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17 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere
schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes
über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im
schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)1 gemeinsam mit
dem Bund
a. für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu
sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer
Organe;
b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
c. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleisten;
d. die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
1 Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im
Art. 2 schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011
Vereinbarungskantone
1Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen
Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem
Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.
2Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten
Artikel 3 Hochschule oder einer Institution gemäss
Buchstabe d
sind.
Art. 3 Geltungsbereich
Die Vereinbarung ist anwendbar auf
a. kantonale und interkantonale Universitäten,
b. kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
c. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen
sowie
d. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre
im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als
beitragsberechtigt anerkannt sind.
Art. 4
Zusammenarbeit mit dem Bund
1Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel 6 HFKG ab.
2Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung
des in Artikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere
Vollzugsvereinbarungen abschliessen.
3Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen
oder aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik
zu gewährleisten.
Art. 5 II. Gemeinsame Organe
Grundsatz
1Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der
Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
2Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame
Organ von Bund und Kantonen.
3Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
a. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
b. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung
(Schweizerische Akkreditierungsagentur).
4Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.
Art. 6
Schweizerische Hochschulkonferenz
1Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste
hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG
definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordination
im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und
Kantone.
2Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der
Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung
der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
3Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren
der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999
beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz
der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier
weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz
nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats
vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im
Anhang aufgeführt.
4Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben
ihr Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in
begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
Art. 7
Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des
Hochschulrats
Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale
Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional
zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet
des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die
Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen
Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.
Art. 8
Finanzierung der gemeinsamen Organe
1Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz
Artikel 9 gemäss
Absatz 2 HFKG.
2Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen:
a. eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
b. eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl
der von ihnen vertretenen Studierenden.
3Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der
von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent
a. an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus
der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,
b. und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats
und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht
durch Gebühren gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt
sind.
4Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig,
wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt
werden.
5Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze,
nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt.
III. Konferenz der Vereinbarungskantone
Art. 9 Zusammensetzung und Organisation
1Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den
Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie
konstituiert sich selbst.
2Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.
Art. 10
Aufgaben und Kompetenzen
1Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für
den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig
für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen
gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung
der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss
Artikel 7.
2Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.
Art. 11 IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
Interkantonale Hochschulbeiträge
Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom
20. Februar 19972 und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 20033 ausgerichtet.
Art. 12 V. Titelschutz
Bezeichnungs- und Titelschutz
1Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach
Artikel 62 HFKG.
2Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder
wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck
erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss
erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die
Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Art. 13 VI. Schlussbestimmungen
Vollzug
1Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt
dem Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die
laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone
sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK,
2 Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1
3 Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3
soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit
dem zuständigen Bundesamt zusammen.
2Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der
Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen
Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone
und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.
3Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt
von Artikel 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den
Vereinbarungskantonen verteilt.
Art. 14
Streitbeilegung
1Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss
der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
2Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf
Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes4.
Art. 15
Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
Art. 16
Austritt
1Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten
Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
4 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4
auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als
gekündigt.
Art. 17
Inkrafttreten
1Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der
Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten
sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom
9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
2Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Bern, 20. Juni 2013
Im Namen der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin:
Isabelle Chassot
Der Generalsekretär:
Hans Ambühl
Inkrafttreten
Gemäss Beschluss des EDK-Vorstandes vom 30. Oktober 2014
tritt die Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen
Hochschulbereich vom 20. Juni 2013 am 1. Januar 2015 in Kraft.
Die Kantone, die der Vereinbarung beigetreten sind, werden
vom EDK-Generalsekretariat auf der Website der EDK publiziert.