Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 3fbbfead100eb039aac60783d62146ced8fe0a1bff86e1cc578bcfaab360805f
13 provisions
§ 1
Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung der Missbrauchsbekämpfung
mit geeigneten Mitteln im Zusammenhang mit der Unterstützung von Unternehmen, welche aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von
den vom Bund angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19
im Sinne eines Härtefalls oder in anderer Weise besonders betroffen sind.
2. Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§ 2
Volkswirtschaftsdepartement
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist im Zusammenhang mit gewährten
Härtefallbeiträgen, kantonalen Härtefallbeiträgen und kantonalen Miet-
und Pachtzinsbeiträgen insbesondere zuständig für:
a) die Missbrauchskontrolle;
b) die Durchführung von Rückforderungsverfahren gemäss § 10 f.;
c) den Entscheid über die Rückforderung namens des Departements.
1) SR 818.102.
2) SR 951.262.
3) SR 951.264.
4) BGS 614.11.
GS 2022, 1
940.20
2 Im Zusammenhang mit kantonalen Unterstützungsbeiträgen ist das
Volkswirtschaftsdepartement zuständig.
§ 3
Zusammenarbeit mit weiteren Amtsstellen und Abteilungen
1 Das Volkswirtschaftsdepartement wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben
gemäss diesem Gesetz insbesondere unterstützt vom Steueramt, von der
Fachstelle Standortförderung, vom Amt für Wirtschaft und Arbeit betreffend Arbeitslosenkasse und Arbeitsinspektorat, vom Amt für Finanzen
betreffend kantonales Einwohnerregister, Auszahlung und Rechtsinkasso,
vom kantonalen Konkursamt und von den Betreibungsämtern, von der zuständigen Ausgleichskasse und von den Zivilstandsämtern für Abklärungen
und Datenbekanntgaben.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement, das Steueramt, die Fachstelle Standortförderung, das Amt für Wirtschaft und Arbeit, das Amt für Finanzen, die
zuständige Ausgleichskasse, die Zivilstandsämter, das kantonale Konkursamt und die Betreibungsämter können sämtliche Personendaten bearbeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäss diesem Gesetz benötigen.
§ 4
Beizug von Dritten
1 Das Volkswirtschaftsdepartement darf zur Missbrauchsbekämpfung Dritte
beiziehen und mit diesen Leistungsvereinbarungen abschliessen. § 3 und §
5 sind analog anwendbar.
2 In den Leistungsvereinbarungen gemäss Absatz 1 sind insbesondere die
Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der
Aufgabendelegation zu regeln.
§ 5
Datenbekanntgabe an das Volkswirtschaftsdepartement
1 Das Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einzuholen oder diesen Amtsstellen Daten zum betreffenden Unternehmen bekannt zu geben, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgabe gemäss diesem Gesetz nötig ist.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, vom Steueramt, von
der Fachstelle Standortförderung, vom Amt für Finanzen betreffend
kantonales Einwohnerregister, Auszahlung und Rechtsinkasso, vom kantonalen Konkursamt, von den Betreibungsämtern, von der zuständigen Ausgleichskasse und den Zivilstandsämtern Auskünfte einzuholen, soweit dies
für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäss diesem Gesetz nötig ist.
3 Das Steueramt kann dem Volkswirtschaftsdepartement die für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäss diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte aus
Steuerakten erteilen.
§ 6
Datenbekanntgabe an das Steueramt
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist berechtigt, dem Steueramt systematisch alle Unternehmen, welche Härtefallmassnahmen oder kantonale Unterstützungsmassnahmen erhalten haben, sowie den jeweils zugesprochenen Beitrag zu melden.
940.20
3. Missbrauchskontrolle
§ 7
Grundlagen
1 Grundlage der Missbrauchskontrolle bildet insbesondere die im Verfügungszeitpunkt jeweils geltende Fassung:
a)* des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Gesetz) vom 25. September 20201);
b)* der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020; HFMV 20) vom 25. November 20202);
bbis)* der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Covid-19-Härtefallverordnung 2022; HFMV 22) vom 2. Februar 20223);
c)* der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO) vom 7. Dezember 20204);
d)* der Verordnung 2 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im
Zusammenhang mit Covid-19 (HFV 2020) vom 22. Februar 20225);
e)* der Verordnung 3 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im
Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2022 (HFV 2022) vom 26. April
20226).
§ 8
Kontrollinstrumente
1 Das Volkswirtschaftsdepartement kann für die Missbrauchskontrolle
a) die eingereichten Unterlagen und Selbstdeklarationen prüfen;
b) weitere Unterlagen einverlangen;
c) im Rahmen der Amtshilfe zusätzliche Informationen einholen;
d) vor Ort das Vorhandensein, die Vollständigkeit und die Richtigkeit
der von den Unternehmen gemachten Angaben überprüfen.
2 Soweit für die Missbrauchskontrolle Dritte beigezogen werden, stehen
diesen alle Kontrollinstrumente gemäss Absatz 1 zur Verfügung.
§ 9
Meldung des Steueramtes
1 Das Steueramt ist berechtigt, dem Volkswirtschaftsdepartement über vermutlich zu Unrecht bezogene Leistungen gemäss diesem Gesetz von sich
aus Meldung zu erstatten.
1) SR 818.102.
2) SR 951.262.
3) SR 951.264.
4) BGS 101.6.
5) BGS 101.7.
6) BGS 101.8.
940.20
4. Rückforderung
§ 10 Rückforderung von Härtefallmassnahmen und kantonalen Unterstützungsmassnahmen
1 Härtefallmassnahmen und kantonale Unterstützungsmassnahmen werden von einem Unternehmen ganz oder teilweise zurückgefordert
a) falls sie ohne Rechtsgrundlage oder zu viel ausbezahlt wurden;
b) falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Unternehmen
im Zusammenhang mit der Beantragung einer Härtefallmassnahme
oder einer kantonalen Unterstützungsmassnahme gemäss Härtefallverordnung-SO nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat
und aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme oder kantonale Unterstützungsmassnahme hätte verweigert werden müssen;
c) falls die Einschränkung der Verwendung von Härtefallmassnahmen,
eines kantonalen Härtefallbeitrages oder eines kantonalen Unterstützungsbeitrages nicht eingehalten wird.
§ 9des
Gebührentarifs (GT) vom 8. März 20161).
§ 11
Verzicht auf die Rückforderung von Härtefallbeiträgen und
kantonalen Härtefallbeiträgen
1 Das Volkswirtschaftsdepartement kann auf Gesuch hin auf die Rückforderung von Härtefallbeiträgen und kantonalen Härtefallbeiträgen ganz oder
teilweise verzichten, wenn ein Unternehmen aufgrund der vom Bund
angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 in seiner Zahlungsfähigkeit weiterhin stark beeinträchtigt ist und die Rückzahlung der
Leistungen zu einer grossen Härte führen würde.
§ 12
Anwendbares Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November
19702).
5. Schlussbestimmungen
§ 13
Geltungsdauer
1 Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2026 ausser Kraft.
2 Der Regierungsrat kann, sofern es die Missbrauchskontrolle erfordert, die
Ausserkraftsetzung um maximal ein Jahr aufschieben.
KRB Nr. RG 0235/2021 vom 25. Januar 2022.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 13. Mai 2022 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Januar 2022.
Publiziert im Amtsblatt vom 20. Mai 2022.
1) BGS 615.11.
2) BGS 124.11.
940.20
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
09.11.2022 23.02.2023 Ingress geändert GS 2022, 45
09.11.2022 23.02.2023 § 7 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 45
09.11.2022 23.02.2023 § 7 Abs. 1, b) geändert GS 2022, 45
09.11.2022 23.02.2023 § 7 Abs. 1, bbis) eingefügt GS 2022, 45
09.11.2022 23.02.2023 § 7 Abs. 1, c) geändert GS 2022, 45
09.11.2022 23.02.2023 § 7 Abs. 1, d) eingefügt GS 2022, 45
09.11.2022 23.02.2023 § 7 Abs. 1, e) eingefügt GS 2022, 45
940.20
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Ingress 09.11.2022 23.02.2023 geändert GS 2022, 45
§ 7 Abs. 1, a) 09.11.2022 23.02.2023 geändert GS 2022, 45
§ 7 Abs. 1, b) 09.11.2022 23.02.2023 geändert GS 2022, 45
§ 7 Abs. 1, bbis) 09.11.2022 23.02.2023 eingefügt GS 2022, 45
§ 7 Abs. 1, c) 09.11.2022 23.02.2023 geändert GS 2022, 45
§ 7 Abs. 1, d) 09.11.2022 23.02.2023 eingefügt GS 2022, 45
§ 7 Abs. 1, e) 09.11.2022 23.02.2023 eingefügt GS 2022, 45