§ 10
d) Liste der Bürgerinnen und Bürger
1 Gemeinden erhalten auf Verlangen aus dem Personenstandsregister eine Liste ihrer
Bürgerinnen und Bürger beziehungsweise Ortsbürgerinnen und Ortsbürger.
§ 11 Klage auf Aufhebung einer juristischen Person
1 Der Regierungsrat ist zuständig zur Anhebung von Klagen auf Aufhebung einer juristischen Person wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit ihres Zwecks.
3. Familienrecht
§ 12 Ehe und eingetragene Partnerschaft
a) Ungültigkeit von Ehe und eingetragener Partnerschaft
1 Die Staatsanwaltschaft ist zuständig zur Anhebung von Klagen auf Ungültigkeit der
Ehe sowie der eingetragenen Partnerschaft (Art. 106 Abs. 1 ZGB und Art. 9 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
[Partnerschaftsgesetz, PartG] vom 18. Juni 2004 5)).
§ 13 b) Beratungsstellen
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass sich Betroffene bei Schwierigkeiten in der Ehe
oder der eingetragenen Partnerschaft gemeinsam oder einzeln an fachlich ausgewiesene Beratungsstellen wenden können.
§ 14 Adoption
1 Das zuständige Departement spricht die Adoption aus (Art. 268 ZGB), unterstützt
beratend (Art. 268d Abs. 4 ZGB) und bewilligt die Aufnahme eines Pflegekindes zum
Zweck der späteren Adoption (Art. 316 Abs. 1bis ZGB).
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
3 Entscheide des zuständigen Departements über die Adoption und über die Bewilligung der Aufnahme eines Pflegekindes zum Zweck der späteren Adoption können
beim Obergericht (Zivilgericht) mit Beschwerde angefochten werden. Es sind die
Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss
VRPG anwendbar.
4 Die Suche nach leiblichen Angehörigen gemäss den Art. 268b und 268c ZGB erfolgt
unter Vorbehalt des Auslagenersatzes unentgeltlich. *
§ 15 Gegenpartei der Vaterschaftsklage
1 Der Gemeinderat handelt als Gegenpartei einer Vaterschaftsklage, wenn der Vater
gestorben ist und er keine lebenden Nachkommen, Geschwister oder Eltern hat
(Art. 261 Abs. 2 ZGB).
5) SR 211.231
§ 16 Vollstreckung der Unterhaltspflicht
1 Die Inkassohilfe gemäss den Art. 131, 176a und 290 ZGB, Art. 34 Abs. 4 PartG
sowie der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) vom 6. Dezember 2019 6) richtet sich nach den
Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 7). *
§ 17 Zuständigkeit zur Anweisung und Sicherstellung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, das Obergericht (Zivilgericht), soweit
es im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts tätig wird, und der Gemeinderat sind zur Einreichung des Begehrens um Anweisung an die Schuldnerinnen und
Schuldner sowie um Sicherstellung zuständig (Art. 291 und 292 ZGB).
§ 18 Pflegekinderwesen und Dienstleistungsangebote in der Familienpflege
1 Das zuständige Departement ist verantwortlich für
a) die Bewilligung und die Aufsicht im Bereich der Heimpflege gemäss Art. 13
Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977 8) (Art. 2 Abs. 2 lit. a PAVO),
b) * die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht im Bereich der Dienstleistungsangebote in der Familienpflege gemäss Art. 20a PAVO (Art. 2 Abs. 1
lit. b PAVO); Meldeverfahren und Aufsicht sind unentgeltlich.
2 Der Gemeinderat am Ort der Unterbringung des Kindes ist namentlich zuständig für
(Art. 316 Abs. 1 ZGB und Art. 2 Abs. 2 PAVO)
a) die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Familienpflege gemäss Art. 4
PAVO,
b) die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Heimpflege gemäss Art. 13 Abs. 1
lit. b PAVO,
c) die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht im Bereich der Tagespflege gemäss Art. 12 PAVO.
§ 19 Verantwortlichkeit für Hausgenossen
1 Anzeigen zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen sind bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen (Art. 333 Abs. 3 ZGB).
6) SR 211.214.32
7) SAR 851.200
8) SR 211.222.338
§ 20 Internationale Kindesentführung und internationaler Kindes- und Erwachsenenschutz
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Zentrale Behörde gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen
zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007 9)
und die Vollstreckungsbehörde gemäss Art. 12 Abs. 1 BG-KKE durch Verordnung.
4. Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 21 Organisation
a) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist das Familiengericht.
2 Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist das Obergericht (Zivilgericht).
§ 22 b) Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und damit als Wohnsitz der
bevormundeten Kinder oder der unter umfassender Beistandschaft stehenden Volljährigen gilt die Gemeinde, in
a) welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hat,
b) welche die Person mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innerhalb deren Zuständigkeitskreises ihren gewöhnlichen Aufenthalt
verlegt, oder
c) welcher die Person bei Übertragung der Massnahme von einer anderen Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 23 c) Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen und Patientenverfügungen
1 Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen können bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person hinterlegt werden. *
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt über hinterlegte Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen ein Verzeichnis und bewahrt sie an einem sicheren
Ort auf.
9) SR 211.222.32
§ 24 Verfahren
a) Einzelzuständigkeiten
1 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident entscheidet in Einzelzuständigkeit über folgende Geschäfte:
a) Anordnung der Inventaraufnahme, der periodischen Rechnungsstellung und der
Berichterstattung (Art. 318 Abs. 3, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 405 Abs. 2 und
3 ZGB),
b) Anordnung der Hinterlegung und der Sicherheitsleistung (Art. 324 Abs. 2
ZGB),
c) Feststellung der Beendigung einer Massnahme aus gesetzlichen Gründen,
d) Ernennung der Beiständin oder des Beistands (Art. 400, 401, 402 und 403
ZGB), Entscheid über einen Beistandswechsel aufgrund der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses als Berufsbeiständin oder Berufsbeistand (Art. 421 Ziff. 3
ZGB) oder auf Begehren der Beiständin oder des Beistands (Art. 422 ZGB),
sowie Entlassung aus dem Amt (Art. 422 und 423 ZGB),
e) direkte Regelung der Angelegenheit bei Verhinderung oder Interessenkonflikt
der Beiständin oder des Beistands (Art. 403 ZGB),
f) Festsetzung der Entschädigung der beauftragten Person (Art. 366 Abs. 1 ZGB)
und der Beiständin oder des Beistands (Art. 404 Abs. 2 ZGB),
g) Bewilligung und Entscheid über Anlage und Aufbewahrung des Vermögens
(Art. 408 Abs. 3 ZGB sowie Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2
und 3, Art. 8 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft [VBVV]
vom 4. Juli 2012 10)),
h) Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 Abs. 1
und 2 sowie Art. 425 Abs. 2 ZGB),
i) Erteilung der Zustimmung (Art. 416 und 417 ZGB),
j) Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörden des neuen Wohnsitzes sowie Übernahme einer bestehenden Massnahme von der Behörde des bisherigen Wohnsitzes (Art. 442 Abs. 5 ZGB),
k) Entscheid über Zuständigkeitsfragen (Art. 444 ZGB),
l) Entbindung von der Pflicht zur Ablage des Schlussberichts und der Schlussrechnung (Art. 425 Abs. 1 ZGB),
m) vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 ZGB),
n) Auskunftsbegehren (Art. 451 Abs. 2 ZGB),
o) Vollstreckungen (Art. 450g ZGB),
p) Antragstellung auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 ZGB),
q) * Erhebung des Strafantrags (Art. 30 Abs. 2 StGB).
10) SR 211.223.11
2 In die Einzelzuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten fallen zudem folgende Geschäfte des Kindesschutzes:
a) Neuregelung der elterlichen Sorge und der Obhut bei Einigkeit der Eltern sowie
Genehmigung von Unterhaltsverträgen (Art. 134 Abs. 3, Art. 179 Abs. 1,
Art. 287, 298d und 315b Abs. 2 ZGB),
b) Neuregelung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile in nichtstreitigen Fällen ohne Neubeurteilung der elterlichen Sorge oder des Unterhalts
(Art. 134 Abs. 4, Art. 179 Abs. 1 und Art. 298d ZGB),
c) Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes (Art. 301a Abs. 2
ZGB),
d) Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes (Art. 265 Abs. 3 ZGB),
e) Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB),
f) Entscheid über den Namen des Kindes bei Uneinigkeit der Eltern (Art. 270–
270b ZGB),
g) Ernennung des Vormunds (Art. 298 Abs. 3 ZGB),
h) Entgegennahme der Erklärung der unverheirateten Eltern betreffend die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 298a Abs. 4 ZGB),
i) Anordnung einer Beistandschaft für das Kind (Art. 306 Abs. 2 ZGB),
j) Anordnung einer Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft und bei
der Wahrung des Unterhaltsanspruchs (Art. 308 Abs. 2 ZGB),
k) Entgegennahme des Kindesvermögensinventars nach Tod eines Elternteils
(Art. 318 Abs. 2 ZGB),
l) Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB),
m) Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB),
n) Regelung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 52fbis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom
31. Oktober 1947 11)).
3 In die Einzelzuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten fallen zudem folgende Geschäfte des Erwachsenenschutzes:
a) Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags und Einweisung
der beauftragten Person in ihre Pflichten (Art. 363 und 364 ZGB),
b) Prüfung der Kündigung des Vorsorgeauftrags (Art. 367 ZGB),
c) Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB),
11) SR 831.101
d) Prüfung der Voraussetzungen zur Vertretungsbefugnis des Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und
Ausstellung einer Urkunde über die Vertretungsbefugnis (Art. 376 Abs. 1
ZGB),
e) Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen
(Art. 381 und 382 Abs. 3 ZGB),
f) Entscheid über aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen die Beiständin oder den
Beistand beziehungsweise gegen eine von der Erwachsenenschutzbehörde beauftragte Drittperson oder Stelle (Art. 419 ZGB).
4 Angelegenheiten gemäss den Absätzen 1–3 können durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Kollegium entschieden werden, wenn prozessökonomische
Gründe oder die Wichtigkeit beziehungsweise Komplexität der rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse dies verlangen.
§ 25 b) Summarisches Verfahren, Fristenstillstand, Novenrecht
1 Auf alle im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zu entscheidenden Fälle ist das
summarische Verfahren gemäss den Art. 248 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 12) anwendbar.
2 Der Fristenstillstand gemäss den Art. 145 und 146 ZPO gilt weder in erster noch in
zweiter Instanz.
3 Art. 446 Abs. 1 ZGB und Art. 229 Abs. 3 ZPO gelten vor den Beschwerdeinstanzen
sinngemäss.
§ 26 c) Beiladung
1 Die instruierende Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Dritte von Amtes
wegen oder auf Antrag zum Verfahren beiladen, wenn diese durch den Ausgang des
Verfahrens in eigenen Interessen berührt werden könnten.
2 Beigeladene haben Parteistellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.
Über die Anträge der ursprünglichen Parteien können sie nicht hinausgehen. Die Verfügung über den Streitgegenstand steht ihnen nicht zu. Mit der Beiladung wird der
Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich.
3 Verzichten Beigeladene auf eine aktive Teilnahme am Verfahren, tragen sie keine
Kosten.
§ 27 d) Parteien
1 Im erstinstanzlichen Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind
Partei,
a) wer durch Gesuch ein Verfahren einleitet,
b) gegen wen ein Verfahren eingeleitet wird,
c) Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen,
d) wer beigeladen ist.
12) SR 272
§ 28 e) Vertretung
1 In erstinstanzlichen Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht können sich
die Beteiligten durch Personen nach freier Wahl verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, vertreten lassen.
§ 29 f) Verfahrensbeistandschaft
1 Die Verfahrensbeiständin oder der Verfahrensbeistand (Art. 314abis und 449a ZGB,
Art. 299 Abs. 1 ZPO) wird nach dem üblichen Berufsansatz oder, wenn es sich um
eine ordentliche Beiständin oder einen ordentlichen Beistand handelt, nach den Regelungen über die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände entschädigt.
2 Handelt es sich bei der Verfahrensbeiständin oder dem Verfahrensbeistand um eine
Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, kommen die Regelungen über die Entschädigung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Anwendung.
§ 30 g) Zusammenarbeit mit Behörden, Stellen und Drittpersonen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde arbeitet im Rahmen des Bundesrechts
(insbesondere Art. 443, 448, 449b, 451 und 453 ZGB) mit Behörden, Stellen und
Drittpersonen zusammen, namentlich mit
a) Gemeinden,
b) Drittpersonen mit Auftrag zu Sachverhaltsabklärungen,
c) Beiständinnen und Beiständen,
d) * Schulleitungen, Lehrpersonen und Schulsozialarbeitenden,
e) Beratungsstellen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene,
f) Betreuungs- und Klinikeinrichtungen sowie Fachleuten des Gesundheitswesens,
g) Betreibungs- und Konkursämtern,
h) Polizeibehörden,
i) Behörden und Stellen des Jugendstrafrechts,
j) Behörden und Stellen der Strafverfolgung sowie des Straf- und Massnahmenvollzugs.
2 Bei der Zusammenarbeit, namentlich im Rahmen von Fallkonferenzen, dürfen die
Behörden, Stellen und Drittpersonen untereinander Personendaten bekannt geben, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Die betroffene Person wird spätestens im Rahmen der Anhörung gemäss Art. 447
ZGB in geeigneter Weise über die Zusammenarbeit gemäss den Absätzen 1 und 2
informiert.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
§ 31 h) Vorabklärungen
1 Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Gemeinde in der Regel Vorabklärungen zum konkreten Handlungsbedarf.
2 Entsprechende Vorabklärungen können auch bei anderen Behörden und Stellen getroffen werden, namentlich bei Lehrpersonen, Schulsozialarbeitenden, Beratungsstellen sowie Betreuungs- und Klinikeinrichtungen. Diese sind im Rahmen des Bundesrechts zur Mitwirkung verpflichtet.
3 Wird das Verfahren nicht weitergeführt, sind die betroffene Person sowie alle in die
Vorabklärungen einbezogenen Gemeinden, Behörden und weiteren Stellen davon in
Kenntnis zu setzen, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
§ 32 i) Sachverhaltsabklärungen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist in Bezug auf die Form der Sachverhaltsabklärungen frei. Sie kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (Freibeweis).
2 Die Gemeinden führen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Sachverhaltsabklärungen durch und tragen deren Kosten.
3 Sie können diese Aufgabe an Dritte übertragen. Dabei stellen sie den Datenschutz
sicher.
4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gegenüber der Gemeinde eine
Nachbesserung der Abklärungsarbeiten anordnen. Notfalls ordnet sie nach vorheriger
Androhung die Ersatzvornahme auf Kosten der Gemeinde an.
5 Die Aufgaben der Gemeinden bei der Aufnahme öffentlicher Inventare gemäss
Art. 405 Abs. 3 ZGB richten sich nach den Bestimmungen für öffentliche Inventare
des Erbrechts.
6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
§ 33 j) Einbezug der Gemeinde
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gibt der Gemeinde vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn sie durch eine geplante Massnahme in ihren Interessen,
insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden könnte. Die Gemeinde wird
dadurch nicht zur Verfahrenspartei.
2 Der Gemeinde ist Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung ihres
Anhörungsrechts notwendig ist. Die Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, unterstehen der Verschwiegenheitspflicht.
3 Bei Gefahr im Verzug ist der Gemeinde nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
§ 34 k) Einbezug der betroffenen Person
1 Die betroffene Person wird unter Vorbehalt von Art. 447 Abs. 2 ZGB durch die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder ein einzelnes Mitglied der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde angehört.
2 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung kann die Anhörung der betroffenen Person an ein einzelnes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übertragen
werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Solche bestehen namentlich, wenn eine
Anhörung durch das Kollegium nicht dem gesundheitlichen Wohl der betroffenen
Person entspricht. Die Einrichtungen können der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen entsprechenden Hinweis zukommen lassen.
3 Die betroffene Person ist spätestens bei der Anhörung gemäss Art. 447 ZGB über
das entscheidrelevante Ergebnis sämtlicher Sachverhaltsabklärungen in geeigneter
Weise zu informieren.
4 Stellt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach erfolgter Anhörung neue
entscheidrelevante Tatsachen fest, gibt sie der betroffenen Person vor dem Entscheid
davon Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme.
5 Wird ein Amts- oder Sozialbericht einer Gemeinde mündlich zu Protokoll gegeben,
ist die betroffene Person berechtigt, dabei anwesend zu sein und der berichterstattenden Person Fragen zu stellen.
§ 35 l) Vorgehen bei Kindesanhörung gemäss Art. 314a ZGB
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde lädt das Kind zur Anhörung ein, orientiert es in altersgerechter Weise über seine Rechte und hört es an.
2 Das Kind wird in der Regel durch ein einzelnes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angehört.
3 Verzichtet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entgegen dem Wunsch des
Kindes auf die Anhörung, eröffnet sie dies dem urteilsfähigen Kind in einem Entscheid.
§ 36 m) Protokoll
1 Von der Unterzeichnung des Protokolls durch die Parteien, die Zeuginnen und Zeugen sowie die Gutachterinnen und Gutachter kann abgesehen werden.
§ 37 n) Kosten im Erwachsenenschutzverfahren
1 In Erwachsenenschutzverfahren werden die Gerichtskosten in erster Instanz der betroffenen Person auferlegt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine andere
Verteilung oder den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten.
2 Besondere Umstände, die den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigen, liegen namentlich vor, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird, oder bei einfachen Entscheiden und Vorkehren. *
3 Keine Gerichtskosten werden erhoben in
a) erster Instanz im Zusammenhang mit Art. 419 ZGB, es sei denn, das Verfahren
ist mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich
vorwerfbarer Weise erschwert worden,
b) erster und zweiter Instanz in Verfahren auf Erlass ambulanter Massnahmen,
fürsorgerischer Unterbringungen und Nachbetreuungen sowie in Verfahren betreffend die Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft und
von dauernd urteilsunfähigen Personen.
4 Liegen besondere Umstände analog Absatz 2 vor und sind der betroffenen Person
notwendige Kosten insbesondere für eine berufsmässige Vertretung entstanden, kann
ihr eine Parteientschädigung aus der Staatskasse entrichtet werden.
5 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu den Kosten anwendbar, insbesondere im Beschwerdeverfahren, für die Parteientschädigung sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
§ 38 o) Kosten im Kindesschutzverfahren
1 In Kindesschutzverfahren werden in erster Instanz in der Regel keine Gerichtskosten
erhoben.
2 Wird von der Anordnung einer Massnahme abgesehen und sind einer am Verfahren
beteiligten Person notwendige Kosten insbesondere für eine berufsmässige Vertretung entstanden, kann ihr eine Parteientschädigung aus der Staatskasse entrichtet werden.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu den Kosten anwendbar, insbesondere bei der Kostenverteilung, im Beschwerdeverfahren, für die Parteientschädigung sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
§ 39 p) Eröffnung des Entscheids
1 Findet eine Verhandlung statt, wird der Entscheid zum Abschluss der Verhandlung
in der Regel mit kurzer mündlicher Begründung eröffnet.
2 Die Kurzbegründung des mündlich eröffneten Entscheids wird protokolliert.
3 Das Dispositiv des Entscheids kann den Parteien auch nachträglich zugestellt werden. Die Frist, innert der die Parteien eine schriftliche Begründung verlangen können,
läuft in diesem Fall ab Zustellung des Dispositivs.
§ 40 q) Mitteilung an Gemeinde und andere Behörden
1 Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, informiert die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Gemeinde über den Eingang einer Gefährdungsmeldung sowie über den Abschluss eines Verfahrens, namentlich über die Anordnung,
Änderung und Aufhebung von Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz.
2 Sie informiert weitere Amtsstellen und Behörden gemäss Absatz 1, soweit dies zur
Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.
3 Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, gewährt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Kantonspolizei auf begründetes Gesuch hin Einsicht in Entscheide, Gutachten und weitere Unterlagen eines Verfahrens, soweit dies zur Erfüllung deren Aufgaben im Bereich des Bedrohungsmanagements gemäss § 3 Abs. 1
lit. m des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 13) erforderlich ist. *
§ 41 r) Rechtsmittelinstanz
1 Das Obergericht (Zivilgericht) beurteilt unter Vorbehalt von § 59 Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
§ 42 Mandatsführung
a) Pflichten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände oder geeignete Privatpersonen für die Führung von Beistandschaften.
2 Sie ist verantwortlich für die fachliche Führung, Instruktion und Unterstützung der
Beiständinnen und Beistände.
§ 43 b) Pflichten der Gemeinden
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass genügend und geeignete Beiständinnen und Beistände zur Verfügung stehen. Sie schlagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf ihr Ersuchen geeignete Personen vor.
2 Unterlassen es die Gemeinden, Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände zu stellen,
ernennt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die nötigen Fachleute auf deren
Kosten.
3 Der Regierungsrat regelt die fachlichen Anforderungen an die Beiständinnen und
Beistände, deren Aktenführung sowie die Ablage und Prüfung der Rechnungen durch
Verordnung.
4 Er regelt die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände durch Verordnung.
Bei volljährigen Personen wird die Entschädigung aus deren Vermögen entrichtet.
Unterschreitet das Vermögen einen vom Regierungsrat durch Verordnung festzulegenden Mindestsatz, trägt die Gemeinde die Entschädigung sowie den Spesen- und
Auslagenersatz.
5 Bei Kindesschutzmassnahmen bevorschusst die Gemeinde die entsprechenden Kosten. Sie kann diese von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurückfordern.
§ 44 Fürsorgerische Unterbringung
a) Zuständigkeit bei Zurückbehaltung
1 In Einrichtungen mit ärztlicher Leitung gelten die diensthabenden Kaderärztinnen
und Kaderärzte als ärztliche Leitung (Art. 427 Abs. 1 ZGB).
13) SAR 531.200
2 In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung kann eine freiwillig eingetretene Person nur
mittels eines Unterbringungsentscheids am Verlassen der Einrichtung gehindert werden.
§ 45 b) Vorsorglich angeordnete Unterbringung
1 Über die vom zuständigen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als
vorsorgliche Massnahme angeordnete fürsorgerische Unterbringung entscheidet die
Behörde in ordentlicher Besetzung spätestens innert 96 Stunden seit dem Entzug der
Bewegungsfreiheit.
§ 46 c) Zuständigkeit bei ärztlicher Unterbringung
1 Alle im Kanton zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, die Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden
Einrichtung können eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person für
längstens sechs Wochen anordnen (Art. 429 ZGB).
2 Das Gleiche gilt für die fürsorgerische Unterbringung einer minderjährigen Person
zur Behandlung einer psychischen Störung (Art. 314b ZGB).
3 Das zuständige Departement organisiert aus dem Kreis der gemäss Absatz 1 berechtigten Ärztinnen und Ärzte einen besonderen Bereitschaftsdienst zur Anordnung von
fürsorgerischen Unterbringungen. Es kann zu diesem Zweck Leistungsverträge abschliessen.
§ 47 d) Verfahren bei ärztlicher Unterbringung
1 Je ein Exemplar des ärztlichen Unterbringungsentscheids ist der betroffenen Person,
der Einrichtung, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie gegebenenfalls
einer der betroffenen Person nahestehenden Person und der Beiständin oder dem Beistand zukommen zu lassen.
2 Im Fall einer aus ärztlicher Sicht notwendigen Verlängerung der Unterbringung hat
die Einrichtung den entsprechenden Antrag zusammen mit den Akten der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde mindestens 10 Arbeitstage vor Ablauf der sechswöchigen Frist gemäss § 46 einzureichen.
3 Wird innert der sechswöchigen Frist gemäss § 46 eine ärztliche Einweisung oder
eine Ablehnung der Entlassung durch die Einrichtung in einem gerichtlichen Verfahren materiell überprüft und bestätigt, erübrigt sich ein Unterbringungsentscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB.
4 Liegt ein gerichtliches Urteil gemäss Absatz 3 vor, ist bis zum Ablauf von sechs
Wochen ab dem ärztlichen Unterbringungsentscheid die Einrichtung und danach die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung der betroffenen Person
zuständig. Die betroffene Person wird mit dem gerichtlichen Urteil schriftlich darüber
informiert, welche Stelle in welchem Zeitraum für die Behandlung eines Entlassungsgesuchs zuständig ist.
§ 48 e) Beizug einer Vertrauensperson und Einschreiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Jede in eine Einrichtung eingewiesene Person hat das Recht, eine Vertrauensperson
beizuziehen. Sie ist sofort nach dem Eintritt in geeigneter Form auf dieses Recht aufmerksam zu machen.
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über Anträge der Einrichtung auf Ablehnung oder auf Widerruf einer Vertrauensperson sowie auf Beschränkung ihrer Funktionen, wenn sie die Interessen der eingewiesenen Person gefährdet.
§ 49 f) Mitteilung von Entscheiden
1 Je ein Exemplar des Entscheids betreffend Zurückbehaltung durch die Einrichtung,
Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung, Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung sowie betreffend Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist der Vertrauensperson sowie gegebenenfalls einer der
betroffenen Person nahestehenden Person zukommen zu lassen.
§ 50 g) Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgerischen
Unterbringung
1 Zuständig zur Anordnung von bewegungseinschränkenden Massnahmen gemäss
Art. 438 ZGB sind in Einrichtungen mit ärztlicher Leitung die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte.
2 In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung sind Massnahmen zur Einschränkung der
Bewegungsfreiheit von Kaderpersonen primär aus dem pflegerischen Bereich anzuordnen. Die Einrichtungen bezeichnen in einem Reglement die Funktionen der für die
Anordnung zuständigen Kaderpersonen. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt ist bei der Anordnung bewegungseinschränkender Massnahmen zwingend miteinzubeziehen.
§ 51 h) Verlegung in eine andere Einrichtung
1 Bei Verlegung in eine andere Einrichtung ist ein neuer Unterbringungsentscheid zu
erlassen.
2 Bei ärztlicher Zuständigkeit sind auch die Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die
Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden Einrichtung zur Anordnung der
Verlegung befugt.
3 Die gesamte Dauer der ärztlichen Einweisung darf sechs Wochen nicht übersteigen.
4 Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig und erfolgt die Unterbringung in einer forensischen Abteilung, ist deren ärztliche Leitung befugt, eine vorsorgliche Verlegung in eine andere geeignete Einrichtung anzuordnen, wenn Gefahr im
Verzug ist. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet in ordentlicher
Besetzung spätestens innert 96 Stunden seit der vorsorglichen Anordnung über die
Verlegung.
§ 52 i) Entlassung
1 Ist die Einrichtung nicht selbst für die Entlassung zuständig, erstattet sie der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich Meldung, sobald die Voraussetzungen
für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
2 Entlassungsgesuche der betroffenen oder einer ihr nahe stehenden Person sind an
die Einrichtung zu richten. Ist diese nicht selbst zuständig, leitet sie das Gesuch mit
einem begründeten Antrag ohne Verzug an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weiter.
3 Ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, hört sie die betroffene Person persönlich an, bevor sie einen Entscheid fällt. Der schriftliche Entlassungsentscheid ist
mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
4 Die für die Entlassung zuständige Stelle hat die Beiständin oder den Beistand rechtzeitig über die bevorstehende Entlassung zu orientieren.
§ 53 j) Nachbetreuung im Allgemeinen
1 Bei Rückfallgefahr ist beim Austritt eine Nachbetreuung vorzusehen. Im Rahmen
der Nachbetreuung sind jene Massnahmen zulässig, die geeignet erscheinen, einen
Rückfall zu vermeiden, namentlich die
a) Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen,
b) Anweisung, bestimmte Medikamente einzunehmen,
c) Anweisung, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu enthalten
und dies gegebenenfalls mittels entsprechender Untersuchungen nachzuweisen.
2 Stimmt die betroffene Person der Nachbetreuung zu, trifft die Einrichtung mit ihr im
Rahmen des Austrittsgesprächs eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung
der Nachbetreuung. Ist diese Vereinbarung sachgerecht, wird sie im Entlassungsentscheid genehmigt.
3 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person oder ist die Nachbetreuungsvereinbarung gemäss Absatz 2 nicht sachgerecht, entscheidet die für die Entlassung zuständige
Stelle über die Nachbetreuung.
§ 54 k) Nachbetreuung bei Entlassung durch die Einrichtung
1 Ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, legen in Einrichtungen mit ärztlicher Leitung die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte die Nachbetreuung
fest.
2 Die Nachbetreuung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Sie fällt spätestens
mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine Anordnung der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3 Die Einrichtung lässt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand eine Kopie des Entlassungsentscheids, einschliesslich der vorgesehenen Nachbetreuung, zukommen.
4 In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung richtet sich die Nachbetreuung nach § 55.
5 Für eine vorzeitige Aufhebung oder eine Änderung der Nachbetreuung ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
6 Erachtet eine Einrichtung mit ärztlicher Leitung die Nachbetreuung in der eigenen
Einrichtung angezeigt, entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf einen schriftlichen Antrag der Einrichtung.
§ 55 l) Nachbetreuung bei Entlassung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, entscheidet sie gestützt auf die ärztliche Beurteilung über die Anordnung der Nachbetreuung. Sie lässt ihren Entscheid gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand
zukommen.
2 Die Nachbetreuung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Sie fällt spätestens
mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine neue Anordnung der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3 Die Einrichtung lässt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren begründeten Antrag bezüglich der Entlassung und der Nachbetreuung zukommen.
4 Für eine vorzeitige Aufhebung oder eine Änderung der Nachbetreuung ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
§ 56 m) Ambulante Massnahmen
1 Um die Einweisung in eine Einrichtung zu vermeiden, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei einer Person, die an einer psychischen Störung oder an
geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, ambulante Massnahmen gegen den Willen der betroffenen Person anordnen, wenn die nötige Behandlung oder
Betreuung nicht anders erfolgen kann. § 53 Abs. 1 gilt sinngemäss. Sie lässt ihren
Entscheid gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand zukommen.
2 Ambulante Massnahmen sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Sie fallen
spätestens mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine neue Anordnung der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3 Für eine vorzeitige Aufhebung oder eine Änderung der ambulanten Massnahme ist
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
§ 57 n) Rückmeldung der Durchführungsstelle
1 Die mit der Durchführung der angeordneten Massnahmen im Einzelfall beauftragte
Stelle hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung zu erstatten, sobald
sich die betroffene Person nicht an die Anordnungen hält oder die Nachbetreuung
beziehungsweise die ambulanten Massnahmen die gewünschte Wirkung nicht erzielen.
§ 58 o) Vollstreckung der Nachbetreuung und ambulanten Massnahmen
1 Für das Vollstreckungsverfahren der angeordneten Nachbetreuung und ambulanten
Massnahmen ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
2 Die polizeiliche Zuführung ist möglich, falls sie verhältnismässig erscheint. Im Übrigen ist die Anwendung von körperlichem Zwang unzulässig.
§ 59 p) Besondere Bestimmungen im Beschwerdeverfahren bei fürsorgerischer
Unterbringung und Begutachtung in einer Einrichtung
1 Das Obergericht (Verwaltungsgericht) entscheidet als Kollegialgericht über Beschwerden gegen
a) eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person,
b) eine fürsorgerische Unterbringung einer minderjährigen Person zur Behandlung einer psychischen Störung,
c) eine Zurückbehaltung,
d) eine Abweisung eines Entlassungsgesuchs,
e) eine Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung,
f) eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer
fürsorgerischen Unterbringung,
g) einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde betreffend Ablehnung oder Widerruf einer Vertrauensperson sowie Beschränkung ihrer Funktionen,
h) eine Begutachtung in einer Einrichtung gemäss Art. 449 ZGB,
i) eine angeordnete Nachbetreuung oder ambulante Massnahme,
j) die Vollstreckung dieser Massnahmen.
2 In sämtlichen Fällen gelangt Art. 450e Abs. 2 ZGB sinngemäss zur Anwendung.
3 Der betroffenen Person ist eine amtliche Rechtsvertretung zu bestellen, wenn sie ihre
Interessen nicht genügend zu wahren vermag oder andere Umstände dies erfordern.
Die Entschädigung der Rechtsvertretung richtet sich nach dem massgebenden Tarif
und kann von der kostenpflichtigen betroffenen Person zurückgefordert werden.
4 Die schriftliche Eröffnung des Entscheids kann auf die Zustellung des Dispositivs
beschränkt werden mit dem Hinweis, dass der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert 30 Tagen keine Partei eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangt. Verzichten die Parteien auf eine vollständige Ausfertigung, ist eine kurze Begründung in die
Akten aufzunehmen.
§ 60 q) Kosten
1 Die Kosten einer fürsorgerischen Unterbringung, der stationären oder ambulanten
Behandlung sowie der Nachbetreuung gehen zu Lasten der betroffenen Person.
2 Subsidiär werden die Kosten gemäss der Gesetzgebung über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention von der Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person
getragen.
§ 61 Erfahrungsaustausch und Praxisentwicklung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sorgt für eine effiziente und wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen ihr, den Gemeinden, den mit den Abklärungen betrauten Personen sowie den Beiständinnen und Beiständen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
§ 62 Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen
1 In Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sind Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit bei urteilsunfähigen volljährigen Personen von Kaderpersonen primär
aus dem ärztlichen oder pflegerischen Bereich anzuordnen (Art. 383–385 ZGB).
2 Die Einrichtungen bezeichnen in einem Reglement die Funktionen der für die Anordnung zuständigen Kaderpersonen.
§ 63 Disziplinierung in stationären Einrichtungen
1 Schuldhafte Pflichtverletzungen von Jugendlichen, die zivilrechtlich zur Unterbringung in eine stationäre Einrichtung eingewiesen worden sind, können mit bis zu sieben Tagen Arrest oder anderen durch Verordnung festgelegten Disziplinarstrafen oder
-massnahmen geahndet werden.
2 Als Sicherungsmassnahme, namentlich bei Verdunklungsgefahr, kann vor Erlass
des Disziplinarentscheids die Unterbringung in einem Einschliessungszimmer bis
höchstens 24 Stunden angeordnet werden.
3 Arrest und Sicherungsmassnahme dürfen nur von der Leitung der stationären Einrichtung beziehungsweise deren Stellvertretung angeordnet werden. Die Anordnung
anderer Disziplinarstrafen oder -massnahmen kann an andere Mitarbeitende delegiert
werden.
§ 64 Regress
1 Hat der Kanton Schadenersatz oder Genugtuung gemäss Art. 454 ZGB geleistet,
kann er gegen die Mitglieder und Mitarbeitenden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Beiständinnen und Beistände ernannten Privatpersonen Rückgriff nehmen, wenn diese
den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
2 Bei widerrechtlichen Handlungen einer von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband angestellten oder beauftragten Person oder weiteren Stelle kann der Kanton
auch dann Rückgriff auf das betroffene Gemeinwesen nehmen, wenn die Person oder
weitere Stelle kein Verschulden trifft. Der Rückgriff des betroffenen Gemeinwesens
auf die Person oder weitere Stelle richtet sich nach kantonalem Haftungsrecht.
3 Unter Vorbehalt von § 17 des Haftungsgesetzes (HG) vom 24. März 2009 14) sind
Rückgriffsansprüche beim Obergericht (Verwaltungsgericht) geltend zu machen.
14) SAR 150.200
§ 65 Interkantonale Zuständigkeitskonflikte
1 Die Aufsichtsbehörde vertritt den Kanton Aargau in interkantonalen Zuständigkeitskonflikten im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.
5. Erbrecht
§ 65a * Anfall der Erbschaft an das Gemeinwesen
1 Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft zu
zwei Dritteln an den Kanton und zu einem Drittel an die Gemeinde, in der die zuwendende Person Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder bei ihrem Ableben hatte, oder in der
sie verschollen erklärt wurde.
§ 66 Zuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten
1 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident des Wohnorts der
betroffenen Person bewahrt die letztwilligen Verfügungen, die Erbverträge (Art. 504,
505, 507 und 512 ZGB) sowie die Eheverträge und Vermögensverträge bei eingetragener Partnerschaft (Art. 182 ZGB, Art. 25 PartG) im Original auf. *
2 Die nach dem Zivilgesetzbuch zulässigen mündlichen Verfügungen können bei jedem Bezirksgerichtspräsidium im Kanton niedergelegt oder zu Protokoll gegeben
werden (Art. 506 und 507 ZGB).
3 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist zuständig für
alle den Erbgang betreffenden Massnahmen unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
4 Anwendbar sind die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den
Art. 248 ff. ZPO.
§ 67 Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für
a) die Verwaltung der bei Beerbung einer verschollenen Person zu leistenden Sicherheit (Art. 546, 548 Abs. 2 und 3 ZGB),
b) die Verwaltung des einer verschwundenen Person anfallenden Erbteils
(Art. 548 Abs. 1 ZGB),
c) den Entscheid über Höhe, Art, Dauer und Rückgabe der geleisteten Sicherheit,
d) das Gesuch um Durchführung der Verschollenerklärung, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 550 ZGB).
§ 68 Zuständigkeit des Gemeinderats
1 Der Gemeinderat am Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers
a) meldet der Bezirksgerichtspräsidentin oder dem Bezirksgerichtspräsidenten
Erbschaftsfälle, in denen von Amtes wegen Massnahmen getroffen werden
müssen (Art. 553 Abs. 1 und 2, Art. 554 Abs. 1–3, Art. 555 und 592 ZGB),
b) nimmt auf Anordnung der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten das erbrechtliche Inventar auf (Art. 490, 552, 553, 581 und 595
ZGB).
§ 69 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Anordnung der Siegelung (Art. 552
ZGB) und das Verfahren bei Aufnahme und Eröffnung der Inventare (Art. 553 ZGB).
6. Sachenrecht
6.1. Eigentum
§ 70 Öffentliches Gut und herrenloses Land
1 Das öffentliche Gut, das dem Gebrauch von jedermann dient, ist entweder Eigentum
des Kantons oder der Gemeinde.
2 Herrenloses, der Kultur nicht fähiges Land steht vorbehältlich anderweitigen Nachweises im Eigentum des Kantons (Art. 664 ZGB).
§ 71 Herrenlose belastete Standorte
1 Wird ein im Grundbuch aufgenommenes Grundstück, das im Kataster der belasteten
Standorte eingetragen ist, nach Ausweis des Grundbuchs herrenlos, fällt es in das Eigentum des Kantons.
§ 72 Grenzabstände von Grünhecken
1 Gegenüber Grundstücken in der Bauzone haben Grünhecken einen Grenzabstand
von 0,6 m ab Stockmitte aufzuweisen und dürfen nicht höher als 1,8 m sein. Bei einem
Grenzabstand über 1,8 m ab Stockmitte ist eine Höhe bis zum Mass des Grenzabstands zulässig. Grünhecken müssen so unterhalten werden, dass sie nicht über die
Grenze wachsen.
2 Gegenüber Grundstücken in der Landwirtschaftszone müssen Grünhecken einen
Grenzabstand von 0,6 m ab Heckenrand einhalten.
§ 73 Grenzabstände von anderen Pflanzen
1 Gemessen ab Stockmitte gelten folgende Grenzabstände:
a) 1 m für Pflanzen mit einer Höhe über 1,8 m bis zu 3 m,
b) 2 m für Pflanzen mit einer Höhe über 3 m bis zu 7 m,
c) die halbe Pflanzenhöhe für Pflanzen mit einer Höhe über 7 m bis zu 12 m,
d) 6 m für Nuss-, Kastanien- und andere Bäume mit einer Höhe über 12 m.
2 In Abweichung zu Absatz 1 gilt ein Grenzabstand von
a) 0,5 m für Reben mit einer Höhe über 1,8 m,
b) 3 m für Obstbäume mit einer Höhe über 7 m.
3 Gegenüber Waldboden beträgt der Grenzabstand für alle Pflanzen 0,5 m.
4 Gegenüber Rebland erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Grenzabstände für alle
Pflanzen um je 2 m.
5 In Ergänzung zu den Absätzen 1 und 2 sind gegenüber Grundstücken in der Landwirtschaftszone sämtliche Pflanzen auf einen Abstand von 0,6 m von der Grenze zurückzuschneiden, soweit dies für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlich
ist.
§ 74 Grenzabstände von Hecken und Feldgehölzen innerhalb der Landwirtschaftszone
1 Gegenüber Grundstücken innerhalb der Landwirtschaftszone müssen Hecken und
Feldgehölze einen Grenzabstand von 3 m ab Hecken- beziehungsweise Gehölzrand
einhalten.
§ 75 Rückschneidepflicht
1 Das Zurückschneiden von Pflanzen auf die zulässigen Masse kann jederzeit verlangt
werden. Bei der Durchsetzung sind die Vegetationszeiten wenn möglich zu berücksichtigen.
§ 76 Nachbarliches Zutrittsrecht
1 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist nach Vorankündigung berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten oder vorübergehend zu benützen, wenn dies
erforderlich ist, um auf dem eigenen Grundstück Pflanzungen, Bauten oder Anlagen
zu erstellen, zu unterhalten oder zu beseitigen.
2 Für daraus entstehenden Schaden hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer Ersatz zu leisten.
§ 77 Betreten von Wald und Weide
1 Das zuständige Departement erlässt die im Interesse der Kulturen vorbehaltenen
Verbote betreffend Wald und Weide (Art. 699 ZGB).
2 Gegen ein Verbot kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
§ 78 Fundsachen
1 Die Gemeinde des Fundorts ist zur Auskündigung, Aufbewahrung und Versteigerung gefundener Sachen zuständig (Art. 720 und 721 ZGB).
§ 79 Meldestelle für Tierfunde
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Meldestelle für Tierfunde durch Verordnung
(Art. 720a ZGB).
§ 80 Naturkörper und Altertümer
1 Das zuständige Departement kann mit Zustimmung des Regierungsrats herrenlose
Naturkörper und Altertümer von wissenschaftlichem Wert im Eigentum des Kantons
ausnahmsweise veräussern (Art. 724 ZGB).
2 Das zuständige Departement stellt Legalitätsbescheinigungen für Besitzerinnen und
Besitzer von Sachen gemäss Absatz 1 aus.
6.2. Beschränkte dingliche Rechte
§ 81 Tretrechte
1 Die bestehenden Tretrechte sind mit möglichster Schonung der Kulturen des belasteten Grundstücks auszuüben. Das Austreten beim Pflügen darf nicht mehr als 4 m
betragen.
2 Tretrechte können unter allen Umständen gegen Entschädigung abgelöst werden.
§ 82 Hinterlegung von Pfandschulden
1 Zahlungen der Pfandschuldnerin oder des Pfandschuldners durch Hinterlegung
(Art. 851 Abs. 2 ZGB) sind an die Aargauische Kantonalbank zu leisten.
§ 83 Viehverpfändung
1 Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung an die Geldinstitute und Genossenschaften, die zu Pfandgaben auf Vieh berechtigt sind (Art. 885 Abs. 1 ZGB).
2 Die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte führt die Protokolle für die
Viehverpfändung (Art. 885 Abs. 3 ZGB).
§ 84 Pfandleihgewerbe
1 Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung zur Ausübung des Pfandleihgewerbes,
wenn die Betreiberin oder der Betreiber für eine ordnungsgemässe Geschäftsführung
Gewähr bietet.
2 Er regelt die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Geschäftsführung durch Verordnung.
6.3. Besitz und Grundbuch
§ 85 Grundbuchführung
1 Der Regierungsrat regelt die Organisation und die technischen Einzelheiten der
Grundbuchführung durch Verordnung.
2 Das Grundbuch kann mittels Informatik geführt werden.
§ 86 Leitung Grundbuchamt
1 Die Leiterin oder der Leiter eines Grundbuchamts verfügt über
a) einen kantonalen oder ausserkantonalen Fähigkeitsausweis als Notarin oder
Notar,
b) einen ausserkantonalen Fähigkeitsausweis als Grundbuchverwalterin oder
Grundbuchverwalter oder
c) ein juristisches Masterdiplom oder ein juristisches Lizenziat einer schweizerischen Universität oder ein Masterdiplom einer schweizerischen Fachhochschule mit Fachrichtung Notariat.
2 Wer eine der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 lit. c erfüllt, hat sich zusätzlich über
eine ausreichende praktische Erfahrung auszuweisen. Diese muss sich auf die Rechtsgebiete beziehen, die für eine fachlich qualifizierte Führung des Grundbuchs notwendig sind.
§ 87 Aufsicht
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Beschwerdeinstanz (Art. 956a und 956b ZGB) und
die zuständige Stelle für die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der
Grundbuchämter (Art. 956 ZGB) durch Verordnung.
§ 88 Aufnahme im Grundbuch
1 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen (Art. 944 ZGB).
§ 89 Öffentliches Bereinigungsverfahren
1 Der Regierungsrat kann das öffentliche Bereinigungsverfahren (Art. 976c ZGB) einführen und das Verfahren durch Verordnung regeln. Dabei kann er gemäss Art. 976c
Abs. 3 ZGB weitere Erleichterungen und Abweichungen vom Bundesrecht vorsehen.
7. Obligationenrecht
§ 90 Kauf und Tausch
a) Mängelrüge beim Viehhandel
1 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ordnet auf Gesuch
bei einer Mängelrüge im Viehhandel die Untersuchung des Tieres durch eine sachverständige Person an (Art. 202 OR 15)).
§ 91 b) Verfahren bei Übersendung
1 Das Betreibungsamt wirkt beim Verkauf übersandter, schnell in Verderbnis geratender Sachen mit (Art. 204 Abs. 3 OR).
§ 92 c) Freiwillige öffentliche Versteigerung
1 Urkundspersonen gemäss Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) vom
30. August 2011 16) protokollieren freiwillige öffentliche Versteigerungen von Liegenschaften (Art. 229 Abs. 2 OR).
2 Die gesetzlichen Ausschliessungsgründe der Urkundsperson gemäss BeurG beziehen sich nur auf das Verhältnis zur veräussernden Person.
3 Die Bezeichnung der Leitung (Art. 229 Abs. 3 OR) steht der veräussernden Person
frei.
§ 93 Schenkung
1 Der Gemeinderat kann den Vollzug einer im öffentlichen Interesse der Gemeinde
liegenden Auflage verlangen (Art. 246 Abs. 2 OR). Ansonsten ist der Regierungsrat
zuständig.
§ 94 Normalarbeitsvertrag und Lehrvertrag
1 Der Regierungsrat erlässt, vorbehältlich bundesrätlicher Anordnung, Normalarbeitsverträge (Art. 359 Abs. 2 und Art. 359a Abs. 1 OR).
2 Der Regierungsrat überwacht die Ausführung der Bestimmungen über die Lehrverträge (Art. 344–346a OR).
§ 95 Ehe- und Partnerschaftsvermittlung
1 Der Regierungsrat bestimmt die zum Vollzug der Aufsicht über die berufsmässige
Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland
notwendigen Behörden durch Verordnung (Art. 406c Abs. 1 OR).
15) SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911
16) SAR 295.200
§ 96 Kommission
a) Versteigerung des Kommissionsguts
1 Das Betreibungsamt wirkt beim Verkauf des zugesandten, schnell in Verderbnis geratenden Kommissionsguts mit (Art. 427 OR).
§ 97 b) Bewilligung zur Versteigerung des Kommissionsguts
1 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident erteilt die Bewilligung zur Versteigerung des Kommissionsguts (Art. 435 OR).
§ 98 Frachtvertrag
a) Zuständigkeit
1 Das Betreibungsamt wirkt beim Verkauf des Frachtguts mit (Art. 444 Abs. 2 OR).
§ 99 b) Amtliche Tatbestandsfeststellung von Frachtgütern
1 Das Betreibungsamt stellt den Tatbestand bei Frachtgütern, die schnellem Verderben ausgesetzt sind oder die darauf haftenden Kosten nicht decken, fest (Art. 445 OR).
§ 100 c) Anordnung der Hinterlegung von Frachtgütern
1 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident kann die Hinterlegung des Frachtguts in dritte Hand oder dessen Verkauf anordnen (Art. 453 OR).
§ 101 Hinterlegungsvertrag
1 Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung an öffentliche Lagergeschäfte zur Ausgabe von Warenpapieren (Art. 482 OR).
§ 102 Genehmigung der Hausordnungen von Pfrundanstalten
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Genehmigung der Hausordnungen von
Pfrundanstalten (Art. 524 OR).
§ 103 Handelsregisteramt
1 Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau führt das Handelsregister (Art. 928
OR). *
2 … *
§ 104 Wechselprotest
1 Die Urkundspersonen gemäss BeurG sind zur Aufnahme eines Wechselprotests zuständig (Art. 1035 OR).
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 105 Aufbewahrungsort der Güterrechtsregister, Verzeichnisse und Erklärungen
1 Das Handelsregisteramt bewahrt die
a) auf den 31. Dezember 1987 abgeschlossenen Güterrechtsregister gemäss