Amtliche Liquidation
1 Die Veräusserung von Grundstücken der Erblasserin oder des Erblassers
hat durch Versteigerung zu erfolgen, sofern nicht alle Erben und Erbinnen
einem Freihandverkauf zustimmen. Die Liquidation des übrigen Vermögens erfolgt nach Ermessen der Amtschreiberin oder des Amtschreibers.
3.5. Letztwillige Verfügungen, Vorsorgeaufträge und
§ 41 andere Urkunden
Herausgabe von Testamenten und Vorsorgeaufträgen
1 Wenn der Testator oder die Testatorin das Testament oder die auftraggebende Person den Vorsorgeauftrag herausverlangt, ist diese Urkunde
auszuhändigen. Der Erhalt ist zu bescheinigen und die Bescheinigung anstelle der entfernten Urkunde einzuheften.
§ 42
Beschlüsse
1 Bei Beurkundung von Beschlüssen hat der Amtschreiber oder die Amtschreiberin der Versammlung persönlich beizuwohnen und ein genaues
Protokoll über die gefassten Beschlüsse zu führen.
2 Dieses hat sich zu beziehen auf Ort und Zeit der Versammlung sowie auf
das Zustandekommen jedes einzelnen Beschlusses.
3 Auf Verlangen müssen Anträge ausdrücklich im Protokoll erwähnt werden. Das Protokoll ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, den
Protokollführer oder die Protokollführerin sowie durch den Amtschreiber
oder die Amtschreiberin zu unterzeichnen.
§ 43
Inventare im Kindes- und Erwachsenenschutz
1 Die Aufnahme eines öffentlichen Inventars über das Vermögen einer bevormundeten oder verbeiständeten Person erfolgt auf Anordnung der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde durch den Amtschreiber oder die
Amtschreiberin.
§ 44
Wechselproteste
1 Abschriften von Wechselprotesten sind geordnet und sicher aufzubewahren sowie fortlaufend zu nummerieren und periodisch einzubinden.
§ 45
Feststellung von Zuständen und Vorgängen
1 Zustände und Vorgänge dürfen vom Amtschreiber oder von der Amtschreiberin nur aufgrund der von diesen gemachten Wahrnehmungen beurkundet werden. Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin hat eine genaue Beschreibung des wahrgenommenen Zustandes oder Vorganges abzufassen und dabei zu erwähnen, wer zur Feststellung aufgefordert hat.
3.6. Öffentliche Versteigerung
§ 46
Versteigerungsbedingungen
1 Der Steigerungsleiter oder die Steigerungsleiterin hat zusammen mit der
versteigernden Person die Versteigerungsbedingungen aufzustellen.
2 Wird Mit- oder Gesamteigentum durch Verfügung der Richterin oder des
Richters zur Versteigerung gebracht und sind die Versteigerungsbedingungen nicht durch den Richter oder die Richterin festgelegt, sind die versteigernden Personen an den Richter oder die Richterin zurückzuweisen,
wenn keine Einigung möglich ist.
§ 47
Höchstpreisvorschriften
1 Dort wo Höchstpreisvorschriften bestehen und mehrere den Höchstpreis
bieten, hat, sofern die Versteigerungsbedingungen nichts anderes bestimmen, das Los zu entscheiden.
2 Vorbehalten bleiben entgegenstehende gesetzliche Vorschriften.
§ 48
Gebot in fremdem Namen
1 Bieter oder Bieterinnen in fremdem Namen haben sich durch Vollmacht
vor Abgabe des Gebots auszuweisen. Der Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin ist vom Steigerungsleiter oder von der Steigerungsleiterin
bekanntzugeben.
4. Kontrollen
§ 49
Kontrollen der beurkundeten Geschäfte
1 Beurkundete Geschäfte sind in den entsprechenden Geschäftskontrollen
unter einer Ordnungsnummer einzutragen. Es sind folgende Kontrollen zu
führen:
a) Kaufskontrolle: In ihr sind alle Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträge über Grundstücke aufzunehmen, ferner alle Verträge über die
Auflösung von Gesamt- und Miteigentum, sofern nur Grundstücke
in Frage stehen;
b) Grundpfandkontrolle: In ihr sind alle Grundpfandverträge zu verzeichnen;
c) Kontrolle der Dienstbarkeitsverträge und der übrigen dinglichen
Rechtsgeschäfte: In ihr sind alle durch die Amtschreiberei beurkundeten Verträge über Dienstbarkeiten und Grundlasten, Liegenschaftenvereinigungen und Parzellierungen sowie Vorverträge und dergleichen zu verzeichnen;
d) Inventarkontrolle: In ihr sind alle Inventare und Erbteilungen - sofern es sich nicht um blosse Teilungen von Liegenschaften handelt -
aufzunehmen;
e) Kontrolle der notariellen Urkunden: In ihr sind folgende vom Amtschreiber oder von der Amtschreiberin errichteten Urkunden aufzunehmen:
1. die Verfügungen von Todes wegen;
2. alle übrigen öffentlichen Urkunden, wie Eheverträge, Verpfründungsverträge, soweit es sich nicht um Erbeinsetzungen
handelt und Beurkundungen aus dem Gesellschaftsrecht.
f) Kontrolle der freiwilligen Steigerungen;
g) Kontrolle der Vorsorgeaufträge: In ihr sind alle Vorsorgeaufträge zu
verzeichnen.
5. Beschwerdeführung
§ 50
Beschwerde an das Obergericht
1 Gegen eine Verfügung der Amtschreiberei kann innert 10 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) vom 15. November 19701) über
das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden.
3 Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn eine Beschwerdemöglichkeit
aufgrund eidgenössischen Rechts vorgesehen ist oder wenn der Weg der
gerichtlichen Klage beschritten werden muss.
1) BGS 124.11.
RRB Nr. 2013/833 vom 14. Mai 2013.
Die Einspruchsfrist ist am 26. Juli 2013 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. August 2013.
Publiziert im Amtsblatt vom 9. August 2013.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
20.10.2014 01.04.2015 § 9 Abs. 2, a) geändert GS 2014, 45
20.10.2014 01.04.2015 § 14 Abs. 1 geändert GS 2014, 45
19.10.2015 01.01.2016 § 7bis eingefügt GS 2015, 49
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 7bis 19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49
§ 9 Abs. 2, a) 20.10.2014 01.04.2015 geändert GS 2014, 45
§ 14 Abs. 1 20.10.2014 01.04.2015 geändert GS 2014, 45