge
1
Der Kompetenzbetrag für wiederkehrende bzw. unbefristete und periodisch anfallende Leistungen ergibt sich, indem der wiederkehrende Betrag mit dem Faktor 5 multipliziert wird.
Art. 5 Zuständigkeit des Gemeinderats
1
Sofern keine Delegation von Kompetenzen erfolgt, ist der Gemeinderat gestützt auf § 84 des Gemeindegesetzes für die gemeindlichen Geschäfte zuständig.
Art. 6 Allgemeine Vertragsabschlusskompetenz des Gemeinderats
1
Im Grundsatz unterzeichnet der Gemeinderat Verträge für die Gemeinde Risch. Der Gemeinderat kann Unterschriftenberechtigungen für Einzelgeschäfte mittels Gemeinderatsbeschluss delegieren.
Art. 7 Aufträge, Dienstleistungs-, Werk- und Lieferungsverträge, Anmiete und Leistungsvereinbarungen
1
Bei Aufträgen, Dienstleistungs-, Werk- und Lieferungsverträgen, Anmieten und Leistungsvereinbarungen bestehen folgende Vertragsabschlusskompetenzen:
a)
bis CHF 10'000.00: Mitglied der Geschäftsleitung
b)
von CHF 10'000.00 bis CHF 50'000.00: Mitglied der Geschäftsleitung zusammen mit dem zuständigen Mitglied des Gemeinderats, sofern der entsprechende Betrag budgetiert ist oder es sich um eine gebundene Ausgabe handelt
2
Das zuständige Mitglied der Geschäftsleitung kann die Unterschriftsberechtigung für Bestellungen und Aufträge bis CHF 10'000.00 an Mitarbeitende delegieren.
2.1
Die Vertragsabschlusskompetenz der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie der Lehrpersonen richtet sich nach den in Anhang 2 dieser Verordnung geregelten Rahmenbedingungen und nach den von der Abteilung Bildung / Kultur erlassenen Richtlinien (SRS 4.2-1.1). Die Regelungen von Abs. 1 und 2 bleiben vorbehalten. *
3
Vollmachterteilungen an einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin beschliesst der Gemeinderat. Davon ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten für die Auslagerung von Erbschaftsfällen, wozu der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin die Kompetenz hat, Vollmachten an externe Dienstleistende, einschliesslich Rechtsvertretungen, zu erteilen. *
4
In Notlagen kann der Stabschef oder die Stabchefin des Gemeindeführungsstabes in eigener Kompetenz Verträge bis CHF 20'000.00 abschliessen. Zusammen mit einem Mitglied des Gemeinderats kann er oder sie Verträge bis maximal CHF 50'000.00 abschliessen.
Art. 7.1 Öffentliche Beurkundungen im Sachenrecht <strong>*</strong>
1
Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin und der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin sind gemeinsam befugt, öffentlich zu beurkundende Verträge des Sachenrechts mit finanziellen Folgen bis CHF 50'000.00 abzuschliessen.
2
Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin kann diese Befugnis einzelfallweise an Mitarbeitende der Gemeinde Risch zu zweien oder einzeln übertragen. *
Art. 8 Vermietung, Verpachtung und gesteigerter Gemeingebrauch
1
Für die Festlegung der Kompetenzen bei Vermietungen und Verpachtungen sowie für Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichen Strassen und Plätzen ist die jährliche Vertragssumme, in Abweichung von § 4, massgebend.
2
Für die Vermietung von Parkplätzen, die Verpachtung von Land sowie die Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs von öffentlichen Strassen und Plätzen bestehen folgende Kompetenzen:
a)
Vertragssumme bis CHF 10'000.00: Mitglied der Geschäftsleitung
b)
Vertragssumme von CHF 10'000.00 bis CHF 50'000.00: Mitglied der Geschäftsleitung zusammen mit dem zuständigen Mitglied des Gemeinderats
3
Für die Vermietung von Wohn- und Gewerberäumen bestehen folgende Vertragsabschlusskompetenzen:
a) *
Vertragssumme bis CHF 10'000.00: Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin Bau/Raumplanung/Immobilien
b)
Vertragssumme ab CHF 10'000.00: Mitglied des Gemeinderats
4
… *
Art. 9 Ratenzahlungsabkommen, Zahlungsaufschub und Forderungsverzicht
1
Für den Abschluss von Ratenzahlungsabkommen und von Zahlungsaufschüben bestehen folgende Kompetenzen:
a)
Abkommen bis CHF 10'000.00: Leiter oder Leiterin der Abteilung Finanzen/Controlling
b)
Abkommen von CHF 10'000.00 bis CHF 50'000.00: Leiter oder Leiterin der Abteilung Finanzen/Controlling zusammen mit dem zuständigen Mitglied des Gemeinderats
2
Wenn Forderungen uneinbringlich sind oder deren Höhe im Vergleich mit dem zu erwartenden Aufwand in einem krassen Missverhältnis stehen, kann auf Forderungen verzichtet werden. Hierzu gelten folgende Kompetenzen:
a)
Forderungsverzichte bis CHF 10'000.00: Leiter oder Leiterin der Abteilung Finanzen/Controlling
b) *
Forderungsverzichte von CHF 10'000.00 bis CHF 50'000.00: Leiter oder Leiterin Abteilung Finanzen/Controlling zusammen mit dem zuständigen Mitglied des Gemeinderats
Art. 10 Anstellungsverträge
1
Bei privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen bestehen folgende Kompetenzen:
a)
Der Abschluss von Arbeitsverträgen für sämtliche Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung, exklusive den Lehrpersonen und den Mitgliedern der Geschäftsleitung, erfolgt durch das zuständige Mitglied der Geschäftsleitung zusammen mit dem Leiter oder der Leiterin Personal
b)
Der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Lehrpersonen erfolgt durch den Rektor oder die Rektorin und den Leiter oder die Leiterin Personal
c)
Der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Mitgliedern der Geschäftsleitung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderats. Der Arbeitsvertrag wird durch den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin und den Leiter oder die Leiterin Personal unterzeichnet. Den Arbeitsvertrag des Leiters oder der Leiterin Personal unterzeichnet der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin zusammen mit dem Gemeindeschreiber oder der Gemeindeschreiberin
Art. 11 Aufhebung von Anstellungsverträgen
1
Vor der Aufhebung eines Anstellungsverhältnisses wird das rechtliche Gehör durch das zuständige Mitglied der Geschäftsleitung zusammen mit dem Leiter oder der Leiterin Personal gewährt.
2
Die Kündigung erfolgt durch Gemeinderatsbeschluss.
Art. 12 Zeichnungsberechtigung bei Zahlungen
1
Bei Zahlungen bestehen folgende Kompetenzen:
a)
Im Zahlungsverkehr sind der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin Finanzen/Controlling, deren Stellvertretung, der Vorsteher oder die Vorsteherin Finanzen/Controlling, der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin, der Leiter oder die Leiterin Personal und der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin jeweils zu zweien zeichnungsberechtigt
b) *
Für Zahlungen von Teamkrediten der Abteilung Bildung/Kultur sind der Rektor oder die Rektorin und der zuständige Schulleiter bzw. die zuständige Schulleiterin jeweils zu zweien zeichnungsberechtigt
c) *
Für Barauszahlungen für wirtschaftliche Sozialhilfe bis CHF 1'000.00 sind Zeichnungsberechtigte des Bereichs Soziale Dienste und die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Abteilung Soziales/Gesundheit zu zweien zeichnungsberechtigt; für Barauszahlungen über CHF 1'000.00 bis maximal CHF 5'000.00 sind die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter, die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter und der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin Finanzen/Controlling sowie eine zeichnungsberechtigte Person des Bereichs Soziale Dienste zu zweien zeichnungsberechtigt
d) *
Für Zahlungen, welche aus der Fachanwendung für den Bereich Soziale Dienste, Sozialdienst (Klib) generiert werden, sind die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Soziales/Gesundheit, die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Soziale Dienste oder der Leiter bzw. die Leiterin der AHV-Zweigstelle sowie eine zeichnungsberechtigte Person des Bereichs Soziale Dienste zu zweien zeichnungsberechtigt
e) *
Für Zahlungen, welche aus der Fachanwendung für den Bereich Generationen/Gesellschaft (Kibon Software) generiert werden, sind die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Soziales/Gesundheit, die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Generationen/Gesellschaft oder deren Stellvertretung sowie eine zeichnungsberechtigte Person des Bereichs Generationen/Gesellschaft zu zweien zeichnungsberechtigt
Art. 13 Entscheide (Verfügungen)
1
Gemeindliche Verfügungen sind von zwei Personen zu unterzeichnen.
2
Verfügungen des Gemeinderats werden im Grundsatz vom Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin und dem Gemeindeschreiber oder der Gemeindeschreiberin unterzeichnet.
3
Verfügungen, welche aufgrund einer Kompetenzdelegation durch die Abteilungen erlassen werden, unterzeichnet im Grundsatz das zuständige Mitglied der Geschäftsleitung mit einer weiteren Person aus der zuständigen Abteilung.
4
Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin Bau/Raumplanung/Immobilien sowie der Vorsteher oder die Vorsteherin Bau/Raumplanung/Immobilien unterzeichnen folgende Verfügungen: *
a)
Baubewilligungen im einfachen Verfahren und Bauanzeigen
b)
Baubewilligungen in der Einzelbauweise ohne Einsprachen nach Zustimmung durch die Baukommission
c)
Bewilligung für permanente Reklamen ohne Einsprachen nach Zustimmung durch die Baukommission
Art. 14 Korrespondenz
1
Korrespondenz im Namen des Gemeinderats wird vom Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin und dem Gemeindeschreiber oder der Gemeindeschreiberin unterzeichnet. Einfache Mitteilungen kann der Gemeindepräsident bzw. die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindeschreiber bzw. die Gemeindeschreiberin selbständig unterzeichnen.
2
Korrespondenz im Namen der Abteilungen werden vom Abteilungsleiter oder der Abteilungsleiterin sowie einer weiteren Person (zu zweien) unterzeichnet.
3
Einfache Korrespondenz kann durch sämtliche Mitarbeitende und Lernende selbständig unterzeichnet werden.
Art. 15 Materielle und formelle Prüfung
1
Die materielle und formelle Prüfung von Buchhaltungsbelegen hat durch zwei Personen zu erfolgen und ist zu visieren.
2
Mit der materiellen Prüfung (Visum 1) wird bezeugt, dass die Waren oder Dienstleistungen gemäss Beleg eingegangen sind und der Beleg rechnerisch korrekt ist. Die materielle Prüfung können alle Mitarbeitenden der Gemeinde oder Dritte, welche mit einer Aufgabe der Gemeinde betraut sind, bezeugen. *
3
Mit der formellen Prüfung (Visum 2) wird die korrekte Kontierung sowie die Einhaltung der finanzhaushaltsrechtlichen Vorgaben bezeugt. Die formelle Prüfung erfolgt durch anweisungsberechtigte Personen. *
4
Falsch kontierte Belege werden durch den Leiter oder die Leiterin der Abteilung Finanzen/Controlling zurückgewiesen und der zuständigen Abteilung zur Korrektur übergeben. *
Art. 16 Anweisungsberechtigung
1
Grundsätzlich sind die Mitglieder der Geschäftsleitung anweisungsberechtigt.
2
Die anweisungsberechtigte Person kann die materielle oder formelle Richtigkeit bezeugen.
3
Die Anweisungsberechtigung der Mitglieder der Geschäftsleitung kann für Beträge bis CHF 10'000.00 an Kostenstellenleitungen delegiert werden. Dies ist dem Gemeinderat und der Abteilung Finanzen/Controlling durch ein Kenntnisnahmegeschäft mitzuteilen. Das Mitglied der Geschäftsleitung kann jederzeit die Delegation widerrufen.
4
Für Zahlungen über CHF 10'000.00 ist neben dem Visum der anweisungsberechtigten Person auch dasjenige des zuständigen Mitglieds des Gemeinderats notwendig.
5
In Notlagen hat der Stabschef oder die Stabchefin des Gemeindeführungsstabes dieselbe Anweisungsberechtigung wie ein Mitglied der Geschäftsleitung.
Art. 17 Zahlungsfreigabe
1
Grundsätzlich führt die Abteilung Finanzen/Controlling die Zahlungen aus.
2
Davon ausgenommen sind gemäss § 12: *
a)
Auszahlung von Teamkrediten der Abteilung Bildung/Kultur
b) *
Auszahlung für die wirtschaftliche Sozialhilfe der Abteilung Soziales/Gesundheit
3
Voraussetzung für die Zahlung ist die visierte materielle und formelle Richtigkeit sowie die visierte Anweisung.
Art. 18 Grundsatz
1
Vergaben sind wettbewerbsorientiert vorzunehmen.
2
Der Entscheid über die Einholung von Offerten bei Aufträgen bis und mit CHF 50'000.00 liegt grundsätzlich im Ermessen der Abteilungen.
Art. 19 Freiwilliges Einladungsverfahren
1
Für Aufträge ab CHF 50'000.00 (exklusive Mehrwertsteuer) sind mindestens drei Unternehmungen zur Offerteingabe einzuladen, wovon mindestens eine von einem auswärtigen Unternehmen stammen muss.
2
Ausnahmen kann der Gemeinderat vor der Offerteinholung durch einen separaten Beschluss genehmigen.
Art. 20 Einladungsverfahren, offenes und selektives Verfahren
1
Aufträge, für welche das Einladungsverfahren bzw. das offene und selektive Verfahren anzuwenden ist (massgebend sind die submissionsrechtlichen Schwellenwerte gemäss kantonalem Recht), sind dem Gemeinderat vor der Ausschreibung die Ausschreibungsunterlagen samt Pflichtenheft, Liste von Unternehmungen, Zuschlagskriterien und deren Gewichtung sowie die Zulassungskriterien zum Beschluss vorzulegen.
2
Der Gemeinderat kann die Kompetenz für einen Vertragsabschluss nach Vorliegen der submissionsrechtlichen Zuschlagsverfügung dem zuständigen Mitglied des Gemeinderats und Mitglied der Geschäftsleitung übertragen.
Art. 21 Anlagekompetenzen
1
Aktivanlagen dürfen nur bei Schweizer Banken mit Staatsgarantie sowie Grossbanken, Raiffeisenbanken der Postfinance und der SUVA getätigt werden.
2
Anlagen sind diversifiziert und mündelsicher vorzunehmen.
3
Zuständig für die Vornahme von Anlagen ist die Abteilung Finanzen/Controlling. Ausnahmen zu den Regelungen in den Abs. 1 und 2 beschliesst der Gemeinderat.
Art. 22 Fremdfinanzierung
1
Für die kurzfristige Liquiditätsbeschaffung (Geldmarkt, bis und mit 1 Jahr) ist die Abteilung Finanzen/Controlling zuständig.
2
Für die langfristige Finanzierung (Kapitalmarkt, ab 1 Jahr) ist der Gemeinderat zuständig.
Art. 22.1 Freigabe von Kredittranchen von Rahmenkrediten <strong>*</strong>
1
Die Mitglieder der Geschäftsleitung können zusammen mit dem zuständigen Mitglied des Gemeinderats Kredittranchen von bewilligten Rahmenkrediten bis CHF 50'000.00 zur Verwendung freigeben.
Art. 22.2 Delegationen an den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin und den Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin
1
Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin zusammen mit dem Gemeindeschreiber oder der Gemeindeschreiberin sind ermächtigt: *
a)
den Verzicht auf Beschwerdeerhebungen zu erklären
b)
Baugesuche der Gemeinde Risch zu genehmigen und zu unterzeichnen
Art. 22.3 Strafanzeigen <strong>*</strong>
1
Strafanzeigen, welche in die Aufgabenbereiche der Abteilungen fallen, werden vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats zusammen mit dem Abteilungsleiter oder der Abteilungsleiterin eingereicht.
Art. 23 Delegationen an den Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin
1
Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin ist für die nachfolgenden Bereiche und Tätigkeiten zuständig und erlässt die notwendigen Verfügungen: *
a)
Einwohnerkontrolle
b)
Erbschaftsbehörde
c)
Friedhof- und Bestattungswesen
d) *
Veranlassung von Eintragungen im Grundbuch
e) *
Veranlagung der Hundesteuer und Erlass von damit in Zusammenhang stehenden Einspracheentscheiden
f) *
Verfügungen in Zusammenhang mit Datenauskunftsgesuchen
g) *
Verfügungen in Zusammenhang mit der Einhaltung der Krankenversicherungspflicht
2
Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin kann den Erlass von Verfügungen sowie die Unterzeichnung von Bescheinigungen gemäss Abs. 1 durch Weisung an Mitarbeitende der Stabstellen Präsidiales, die zu zweien unterzeichnen, delegieren. Die Weisung ist in der gemeindlichen Rechtssammlung zu publizieren. *
Art. 24 Delegationen an die Abteilung Finanzen/Controlling
1
Die Abteilung Finanzen/Controlling entscheidet über folgende Geschäfte:
a)
Festlegung und Änderung der Kostenstellenstruktur
b)
Führung des Kontenplans
c) *
Festlegung der Häufigkeit von Mahnungen sowie der Zahlungs- und Mahnfristen
Art. 24.1 Delegationen an die Abteilung Bildung/Kultur <strong>*</strong>
1
Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Abteilung Bildung/Kultur erlässt zusammen mit dem Rektor oder der Rektorin Richtlinien zur Festlegung der Vertragsabschlusskompetenz der Schulleiterinnen und Schulleiter, der Lehrpersonen und der Lagerleitenden. Die Richtlinien regeln darüber hinaus die Zahlungsmodalitäten bei Geschäftsfällen im Schulbereich. Die Richtlinien beachten die in Anhang 2 festgelegten Rahmenbedingungen.
Art. 25 <strong>*</strong> …
…
Art. 25.1 Delegation an die Abteilung Bau/Raumplanung/Immobilien <strong>*</strong>
1
Die Abteilung Bau/Raumplanung/Immobilien entscheidet über folgende Geschäfte:
a)
Bewilligung von Baugesuchen in der Einzelbauweise, sofern keine Einsprachen eingingen und die Baukommission die Gesuche genehmigt hat
b)
Bewilligung von permanenten Reklamen, sofern keine Einsprachen eingingen und die Baukommission die Gesuche genehmigt hat
c)
Bewilligung von Baugesuchen im einfachen Verfahren und Bauanzeigen
Art. 25.2 Delegationen an die Abteilung Tiefbau/Umwelt/Sicherheit <strong>*</strong>
1
Die Abteilung Tiefbau/Umwelt/Sicherheit entscheidet über folgende Geschäfte:
a)
Bewilligung von Veranstaltungen und Anlässen (inklusive der Bewilligung der Abgabe von alkoholischen Getränken)
b)
Bewilligung von temporären Signalisationen und Signalisationsänderungen
c)
Bewilligung von temporären Strassen- und Baureklamen
d)
Bewilligung von Strassenumleitungen
e)
Abgabe von wiederkehrenden Stellungnahmen zuhanden der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug
f)
Entscheide mit Kostenfolgen ab dem zweiten Fehlalarm, welcher ein Ausrücken der Feuerwehr zur Folge hat
g)
Entscheide betreffend Übernahme der Gebühren für temporäre Reklamen und Veranstaltungen von ortsansässigen, gemeinnützigen Vereinen und Organisationen
h)
Festlegung des Verfahrens betreffend Gabenaufbrüchen in Gemeindestrassen sowie den Erlass von damit in Zusammenhang stehenden Verfügungen
i)
Entscheide im Bereich der feuerpolizeilichen Aufsicht der Gemeinde
2
Die Abteilung Tiefbau/Umwelt/Sicherheit wird als Übertretungsstrafbehörde bei Übertretungen eines durch die zuständige Behörde erlassenen Fahr- oder Parkverbots auf privatem Grund bezeichnet. *
Art. 26 Delegationen an die Abteilung Soziales/Gesundheit
1
Die Abteilung Soziales/Gesundheit entscheidet über:
a) *
Ansprüche auf wirtschaftliche Sozialhilfe (gemäss SKOS-Richtlinien), macht subsidiäre Leistungen aus der Sozialhilfe geltend und kann hierfür streitige Verfahren einleiten
b) *
Ansprüche auf Alimentenbevorschussungen
c) *
Ansprüche auf gemeindliche Beiträge bei ambulanten Kindesschutzmassnahmen (gestützt auf die Verordnung über die gemeindlichen Beiträge bei ambulanten Kindesschutzmassnahmen vom 7. November 2017)
d) *
Ansprüche auf stationäre Langzeitpflege und spitalexterne Gesundheits- und Krankheitspflege und aus dem Hebammenwesen
2
Die Abteilung Soziales/Gesundheit ist zuständig für die Aufsicht der Angebote im Bereich familien- und schulergänzende Betreuung, soweit es sich nicht um gemeindeeigene oder von der Gemeinde subventionierte Angebote handelt. *
Art. A1-1
1
Im Vergaberecht gelten folgende Schwellenwerte:
Verfahren
Lieferungen
Dienstleistungen
Bauarbeiten Baunebengewerbe
Bauarbeiten Bauhauptgewerbe
Einholung von Offerten nach Ermessen der Abteilung oder freihändiges Verfahren (§ 18)
bis und mit CHF 50'000.00
bis und mit CHF 50'000.00
bis und mit CHF 50'000.00
bis und mit CHF 50'000.00
freiwilliges Einladungsverfahren, mindestens 3 Offerten, wovon mindestens eine von einem auswärtigen Anbieter (§ 19)
ab CHF 50'000.00
ab CHF 50'000.00
ab CHF 50'000.00
ab CHF 50'000.00
Einladungsverfahren (Anhang 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. März 2001 (BGS 721.52))
ab CHF 100'000.00
ab CHF 150'000.00
ab CHF 150'000.00
ab CHF 300'000.00
Offenes oder selektives Verfahren (Anhang 2 und Anhang 1 der IVöB)
ab CHF 250'000.00
ab CHF 250'000.00
ab CHF 250'000.00
ab CHF 500'000.00
Art. A2-1
1
Für Geschäftsfälle im Schulbereich gelten folgende Rahmenbedingungen:
Fach/Zweck
maximaler Betrag (A)
Faktor (B)
Vorauszahlung (C)
Delegation Vertragsabschlusskompetenz (D)
Werken
CHF 68.00
Anzahl Schülerinnen und Schüler (SuS) und Halbjahr
Lehrpersonen (LP)
LP
Textiles Werken
CHF 68.00
Anzahl SuS und Halbjahr
LP
LP
Hauswirtschaft
CHF 184.00
Anzahl SuS und Halbjahr
LP
LP
persönliche Kredite
CHF 240.00
Pensum Lehrperson (PnL)
Schulleitung (SL)
LP
persönliche Kredite Kindergarten und Spezialschuldienste (Schulische Heilpädagogik, Deutsch als Zweitsprache, Psychomotorik, Logopädie)
CHF 960.00
PnL
SL
LP
Stufenkredite
CHF 2'400.00
Schulstufe (Unterstufe, Mittelstufe I und II, Deutsch als Zeitsprache, Schulische Heilpädagogik)
SL
SL
Büromaterialkredite
CHF 96.00
SuS
-
Schulmaterialverantwortliche (SMV)
Büromaterialkredite Werken/Hauswirtschaft
CHF 14.00
SuS
-
SMV
Büromaterialkredite Spezialschuldienste
CHF 300.00
Pensum Lehrperson (PnL)
-
SMV
Büromaterialkredit mehrklassige Abteilung
CHF 180.00
Pro mehrklassige Abteilung
-
SMV
Exkursionen
CHF 47.00
SuS und Halbjahr
SL
SL
Kulturkredit
CHF 19.00
SuS
SL
SL
Projektkredit
CHF 18.00
SuS
SL
SL
Wintersporttage
CHF 49.00
SuS
-
LP
Wintersportlager
CHF 120.00 *
Teilnehmende SuS
Lagerleitung (LLtg)
Lagerleitung (LLtg)
Wintersportlager Leiter
CHF 600.00
Leiterinnen und Leiter
LLtg
LLtg
Klassenlager
CHF 41.00
Teilnehmende SuS
LLtg
LLtg
Lagerpauschalen Klassenlager
CHF 1'440.00
Lager
LLtg
LLtg
Schulreisen Oberstufe *
CHF 96.00
-
-
-
Schulreise Kindergarten und Primarschule *
CHF 48.00
-
-
-
2
Die Vertragsabschlusskompetenz bzw. der Vorauszahlungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Beitrags und dem in der Spalte «Faktor» festgelegten Anzahl: Vertragsabschlusskompetenz / Vorauszahlungsbetrag = Betrag (A) × Faktor (B).