Art. 2
3 Allgemeine Voraussetzungen der Bewilligung *
1 Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen
Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu
prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden
und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Artikel 36 und 62
entgegenstehen. *
2–3 … *
Art. 2a * Koordination
1 Die Koordination des Baubewilligungsverfahrens mit anderen Verfahren richtet sich nach dem Koordinationsgesetz.
2 Ausgenommen sind die Baubewilligungsverfahren, welche die kleine Gemeinde durchführt (Art. 33 Abs. 2). Hier gilt:
a Die Baubewilligung ist erst auszustellen, wenn die für das Bauvorhaben
nach anderen Gesetzen erforderlichen weiteren Bewilligungen vorliegen.
b Die Baubewilligungsbehörde kann von Buchstabe a abweichen, wenn eine andere Bewilligungsfolge aus besonderen Gründen zweckmässiger ist;
für diesen Fall gilt Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe a.
c Die Gemeinde behandelt die Baugesuche ohne Verzug. Verfügt sie über
die nötigen Unterlagen, entscheidet die Baubewilligungsbehörde innert 30
Tagen.
d Werden neben der Baubewilligung weitere Bewilligungen angefochten,
werden die Verfahren im Baubeschwerdeverfahren vereinigt und mit einem Gesamtentscheid erledigt.
Art. 3 Besitzstandsgarantie *
1 Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen werden in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt.
2 Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden.
3 721.0
3 An Gebäuden, die eine Baulinie überragen, sind Arbeiten gemäss Absatz 2
gestattet, wenn diese dem Zweck der Baulinie nicht widersprechen.
4 Vorbehalten bleiben die in besonderen Erlassen vorgesehenen Anpassungs-
und Sanierungspflichten sowie Gemeindevorschriften, welche die
Besitzstandsgarantie für besondere Fälle des Gemeindebaurechts regeln.
Art. 4 Nutzung
1 Im allgemeinen *
1 Die bauliche Nutzung ist durch die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde (Art. 69 ff.) bestimmt.
2 Ist die Nutzung der Bauzone nicht näher bezeichnet, so gilt sie als Zone gemischter Nutzung. Es sind Wohngebäude und, sofern sie weder die Wohnnutzung noch einen einheitlichen Quartiercharakter erheblich stören, auch
gewerbliche und landwirtschaftliche Bauten und Anlagen zugelassen.
3 Vorbehalten bleiben die Nutzungsvorschriften des Bundes (Art. 15–17 des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG]1)) und dieses Gesetzes (Art. 71–87). *
Art. 5 2 Gewässer, Wald, ungezontes Land *
1 Für die bauliche Nutzung der Gewässer und ihrer Ufer gilt Artikel 11.
2 Die Umschreibung und die Nutzung des Waldes werden durch die Forstgesetzgebung bestimmt.
3 In den keiner Nutzungszone zugeordneten Gebieten (Hochgebirge, Fels, Geröllhalden) sind Bauvorhaben grundsätzlich nicht zugelassen. Vorbehalten bleiben Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 81 ff.
Art. 6 * Gefahrengebiete *
1 In Gebieten, in welchen Leben und Eigentum erfahrungsgemäss oder voraussehbar durch Steinschlag, Rutschungen, Lawinen, Überschwemmungen oder
ähnliche Naturereignisse erheblich bedroht sind (rote Gefahrengebiete), dürfen
keine Bauten und Anlagen errichtet oder erweitert werden, die dem Aufenthalt
von Mensch und Tier dienen. Andere Bauten und Anlagen dürfen nur bewilligt
werden, wenn sie auf eine Lage im Gefahrengebiet angewiesen und Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Umbauten und
Zweckänderungen sind gestattet, wenn dadurch das Risiko vermindert wird.
1) SR 700
721.0 4
2 In Gefahrengebieten mit mittlerer Gefährdung (blaue Gefahrengebiete) dürfen
Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind.
3 In Gefahrengebieten mit geringer Gefährdung (gelbe Gefahrengebiete) ist bei
besonders sensiblen Bauvorhaben wie beispielsweise Spitälern oder Kläranlagen sicherzustellen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet
sind.
4 In Gefahrengebieten mit nicht bestimmter Gefahrenstufe ist diese spätestens
im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu bestimmen.
5 Bei Bauvorhaben in roten und blauen Gefahrengebieten und bei besonders
sensiblen Bauvorhaben in gelben Gefahrengebieten hat der Bauherr nachzuweisen, dass die nötigen Schutzmassnahmen getroffen werden.
6 Dem Grundeigentümer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefährdung des
Baugrundstücks und des Zugangs durch sichernde Massnahmen behoben ist.
Art. 7 Erschliessung
1 Grundsätze *
1 Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das
Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage,
wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird.
2 Die Erschliessung ist genügend, wenn
a * die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt
und diese für Feuerwehr und Sanität gut erreichbar sind;
b vorschriftsgemässe Einrichtungen zur Versorgung der Bauten und Anlagen mit Wasser und Energie und zur Beseitigung des Abwassers bestehen.
3 Die Erschliessungsanlagen müssen den Beanspruchungen gewachsen sein,
die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke
ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind.
4 Benachbarte Grundeigentümer haben ihre Erschliessungsanlagen aufeinander abzustimmen und, soweit nötig, gemeinsam zu erstellen. Bei bahnnahen
Industriegebieten sind genügend Anschlussmöglichkeiten an das Schienennetz
offenzuhalten. Wo eine Überbauungsordnung (Art. 88 ff.) besteht oder vorgeschrieben ist, hat sich die Erschliessung nach ihr zu richten.
5 721.0
Art. 8 2 Nähere Vorschriften *
1 Der Regierungsrat umschreibt die Anforderungen an eine genügende
Erschliessung näher. Er sorgt dafür, dass Erschliessungsanlagen nicht über ihren Zweck hinaus dimensioniert werden.
2 Er ordnet namentlich auch
a die Fälle, in denen eine bestehende Strasse als genügend gelten kann,
obgleich sie den Anforderungen an eine Neuerschliessung nicht entspricht;
b die für besondere Fälle möglichen Erleichterungen oder geltenden strengeren Anforderungen;
c die Möglichkeit der etappenweisen Ausführung;
d die Verhältnisse bezüglich verkehrsberuhigter Strassen in Wohngebieten.
1a Schutz des Kulturlands *
Art. 8a * Landwirtschaftliche Nutzflächen
1 Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind zu schonen.
2 Sie dürfen nur eingezont oder für andere bodenverändernde Nutzungen beansprucht werden, sofern
a der damit verfolgte Zweck ohne die Beanspruchung von landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann und
b durch eine kompakte Anordnung des Siedlungsgebiets, eine flächensparende Anordnung von Bauten und Anlagen in hoher Qualität, eine besonders hohe Nutzungsdichte sowie eine dem Raumtyp entsprechende, gute
Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sichergestellt ist, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt
werden.
Art. 8b * Fruchtfolgeflächen
1 Der Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen nach den Vorgaben des Bundes ist
dauernd zu erhalten.
2 Fruchtfolgeflächen dürfen unter den im Bundesrecht festgelegten Voraussetzungen eingezont werden.
3 Sie dürfen für andere bodenverändernde Nutzungen beansprucht werden, sofern
a der damit verfolgte Zweck ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann und
721.0 6
b durch eine kompakte Anordnung des Siedlungsgebiets, eine flächensparende Anordnung von Bauten und Anlagen in hoher Qualität, eine besonders hohe Nutzungsdichte sowie eine dem Raumtyp entsprechende, gute
Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sichergestellt ist, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt
werden.
4 Eingezonte oder durch andere bodenverändernde Nutzungen beanspruchte
Fruchtfolgeflächen sind zu kompensieren. Von der Kompensation wird abgesehen, sofern
a die Beanspruchung in Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe erfolgt oder für die Umsetzung eines im kantonalen Richtplan bezeichneten Vorhabens erforderlich ist,
b eine in der Landwirtschaftszone zonenkonforme Baute oder Anlage realisiert wird oder
c die Beanspruchung für ein Materialabbau- oder Deponievorhaben für eine
Dauer von höchstens 30 Jahren erfolgt.
5 Die Kompensation erfolgt durch Auszonung, Erhebung von nicht inventarisierten Fruchtfolgeflächen oder Bodenaufwertung gleichwertiger Flächen, wobei
Biodiversitätsförderflächen durch Flächen gleicher ökologischer Qualität oder
Funktion zu ersetzen sind.
Art. 8c * Verwendung von unverschmutztem Bodenaushub
1 Unverschmutzter Bodenaushub ist für die Aufwertung und Rekultivierung des
Kulturlands zu verwenden, wenn dies ökologisch sinnvoll, technisch möglich
und wirtschaftlich zumutbar ist.
1.2 Einordnung und Gestaltung
Art. 9 Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege
1 Allgemeiner Ortsbild- und Landschaftsschutz *
1 Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung (störende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- oder
Dachform und dgl.) können im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und
Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden.
2 … *
3 Die Gemeinden können nähere Vorschriften erlassen. *
7 721.0
Art. 9a * 2 Besonderer Landschaftsschutz
1 In besonderem Masse ist Rücksicht zu nehmen auf
a Seen, Flüsse, natürliche Bachläufe und ihre Ufer,
b besonders schöne oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften sowie
bedeutende öffentliche Aussichtspunkte,
c für die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestände und
Gehölze,
d Naturschutzobjekte und für die Tier- und Pflanzenwelt wichtige Lebensräume, wie Waldränder, Feuchtgebiete und dergleichen,
e geschichtliche und archäologische Stätten, Fundstellen und Ruinen.
2 Die Gemeinden können nähere Vorschriften erlassen.
Art. 10 * 3 Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder *
1 Der Regierungsrat setzt eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission
zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) ein. *
2 Die OLK beurteilt zuhanden der Baubewilligungsbehörde prägende Bauvorhaben aus Sicht des Ortsbild- und Landschaftsschutzes. Die Interessenabwägung obliegt der Baubewilligungsbehörde. *
3 Die OLK berät kantonale Organe und nimmt in Planungs-, Konzessions- und
Rechtsmittelverfahren Stellung zu Fragen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes. *
4 Sie berät Bauherrschaften und Projektverfasserinnen und -verfasser im Rahmen der Beurteilung von prägenden Bauvorhaben gemäss Absatz 2, wenn sie
von diesen beigezogen wird. *
5 Sie wird im Baubewilligungs- und Planerlassverfahren nicht beigezogen,
wenn das betreffende Bauvorhaben oder Planungsgeschäft *
a bereits von der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission,
der Kantonalen Denkmalpflege oder einer leistungsfähigen örtlichen
Fachstelle begutachtet worden ist oder
b das Ergebnis eines anerkannten qualitätssichernden Verfahrens ist.
Art. 10a * 4 Baudenkmäler
4.1 Begriffe *
1 Baudenkmäler sind herausragende Objekte und Ensembles von kulturellem,
historischem oder ästhetischem Wert. Dazu gehören namentlich Ortsbilder,
Baugruppen, Bauten, Gärten, Anlagen, innere Bauteile, Raumstrukturen und
feste Ausstattungen.
721.0 8
2 Baudenkmäler sind schützenswert, wenn sie wegen ihrer bedeutenden architektonischen Qualität oder ihrer ausgeprägten Eigenschaften ungeschmälert
bewahrt werden sollen.
3 Sie sind erhaltenswert, wenn sie wegen ihrer ansprechenden architektonischen Qualität oder ihrer charakteristischen Eigenschaften geschont werden
sollen.
Art. 10b * 4.2 Schutz und Erhaltung *
1 Baudenkmäler können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und
Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes verändert werden. Sie dürfen durch Veränderungen in
ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden.
2 Schützenswerte Baudenkmäler dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen werden. Innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen sind ihrer Bedeutung entsprechend zu erhalten, sofern dies für den Schutzzweck erforderlich und für die Eigentümerin oder den Eigentümer zumutbar ist. *
3 Erhaltenswerte Baudenkmäler sind in ihrem äusseren Bestand und mit ihren
bedeutenden Raumstrukturen zu bewahren. Ein Abbruch ist zulässig, wenn die
Erhaltung unverhältnismässig ist; im Falle einer Neubaute ist das Baudenkmal
durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen. *
4 Im Baubewilligungsverfahren sind die zur Abwehr von Gefährdungen erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzusetzen; es können Projektänderungen verlangt, soweit nötig Baubeschränkungen verfügt oder der Bauabschlag
verfügt werden.
5 Der Schutz von Baudenkmälern, die aufgrund besonderer Gesetzgebung in
Inventaren des Bundes oder Verzeichnissen des Kantons aufgeführt sind, wird
durch jene Gesetzgebung umschrieben.
6 Baudenkmäler können mit einem ausreichenden winterlichen Wärmeschutz
versehen werden, sofern sie dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. *
Art. 10c * 5 Verfahren *
1 Betreffen Planungen und Bewilligungsverfahren archäologische Objekte gemäss Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe e, schützenswerte Baudenkmäler oder erhaltenswerte Baudenkmäler, die Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind, ist die zuständige kantonale Fachstelle in jedem Fall in
das Verfahren einzubeziehen. Sind keine solchen Objekte oder Baudenkmäler
betroffen, genügt der Einbezug der Gemeinden. *
9 721.0
2 … *
Art. 10d * 6 Inventare
6.1 Gegenstand, Verfahren *
1 Inventare sind zu erstellen über
a die schützenswerten und die erhaltenswerten Baudenkmäler gemäss Artikel 10a und 10b (Bauinventar),
b * geschichtliche und archäologische Stätten, Fundstellen und Ruinen gemäss Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe e (archäologisches Inventar),
c * die übrigen Objekte des besonderen Landschaftsschutzes gemäss Artikel
9a, mit Ausnahme der besonders schönen Landschaften.
2 Der Grundeigentümer kann im Nutzungsplanverfahren (Art. 64a) oder, wenn
seit Errichtung des Inventars kein solches durchgeführt worden ist, im Baubewilligungsverfahren den Nachweis verlangen, dass ein Inventar richtig ist.
2a Der Bestand der schützenswerten und der erhaltenswerten Baudenkmäler im
Bauinventar darf sieben Prozent des Gesamtgebäudebestandes des Kantons
nicht überschreiten. *
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Verfahren der Inventarisierung.
Art. 10e * 6.2 Bauinventar *
1 Die Aufnahme der schützenswerten und der erhaltenswerten Baudenkmäler
in das Bauinventar ist Voraussetzung für den Schutz nach Artikel 10b.
2 Ergänzungen eines bestehenden Bauinventars, die ausserhalb einer Gesamtrevision und weniger als sechs Monate vor dem Einreichen eines Baugesuchs
vorgenommen worden sind, berühren das betreffende Bauvorhaben nicht.
3 Vorbehalten bleibt die Ergänzung eines Bauinventars im Falle von Entdeckungen nach Artikel 10f.
Art. 10f * 7 Entdeckungen *
1 Treten, namentlich im Zuge von Arbeiten an Bauten oder im Erdreich, bisher
unbekannte Bauteile oder Ausstattungen (Malereien, Täfer, Decken, skulptierte
Teile und dergleichen) oder archäologische Objekte zutage, sind diese unverändert zu lassen und durch den Entdecker, die am Bau beteiligten Personen
sowie die Behörde, die davon Kenntnis erhält, sofort der zuständigen Fachstelle zu melden.
721.0 10
2 Die zuständige Fachstelle trifft unverzüglich die notwendigen Massnahmen,
insbesondere um Bauverzögerungen zu vermeiden.
3 Betreffen die Entdeckungen bisher nicht inventarisierte Objekte und sind diese als schützenswert oder erhaltenswert einzustufen, veranlasst die zuständige
Fachstelle eine Ergänzung der Inventare.
Art. 11 * Bauvorhaben in und an Gewässern
1 Die Nutzung des Gewässerraums richtet sich nach Bundesrecht. *
2 Im dicht überbauten Gebiet des Gewässerraums haben Bauten und Anlagen
die bestehenden Bebauungsstrukturen zu berücksichtigen. *
3 Die bundesrechtlichen Vorschriften für Bauten und Anlagen im Gewässerraum gelten auch für Bauvorhaben in Gewässern. *
4 Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, können auf den dafür freigegebenen Gewässerflächen oder auf dem festen Ufer Hafen- und
Landeanlagen, Bootsanbindestellen, Trockenplätze für Boote, Schiffsbojen sowie Anlagen für den Bade- und Wassersport und die Fischerei bewilligt werden. *
5 Das Gesetz über See- und Flussufer2) sowie die Vorschriften der besonderen
Gesetzgebung und der Gemeinden bleiben vorbehalten.
Art. 12 Bauabstände
1 Bauvorhaben dürfen nicht über Landes-, Kantons- und Gemeindegrenzen
hinausgehen.
2 Für die gegenüber Nachbargrundstücken und gegenüber anderen Bauten
und Anlagen einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände sind die Vorschriften der Gemeinden massgebend.
3 Die Abstände gegenüber Strassen richten sich nach dem Strassengesetz
vom 4. Juni 2008 (SG)3) und den gestützt darauf erlassenen Gemeindevorschriften, jene gegenüber Gewässern nach dem Wasserbaugesetz4) und jene
gegenüber Wald nach der Forstgesetzgebung. *
4 Vorbehalten bleiben besondere Abstandsvorschriften eidgenössischer und
anderer kantonaler Gesetze, die Baulinien (Art. 96a und 96b) und der Baubereich (Art. 96c). *
2) BSG 704.1
3) BSG 732.11
4) BSG 751.11
11 721.0
Art. 13 Bauweise und Baugestaltung
1 Die Bauweise, die Stellung der Bauten, ihre Abmessungen und Geschosszahl
sowie die architektonische Gestaltung werden durch die Vorschriften der
Gemeinden geregelt.
2 Der Ortsgebrauch kann die geschlossene oder die annähernd geschlossene
Bauweise zulassen oder erfordern. Soweit die Vorschriften der Gemeinde darüber nichts enthalten, gelten die ortsüblichen Regeln.
3 Vorbehalten bleiben die Konstruktionsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 21
ff.) und seiner Ausführungserlasse.
Art. 14 Umgebung (Aussenräume)
1 Die Umgebung (Aussenräume) von Bauten und von Anlagen ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt und
dass sie den Bedürfnissen der Benützer entspricht.
2 Die Gemeinden können nähere Vorschriften über die Umgebungsgestaltung
aufstellen. Sie können insbesondere
a einen angemessenen Anteil begrünter Flächen verlangen;
b die Anpflanzung, Erhaltung und Pflege von Bäumen und Hecken vorschreiben oder im Interesse der zonengemässen Nutzung einschränken;
c eine das herkömmliche Orts- oder Landschaftsbild verändernde Landschafts- und Umgebungsgestaltung untersagen.
Art. 15 Aufenthaltsbereiche und Spielplätze; Abstellräume
1 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern hat der Bauherr Abstellräume und im
Freien Aufenthaltsbereiche für die Bewohner, insbesondere Kinderspielplätze,
zu schaffen. *
2 In Wohnsiedlungen, die aufgrund eines einheitlichen Projektes oder einer
Überbauungsordnung erstellt werden, ist zudem eine angemessene grössere
Spielfläche vorzusehen; ihr Bestand und Unterhalt müssen gesichert sein.
3 Solange bei Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen genügende Aufenthaltsbereiche und Spielplätze fehlen, dürfen auf den betreffenden Grundstücken als solche dienende Flächen dieser Verwendung nicht durch Umgestaltung oder Überbauung entzogen werden. *
4 Die Gemeinden können vorschreiben, dass beim Bau von Mehrfamilienhaussiedlungen ein angemessener Teil der Spiel- und Aufenthaltsbereiche wetterunabhängig zu gestalten ist. *
721.0 12
5 Die Bauherrschaft kann von der Erstellung von Kinderspielplätzen und grösseren Spielflächen befreit werden, wenn in der Nähe des Baugrundstücks genügende und gut erreichbare Kinderspielplätze und grössere Spielflächen gesichert sind. *
Art. 16 Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder
1 Regeln
1 Wird durch die Erstellung, die Erweiterung, den Umbau oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf
dem Grundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder zu errichten.
2 Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen können verpflichtet werden, nachträglich eine ausreichende Zahl von Abstellplätzen zu schaffen, wenn
es die Verhältnisse erfordern und erlauben und die Kosten zumutbar sind.
3 Wohnhygienisch oder für das Orts- oder Landschaftsbild wertvolle Bäume,
Vorgärten, Innenhöfe und dergleichen dürfen nicht zur Anlage von Abstellplätzen beseitigt beziehungsweise beansprucht werden.
Art. 17 2 Ausreichende Parkfläche
1 Der Regierungsrat umschreibt die Bemessung der ausreichenden Parkfläche
näher. Er sorgt dabei dafür, dass Abstellflächen nicht über ihren Zweck hinaus
dimensioniert werden.
2 Für die Bemessung der Parkfläche sind namentlich zu berücksichtigen
a die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und deren Anteil
am örtlichen Gesamtverkehr;
b die Möglichkeit der Verwendung derselben Parkfläche für zeitlich auseinanderliegende Parkbedürfnisse verschiedener Betriebe oder Betriebszweige.
Art. 18 3 Gemeindevorschriften
1 Die Gemeinden können in ihren Vorschriften bestimmen, dass
a in Gebieten, die vom Fahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sind,
nur beschränkt oder keine privaten Parkierungsmöglichkeiten geschaffen
werden dürfen oder dass diese ausserhalb des Gebietes angelegt werden
können;
13 721.0
b die Abstellplätze für ein bestimmtes Gebiet als Gemeinschaftsanlage zu
erstellen sind, wenn Gründe der Ortsplanung oder der Verkehrssicherheit
es erfordern; die Gemeinschaftsanlagen sind, wenn nötig, in Überbauungsordnungen (Art. 88 ff.) festzulegen;
c die Bauherren, die ausreichende Abstellplätze nicht bereitstellen können
oder dürfen, der Gemeinde eine angemessene, zweckgebundene Ersatzabgabe zu leisten haben. Die Abgabe ist nach dem Wert zu bemessen,
den die Nichterfüllung der Parkplatzpflicht für den Bauherrn hat.
Art. 18a 4 Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge
1 Ein angemessener Teil der Parkplätze ist für die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorzubereiten oder auszurüsten.
Art. 19 Besondere Bauten und Anlagen
1 Allgemeines
1 Bauvorhaben, die wesentlich von der baurechtlichen Grundordnung der
Gemeinde (Art. 69 ff.) abweichen (Kurzbezeichnung «besondere Bauten und
Anlagen»), dürfen nur aufgrund einer Überbauungsordnung (Art. 88 ff.) bewilligt werden.
2 Als besondere Bauten und Anlagen gelten im Rahmen der näheren Bestimmungen von Artikel 20 Hochhäuser und Detailhandelseinrichtungen, ferner die
weiteren vom Regierungsrat aufgrund von Absatz 1 bezeichneten Bauvorhaben. *
3 Der Grundeigentümer, der ein Bauvorhaben der vorgenannten Art ausführen
will, kann verlangen, dass die für sein Vorhaben erforderliche Überbauungsordnung den Stimmberechtigten zum Entscheid vorgelegt wird; in Gemeinden mit
Grossem Gemeinderat oder Stadtrat entscheidet dieser über die Vorlage an
die Stimmberechtigten.
3a Für Hochhausprojekte müssen die städtebauliche und verkehrstechnische
Verträglichkeit innerhalb eines regionalen Betrachtungsperimeters sowie ihr
Bezug zum öffentlichen Raum nachgewiesen werden. *
3b Hochhäuser sind architektonisch besonders sorgfältig zu gestalten. *
4 Besondere Bauten und Anlagen sind mehrgeschossig auszuführen. *
5 Parkplätze sind ins Gebäudeinnere zu integrieren. *
6 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden, kann von den Bestimmungen in den Absätzen 4
und 5 abgewichen werden. *
721.0 14
Art. 20 2 Nähere Bestimmungen
1 Hochhäuser sind Gebäude mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m. *
2 … *
3 Detailhandelseinrichtungen gelten als besondere Bauten und Anlagen, wenn
ihre Geschossfläche ausserhalb von Geschäftsgebieten grösser als 1000 m²
ist. Nicht angerechnet werden die unterirdischen Flächen für das Parkieren von
Fahrzeugen. Unter «Geschäftsgebiet» werden die in den Nutzungsplänen (Art.
57 Abs. 2) ausgeschiedenen Geschäftszonen und Kernzonen verstanden sowie bestehende Orts- und Quartierzentren, soweit diese bereits überwiegend
mit Dienstleistungsbetrieben belegt sind. *
4 Keiner Überbauungsordnung bedürfen
a * Bauvorhaben im Sinne von Artikel 19 Absatz 2, wenn sie gemäss Grundordnung zulässig sind,
b * …
c Turmbauten wie Kirchtürme, Wassertürme, öffentliche Aussichtstürme sowie Hochkamine, Masten und dergleichen;
d–e * …
1.3 Konstruktion, Betrieb und Unterhalt
1.3.1 Sicherheit und Gesundheit *
Art. 21 Allgemeines *
1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten,
dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden.
2 Zum Wohnen oder Arbeiten bestimmte Bauten und Anlagen müssen dauernd
den gesundheitlichen Anforderungen genügen.
3 Für die Arbeitnehmerunterkünfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, die Bauplatzeinrichtungen und alle Bauvorgänge sind die Anforderungen der Hygiene
und der Unfallverhütung zu beachten.
Art. 21a * Erdbebensicherheit *
1 Bauten und Anlagen sind nach den Anforderungen an die Erdbebensicherheit
der anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten. Das Nähere bestimmt das Baubewilligungsdekret (BewD). *
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1.3.2 Hindernisfreies Bauen *
Art. 22 *
1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50
Arbeitsplätzen und Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar sein. *
2 Das Innere von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen ist so zu gestalten,
dass es mit geringem baulichen Aufwand an die Bedürfnisse von Menschen
mit Behinderung angepasst werden kann. *
3 Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit keine überwiegenden Interessen, insbesondere solche des Ortsbild- und des Denkmalschutzes, entgegenstehen und
bei Erneuerungen zudem keine unverhältnismässigen Kosten entstehen. *
4 … *
Art. 23 * …
1.3.3 Immissionen, Umweltschutz und Materialabbau *
Art. 24 Immissionen, Umweltschutz *
1 Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenordnung widersprechen.
2 Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen.
Es können im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden.
3 In Immissionsgebieten (Art. 87) dürfen Wohnungen und immissionsempfindliche Bauten (Spitäler, Heime, Schulen und dgl.) nur bei genügenden Schutzmassnahmen erstellt werden. Die Gemeinden können darüber nähere Vorschriften erlassen.
4 Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 25 Materialabbau *
1 Materialabbaustellen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass sie Raum
und Umwelt möglichst wenig beeinträchtigen. *
721.0 16
2 Sie sind möglichst fortlaufend der natürlichen Umgebung anzugleichen und
spätestens ein Jahr nach Beendigung der Auffüllung zu rekultivieren. Kleine
ökologisch wertvolle Flächen können von dieser Rekultivierungspflicht befreit
werden. *
3 Die Betreiberinnen und Betreiber von Materialabbaustellen sind verpflichtet,
Abgeberinnen und Abgeber von Auffüllmaterial aus der Region gleich zu behandeln und ihnen Zugang zum betreffenden Gelände und die Möglichkeit zur
Ablagerung zu gewähren, soweit dazu Kapazitäten verfügbar sind. *
4 Sie informieren die zuständige kantonale Stelle regelmässig über den Stand
des Abbaus und der Wiederauffüllung. *
1.4 Ausnahmen
Art. 26 Im allgemeinen
1 Grundsätze
1 Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften können gewährt werden, wenn
besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. *
2 Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen
verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden (Lastenausgleich gemäss Art. 30 f.).
3 Für Ausnahmen von den Nutzungsvorschriften, die ausserhalb der Bauzone
gelten, sind die Artikel 81–84a massgebend. *
Art. 26a * 2 Ausnahmen für die Energienutzung
1 Von kommunalen Gestaltungsvorschriften können Ausnahmen gewährt werden, wenn dies für die effiziente Energienutzung oder für die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie erforderlich ist und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.
Art. 27 3 Zuständigkeit *
1 Über Ausnahmegesuche entscheidet die Baubewilligungsbehörde. *
2 Ist die kleine Gemeinde (Art. 33 Abs. 2) Baubewilligungsbehörde, so holt sie
zu Gesuchen um Ausnahmen von kantonalen Vorschriften den Amtsbericht
des Regierungsstatthalters ein. *
3 Die Zuständigkeit für Ausnahmen von den Nutzungsvorschriften, die ausserhalb der Bauzone gelten, richtet sich nach Artikel 84.
17 721.0
Art. 28 Kleinbauten
1 Die Baubewilligungsbehörde kann die Erstellung kleiner und leicht entfernbarer Bauten und Anlagen in Abweichung von Bauvorschriften, namentlich auch
von Baulinien, auf Zusehen hin bewilligen, wenn
a der Bauherr ein genügendes Interesse nachweist;
b weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden;
c * bei Bauten an Gewässern oder Wald die dafür zuständige Behörde zugestimmt hat.
2 Die Bewilligung kann jederzeit entschädigungslos widerrufen werden.
3 Für die ausnahmsweise Bewilligung von Kleinbauten ausserhalb der Bauzone
gelten die Artikel 81–84a. Die Forstgesetzgebung bleibt vorbehalten. *
Art. 29 Nebenbestimmungen und Anmerkungen im Grundbuch
1 Ausnahmebewilligungen können für eine bestimmte Zeitdauer oder mit dem
Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs gewährt werden. Bei Ablauf der Befristung
und bei Widerruf ist die bewilligte Baute oder Anlage vom jeweiligen Eigentümer innert angemessener Frist zu entfernen; er hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
2 Ausnahmebewilligungen können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen
verbunden werden. Zulässig sind insbesondere Bestimmungen, wonach
a für wertvermehrende Aufwendungen, die als Ausnahme bewilligt werden,
im Enteignungsfall keine Entschädigung geleistet wird;
b Bauten und Anlagen, die nur im Hinblick auf einen bestimmten Zweck bewilligt werden, nicht zweckentfremdet, abparzelliert oder in Stockwerkeigentum aufgeteilt werden dürfen;
c Sicherheit zu leisten ist für die Einhaltung von Pflichten, die mit der Baubewilligung verbunden sind.
3 Die Befristung, der Vorbehalt des Widerrufs, die Wegbedingung der Entschädigung (Entfernungsauflage und Mehrwertrevers), die Zweckentfremdungs-,
Abparzellierungs- und Aufteilungsverbote sowie die Pflicht zur Sicherheitsleistung sind vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken. *
4 Die Baubewilligungsbehörde weist das Grundbuchamt an, die Anmerkungen
nach Absatz 3 auf dem Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks anzubringen. Sie kontrolliert, ob die mit der Bewilligung verfügten Bedingungen und
Auflagen im Grundbuch angemerkt worden sind. *
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1.5 Lastenausgleich
Art. 30 Begriff
1 Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
2 Lastenausgleichspflichtig ist, wer zur Zeit des letztinstanzlichen Bauentscheides Eigentümer des Grundstücks, bei im Baurecht erstellten Bauten Baurechtsinhaber ist.
3 Zu Gunsten der berechtigten Person besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109c des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die
Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)5) zur Sicherung
der Lastenausgleichsforderung. *
Art. 31 Verfahren
1 Beansprucht ein Bauherr einen Sondervorteil im Sinne von Artikel 30, so ist
darauf in der Baupublikation oder in einer besonderen Mitteilung an die betroffenen Nachbarn hinzuweisen mit der Aufforderung, allfällige Lastenausgleichsbegehren innert der Einsprachefrist oder einer in der Mitteilung genannten besonderen Frist bei der bezeichneten Behörde anzumelden.
2 Die zuständige Gemeindebehörde zeigt denjenigen, die eine Lastenausgleichsforderung angemeldet haben, den Baubeginn unmittelbar nach der
Schnurgerüstabnahme an, bei Bauvorhaben, die keine Schnurgerüstabnahme
erfordern, sofort nach Erhalt der Mitteilung des Bauherrn über den Baubeginn.
3 Der Anzeige ist der Hinweis beizufügen, dass innert drei Monaten bei der örtlich zuständigen Enteignungsschätzungskommission Klage auf Lastenausgleich erhoben werden kann; gegen deren Entscheid kann beim Verwaltungsgericht appelliert werden. *
4 Der Anspruch auf Lastenausgleich ist verwirkt,
a wenn er nicht fristgemäss angemeldet wird, sofern die Verwirkungsfolge
in der Baupublikation oder Mitteilung angedroht war;
b wenn die Klagefrist nicht eingehalten ist.
5) BSG 211.1
19 721.0
1.6 Baubewilligungsverfahren
Art. 32 * Baubewilligung
1 Arten *
1 Die Baubewilligung wird erteilt als
a ordentliche Baubewilligung,
b kleine Baubewilligung,
c Teilbaubewilligung,
d generelle Baubewilligung.
2 Die Baubewilligung gilt als Reklamebewilligung nach der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV6)).
Art. 32a * 2 Ordentliche Baubewilligung
1 Die ordentliche Baubewilligung wird in einem Verfahren mit Veröffentlichung
des Baugesuchs erteilt.
Art. 32b * 3 Kleine Baubewilligung
1 Die kleine Baubewilligung wird in einem vereinfachten Verfahren ohne Veröffentlichung des Baugesuchs erteilt.
2 Das Baubewilligungsdekret bestimmt die Bauvorhaben, die wegen ihrer beschränkten Auswirkungen im vereinfachten Verfahren beurteilt werden.
Art. 32c * 4 Teilbaubewilligung
1 Die Teilbaubewilligung muss alle Gegenstände umfassen, für die ein Koordinationsbedarf besteht. Gestützt auf die Teilbaubewilligung kann mit dem Bau
der bereits bewilligten Gegenstände begonnen werden.
2 Diejenigen Gegenstände, die nicht Bestandteil der ersten Teilbaubewilligung
sind, werden in einer weiteren Teilbaubewilligung beurteilt.
Art. 32d * 5 Generelle Baubewilligung
1 Bei grösseren Bauvorhaben oder bei unklarer Rechtslage kann ein Gesuch
um die Erteilung einer generellen Baubewilligung gestellt werden.
2 Die generelle Baubewilligung kann die vorgesehene Nutzung, die Erschliessung des Baugrundstücks, die Lage und die äussere Gestaltung des Bauobjekts, dessen Einordnung in die Umgebung sowie ähnliche Einzelfragen zum
Gegenstand haben.
6) SR 741.21
721.0 20
3 Sie erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung das Baugesuch für das Ausführungsprojekt eingereicht wird.
Art. 33 * Zuständigkeit
1 Baubewilligungsbehörde ist der Regierungsstatthalter oder die zuständige Behörde von Gemeinden, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung mindestens 10'000 Einwohner aufweisen (grosse Gemeinden).
2 Die Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnern (kleine Gemeinden) sind
zuständig für die Beurteilung der im Baubewilligungsdekret umschriebenen
Bauvorhaben mit geringem Koordinationsaufwand. *
3 Auf Gesuch hin überträgt die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und
Justiz Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnern die volle Bewilligungskompetenz, wenn sie über eine geeignete Bauverwaltung verfügen. Für die
Gemeinden mit übertragener voller Bewilligungskompetenz gelten die Vorschriften für die grossen Gemeinden. *
4 In der Gemeinde entscheidet der Gemeinderat oder ein anderes im Gemeindereglement bezeichnetes Organ über die Baugesuche.
Art. 33a * Fachwissen
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass ihnen das nötige Fachwissen zugänglich
ist.
2 Verfügen sie nicht über eigene Fachleute, lassen sie die Baugesuche durch
ein regionales Bauinspektorat, durch die Fachleute einer andern Gemeinde
oder durch private Fachleute prüfen.
3 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung der mit der Prüfung von Baugesuchen und mit Baupolizeiaufgaben betrauten Personen.
Art. 34 * Einleitung und Form des Verfahrens
1 Einleitung *
1 Das Baugesuch ist bei der Gemeinde einzureichen. *
2 Erfordert das Bauvorhaben Ausnahmen, so ist dem Baugesuch das begründete Ausnahmegesuch beizufügen.
Art. 34a * 2 Verfahren in elektronischer Form
1 Das Baugesuch und die weiteren Gesuche im Baubewilligungsverfahren sind
zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen in elektronischer Form im kantonalen Übermittlungssystem einzugeben. *
21 721.0
2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bezeichnet das zu
verwendende kantonale Übermittlungssystem und die darin auszufüllenden
Formulare. *
3 Die Gemeinde und die Baubewilligungsbehörde sind verpflichtet, die im
kantonalen Übermittlungssystem eingegebenen Gesuche gemäss Absatz 1 zu
behandeln. *
4 Die Baubewilligungsbehörde gewährt den in das Baubewilligungsverfahren
einbezogenen Stellen einzelfallweise Zugriff auf die elektronischen Baugesuchsunterlagen, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung notwendig ist. *
5 Die einbezogenen Stellen sind zur Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten ermächtigt. *
Art. 35 Bekanntmachung; Einsprachen
1 Im allgemeinen *
1 Bau- und Ausnahmegesuche sind nach den Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets7) zu veröffentlichen oder den Anstössern sowie weiteren Personen, die davon betroffen sein könnten, mitzuteilen. Der Bekanntmachung ist
der Hinweis auf das Recht zur Einsprache beizufügen.
1a … *
2 Zur Einsprache sind befugt:
a * Personen, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind,
b * …
c * die Behörden der Gemeinden und die Organe von Gemeindeverbindungen, des Kantons und des Bundes.
3 Einsprachen sind schriftlich mit Begründung bei der Baubewilligungsbehörde
einzureichen. *
4 … *
Art. 35a * 2 Einsprachebefugnis der privaten Organisationen *
1 Zur Einsprache befugt sind private Organisationen, wenn sie *
a * eine juristische Person sind,
b * rein ideelle Zwecke verfolgen.
2 Allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung des ideellen
Zwecks dienen. *
7) BSG 725.1
721.0 22
3 Zuständig zur Einspracheerhebung ist das oberste Exekutivorgan der privaten
Organisation. *
4 Die privaten Organisationen können ihre rechtlich selbstständigen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen ermächtigen. *
Art. 35b * 3 Kollektiveinsprachen und vervielfältigte oder weitgehend
identische Einsprachen
1 In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.
2 Fehlt diese Angabe bei Kollektiveinsprachen, gilt die erstunterzeichnete Person als Vertretung.
3 Fehlt diese Angabe bei vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen, räumt die Behörde den Einsprecherinnen und Einsprechern eine Nachfrist zur Verbesserung ein und bezeichnet eine Vertretung für den Fall, dass innert der Nachfrist keine Vertretung angegeben wird.
Art. 35c * 4 Einsprachegründe
1 … *
2 Die Behörden und Organe nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c können nur
Rügen zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen erheben.
3 Die privaten Organisationen nach Artikel 35a können nur Rügen erheben in
Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
Art. 35d * Veröffentlichung von Verfügungen
1 Verfahrensleitende Verfügungen können nach vorgängiger Ankündigung im
Amtsblatt oder im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht
werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der Einsprachen mit
unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. *
Art. 35e * Vorzeitiger Baubeginn
1 Die Baubewilligungsbehörde kann den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist gestatten, soweit der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht
beeinflussen kann.
23 721.0
Art. 36 * Bauentscheid
1 Anwendbares Recht *
1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind Bauvorhaben nach
dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen.
2 Der Entscheid ist jedoch zurückzustellen und es ist nach Artikel 62a Absatz 3
vorzugehen, wenn das Bauvorhaben Nutzungsplänen (Art. 57 Abs. 2) widerspricht, die bei der Gesuchseinreichung öffentlich aufgelegen haben.
3 Baugesuche, die im Hinblick auf vorgesehene neue Vorschriften oder Pläne
eingereicht werden, sind nach deren Genehmigung aufgrund dieser Vorschriften oder Pläne zu beurteilen, sofern die Baubewilligung nicht vorzeitig erteilt
werden kann (Art. 37).
4 Die Bestimmungen über die Planungszone (Art. 62 f.) bleiben vorbehalten.
Art. 37 * 2 Vorzeitige Baubewilligung *
1 Aufgrund von Bauvorschriften, die die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz noch nicht genehmigt hat, kann eine vorzeitige Baubewilligung
erteilt werden, wenn *
a das zuständige Gemeindeorgan die Bauvorschriften beschlossen hat,
b die das Bauvorhaben betreffenden Bauvorschriften unbestritten sind und
c * die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zustimmt.
Art. 38 3 Prüfung; Gegenstände *
1 Nach der formellen Prüfung leitet die Gemeindeverwaltung die Bau- und Ausnahmegesuche sofort an die Baubewilligungsbehörde weiter und weist auf offenkundige materielle Mängel hin. *
2 Im Bauentscheid wird geurteilt über das Baugesuch und die zugehörigen Ausnahmegesuche sowie die Kostenpflicht. Der Bauentscheid setzt sich mit den
unerledigten Einsprachen auseinander. *
3 Mit der Baubewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden; Artikel 29 Absätze 2 bis 4 sind sinngemäss anwendbar. *
4 Im Dispositiv des Bauentscheides ist anzugeben,
Artikel 2a a * welche weiteren Bewilligungen der Bauherr im Fall von
Absatz
2 Buchstabe b noch beizubringen hat,
b * welche Gesuchsgegenstände im Fall der Teilbaubewilligung (Art. 32c)
noch beurteilt werden müssen.
721.0 24
Art. 38a * 4 Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und privaten
Organisationen
1 Treffen Gesuchstellerinnen, Gesuchsteller und private Organisationen Vereinbarungen über Verpflichtungen, die Belange des öffentlichen Rechts betreffen,
so gelten diese ausschliesslich als gemeinsame Anträge an die Behörde. Diese berücksichtigt das Ergebnis in ihrer Verfügung oder ihrem Entscheid. Sie
verzichtet darauf, wenn die Vereinbarung Mängel nach Artikel 66 des Gesetzes
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)8) aufweist.
2 Vereinbarungen zwischen Gesuchstellerinnen, Gesuchstellern und privaten
Organisationen über finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, soweit diese bestimmt sind für
a die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, insbesondere behördlicher Auflagen,
b Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem
Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen,
c die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen prozessualen Verhaltens.
Art. 39 * 5 Weiterer Inhalt und Eröffnung *
1 Für die Begründung des Bauentscheides und für die Rechtsmittelbelehrung
gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege9).
2 Der Bauentscheid wird mit den weiteren Bewilligungen eröffnet
a * der Baugesuchstellerin oder dem Baugesuchsteller;
b * den verbliebenen Einsprecherinnen und Einsprechern;
c den beteiligten kantonalen Amtsstellen;
d * der zuständigen Gemeindebehörde.
3 Die Baubewilligungsbehörde kann nach vorgängiger Ankündigung das Dispositiv des Bauentscheids zusammen mit der Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt
oder im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlichen, wenn die
Postzustellung wegen der grossen Zahl der Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. *
8) BSG 155.21
9) BSG 155.21
25 721.0
Art. 40 * Baubeschwerden
1 Allgemeines *
1 Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde
angefochten werden. Diese ist schriftlich bei der Bau- und Verkehrsdirektion
einzureichen. Sie hat das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. *
2 Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde. *
3 Die Baubeschwerden werden von der Bau- und Verkehrsdirektion ohne Verzug beurteilt. Sie prüft das Bauvorhaben frei und kann den angefochtenen Entscheid nach Anhörung der Parteien von Amtes wegen abändern, wenn er erhebliche Mängel aufweist. *
4 Verfügungen und Entscheide können nach Artikel 35d und 39 Absatz 3 veröffentlicht werden. *
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über
die Verwaltungsrechtspflege (VRPG10)). Die Beschwerdeantwort ist innert 30
Tagen einzureichen. Für die Beschwerdebefugnis im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt Absatz 2 sinngemäss. *
Art. 40a * 2 Beschwerderecht der privaten Organisationen
1 Das Beschwerderecht privater Organisationen wird durch das oberste Exekutivorgan der Organisation wahrgenommen. *
2 Rechtlich selbstständige Unterorganisationen bedürfen zur Beschwerdeerhebung einer Ermächtigung der Organisation im Einzelfall.
3 Die Rechtsmittelbehörde tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die private
Organisation unzulässige Leistungen im Sinne von Artikel 38a Absatz 2 gefordert hat.
Art. 41 * 3 Kollektivbeschwerden und vervielfältigte oder weitgehend identische Beschwerden *
1 Bei Kollektivbeschwerden und vervielfältigten oder weitgehend identischen
Beschwerden ist ein gemeinsames Zustelldomizil anzugeben.
2 Fehlt diese Angabe bei Kollektivbeschwerden, ist die Adresse der erstunterzeichneten Person das Zustelldomizil.
10) BSG 155.21
721.0 26
3 Fehlt diese Angabe bei vervielfältigten oder weitgehend identischen Beschwerden, räumt die Behörde den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern eine Nachfrist zur Verbesserung ein und bezeichnet ein Zustelldomizil
für den Fall, dass innert der Nachfrist kein Zustelldomizil angegeben wird.
Art. 41a Sicherstellung der Parteikosten vor Verwaltungsgericht
1 Verpflichtete Parteien
1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht kann die beschwerdeführende Partei auf Gesuch der Gegenpartei zur Sicherstellung der Parteikosten verpflichtet werden, wenn sie im Einspracheverfahren unterlegen ist.
2 Beschwerdeführende Behörden sind von der Sicherstellungspflicht ausgenommen.
Art. 41b 2 Schaden und Finanzielles
1 Im Gesuch hat die Gegenpartei einen Schaden glaubhaft zu machen, der aufgrund der Anfechtung vor dem Verwaltungsgericht eingetreten ist oder noch
eintreten wird und im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bauentscheid
steht.
2 Die Schadenshöhe muss mindestens fünf Prozent der Baukosten betragen
und darf 25'000 Franken nicht unterschreiten.
3 Bezahlt die beschwerdeführende Partei den verlangten Betrag nicht innerhalb
von zehn Arbeitstagen und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
4 Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege bleibt vorbehalten.
Art. 42 Geltung der Baubewilligung *
1 Die Baubewilligung gilt für den Gesuchsteller und den Eigentümer des Baugrundstücks; für deren Rechtsnachfolger gilt sie nur, wenn die Erteilung nicht
vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig war.
2 Sie erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Ausführung während mehr als einem Jahr unterbrochen wird. Vorbehalten bleiben
nach den näheren Bestimmungen des Baubewilligungsdekretes11) Fälle, in denen die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen noch nicht genutzt werden
kann. *
11) BSG 725.1
27 721.0
3 Die Baubewilligungsbehörde kann die Geltungsdauer nach Anhörung der
betroffenen Behörden um höchstens zwei Jahre verlängern. Die Verlängerung
ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid wesentlich verändert haben. *
Art. 43 Widerruf der Baubewilligung *
1 Eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbare Baubewilligung kann von der Baubewilligungsbehörde – gegebenenfalls von der nach Artikel 48 zuständigen Behörde – widerrufen werden.
2 Sind aufgrund der Baubewilligung bereits erhebliche Arbeiten ausgeführt, so
ist der Widerruf nur zulässig,
a wenn überwiegende Interessen ihn gebieten; der Bauherr ist nach den
Bestimmungen über die materielle Enteignung (Art. 130) zu entschädigen,
wenn dafür die Voraussetzungen erfüllt sind;
b wenn der Gesuchsteller die Bewilligung durch Irreführung erwirkt hat.
3 Die Widerrufsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie kann wie ein Bauentscheid angefochten werden.
Art. 44 Genehmigung für Gegenstände von untergeordneter Bedeutung *
1 Die Baubewilligungsbehörde kann mit der Baubewilligung verfügen, dass die
Unterlagen über untergeordnete Gegenstände des Bauvorhabens wie beispielsweise Einzelheiten der Gebäudeinstallation oder die Haustechnik erst vor
Baubeginn zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. *
2 Dieses Genehmigungsverfahren ist nicht zulässig, wenn die Unterlagen zur
Beurteilung und zum Entscheid über das Baugesuch notwendig sind oder
wenn wegen diesen untergeordneten Gegenstände Dritten Parteirechte zustehen. *
3 Das Gesuch um Genehmigung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der
zuständigen Gemeindebehörde zuhanden der Baubewilligungsbehörde einzureichen. Diese entscheidet ohne weiteres Verfahren. Die Absätze 1 und 3 von
Artikel 38 gelten sinngemäss. *
4 Gegen den Entscheid der Baubewilligungsbehörde kann vom Gesuchsteller
innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde bei der zuständigen Fachdirektion
geführt werden. *
5 Abweichende Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
721.0 28
1.7 Baupolizei
Art. 45 Zuständigkeit; Aufgaben
1 Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde. Sie steht unter
der Aufsicht des Regierungsstatthalters. *
2 Die Organe der Baupolizei treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind. Insbesondere obliegt ihnen
a die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen
und Auflagen der Baubewilligung sowie der Bestimmungen über die
Arbeitssicherheit und -hygiene bei der Ausführung von Bauvorhaben;
b die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei widerrechtlicher
Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften,
Bedingungen und Auflagen;
c die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonstwie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen.
3 Die Baupolizeibehörden können vom Regierungsstatthalter zum Betreten bewohnter Gebäude und Räume ermächtigt werden, wenn wichtige rechtserhebliche Sachverhalte nur so feststellbar sind. Wenn nötig stehen ihnen die Polizeiorgane der Gemeinde und des Kantons zur Verfügung. *
Art. 46 Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
1 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer
Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten
Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten; sie kann ein Benützungsverbot erlassen,
wenn es die Verhältnisse erfordern. Diese Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
2 Die Baupolizeibehörde setzt sodann dem jeweiligen Grundeigentümer oder
Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Für das Wiederherstellungsverfahren gilt:
a * Dem Anzeiger, der als Nachbar betroffen ist, sowie den anzeigenden privatrechtlichen Organisationen im Sinne von Artikel 35a ist Gelegenheit
zur Teilnahme als Partei einzuräumen.
29 721.0
b Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn der Pflichtige
innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht. Die Behörde kann die Frist aus wichtigen Gründen verlängern. Ein nachträgliches Baugesuch ist ausgeschlossen, wenn bereits
rechtskräftig über das Bauvorhaben entschieden worden ist.
c Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist gegebenenfalls zu prüfen,
ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann.
d Bei vollständiger oder teilweiser Bewilligung des Bauvorhabens fällt die
Wiederherstellungsverfügung im entsprechenden Umfang dahin.
e Im Falle des Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist; sie setzt dafür gegebenenfalls eine neue Frist.
3 Nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war,
kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur verlangt werden,
wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern. *
Art. 47 Ersatzvornahme
1 Rechtskräftig verfügte Massnahmen, die der Pflichtige innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführt, lässt die Baupolizeibehörde auf seine Kosten durch Dritte vornehmen.
2 Zur Sicherung von Forderung und Verzugszins besteht zu Gunsten der
Gemeinde ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buchstabe e EG ZGB. *
Art. 48 * Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde *
1 Vernachlässigt eine Gemeindebehörde ihre baupolizeilichen Pflichten und
sind dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so hat an ihrer Stelle der Regierungsstatthalter die erforderlichen Massnahmen zu verfügen.
Art. 49 Rechtspflege
1 Verfügungen gemäss Artikel 45 bis 48 und damit zusammenhängende
Kostenverfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei
der Bau- und Verkehrsdirektion angefochten werden. *
2 Die Beschwerdeentscheide der Bau- und Verkehrsdirektion unterliegen der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. *
721.0 30
3 Rechtskräftige Kostenverfügungen sind einem vollstreckbaren gerichtlichen
Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes12)
gleichgestellt.
1.8 Strafen
Art. 50 Straftatbestände
1 Wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur,
Bauleiter oder Bauunternehmer, ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in
Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm
gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt, wird mit Busse bis 40'000 Franken bestraft. *
2 Wer für die baupolizeiliche Selbstdeklaration notwendige amtliche Formulare
nicht oder falsch ausfüllt, wird mit Busse bis 40'000 Franken bestraft. *
3 Wird die Tat vorsätzlich begangen, beträgt die Busse mindestens 2000 Franken. *
4 In schweren Fällen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorhaben trotz
rechtskräftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und im Wiederholungsfall beträgt die Busse 10'000 Franken bis
100'000 Franken. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemäss Artikel 70
und 71 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs13) einzuziehen. *
Art. 51 * Verjährung
1 Widerhandlungen gemäss Artikel 50 verjähren nach sieben Jahren.
Art. 52 Verschiedene Bestimmungen
1 Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder
einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, so haftet diese
solidarisch für Busse, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.
2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.
3 Kanton und Gemeinden können im Strafverfahren Parteirechte ausüben. Sie
sind befugt, auch hinsichtlich des Strafmasses zu appellieren. *
12) SR 281.1
13) SR 311.0
31 721.0
2 Planungsrecht
2.1 Allgemeines
2.1.1 Aufgaben und Organisation der Raumplanung
Art. 53 Planungszweck und -auftrag
1 Die Planung soll eine auf die erwünschte Entwicklung des Kantons ausgerichtete räumliche Ordnung herbeiführen. Sie soll die Zusammenarbeit bei der Erfüllung raumwirksamer Aufgaben gewährleisten.
2 Die Gemeinden, die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und der
Kanton erarbeiten die zur Erfüllung ihrer raumwirksamen Aufgaben nötigen
Planungen und stimmen sie aufeinander und mit den benachbarten Kantonen
ab. *
3 Sie berücksichtigen die Anliegen der Raumplanung in ihren übrigen Tätigkeiten.
Art. 54 Grundsätze
1 Die Gemeinden, die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und der
Kanton sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Sie achten
auf die natürlichen Gegebenheiten und auf die Bedürfnisse von Bevölkerung
und Wirtschaft. *
2 Sie sollen dabei insbesondere
a die natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Luft, Wasser, Wald, Klima)
und die Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt schützen;
b das Kulturland, zusammenhängende landwirtschaftliche Flächen und die
Bauernbetriebe erhalten;
c See- und Flussufer freihalten und öffentlichen Zugang und Begehung erleichtern;
d naturnahe Landschaften schützen und Erholungsräume für die bestimmungsgemässe Nutzung freihalten;
e wohnliche Siedlungen mit vielen Grünflächen und Bäumen schaffen und
erhalten;
f die besonderen Werte der Landschaft, von Siedlungen, Siedlungsteilen
und anderen schützenswerten Objekten bewahren, pflegen, nötigenfalls
wiederherstellen;
g günstige räumliche Voraussetzungen für die wirtschaftliche Entwicklung
und die Landwirtschaft schaffen;
721.0 32
h die Durchführung der öffentlichen Bauaufgaben sicherstellen;
i auf die sparsame Verwendung von Energie achten;
k * eine Überlastung der Gewässer mit Oberflächenwasser vermeiden und
dafür sorgen, dass sauberes Wasser versickern kann;
l * geeignete Massnahmen zur Förderung der Siedlungsentwicklung nach innen unter Wahrung einer möglichst hohen Siedlungsqualität ergreifen.
3 Der Ermessensspielraum nachgeordneter Behörden, die Autonomie der
Gemeinden und die Baufreiheit der Privaten dürfen durch Massnahmen der
Raumplanung nur soweit eingeschränkt werden, als es das Gemeinwohl erfordert.
Art. 55 Planungsstufen; Zuständigkeit
1 Die Ortsplanung befasst sich mit der räumlichen Ordnung des Gemeindegebiets. Sie ist Aufgabe der Gemeinden.
2 Die Planungsregion bzw. Regionalkonferenz (Art. 97 ff.) bearbeitet die Aufgaben der Raumplanung in einem grösseren, mehrere Gemeinden umfassenden,
wirtschaftlich und geographisch zusammenhängenden Gebiet. *
3 Der Kanton befasst sich mit den überregionalen und kantonalen Aufgaben der
Raumplanung. Er kann die Wahrung regionaler oder kommunaler Interessen
übernehmen, die wegen fehlender oder ungenügender Planung gefährdet sind.
4 Der Regierungsrat übt durch die Direktion für Inneres und Justiz die Oberaufsicht über die Raumplanung aus. *
Art. 56 Informations- und Auskunftspflicht
1 Die Planungsorgane unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der
Planungen nach diesem Gesetz.
2 Sie geben einander Kenntnis von allen wichtigen Planungsarbeiten und liefern auf Verlangen die zur Zusammenarbeit erforderlichen Angaben über ihre
Vorhaben.
3 Öffentliche und gemischtwirtschaftliche Unternehmungen wie auch Private
haben von grösseren Bauvorhaben frühzeitig den Planungsorganen und den
öffentlichen Diensten (Die Schweizerische Post, Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs und der Telekommunikation, Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe) Kenntnis zu geben. *
33 721.0
Art. 57 Pläne
1 Die Richtpläne der Gemeinden, der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und des Kantons, der Richtplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni
1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)14) sowie die kantonalen Konzepte und Sachpläne sind behördenverbindlich. *
2 Als Nutzungspläne gelten die baurechtliche Grundordnung und die Überbauungsordnungen der Gemeinden, der Regionalkonferenzen und des Kantons.
Sie basieren auf den Referenzdaten der amtlichen Vermessung und sind für jedermann verbindlich. *
2.1.2 Form und Verfahren für Vorschriften und Pläne *
Art. 57a * Form von Richt- und Nutzungsplänen
1 Die Pläne der Gemeinden und der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen sind in elektronischer Form der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres
und Justiz zur Vorprüfung und Genehmigung einzureichen.
2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz legt fest, wie die
einzureichenden Daten zu erheben, nachzuführen und zu verwalten sind. Sie
gibt das anzuwendende Daten- und Darstellungsmodell vor.
3 Die Gemeinde oder die Planungsregion bzw. Regionalkonferenz stellt der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bereinigte Daten zu, wenn
a die Genehmigungsbehörde in der Genehmigungsverfügung nicht genehmigungsfähige Vorschriften und Pläne ändert (Art. 61 Abs. 3),
b eine Beschwerdeinstanz Vorschriften oder Pläne ändert oder gemäss Artikel 61b Absatz 3 eine Teilrechtskraft bescheinigt.
4 Die genehmigten Pläne werden nach Eintritt der Rechtskraft auf der kantonalen Geodaten-Infrastruktur veröffentlicht.
Art. 58 Information und Mitwirkung der Bevölkerung
1 Die Behörden sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen frühzeitig in
geeigneter Weise mitwirken kann.
2 Für den Erlass, die nicht geringfügige Änderung und die Aufhebung von
Richtplänen, der baurechtlichen Grundordnung und von Überbauungsordnungen ist die Mitwirkung zu gewähren. Im Überbauungsordnungsverfahren, das
aufgrund der Vorgaben einer bestehenden Zone mit Planungspflicht durchgeführt wird, wird keine weitere Mitwirkung durchgeführt. *
14) SR 700
721.0 34
3 Die Mitwirkung kann eingeräumt werden, *
a indem vorgesehene Planungen an der Gemeindeversammlung oder an
besonderen Orientierungsversammlungen zur Diskussion gestellt werden;
b indem die Unterlagen über vorgesehene Planungen während einer angemessenen Mitwirkungsfrist öffentlich aufgelegt werden;
c bei vorgesehenen Änderungen der Grundordnung oder einer Überbauungsordnung, die nicht von allgemeinem Interesse sind, auch im Rahmen
des Einspracheverfahrens nach Artikel 60.
4 Im Rahmen der Mitwirkung können Einwendungen erhoben und Anregungen
unterbreitet werden. Sie sind den für Beschluss und für Genehmigung zuständigen Behörden in Form des Versammlungsprotokolls oder eines zusammenfassenden Mitwirkungsberichtes zur Kenntnis zu bringen. Protokoll und Bericht
sind öffentlich.
5 Die Gemeinden und die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen können
ein weitergehendes Mitwirkungsverfahren durchführen. Insbesondere können
die Gemeindebehörden die Quartierbevölkerung zur Lösung von Fragen der
Quartierplanung heranziehen. *
Art. 58a * Startgespräch
1 Die Gemeinde und die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz
führen zu Beginn des Planerlassverfahrens nach diesem Gesetz ein Startgespräch in der Regel innerhalb einer Frist von 30 Arbeitstagen.
2 Das Startgespräch bezweckt die gegenseitige Information, das Erörtern der
wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und die frühzeitige Klärung des
Ablaufs des Planerlassverfahrens.
3 Bei offensichtlich unproblematischen Planungen kann die Gemeinde auf die
Durchführung des Startgesprächs verzichten.
Art. 59 Vorprüfung
1 Die Entwürfe für Richt- und Nutzungspläne (Art. 57) sind der zuständigen
Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Vorprüfung einzureichen. *
1a Die Gemeinden können die erforderlichen Amts- und Fachberichte selber
einholen und mit den zuständigen Stellen bereinigen (Ämterkonsultation), wenn
sie dies zu Beginn des Planerlassverfahrens verbindlich erklären und die Dokumentation der Ämterkonsultation sichergestellt ist. Die abschliessende Vorprüfung obliegt in jedem Fall der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und
Justiz. *
35 721.0
2 Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Stellen einerseits und den Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und den
Gemeinden andererseits und stellt ein rasches Vorprüfungsverfahren sicher. *
3 … *
4 Dauert die Vorprüfung länger als 3 Monate, so ist die Gemeinde davon unter
Angabe der Gründe zu benachrichtigen. *
Art. 60 Einspracheverfahren
1 Vorlagen, welche die baurechtliche Grundordnung oder eine Überbauungsordnung betreffen, sind während wenigstens 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
1a Die Gemeinde gewährleistet die Einsichtnahme auf elektronischem Weg. In
die im Internet veröffentlichten Vorlagen kann bei der Gemeinde Einsicht genommen werden. *
2 Während der Auflagefrist kann schriftlich Einsprache erhoben werden; diese
ist zu begründen. Artikel 35 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 35a bis 35d sind
sinngemäss anwendbar. Einspracheverhandlungen sind vor dem Beschluss, in
Gemeinden, in welchen die Vorlage vom Grossen Gemeinderat oder vom
Stadtrat beraten wird, vor dieser Beratung durchzuführen. *
3 Soweit öffentlich aufgelegte Vorschriften oder Pläne vor oder bei der Beschlussfassung oder im Genehmigungsverfahren geändert werden, ist den davon Betroffenen Kenntnis und Gelegenheit zur Einsprache oder Beschwerde
zu geben.
4 Für die geringfügige Änderung von Vorschriften oder Plänen gilt Absatz 3
sinngemäss.
Art. 60a * Information
1 Beim Erlass der Grundordnung orientiert der Gemeinderat das beschlussfassende Organ wenigstens über das Planungsziel und die Ergebnisse des Mitwirkungs-, Vorprüfungs- und Einspracheverfahrens.
2 Hat die Planung die Erstellung von Anlagen der Detailerschliessung zur Folge
oder sieht sie die Errichtung einer Zone mit Planungspflicht vor, ist auch zu orientieren über die Planungskosten für die Überbauungsordnung, über die
Kosten für Landerwerb und Erschliessungsanlagen und über den vorgesehenen Kostenanteil der Grundeigentümer.
3 Die baurechtliche Grundordnung und Überbauungsordnungen sind vor dem
Beschluss der Stimmberechtigten nicht erneut öffentlich aufzulegen. *
721.0 36
Art. 61 * Genehmigung
1 Die Vorschriften und Pläne der Gemeinden und der Planungsregionen bzw.
Regionalkonferenzen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle der
Direktion für Inneres und Justiz. Diese prüft, ob sie rechtmässig und mit den
übergeordneten Planungen vereinbar sind. Sie entscheidet über die Einsprachen mit voller Überprüfungsbefugnis. *
1a Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz beurteilt anstelle
der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters Stimmrechtsbeschwerden im Genehmigungsverfahren. *
2 Für Vereinbarungen zwischen Gesuchstellerinnen, Gesuchstellern und privaten Organisationen gilt Artikel 38a. *
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann nach Anhörung des Gemeinderates, der Planungsregion bzw. Regionalkonferenz und der
Betroffenen nicht genehmigungsfähige Vorschriften und Pläne in der Genehmigungsverfügung ändern. Artikel 65 Absatz 1 bleibt vorbehalten. *
4 Benötigt die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz für das Genehmigungsverfahren mehr als drei Monate, so ist die Gemeinde oder die Planungsregion bzw. Regionalkonferenz unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen. *
5 Für die Behandlung mutwilliger Einsprachen wird eine Gebühr erhoben. *
6 … *
Art. 61a * Rechtsmittel
1 Gegen den Genehmigungsbeschluss kann bei der Direktion für Inneres und
Justiz Beschwerde geführt werden. *
2 Beschwerdebefugt sind *
a * Einsprecherinnen und Einsprecher,
b * Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen bezüglich
ihrer Vorschriften und Pläne,
c Gemeinden bezüglich sie betreffende regionale Vorschriften und Pläne.
3 Die Direktion für Inneres und Justiz entscheidet kantonal letztinstanzlich über
die Genehmigung von Richtplänen. *
4 Die Artikel 35d, 39 Absatz 3, 40 Absatz 5, 40a und 41 sind sinngemäss anwendbar. *
37 721.0
Art. 61b * Aufschiebende Wirkung der Beschwerde und Rechtskraftbescheinigung
1 Die Beschwerde gegen den Genehmigungsbeschluss gemäss Artikel 61a hat
aufschiebende Wirkung. Artikel 68 Absätze 2 bis 5 VRPG bleibt vorbehalten.
2 Ist der Genehmigungsbeschluss nur teilweise angefochten, gilt die aufschiebende Wirkung für die nicht angefochtenen Teile insoweit, als der Ausgang des
Beschwerdeverfahrens sie beeinflussen kann.
3 Die Beschwerdeinstanz stellt auf Gesuch hin oder von Amtes wegen fest, inwieweit
a die aufschiebende Wirkung gilt bzw.
b der Genehmigungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist (Rechtskraftbescheinigung).
4 Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten die Absätze 1 bis 3
sinngemäss.
2.1.3 Planungszone
Art. 62 * Voraussetzungen, Zuständigkeit, Dauer *
1 Als Planungszone im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung15)
können Gebiete bestimmt werden, für die Nutzungspläne (Art. 57 Abs. 2) erlassen oder angepasst werden müssen.
2 Haben die Bauwilligen ein Baugesuch eingereicht oder in Form eines Vorprojektes ihre Bauabsicht mitgeteilt, ist die Planungszone innert drei Monaten aufzulegen. Andernfalls ist eine Planungszone gegenüber dem gleichen Vorhaben
seitens des Gemeinwesens, dem das Vorhaben als Baugesuch oder als Vorprojekt durch Zustellung zur Kenntnis gebracht worden ist, während fünf
Jahren nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse inzwischen wesentlich verändert haben.
15) SR 700
721.0 38
3 Der Gemeinderat, das zuständige Organ der Regionalkonferenz, die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion und die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz können Planungszonen für zwei Jahre erlassen. Die
Gemeinde kann Planungszonen für Nutzungspläne der Ortsplanung erlassen,
die Regionalkonferenz kann regionale Planungszonen für regionale Überbauungsordnungen erlassen, der Kanton kann kantonale Planungszonen für Nutzungspläne der Kantonsplanung wie Strassenpläne, kantonale Überbauungsordnungen, Ersatzvornahmen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c oder
Wasserbaupläne erlassen. *
4 Die Dauer einer Planungszone kann um ein Jahr, bei Gesamtrevisionen einer
Ortsplanung oder komplexen sonstigen Planungen auf höchstens fünf Jahre
verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die neuen Pläne und Vorschriften innert der ursprünglichen Frist nicht aufgelegt werden konnten.
5 Für die Verlängerung ist zuständig
a * bei der kommunalen und regionalen Planungszone die zuständige Stelle
der Direktion für Inneres und Justiz,
b * bei der kantonalen Planungszone die Direktion, die der zuständigen Stelle
vorsteht, die die Planungszone erlassen hat.
Art. 62a * Wirkung
1 In der Planungszone darf nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte. Sie wird mit der öffentlichen Bekanntmachung
rechtswirksam. Die Erteilung einer Baubewilligung bedarf der Zustimmung jener Behörde, welche die Planungszone angeordnet hat.
2 Legt die Gemeinde oder die Regionalkonferenz neue oder geänderte Vorschriften oder Pläne auf, so hat sie darüber ohne Verzug zu beschliessen und
die Genehmigung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz
einzuholen. Auf Verlangen des Gesuchstellers hat ihr der Regierungsstatthalter
dafür eine angemessene Frist anzusetzen. *
3 Baubewilligungsverfahren werden während der Dauer der Planungszone und
des Planerlassverfahrens eingestellt, wenn nicht die Zustimmung nach Absatz
1 vorliegt. Treten die neuen Vorschriften oder Pläne in Kraft, werden die Bauvorhaben nach neuem Recht beurteilt. Nach altem Recht werden sie beurteilt,
wenn die neuen Vorschriften oder Pläne nicht in Kraft treten oder wenn die
vom Regierungsstatthalter nach Absatz 2 gesetzte Frist nicht gewahrt wird.
39 721.0
Art. 63 Verfahren *
1 Verfügte Planungszonen und ihre allfällige Verlängerung sind wie Vorschriften
und Pläne öffentlich bekanntzumachen (Art. 60). Die Publikation bezeichnet
das betroffene Gebiet und die mit der Planungszone verbundene Planungsabsicht.
2 Mit schriftlicher Einsprache kann innert 30 Tagen seit Bekanntmachung geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht
notwendig oder die bekanntgegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig.
Die Einsprache ist zu begründen. Artikel 35 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 35a bis 35d gelten sinngemäss. Es sind Einspracheverhandlungen durchzuführen. *
2a Über unerledigte Einsprachen gegen kommunale und regionale Planungszonen entscheidet die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz. Über
unerledigte Einsprachen gegen kantonale Planungszonen entscheidet die Stelle, welche die Planungszone erlassen hat. *
3 Gegen die Festlegung kantonaler Planungszonen kann Beschwerde bei der
Direktion geführt werden, die der zuständigen Stelle vorsteht, die die Planungszone erlassen hat. *
4 Für die Anfechtung kommunaler und regionaler Planungszonen sowie für den
weiteren Rechtsmittelweg finden die Artikel 61a und 61b sinngemäss Anwendung. *
2.2 Ortsplanung
2.2.1 Aufgaben und Organisation
Art. 64 Aufgaben
1 Im allgemeinen *
1 Die Ortsplanung besteht darin, dass die Gemeinden entsprechend ihren Verhältnissen und Bedürfnissen
a Grundlagen erarbeiten und Richtpläne aufstellen;
b die aus Baureglement und Zonenplan bestehende baurechtliche Grundordnung für das ganze Gemeindegebiet festlegen;
c in Überbauungsordnungen nähere Bestimmungen für einzelne Teile des
Gemeindegebietes aufstellen.
2 Weitere Aufgaben der Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung sind
a die Baulanderschliessung;
721.0 40
b die Erschliessung und Ausstattung von Erholungsgebieten;
c die Baulandumlegung und Grenzregulierung sowie die Ablösung von
Dienstbarkeiten;
d die Bereitstellung von Wohnbauland und die Erhaltung von Wohnraum
nach den Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung;
e die Unterstützung von Erschliessungs- und weiteren Massnahmen aufgrund der Landwirtschaftsplanung;
f * die Bezeichnung derjenigen Teile der Bauzone, die sich für die Siedlungsentwicklung nach innen unter Wahrung einer möglichst hohen Siedlungsqualität eignen.
Art. 64a * 2 Besonderer Landschaftsschutz, Schutz der Baudenkmäler
1 Die Gemeinden können auf der Grundlage der Inventare gemäss Artikel 10d
in ihren Plänen und Vorschriften die Baudenkmäler, die archäologischen Objekte und die übrigen Objekte des besonderen Landschaftsschutzes bezeichnen.
2 Soweit Baudenkmäler und Objekte des besonderen Landschaftsschutzes (ohne archäologische Objekte) in den Plänen und Vorschriften der Gemeinden bestimmt sind, können im Baubewilligungsverfahren keine weiteren Objekte bezeichnet werden. Für die Änderung des Bestandes der Objekte gelten die Vorschriften über die Planänderung.
Art. 65 Gemeindeautonomie
1 Die Gemeinden sind in ihrer Ortsplanung im Rahmen der Gesetzgebung und
der übergeordneten Planung frei. *
2 Müssen die von der Gemeinde erlassenen Vorschriften oder Pläne angepasst
werden, so kann der Regierungsrat
a den Vorschriften oder Plänen der Gemeinde die Genehmigung entziehen;
b * die Gemeinde auffordern, innert angemessener Frist genehmigungsfähige
Vorschriften und Pläne zu erlassen;
c * nötigenfalls die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur
Ersatzvornahme ermächtigen.
3 Für die Anfechtung von Verfügungen betreffend die Ersatzvornahme gemäss
Absatz 2 Buchstabe c findet Artikel 61a sinngemäss Anwendung. *
41 721.0
Art. 66 * Organisation; Zuständigkeiten
1 Planungsbehörde ist der Gemeinderat. Er nimmt alle Befugnisse wahr, die
nicht nach Gesetz oder Gemeindereglement einem anderen Gemeindeorgan
zustehen.
2 Die Stimmberechtigten sind zuständig für den Erlass und die Änderung der
baurechtlichen Grundordnung sowie für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Überbauungsordnungen.
3 Überbauungsordnungen, welche eine Zone mit Planungspflicht betreffen oder
lediglich Detailerschliessungsanlagen festlegen, werden vom Gemeinderat beschlossen.
4 Gemeinden mit einem Gemeindeparlament können
a dessen abschliessende Zuständigkeit vorsehen für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Überbauungsordnungen, sofern diese in Art und
Mass der zulässigen Nutzung nicht von der Grundordnung abweichen;
b dessen Zuständigkeit unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung
vorsehen für den Erlass und die Änderung der baurechtlichen Grundordnung;
c dessen Zuständigkeit unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung
vorsehen für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der übrigen
Überbauungsordnungen.
5 Der Gemeinderat beschliesst abschliessend *
a * Anpassungen der Nutzungspläne, die wegen einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung nötig werden,
b * die Nachführung der Nutzungspläne, die als Folge einer angeordneten
Korrektur oder einer unbedeutenden Bereinigung von unzweckmässigen
Gemeindegrenzen (Art. 28 Abs. 3 bzw. Art. 32 Abs. 2 des Kantonalen
Geoinformationsgesetzes vom 8.6.2015 [KGeoIG]16)) angepasst werden
müssen.
6 Nutzungspläne der Gemeinde, die bei der Gemeinde, beim zuständigen Regierungsstatthalteramt und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung nicht
vorhanden sind und trotz öffentlichem Aufruf im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde mit Frist von 30 Tagen nicht mehr auffindbar
sind, können durch Beschluss des Gemeinderates aufgehoben werden. Der
Beschluss des Gemeinderates ist im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu publizieren und dem zuständigen Regierungsstatthalteramt und dem Amt
für Gemeinden und Raumordnung zur Kenntnisnahme zuzustellen. *
16) BSG 215.341
721.0 42
Art. 67 Dispens von der Ortsplanungspflicht
1 Die Direktion für Inneres und Justiz kann ländliche Gemeinden mit geringer
baulicher Entwicklung von den Aufgaben der Ortsplanung entbinden. *
2 In diesen Gemeinden gilt das kantonale Normalbaureglement17) (Art. 70). Aufgrund des bisherigen Rechts provisorisch festgelegte Baugebiete sind bis zum
31. Dezember 1987 als Bauzone auszuscheiden; andernfalls gelten sie als
Landwirtschaftszone.
3 … *
2.2.2 Grundlagen und Richtpläne
Art. 68 Begriff und Bedeutung
1 Als Grundlagen der Ortsplanung sind alle für den Stand und die anzustrebende räumliche Entwicklung der Gemeinde wesentlichen Tatsachen zu ermitteln.
Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Raumplanung18) ist sinngemäss anwendbar.
2 Die Richtpläne stimmen die Nutzungszonen, die Erschliessung und den Verkehr aufeinander ab. Sie können sich namentlich beziehen auf
a den Schutz der Landschaft, von Ortsbildern, Natur- und Kulturobjekten;
b die Gestaltung der Siedlung, von Ortszentren und Quartieren sowie von
Erholungsräumen;
c die öffentlichen Bauten, Anlagen und Einrichtungen;
d die Erschliessung und den Verkehr;
e die wirtschaftliche Entwicklung und die Landwirtschaft;
f die in einem späteren Zeitpunkt zu treffenden planerischen Massnahmen.
3 Die Richtpläne binden die Gemeindebehörden. Die Genehmigungsbehörde
kann auf Antrag der Gemeinde die Verbindlichkeit auf zustimmende regionale
Organe und kantonale Behörden sowie auf besondere Erschliessungsträger
ausdehnen.
2.2.3 Baurechtliche Grundordnung
Art. 69 Baureglement
1 Das Baureglement enthält die allgemeinen Bauvorschriften der Gemeinde,
die Vorschriften zum Zonenplan sowie allenfalls abgaberechtliche Bestimmungen.
17) BSG 723.13
18) SR 700
43 721.0
2 Die Gemeinden können im gesetzlichen Rahmen namentlich näher ordnen:
a Art und Mass der baulichen Nutzung (Art. 4);
b die Erschliessung (Art. 7 und 8);
c * den Ortsbild- und Landschaftsschutz (Art. 9 und 9a);
d Bauvorhaben in und an den Gewässern (Art. 11);
e die Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 12);
f Bauweise und Baugestaltung (Art. 13);
g die Gestaltung der Umgebung (Art. 14), die Aufenthaltsbereiche, Spielplätze und Abstellräume (Art. 15);
h die Abstellplätze für Fahrzeuge (Art. 16–18);
i die besonderen Bauten und Anlagen (Art. 19 und 20);
k den Immissions- und den Umweltschutz (Art. 24);
l die Gemeinschafts- und Nebenanlagen zu Bauten, die Gemeinschaftsantennenanlagen, die wesentlichen Terrainveränderungen und dergleichen.
3 Sie dürfen in ihrer baurechtlichen Grundordnung keine Vorschriften für baubewilligungsfreie Bauvorhaben nach Artikel 1b erlassen. Solche sind nur zulässig
für Gebiete des Ortsbild- und Landschaftsschutzes sowie in Überbauungsordnungen. *
4 Sie können im Baureglement oder in besonderen Reglementen die nachgenannten Abgaben vorsehen:
a Gebühren für Leistungen der Gemeindeorgane im Baubewilligungsverfahren und bei baupolizeilichen Verrichtungen;
b Gebühren für die Mitwirkung der Gemeindeorgane bei der Verteilung oder
beim Bezug von Erschliessungskosten im Interesse der Grundeigentümer;
c Grundeigentümerabgaben an Erschliessungsanlagen gemäss Artikel 111
sowie an öffentliche Werke und Massnahmen gemäss Artikel 141;
d Ersatzabgaben bei Nichterfüllung der Parkplatzpflicht gemäss Artikel 18
Buchstabe c;
e Anschluss- und Benützungsgebühren für Gemeinschaftsantennenanlagen.
Art. 70 Normalbaureglement
1 Für Gemeinden ohne Baureglement ordnet das Dekret über das Normalbaureglement19) die in Artikel 69 bezeichneten Gegenstände entsprechend den Bedürfnissen von Gemeinden mit einfachen Verhältnissen.
19) BSG 723.13
721.0 44
2 Insbesondere legt das Normalbaureglement fest
a die Bauweise und die Grundsätze der Baugestaltung;
b * …
c die zulässige Bauhöhe;
d die minimalen Grenz- und Gebäudeabstände sowie die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen des Näherbaus;
e die subsidiäre Geltung privatrechtlicher Bauvorschriften als öffentliches
Baurecht.
3 Soweit bestehende Gemeindebauvorschriften einen baurechtlich wesentlichen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft ordnen, gilt das Normalbaureglement als ergänzendes Recht, wenn es eine den Verhältnissen der Gemeinde
angemessene Regelung enthält.
Art. 71 Zonenplan
1 Der Zonenplan legt die Bauzone und ihre Einteilung, die Landwirtschaftszone,
die Bauernhofzone, die Weiler- oder Erhaltungszonen und die weiteren Nutzungszonen fest. Er bezeichnet die Schutzgebiete, die Gefahrengebiete und
die Immissionsgebiete. *
2 Im Zonenplan können im Einvernehmen mit der zuständigen Direktion des
Regierungsrates orientierungshalber angegeben werden
a die Grundwasserschutzzonen und -areale;
b der Wald und die kantonalen Naturschutzgebiete.
Art. 71a * Steuerung des Zweitwohnungsbestands
1 Die im kantonalen Richtplan bezeichneten Gemeinden ergreifen bei Bedarf
geeignete Massnahmen zur Steuerung des Zweitwohnungsbestands, zur Sicherung eines genügenden Angebots an erschwinglichen Wohnungen für die
ortsansässige Bevölkerung, zur Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von Erst- und Zweitwohnungen, zur möglichst hohen Auslastung von
Zweitwohnungen und zur Förderung der Hotellerie.
2 Sie erlassen die nötigen Vorschriften und können dabei insbesondere
a Erstwohnungsanteile festlegen,
b die Erhebung von einmaligen oder wiederkehrenden Lenkungsabgaben
vorsehen,
c die Erstellung neuer Zweitwohnungen oder die Umnutzung bestehender
Wohnungen zu Zweitwohnzwecken beschränken.
45 721.0
3 Den übrigen Gemeinden ist es freigestellt, ob sie Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ergreifen und die hierzu nötigen Vorschriften erlassen.
4 Die zuständige Regierungsstatthalterin oder der zuständige Regierungsstatthalter ist Aufsichtsbehörde im Sinn der Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen.
Art. 72 Bauzone
1 Festlegung und Einteilung
1 Die Festlegung der Bauzonen richtet sich nach den Vorgaben des Bundesrechts. *
2 Bei der Festlegung der Bauzonen ist dafür zu sorgen, dass für die Landwirtschaft genügend als Kulturland geeignete Flächen erhalten bleiben. *
3 … *
4 Die Gemeinden können die Bauzone in Gebiete mit gleicher Nutzung, insbesondere in Wohnzonen, Geschäfts-, Kern- oder Altstadtzonen, Zonen für
gewerbliche und industrielle Bauten, Hotelzonen, sowie in gemischte Zonen
einteilen.
5 Zur Bauzone gehören weitere Nutzungszonen, soweit sie für Bauzwecke ausgeschieden sind, wie Ferienhauszonen, Zonen für öffentliche Nutzungen und
Zonen für Sport- und Freizeitanlagen.
Art. 73 2 Besondere Fälle
1 … *
2 Teile der Bauzone, deren Überbauung der Landschaft oder Siedlung besonders angepasst werden soll oder für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam
ist (z. B. Baugebiete mit Verdichtungs- oder Umnutzungspotenzial, Hanglagen,
Kuppen, Altstadt- und Dorfkernzonen, Neubaugebiete), können als Zone mit
Planungspflicht bezeichnet werden, wenn es nicht möglich ist, die nötigen Vorschriften in der Grundordnung zu erlassen. *
Art. 74 3 Öffentlicher Verkehr
1 Gebiete, die für eine grössere Zahl von Bewohnern oder Arbeitsplätzen bestimmt sind, dürfen nur als Bauzone ausgeschieden werden, wenn ihr Anschluss an ein öffentliches Verkehrsmittel sichergestellt ist.
2 Industriezonen sind möglichst mit Geleiseanschluss zu versehen.
721.0 46
Art. 75 4 Gestaltungsfreiheit bei gemeinsamer Projektierung
1 Bei gemeinsamer Projektierung eines Areals mit mehreren Bauten können die
arealinternen Grenz- und Gebäudeabstände, die Anordnung der Bauten und
die Gebäudelängen unter den nachgenannten Voraussetzungen frei bestimmt
werden.
2 Die freie Gestaltung setzt voraus, dass
a Art und Mass der Nutzung der Zone eingehalten werden;
b in der Regel gemeinsame Spielflächen und Abstellplätze für Fahrzeuge
geschaffen werden;
c keine überwiegenden Interessen beeinträchtigt werden;
d die Durchführung der Überbauung, soweit nötig, durch privatrechtliche
Vereinbarungen sichergestellt ist.
3 Die Gemeinden können in der Grundordnung eine weitergehende Gestaltungsfreiheit vorsehen. Absatz 2 hievor bleibt anwendbar.
4 Die Gestaltungsfreiheit ist ausgeschlossen
a für besondere Bauten und Anlagen (Art. 19 f.) und für Zonen mit Planungspflicht (Art. 92 ff.);
b für die weiteren in der Grundordnung bezeichneten Gebiete.
Art. 76 Ferienhauszonen
1 Ferienhauszonen sind vornehmlich für den Bau von Ferien- und Wochenendhäusern bestimmt. Sie sollen nur in Gebieten ausgeschieden werden, die der
touristischen Entwicklung bedürfen, über ein entsprechendes Entwicklungskonzept verfügen und im Richtplan nach Raumplanungsgesetz20) (Art. 103 ff.) vorgesehen sind. Sie dürfen den land- und forstwirtschaftlichen Interessen nicht
zuwiderlaufen.
2 Für jede Ferienhauszone ist eine Überbauungsordnung zu erlassen. Artikel
93 ist sinngemäss anwendbar. *
3 In den Überbauungsvorschriften kann die Versorgung der Zone durch die öffentlichen Dienste, insbesondere die Kehrichtabfuhr, Schneeräumung und
Glatteisbekämpfung, ausgeschlossen oder von besonderen Leistungen der
Grundeigentümer abhängig gemacht werden. Diese haben, soweit nötig, eigene Dienste zu organisieren, namentlich die einwandfreie Kehrichtentsorgung sicherzustellen.
20) SR 700
47 721.0
4 Für die Erschliessung der Ferienhauszone gilt Artikel 108 Absatz 1. Die
gemeinsamen Erschliessungsanlagen sind beim Beginn der Überbauung der
Zone zu erstellen; die Überbauung hat etappenweise geordnet zu erfolgen.
5 Gemeinde, Kanton, Land- und Forstwirtschaft dürfen durch den Bau, Betrieb
und Unterhalt der Erschliessungsanlagen nicht belastet werden. *
Art. 77 Zonen für öffentliche Nutzungen (Freiflächen)
1 Die Gemeinden bezeichnen die für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse verwendeten oder noch benötigten Grundstücke oder Grundstückteile als
Zonen für öffentliche Nutzungen (Freiflächen). Diese sind insbesondere auszuscheiden für
a Verwaltungsgebäude, Schulen, Spitäler, Heime, Kirchen, Friedhöfe, Anlagen öffentlicher Dienste;
b Sammelanlagen des Zivilschutzes;
c Bauten und Anlagen kultureller und gemeinnütziger Institutionen sowie für
die Gestaltung von Orts- und Quartierzentren;
d Parks, Gärten, Spiel- und Sportanlagen, Kurortseinrichtungen;
e Gelände für den Skisport, für die Erstellung von Skiliften und Seilbahnen
sowie für die Parkplätze zu diesen Personentransportmitteln.
2 Die Grundordnung legt die Zweckbestimmung und die Grundzüge der Überbauung und Gestaltung der Zonen für öffentliche Nutzungen fest.
3 Das zuständige Gemeinwesen entscheidet, welche Bauten und Anlagen im
öffentlichen Interesse auf den für seine Bedürfnisse ausgeschiedenen Zonen
ausgeführt werden sollen.
Art. 78 Zonen für Sport- und Freizeitanlagen
1 Als Zone für Sport- und Freizeitanlagen können Gelände für Sport- und Spielfelder, Familiengärten und ähnliche Freizeitbetätigungen ausgeschieden werden.
2 Soweit die Gemeinde in ihren Vorschriften nichts anderes bestimmt, können
auch Nebenbauten, wie einfache Verpflegungsstätten für die Benützer, Umkleide-, Duschen- und Toilettenanlagen, Gerätemagazine, Bauten zum Schutz
vor schlechter Witterung und dergleichen, erstellt werden.
3 Die Gemeinden können in ihrer Grundordnung den Bau von Gebäuden, wie
von Heimen von Jugendorganisationen, Sporthallen und dergleichen, vorsehen. Für diesen Fall haben sie nähere baupolizeiliche Vorschriften zu erlassen.
721.0 48
Art. 79 Grünzonen
1 Grünzonen (Grünflächen) gliedern die Siedlung, halten im Ortsinnern Grünräume frei, dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern sowie der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen.
2 Auf dem als Grünzone ausgeschiedenen Land sind nur unterirdische Bauten
gestattet sowie Bauten, die für die Pflege der Grünzone nötig sind; sie dürfen
den Zweck der Grünzone nicht beeinträchtigen.
Art. 80 * Landwirtschaftszone
1 Grundsatz *
1 Die Festlegung der Landwirtschaftszone richtet sich nach den Vorgaben des
Bundesrechts. *
2–3 … *
Art. 80a * 2 Zonenkonformität nach Art. 16a Abs. 3 RPG
1 Als Basis für die Beurteilung der Eignung der entsprechenden Gebiete ist für
Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, auf regionaler Ebene ein Richtplan oder ein Landschaftsentwicklungskonzept vorzulegen.
2 Für die Beurteilung der Baugesuche ist auf Gemeindeebene eine kommunale
Nutzungsplanung (Schutzzonenplan, Zonenplan oder Überbauungsordnung)
erforderlich. Wenn die kommunale Planung die Kriterien gemäss Artikel 80b erfüllt, kann auf die regionale Planung verzichtet werden.
Art. 80b * 3 Kriterien für die Gebietsausscheidung
1 Bei der Ausscheidung von Gebieten für Bauten und Anlagen gemäss Artikel
80a sind der Immissionsbegrenzung sowie dem Ortsbild- und Landschaftsschutz Beachtung zu schenken.
2 Die Bauten und Anlagen sind möglichst an bestehende Siedlungsteile oder
Hofgruppen anzuschliessen.
3 Eine Gebietsausscheidung ist insbesondere ausgeschlossen
a in kantonalen und kommunalen Schutzgebieten, sofern sie deren Zielsetzungen widerspricht,
b in Gefahrengebieten,
c wenn das Grundwasser gefährdet wird,
d wenn Inventare des Bundes und des Kantons verletzt werden.
49 721.0
Art. 80c * 4 Kosten der Infrastruktur
1 Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt
von zusätzlichen Erschliessungsanlagen für Bauten und Anlagen gemäss Artikel 80a zu tragen.
Art. 81 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone *
1 Die Errichtung, Änderung, Erweiterung und der Wiederaufbau von Bauten
und Anlagen ausserhalb der Bauzone richten sich nach den Vorgaben des
Bundesrechts. *
2–4 … *
Art. 82–83 * … *
Art. 84 * Zuständigkeit und Verfahren ausserhalb der Bauzone *
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz entscheidet über die
Zonenkonformität bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und über Ausnahmegesuche nach den Artikeln 24 bis 24e und 37a RPG. Sie holt Amts- und
Fachberichte von den betroffenen kantonalen Amtsstellen ein. *
2 … *
2a Die vollständige Zweckänderung von Bauten und Anlagen nach Artikel 24d
Absatz 2 RPG bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle der Bildungs-
und Kulturdirektion. *
3 … *
3a Bau- und Wiederherstellungsentscheide für Bauvorhaben ausserhalb der
Bauzone sind der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur
Kenntnis zu bringen. *
4 Die Ausnahmeentscheide können zusammen mit dem Bauentscheid mit Baubeschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion angefochten werden; Artikel
40 ist anwendbar. *
Art. 84a * Entfernungsauflage
1 Bau- und Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzone oder in einer ausserhalb der Bauzone gelegenen Spezialzone können
mit der Nebenbestimmung versehen werden, dass diese Bauten und Anlagen
nach Ablauf einer bestimmten Frist oder nach Wegfall der ursprünglichen
Zweckbestimmung zu entfernen sind, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine
rechtskräftige Baubewilligung für eine neue Nutzung vorliegt.
721.0 50
2 Läuft die Frist ab oder fällt die Zweckbestimmung dahin, sind die betreffenden
Bauten und Anlagen von der Eigentümerin oder vom Eigentümer unverzüglich
und entschädigungslos zu entfernen, und das natürliche Terrain ist wiederherzustellen.
Art. 85 Bauernhofzonen
1 Als Bauernhofzone können innerhalb der Bauzone gelegene und zu einem
landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Betriebs- und
Wohngebäude mit dem betriebsnotwendigen Umschwung bezeichnet werden,
sofern der Weiterbestand des Gewerbes den Interessen der Ortsplanung nicht
widerspricht.
2 Für die Bauernhofzone gelten grundsätzlich die Nutzungsvorschriften der
Landwirtschaftszone. Betriebsbauten sind aber nur zugelassen, soweit sie für
die konventionelle bäuerliche Bewirtschaftung benötigt werden und die Wohnnutzung nicht erheblich beeinträchtigen.
3 Die Aufhebung einer Bauernhofzone ist vor Ablauf von 15 Jahren nur gestattet, wenn die Betriebsgrundlagen für das landwirtschaftliche Gewerbe nicht
mehr genügen oder wenn es veränderte Bedürfnisse der Ortsplanung dringend
erfordern.
4 Im Falle der vorzeitigen Aufhebung besteht die Nachzahlungspflicht für Abgaben an die Erschliessung und an öffentliche Werke, die mit Rücksicht auf die
landwirtschaftliche Nutzung festgesetzt worden sind. Der Betrag der Nachzahlung wird aufgrund der neuen Nutzungsmöglichkeiten berechnet; es wird nicht
rückwirkend Zins erhoben.
Art. 86 Schutzgebiete
1 Als Schutzgebiete bezeichnen die Gemeinden Landschaften oder Landschaftsteile und Siedlungen oder Siedlungsteile von besonderer Schönheit,
Eigenart, geschichtlichem oder kulturellem Wert sowie von ökologischer oder
gesundheitlicher Bedeutung, wie See-, Fluss- und Bachufer, Baumbestände,
Hecken, Aussichtslagen, Orts- und Strassenbilder, sowie einzelne schützenswerte Objekte mit ihrer Umgebung.
2 Die Gemeinden legen die dem Schutzzweck dienenden Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest.
3 In Schutzgebieten sind nur Bauvorhaben gestattet, die den Schutzzweck nicht
beeinträchtigen und den von der Gemeinde erlassenen Schutzvorschriften entsprechen oder standortgebunden sind.
51 721.0
Art. 87 Immissionsgebiete; Übergangsbereiche
1 Immissionsgebiete sind Gebietsteile, die in erhöhtem Masse Einwirkungen
durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und dergleichen ausgesetzt sind. In diesen Gebieten gilt Artikel 24 Absatz 3.
2 Die Gemeinden können Übergangsbereiche mit einschränkenden Vorschriften zum Schutz von Wohngebieten und immissionsempfindlichen Bauten sowie
von Erholungsgebieten und Lebensräumen für Tiere und Pflanzen gegenüber
Einwirkungen aus Zonen anderer Nutzungsart festlegen.
3 Weitergehende Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
2.2.4 Überbauungsordnungen
Art. 88 Begriff und Bedeutung
1 Die Gemeinden bestimmen, soweit erforderlich, mit Überbauungsordnungen
näher, wie bestimmte Teile des Gemeindegebietes zu überbauen, zu gestalten,
freizuhalten oder zu schützen sind. Die Überbauungsordnung kann sich namentlich beziehen auf
a die Erschliessung des Gebietes und die von der Gemeinde und den
Grundeigentümern dafür zu erbringenden Leistungen;
b die öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsanlagen, Industriegeleise und dergleichen;
c Orts- und Quartierzentren;
d Art, Zahl, Lage und Gestaltung von Bauten und Baugruppen;
e die Aussenräume (einschliesslich der Strassen, Gassen, Plätze, Durchgänge) und die Umgebung von Bauten und Anlagen (z. B. hinsichtlich der
Bepflanzung, des Vorlandes, der Spielflächen, Innenhöfe und der Abstellplätze für Fahrzeuge);
f Bauten und Anlagen, die aus Gründen der Ortsbild- und Landschaftsgestaltung erhalten oder wiederhergestellt werden müssen;
g die Altstadt- oder die Quartiersanierung;
h die Freihaltung von Geländeteilen, wie von See- und Flussufern, Waldrändern, Aussichtspunkten, Gelände für den Skisport (Übungsfelder, Abfahrtsstrecken, Langlauf- und Skiwanderrouten);
i weitere in Artikel 69 genannte Gegenstände.
721.0 52
2 Die Überbauungsordnung kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle der
Bau- und Verkehrsdirektion Angaben über die vorgesehene Verkehrsführung
und Strassensignalisation enthalten. Deren rechtsverbindliche Festsetzung
richtet sich nach dem Strassenverkehrsrecht. *
3 Sofern die Planungskosten für die Überbauungsordnung und die Ausgaben
für Landerwerb und Erschliessung nicht höher sind als die gemäss Artikel 60a
Absatz 2 erwarteten Kosten, beschliesst das für die Überbauungsordnung zuständige Organ gleichzeitig über die Überbauungsordnung und über die Ausgaben. Andernfalls gilt für die Ausgaben die normale Zuständigkeitsordnung
der Gemeinde. *
4 Für die Festlegung der Kostenanteile der Grundeigentümer gilt Artikel 113. *
5 Erstellt ein besonderer Erschliessungsträger die Erschliessung, erlässt die
Gemeinde die Überbauungsordnung erst, wenn er die Beiträge verbindlich zugesichert hat. Die Gemeinde kann die Sicherstellung der Beiträge verlangen. *
6 Die Überbauungsordnung gilt als Baubewilligung, soweit sie das Bauvorhaben mit der Genauigkeit der Baubewilligung festlegt. *
Art. 89 Form; Verhältnis zur Grundordnung
1 Die Überbauungsordnung wird in Form eines Überbauungsplans mit zugehörigen Vorschriften (Überbauungsvorschriften) festgelegt.
2 Die Gemeinden können Art, Zahl, Lage und Gestaltung von Bauten, Baugruppen und Anlagen, wie auch der zugehörigen Umgebung, in einem besonderen
Plan ordnen.
3 Sofern eine Überbauungsordnung von den Vorschriften der Grundordnung
über Art und Mass der Nutzung abweicht, ist in der Vorlage darauf hinzuweisen. *
4 Die Überbauungsordnung kann namentlich für besondere Bauten und Anlagen (Art. 19 f.), Zonen mit Planungspflicht (Art. 92 ff.) und für den Fall der Erstellung von Erschliessungsanlagen durch die Grundeigentümer (Art. 109 ff.)
besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümern vorbehalten oder diese als Bestandteil der Überbauungsordnung erklären.
Art. 90–91 * …
53 721.0
Art. 91a * Baulandumlegung
1 Bedingt die neue Regelung der Nutzungsordnung eine Neuordnung der
Eigentumsverhältnisse, ist gleichzeitig mit dem Erlass der Überbauungsordnung das Bauland umzulegen.
2.2.5 Überbauungsordnungen für Zonen mit Planungspflicht
Art. 92 * Festlegungen der Grundordnung
1 Die Grundordnung hat für jede Zone mit Planungspflicht (Art. 73) den Planungszweck, die Art der Nutzung, deren Mass als Planungswert und die Gestaltungsgrundsätze für Bauten, Anlagen und Aussenräume festzulegen. Der
Gemeinderat kann in der Überbauungsordnung baurechtliche Vorschriften, die
nicht diese Festlegungen betreffen, abweichend zur Grundordnung festlegen. *
2 Die Grundordnung kann als weitere Vorgabe für die Überbauungsordnung die
Durchführung eines anerkannten qualitätssichernden Verfahrens vorschreiben. *
Art. 93 * Grundsatz des Bauens nach Überbauungsordnung
1 Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht setzt eine rechtskräftige Überbauungsordnung (Art. 88) voraus. Wenn aber die Festlegungen der Grundordnung eingehalten werden, kann die Gemeindebehörde *
a vor dem Erlass der Überbauungsordnung der Bewilligung eines einzelnen
Vorhabens zustimmen;
b * auf den Erlass der Überbauungsordnung verzichten, wenn ein Vorhaben
das Ergebnis eines anerkannten qualitätssichernden Verfahrens ist;
c * mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz auf den Erlass der Überbauungsordnung verzichten, wenn ein Gesamtvorhaben das Planungsziel in der ganzen Zone mit Planungspflicht erfüllt.
2 Wurden Bauten unter Verzicht auf den Erlass der Überbauungsordnung erstellt, sind andere Vorhaben nur noch gestattet, wenn sie den Festlegungen
der Grundordnung entsprechen und sich in die bestehenden Bauten einordnen;
andernfalls lebt die Planungspflicht wieder auf. *
3 Die Grundeigentümer haben Anspruch, dass ihnen das Bauen nach einer
Überbauungsordnung innert angemessener Frist ermöglicht wird.
4 Die Gemeinde und die Grundeigentümer arbeiten beim Entwerfen der Überbauungsordnung zusammen.
721.0 54
5 Erstreckt sich die Überbauungsordnung nur auf einen Teil der Zone, so muss
dargetan sein, dass sich die geplante Überbauung zweckmässig in die Gesamtplanung der Zone einfügt.
Art. 94 * Verfahren *
1 Das Verfahren auf Erlass der Überbauungsordnung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Artikeln 58 ff. *
1a Es wird vom Gemeinderat auf schriftliches Begehren von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern der Zone oder nach ihrer Anhörung von Amtes
wegen eingeleitet. *
2 Der Gemeinderat hat innert 18 Monaten wenigstens für das Gebiet der bauwilligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Überbauungsordnung zur Vorprüfung (Art. 59) einzureichen und innert zwei Monaten nach Vorprüfung öffentlich aufzulegen. *
3 Er beschliesst in der Regel innert drei Monaten nach Ablauf der Einsprachefrist über die Überbauungsordnung. Für die Genehmigung gilt Artikel 61.
4 Wird eine der Fristen der Absätze 2 und 3 nicht eingehalten, können die
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer den auf ihre eigenen Kosten erarbeiteten Entwurf einer Überbauungsordnung einreichen; sie haben Anspruch
darauf, dass darüber unverzüglich das Vorprüfungs-, Auflage- und Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. Änderungen am Entwurf durch den Gemeinderat bleiben vorbehalten; Planungsbehörde bleibt der Gemeinderat. *
5 Auf ihr Begehren kann der Gemeinderat die Erarbeitung der Überbauungsordnung von Anfang an den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern
übertragen. *
Art. 95 * Rechtspflege *
1 Der Grundeigentümer kann bei der Direktion für Inneres und Justiz wegen ungerechtfertigter Ablehnung der Überbauungsordnung innert 30 Tagen sowie
wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde
führen. *
2 Ist die Gemeinde nicht tätig geworden, kann die Direktion die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz anweisen, die Überbauungsordnung
durch Ersatzvornahme zu erlassen. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz berücksichtigt dabei die Vorschriften der Gemeinde (Art. 92
Abs. 1). Die Grundeigentümer können als Grundlage ein Bauprojekt vorlegen. *
3 … *
55 721.0
4 Im übrigen findet Artikel 61a sinngemäss Anwendung.
Art. 95a * Kosten
1 Sofern die nach Artikel 60a Absatz 2 festgelegte Kostengrenze für das Planverfahren nicht überschritten wird, bewilligt der Gemeinderat den Kredit für die
Kosten des Verfahrens auf Erlass der Überbauungsordnung.
2 Gilt die Überbauungsordnung auch als Baubewilligung, wird eine Baubewilligungsgebühr erhoben. *
Art. 96 Durchführung *
1 Können Grundstücke nur bei Mitwirkung weiterer Grundeigentümer des Plangebietes überbaut werden (Erschliessung, Gemeinschaftsanlagen, Anpassungen und dgl.), so sind diese Grundeigentümer verpflichtet, ihre Mitwirkung
rechtzeitig zu leisten.
2.2.6 Baulinien und Baubereich *
Art. 96a * Baulinien
1 Im Allgemeinen
1 Baulinien werden in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt.
2 Sie gehen den allgemeinen Abstandsvorschriften vor.
3 Die Gemeinden bestimmen, ob und wie weit einzelne Bauteile, an Gebäuden
befestigte bewegliche Einrichtungen und unterirdische Anlagen über die Baulinie vorspringen dürfen. Fehlen solche Bestimmungen, so gelten gegenüber öffentlichen Strassen die Vorschriften der Strassengesetzgebung über die Benützung der Bauverbotszone und gegenüber nachbarlichem Grund jene des
EG ZGB.
4 Erweist es sich bei der Neuanlage oder beim Ausbau einer Verkehrsanlage
als notwendig, den öffentlichen Verkehrsraum zu verschieben oder zu erweitern, so kann dies innerhalb der beidseitigen Baulinien ohne Änderung des
Nutzungsplans oder der Überbauungsordnung geschehen. Die Interessen der
Anstösserinnen und Anstösser sind möglichst zu berücksichtigen.
5 Baulinien, die zugleich auch den Waldabstand bestimmen (Wald- Baulinien),
dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie-
und Umweltdirektion in einem geringeren als dem gesetzlichen Waldabstand
festgelegt oder mit vorspringenden Bauteilen (Abs. 3) überschritten werden. *
721.0 56
Art. 96b * 2 Besondere Baulinien
1 Mit Gestaltungsbaulinien können das Bauen an die Baulinie vorgeschrieben,
Lage und Umriss von Gebäuden allseitig bestimmt oder der Verlauf einer
Fassadenflucht festgelegt werden.
2 Die rückwärtigen und die Innenbaulinien legen die zulässige horizontale Bautiefe und die Grösse der Innenhöfe fest.
3 Hilfsbaulinien geben die Linie an, bis zu der gebaut werden darf, sofern nicht
weitergehende allgemeine Abstandsvorschriften bestehen.
Art. 96c * Baubereich
1 Der Baubereich wird in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt.
2 Er geht den allgemeinen Abstandsvorschriften und den Baulinien vor.
3 Die Gemeinden bestimmen, ob und wie weit einzelne Bauteile, an Gebäuden
befestigte bewegliche Einrichtungen und unterirdische Anlagen über den Baubereich vorspringen dürfen. Fehlen solche Bestimmungen, so gelten gegenüber öffentlichen Strassen die Vorschriften der Strassengesetzgebung über die
Benützung der Bauverbotszone und gegenüber nachbarlichem Grund jene des
EG ZGB.
4 Die Festlegung des Baubereichs, der zugleich den Waldabstand in einem geringeren als dem gesetzlichen Waldabstand festlegt, bedarf der Zustimmung
der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
Art. 96d * Kantonsstrassen
1 Die Gemeinden können gegenüber Kantonsstrassen nur Baulinien und Baubereiche festlegen, die der baulichen Gestaltung dienen.
2 Die Strassenabstände des SG sind einzuhalten.
2.3 Regionalplanung
Art. 97 Planungsregion *
1 Die Gemeinden schliessen sich zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben der
Raumplanung zu öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vereinigungen,
den Planungsregionen, zusammen. *
57 721.0
2 Für die Organisation eines öffentlich-rechtlichen Gemeindeverbandes sind die
Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG21)) massgebend. In privatrechtlich organisierten Planungsregionen können die zuständigen Organe der Mitgliedsgemeinden ihre Vertretung instruieren und ihr verbindliche Weisungen erteilen. *
3 Jede Gemeinde gehört mindestens einer Planungsregion an. Das Gebiet einer Gemeinde kann auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz vom Regierungsrat zwecks regionaler Richtplanung einer bestehenden Planungsregion
zugewiesen werden. Die betroffene Gemeinde und die in Betracht kommenden
Planungsregionen sind vorgängig anzuhören. *
4 Die zugewiesene Gemeinde ist für ihren Kostenanteil an der regionalen Richtplanung ersatzpflichtig. *
Art. 97a * Regionalkonferenz
1 Wo eine Regionalkonferenz nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes
besteht, tritt diese für die Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Gesamtverkehr an die Stelle der bestehenden Planungsregionen gemäss Artikel 97
Absatz 1.
2 Die Regionalkonferenz ist zudem für die regionale Richtplanung zuständig.
Soweit die regionale Richtplanung nur Teilgebiete betrifft, obliegt der Beschluss
über die teilregionalen Richtplanungen den betreffenden Gemeindevertretungen in der Regionalversammlung. *
3 Der Kanton kann bestehende Planungsregionen während längstens drei
Jahren nach der Einführung einer Regionalkonferenz im bisherigen Umfang mit
Beiträgen nach Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe a weiter unterstützen.
Art. 98 * Aufgaben *
1 Die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen bestimmen im Rahmen des
Gesetzes, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll. Sie beziehen die Mitgliedsgemeinden in die Entscheidfindung mit ein. *
2 Sie erarbeiten
a die für ihre Planungsaufgaben nötigen Grundlagen;
b * die ihnen in Gesetzen oder Verordnungen übertragenen Pläne, wie die regionalen Entwicklungskonzepte, die Richtpläne Energie und dergleichen.
c * …
21) BSG 170.11
721.0 58
3 Sie erlassen die für die regionale Raumentwicklung bedeutsamen Pläne (Gesamt- oder Teilrichtpläne, regionale Konzepte, Sachpläne und dgl.) in den Bereichen regionale Entwicklung, Umwelt, Landschaft, Siedlung, Verkehr sowie
Versorgung und Entsorgung. Regionale Richtpläne haben für die Mitgliedsgemeinden und für zugewiesene Gemeinden (Art. 97 Abs. 3) verbindliche Wirkung (Art. 57 Abs. 1). Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag der Planungsregion bzw. Regionalkonferenz die Pläne für kantonale Behörden verbindlich erklären, soweit diese zugestimmt haben. *
4 Die Mitgliedergemeinden können den Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen im Rahmen der Statuten oder eines Reglementes weitere Aufgaben
übertragen. *
5 Wird eine Gemeinde durch eine im regionalen Interesse beschlossene Massnahme besonders schwer belastet, kann ein regionaler Lastenausgleich stattfinden.
Art. 98a * Regionales Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept
1 Das regionale Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept (RGSK) umfasst die
Planung und gegenseitige Abstimmung von Gesamtverkehr und Siedlung.
2 Das RGSK beinhaltet das Agglomerationsprogramm gemäss Bundesrecht.
3 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Regionalkonferenzen zeitliche und
inhaltliche Vorgaben für die Erarbeitung der RGSK fest. Er stützt sich dabei
insbesondere auf die kantonale Richtplanung. Die Vorgaben umfassen namentlich die Grundsätze und Schwerpunkte für die Bevölkerungs-, Siedlungs-
und Verkehrsentwicklung, die verkehrsintensiven Vorhaben und die Erschliessungsqualität mit dem öffentlichen Verkehr.
4 Der Regierungsrat stimmt die von den Regionen eingereichten RGSK mit den
kantonalen Planungen und den übrigen RGSK ab. Nach dieser Abstimmung
und der allfälligen Überarbeitung beschliesst die Regionalkonferenz die Massnahmen des RGSK als regionalen Teilrichtplan und reicht diesen zur Genehmigung gemäss Artikel 61 wieder ein.
5 In Regionen ohne Regionalkonferenz sorgt der Regierungsrat in Zusammenarbeit mit den betroffenen regionalen Verkehrskonferenzen und Planungsregionen für die Erarbeitung des RGSK. Nach der Abstimmung und allfälligen Überarbeitung durch den Regierungsrat (Abs. 4) beschliessen die betroffenen Planungsregionen die Massnahmen des RGSK nach Anhörung der betroffenen regionalen Verkehrskonferenzen als regionalen Teilrichtplan und reichen diesen
zur Genehmigung gemäss Artikel 61 wieder ein. *
59 721.0
6 Der Regierungsrat erlässt das RGSK, wenn es nicht innert Frist erarbeitet
wird oder nicht den Vorgaben gemäss Absatz 3 entspricht.
Art. 98b * Regionale Überbauungsordnung
1 Die Regionalkonferenz kann zur Wahrung regionaler Interessen regionale
Überbauungsordnungen erlassen.
2 Die regionale Überbauungsordnung hat dieselben Rechtswirkungen wie eine
kommunale Überbauungsordnung.
3 Für das Verfahren gelten die Artikel 58 ff. sinngemäss. Vorbehalten bleibt die
fakultative Volksabstimmung (Art. 150 und 152 GG22)).
2.4. Kantonsplanung
Art. 99 Aufgaben und Organisation
1 Der Regierungsrat bezeichnet Grundlagen, Konzepte und Sachpläne, mit denen die räumliche Entwicklung des Kantons bestimmt werden soll, und er beauftragt die Direktionen mit der Erarbeitung. Er beaufsichtigt die Abstimmung
der raumwirksamen Tätigkeiten im Kanton und entscheidet im Konfliktsfall. *
2 Die Direktionen und Fachstellen des Kantons erarbeiten die Grundlagen und
erlassen die Pläne, die für ihre raumwirksamen Aufgaben erforderlich sind. *
3 Die Direktion für Inneres und Justiz bereitet die raumplanerischen Geschäfte
des Regierungsrates vor. Sie koordiniert die Planungsarbeiten und berät die
mit Planungsaufgaben betrauten Organe. Sie erfüllt die weiteren kantonalen
Aufgaben der Raumplanung, indem sie insbesondere *
a * den Richtplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung23) erstellt
und die Interessen der Gemeinden, der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und des Kantons im Bereinigungsverfahren mit dem Bund
vertritt,
b die Raumplanungsberichte an den Grossen Rat vorbereitet und
c vorsorgliche Massnahmen anordnet, wenn wichtige Interessen der Raumplanung gefährdet erscheinen; Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c bleibt vorbehalten.
4 Die Beschwerdeführung an das Bundesgericht in den Fällen gemäss Artikel
34 des Bundesgesetzes über die Raumplanung ist Sache jener Direktion, die
den Regierungsrat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertreten hat.
22) BSG 170.11
23) SR 700
721.0 60
5 … *
Art. 100 Raumplanungsbericht
1 Der Regierungsrat bringt dem Grossen Rat einmal in jeder Legislaturperiode
den Raumplanungsbericht zur Kenntnis.
2 Der Bericht beschreibt den Stand der Raumplanung im Kanton und erläutert
die wesentlichen bevorstehenden Arbeiten und Massnahmen.
3 Der Regierungsrat kann mit dem Raumplanungsbericht dem Grossen Rat
Grundsatzfragen der kantonalen Raumplanung zur Stellungnahme vorlegen.
4 Der Raumplanungsbericht wird in geeigneter Weise veröffentlicht.
Art. 101 * Mitfinanzierung von Verkehrsinfrastrukturen durch den Bund;
Trägerschaft
1 Der Kanton ist beitragsberechtigter Träger der vom Bund mitfinanzierten Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen gemäss Artikel 17a bis 17d des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen
Mineralölsteuer (MinVG24)).
2 Der Regierungsrat schliesst die entsprechenden Vereinbarungen über die
Mitfinanzierung mit dem Bund ab.
3 Vor dem Abschluss von solchen Vereinbarungen hört der Regierungsrat die
Gemeinden und die weiteren Träger der regionalen Agglomerationsprogramme
gemäss Artikel 98a an. *
4 Werden die in den Vereinbarungen vorgesehenen Leistungen durch die
Gemeinden erbracht, vergütet der Kanton den Gemeinden die entstandenen
Kosten mindestens entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten.
5 Die besondere Gesetzgebung regelt die Planung, Finanzierung und Beschlussfassung sowie die Zuständigkeiten für die Realisierung der einzelnen
Verkehrsinfrastrukturprojekte.
Art. 102 Kantonale Überbauungsordnung
1 Die Direktion für Inneres und Justiz kann zur Wahrung kantonaler oder gefährdeter regionaler Interessen in kantonalen Überbauungsordnungen namentlich festlegen *
a * öffentliche Werke und Verkehrsanlagen, Schiessplätze;
24) SR 725.116.2
61 721.0
b Industriezonen, Ablagerungs- und Materialabbaustellen;
c Massnahmen der Ortsbild-, Landschafts- und Ufergestaltung (Art. 9–11);
d Massnahmen zur Erschliessung und Ausstattung von Erholungsgebieten
(Art. 116 ff.);
e * Zonen für öffentliche Nutzungen, insbesondere für Halteplätze für Fahrende, sowie Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, Grünzonen und Schutzgebiete;
f * Massnahmen zur Realisierung von Entwicklungsschwerpunkten (ESP)
und anderen im kantonalen Richtplan bezeichneten Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt.
2 Eine kantonale Überbauungsordnung hat dieselben Rechtswirkungen wie
kommunale Überbauungsordnungen. *
3 Gegen die Verfügung der Direktion für Inneres und Justiz kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. *
4 Beschwerdebefugt sind die Einsprecherinnen und Einspracher sowie die
betroffenen Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen
(Art. 97 Abs. 1). *
5 Artikel 61b ist sinngemäss anwendbar. *
2.5 Richtplan nach Raumplanungsgesetz
Art. 103 Bedeutung *
1 Im Richtplan nach Raumplanungsgesetz stimmen die Gemeinden, die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen, der Kanton und der Bund ihre Planungen und weiteren raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung aufeinander ab. *
Art. 104 Verfahren
1 Die Direktion für Inneres und Justiz erstellt, überarbeitet und bewirtschaftet
den Richtplan in Abstimmung mit den Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen sowie den betroffenen kantonalen Direktionen. Sie sorgt dafür, dass dabei die Vorgaben und Sachpläne des Bundes, die Grundsätze der kantonalen
Raumplanung sowie die kantonalen Konzepte und Sachpläne berücksichtigt
werden. *
2 Sie führt unter Einbezug der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen
das Mitwirkungsverfahren (Art. 58) zum Richtplanentwurf durch. *
3 Der Regierungsrat beschliesst den Richtplan und Richtplanänderungen auf
Antrag der Direktion für Inneres und Justiz. *
721.0 62
4 Nach dem Beschluss des Regierungsrates tritt der Richtplan für den Kanton
in Kraft. Für den Bund und die Nachbarkantone wird er erst mit der Genehmigung durch den Bundesrat verbindlich (Art. 11 Abs. 2 RPG).
5 Nach einer Gesamtüberarbeitung wird der Richtplan dem Grossen Rat zur
Kenntnisnahme unterbreitet. *
Art. 105 * …
3 Massnahmen und Finanzierung
3.1 Erschliessung der Bauzone
Art. 106 Zweck; Begriffe
1 Die Erschliessung soll die zonengemässe Nutzung der Grundstücke ermöglichen, indem diese zugänglich gemacht, mit Wasser und Energie versorgt und
indem die Abwasser beseitigt werden. Die Erschliessungsanlagen sind auf diesen Zweck auszurichten.
2 Für die Strassenerschliessung und, soweit die besondere Gesetzgebung oder
die zuständigen Erschliessungsträger keine andere Regelung getroffen haben,
auch für die übrige Erschliessung werden unterschieden
a die Basiserschliessung, bestehend aus den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen und den zugehörigen Einrichtungen, und
b die Detailerschliessung, welche mehrere Grundstücke mit den Anlagen
der Basiserschliessung verbindet.
3 Hauszufahrt und Hausanschlüsse verbinden ein Gebäude oder eine zusammengehörige Gebäudegruppe mit dem Erschliessungsnetz.
Art. 107 Abgrenzungen
1 Als Basiserschliessungsanlagen gelten die in den Richtplänen oder Überbauungsordnungen der Gemeinde als solche bezeichneten, beim Fehlen einer
Ausscheidung, die ihrer Natur nach zu den Hauptsträngen zu rechnenden Anlagen.
2 Der Basiserschliessung werden insbesondere zugerechnet
a * Kantonsstrassen und Verbindungsstrassen zwischen Ortschaften und Ortschaftsteilen;
b Hauptverkehrsadern, Geschäftsstrassen und Plätze in Ortszentren;
c Sammelstrassen zur Abnahme des Quartierverkehrs;
d von öffentlichen Verkehrsmitteln befahrene Strassen;
63 721.0
e vorwiegend der Erschliessung öffentlicher Bauten und Anlagen dienende
Strassen.
3 Die Vorschriften über die Detailerschliessung sind nicht anwendbar auf Hauszufahrt und Hausanschlüsse sowie auf Spiel- und Freizeitanlagen, die mit der
Detailerschliessung kombiniert sind.
Art. 108 * Zuständigkeit; Erschliessungsprogramm
1 Die Gemeinde projektiert und baut die Erschliessungsanlagen, soweit dafür
nicht besondere Erschliessungsträger bestehen oder die Erstellung durch
Grundeigentümer vereinbart ist.
2 Die Bauzone ist innert 15 Jahren ab rechtskräftiger Genehmigung zu
erschliessen. *
3 Der Gemeinderat beschliesst das Erschliessungsprogramm. Darin wird aufgezeigt, wie, wann und mit welchen Gesamtkosten die Erschliessung, ihr Ausbau
oder Ersatz in den einzelnen Etappen erfolgen. *
4 Die Gemeinde passt das Erschliessungsprogramm veränderten Verhältnissen
an, doch kann sie eine vorgesehene Erschliessung nur mit der Zustimmung der
Eigentümer, die nach Artikel 108a einen Erschliessungsanspruch haben, vom
Programm absetzen. *
5 Ist ein besonderer Erschliessungsträger mit dem Bau einer Erschliessungsanlage im Verzug, so kann die Gemeinde nach erfolgloser Mahnung die Anlage
auf Kosten des Erschliessungsträgers selbst bauen. Gegen Verfügungen über
die Ersatzvornahme kann Beschwerde bei der zuständigen Fachdirektion erhoben werden. Deren Beschwerdeentscheide können beim Verwaltungsgericht
angefochten werden. *
Art. 108a * Erschliessungsanspruch
1 Liegt eine Überbauungsordnung vor oder ist keine nötig, so gilt:
a Die Eigentümer, deren Grundstückflächen gesamthaft mindestens 50 Prozent der Fläche des Perimeters umfassen oder deren Grundstücke an
erschlossenes Gebiet angrenzen beziehungsweise in einer Überbauungsordnung für eine vorgezogene Erschliessung vorgesehen sind, haben
einen Anspruch auf Erschliessung.
b Der Erschliessungsanspruch besteht erst nach Ablauf der im Erschliessungsprogramm festgelegten Frist, spätestens aber 15 Jahre nach der
rechtskräftigen Einzonung.
721.0 64
c Der Anspruch ist mit Gesuch um Fristansetzung an die Gemeinde und um
Ermächtigung der Eigentümer, nach Ablauf der Frist die Erschliessung
selber zu erstellen, beim Regierungsstatthalter geltend zu machen.
d Die Gesuchstellenden können verlangen, dass das Gemeinwesen ein ihm
zustehendes Enteignungsrecht auf sie überträgt.
2 Haben die Gesuchstellenden die Anlagen erstellt, erstattet ihnen die Gemeinde die Kosten abzüglich eigene Grundeigentümerbeiträge und Anschlussgebühren zurück, sobald die Anlagen nach Massgabe von Artikel 109 Absatz 2 zu
Eigentum und Unterhalt an sie übergegangen sind.
Art. 109 Erstellung durch Grundeigentümer
1 Grundsätze *
1 Der Gemeinderat kann den interessierten Grundeigentümern vertraglich die
Planung und Erstellung von Erschliessungsanlagen überbinden. Es gelten dafür folgende Grundsätze:
a Die Anlagen sind gemäss einer allenfalls bestehenden oder vorgeschriebenen Überbauungsordnung zu erstellen.
b Zeit und Höhe der Leistungen der Gemeinde an die betreffenden Anlagen
und der Grundeigentümeranteil (Art. 112 Abs. 1) müssen rechtskräftig
festgelegt sein.
c Planung und Bau der Anlagen stehen unter der Aufsicht der Gemeinde.
d * Die Anlagen sind ohne Verzug, spätestens aber innerhalb von zwei
Jahren seit Baubeginn fertig zu stellen. Bei besonderen Verhältnissen
kann der Gemeinderat diese Frist verlängern.
2 Die Anlagen gehen nach ihrer ordnungsgemässen Erstellung von Gesetzes
wegen an die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt über. Der Gemeinderat
stellt den Eigentumsübergang in einer Verfügung fest, eröffnet diese den bisherigen Eigentümern und meldet, sobald die Verfügung rechtskräftig ist, die neuen Eigentumsverhältnisse zur Eintragung in das Grundbuch an.
3 Durch Gemeindevorschrift können Reinigung, Schneeräumung, Glatteisbekämpfung auf Gehwegen, Treppen, arealinternen Strassen und dergleichen
den Eigentümern der anstossenden Grundstücke auferlegt werden.
4 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für Anlagen, deren Erstellung besonderen Erschliessungsträgern obliegen würde. Deren Organe
handeln im Einvernehmen mit der Gemeinde.
65 721.0
Art. 110 2 Kostenregelung *
1 Die bauenden Grundeigentümer haben die gesamten Kosten bis zur Fälligkeit
der Kostenanteile der Gemeinde und der übrigen Grundeigentümer zinslos vorzuschiessen. Für die endgültige Kostenverteilung gelten die Artikel 112–114.
2 Der Gemeindeanteil wird ein Jahr nach der amtlichen Abnahme der fertig gestellten Anlagen fällig. *
3 Die Beiträge der übrigen Grundeigentümer werden mit der Nutzung ihrer
Grundstücke als Bauland, spätestens aber ein Jahr nach der amtlichen Abnahme der fertig gestellten Anlagen fällig. *
Art. 111 Erschliessungsabgaben der Grundeigentümer *
1 Erschliessungsabgaben der Grundeigentümer sind
a die Grundeigentümerbeiträge an Strassen (Art. 112 ff.);
b die einmaligen Gebühren an Versorgungs- und Entsorgungsanlagen nach
den Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung. Zur Vorfinanzierung
von Anlagen können die Gemeinden in ihren Reglementen den Bezug
von Grundeigentümerbeiträgen vorsehen, die an die einmaligen Gebühren anzurechnen sind.
2 In Überbauungsordnungen können die Grundeigentümerabgaben an die
Erschliessung pauschal festgesetzt werden. Die Vorschriften müssen sicherstellen, dass die Leistungspflichtigen nicht unverhältnismässig belastet werden
und dass die Interessen der besonderen Erschliessungsträger gewahrt bleiben.
Art. 112 Grundeigentümerbeiträge an Strassenbauten
1 Grundsätze *
1 Den Grundeigentümern können die Kosten von Strassenbauten, die ihnen
einen besonderen Vorteil bringen, wie folgt überwälzt werden:
a bis zu 100% bei Strassen der Detailerschliessung und der Erschliessung
von Ferienhauszonen sowie von Zonen für Sport- und Freizeitanlagen
ausserhalb des Siedlungsbereichs;
b höchstens zu 80% bei Quartiersammelstrassen;
c höchstens zu 50% bei den übrigen Strassen mit teilweiser Erschliessungsfunktion.
2 Die Beiträge der einzelnen Grundeigentümer werden nach Massgabe ihres
Vorteils, in der Regel nach den baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten, bestimmt.
721.0 66
3 Grundeigentümer, die einen aussergewöhnlichen Erschliessungsaufwand
verursachen, haben für die Mehrkosten aufzukommen.
4 Die Gemeinde trägt die Strassenbaukosten, die nach den vorstehenden
Grundsätzen nicht auf die Grundeigentümer überwälzt werden können oder die
nicht einbringlich sind.
Art. 113 2 Verfahren
2.1 Kostenanteil der Grundeigentümer *
1 Das zuständige Gemeindeorgan legt mit seinem Kreditbeschluss den Kostenanteil der Grundeigentümer fest (Art. 112 Abs. 1). *
2 Der Beschluss über den Kostenanteil wird veröffentlicht. Er kann beim Regierungsstatthalter angefochten werden. Die dem Beschluss zugrundeliegende
Qualifikation der Strasse als Basiserschliessung beziehungsweise Detailerschliessung kann Gegenstand der Beschwerde sein, wenn sie nicht bereits
rechtskräftig entschieden ist. *
3 Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters kann Beschwerde beim
Verwaltungsgericht geführt werden. *
4 Der rechtskräftige Beschluss über den Kostenanteil der Grundeigentümer
kann im Verfahren nach Artikel 114 nicht mehr angefochten werden. *
Art. 114 2.2 Festsetzung der Beiträge *
1 Die einzelnen Grundeigentümerbeiträge (Art. 112 Abs. 2) werden von der
Gemeinde in einem Beitragsplan festgelegt und den Grundeigentümern unter
Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen eröffnet. Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen. Seine Entscheide unterliegen der Beschwerde
an den Regierungsstatthalter. Dessen Entscheide können mit Beschwerde
beim Verwaltungsgericht angefochten werden. *
2 Die Kosten einer aussergewöhnlichen Erschliessung (Art. 112 Abs. 3) werden
den pflichtigen Grundeigentümern durch Kostenverfügung des Gemeinderates
auferlegt. Für Einsprache und Beschwerde gilt Absatz 1 hievor.
3 Nicht durch Einsprachen angefochtene Beiträge werden sofort rechtskräftig,
die übrigen mit rechtskräftiger Erledigung der Einsprache oder Beschwerde.
Rechtskräftige Beitragsverfügungen sind einem vollstreckbaren gerichtlichen
Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes25)
gleichgestellt.
25) SR 281.1
67 721.0
Art. 115 3 Verwirkung; Sicherung *
1 Die Gemeinde verwirkt ihren Beitragsanspruch, wenn sie den Beitragsplan
oder die Kostenverfügung nicht innert zwei Jahren seit Vollendung des
Strassenbaus den beteiligten Grundeigentümern eröffnet. Falls die Strassenbaukosten nicht innert nützlicher Frist bekannt sind, kann sie die Beitragsverfügung mit einem Berichtigungsvorbehalt versehen.
2 Zur Sicherung der Beiträge besteht zu Gunsten der Gemeinde ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buchstabe d EG ZGB. *
3.2 Erschliessung und Ausstattung von Erholungsgebieten
Art. 116 Grundsätze
1 Die Erholungsgebiete, die im Richtplan nach Raumplanungsgesetz (Art. 103
ff.) bezeichnet sind, sind namentlich im Bereiche städtischer Agglomerationen
entsprechend den Bedürfnissen der Bevölkerung zu erschliessen und auszustatten.
2 Insbesondere sollen
a das Wanderwegnetz gemäss den Grundsätzen des Bundes seiner
Zweckbestimmung erhalten, nötigenfalls wiederhergestellt oder ergänzt
werden;
b geeignete Wegverbindungen als Radwanderwege bezeichnet und gestaltet, allenfalls ergänzt werden;
c Rast- und Spielplätze angelegt und Aussichtspunkte erschlossen werden.
3 Auf Natur und Landschaft wie auch auf andere Interessen, insbesondere solche der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft, ist Rücksicht zu nehmen.
Art. 117 Planung
1 Die Planungsregion bzw. Regionalkonferenz erstellt zusammen mit der Direktion für Inneres und Justiz, den zuständigen Fachstellen des Kantons und den
Gemeinden Konzepte und Sachpläne für die Erschliessung und Ausstattung
von Erholungsgebieten. *
2 Die Grundeigentümer, die Organisationen des Natur- und Heimatschutzes,
der Wanderwege, der Radfahrer, der Behinderten und gegebenenfalls weitere
interessierte Organisationen sind anzuhören.
3 Rechtsverbindlich geordnet wird die Erschliessung und Ausstattung von Erholungsgebieten in der baurechtlichen Grundordnung der Gemeinden und in
kommunalen, regionalen oder kantonalen Überbauungsordnungen. *
721.0 68
Art. 118 Ausführung und Unterhalt
1 Die Gemeinden sorgen für die plangemässe Ausführung der vorgesehenen
Anlagen und Massnahmen einschliesslich der Markierung, soweit diese nicht
Aufgabe des Kantons ist. Sie arbeiten dabei mit den in Artikel 117 Absatz 2 genannten Organisationen und bei Anlagen im Wald mit den Forstorganen zusammen. *
2 Sie unterhalten die Wege und Anlagen, soweit diese Aufgabe nicht gemäss
besonderer Vorschrift oder Vereinbarung den Eigentümern oder Dritten obliegt.
3 Ist die plangemässe Erstellung der Wege und Anlagen oder ihr gehöriger Unterhalt in Frage gestellt und werden dadurch öffentliche Interessen erheblich
beeinträchtigt, so kann die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz nach fruchtloser Mahnung der Pflichtigen auf deren Kosten die Ersatzvornahme anordnen. Bei Rad-, Fuss- und Wanderwegen ist die zuständige Stelle
der Bau- und Verkehrsdirektion zuständig. *
3.3 Baulandumlegung, Grenzregulierung, Ablösung von Dienstbarkeiten
Art. 119 Baulandumlegung
1 Grundsätze
1 Die Baulandumlegung kann durchgeführt werden, wenn es die Nutzungspläne (Art. 57 Abs. 2) erfordern sowie bei ungünstigen Grundstückverhältnissen,
zur Altstadt- oder Quartiersanierung (Art. 128 Abs. 1 Bst. d ) und für den Landerwerb im Strassenbau (Art. 19 bis 21 SG26)). *
2 Sie besteht in der Umgestaltung von Grundstücken der Bauzone und der
Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und der anderweitigen dinglichen
Rechte.
3 Ausserhalb der Bauzone gelegene Grundstücke können in eine Baulandumlegung einbezogen werden, wenn nur so eine zweckmässige Neuordnung zustande kommen kann.
4 Gleichzeitig mit der Baulandumlegung ist für das Umlegungsgebiet eine Überbauungsordnung zu erlassen, welche die Erschliessung und die Grundzüge
der Überbauung regelt.
Art. 120 2 Einleitung und Durchführung
1 Das Umlegungsverfahren wird eingeleitet entweder
a durch Mehrheitsbeschluss der beteiligten Grundeigentümer oder
26) BSG 732.11
69 721.0
b durch Beschluss des Gemeinderates oder
c * durch Anordnung der Direktion für Inneres und Justiz.
2 Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Das Grundbuchamt
gibt den beteiligten Grundeigentümern davon Kenntnis. Während des Umlegungsverfahrens sind rechtliche oder tatsächliche Änderungen, welche die Umlegung beeinträchtigen könnten, untersagt. *
3 Durchgeführt wird die Baulandumlegung im Verfahren durch Vereinbarung,
durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft oder von Amtes wegen.
Art. 121 3 Umlegung nach Vereinbarung
1 Sind alle Beteiligten mit der geplanten Umlegung einverstanden, so können
sie ohne Gründung einer Umlegungsgenossenschaft nach den Bestimmungen
des Dekrets eine Umlegung nach Vereinbarung durchführen.
Art. 122 4 Umlegungsgenossenschaft
1 Die Baulandumlegungsgenossenschaft ist gegründet, wenn die Mehrheit der
beteiligten Grundeigentümer dem Unternehmen zustimmt. Die an der Beschlussfassung nicht Mitwirkenden gelten als zustimmend, wenn sie die Gründung der Umlegungsgenossenschaft nicht vorher schriftlich abgelehnt haben.
2 Statuten und Perimeterplan bedürfen der Genehmigung der Direktion für Inneres und Justiz. *
3 Gegen die Beschlüsse der Gründungsversammlung und anderer Genossenschaftsversammlungen kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und
Justiz erhoben werden. *
4 Die Beschwerde- und Genehmigungsentscheide der Direktion für Inneres und
Justiz können nach den Bestimmungen des VRPG angefochten werden. *
5 Die Grundeigentümer können Einsprache erheben gegen die Bewertung ihres
bisherigen Besitzstandes, die Neuzuteilung und allfällige Ausgleichsentschädigungen sowie bezüglich des Kostenverteilers über die Umlegungskosten. Der
von der Umlegungsgenossenschaft bestellte Umlegungsausschuss prüft die
Einsprachen, versucht eine Verständigung herbeizuführen, und entscheidet
über unerledigte Einsprachen. Gegen seinen Einspracheentscheid kann Beschwerde bei der örtlich zuständigen Enteignungsschätzungskommission geführt werden. Der Beschwerdeentscheid der Enteignungsschätzungskommission kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden. *
721.0 70
Art. 123 5 Durchführung von Amtes wegen
1 Kommt nach dem Einleitungsbeschluss weder eine Umlegung nach Vereinbarung noch die Gründung einer Baulandumlegungsgenossenschaft zustande, so
kann der Gemeinderat die Durchführung von Amtes wegen anordnen. Die gleiche Anordnung kann die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz
treffen. *
2 Der Gemeinderat beziehungsweise die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz beauftragt eine oder mehrere Personen mit den Aufgaben des
Umlegungsausschusses und bestimmt den technischen Leiter und einen im
Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notar. Die beteiligten
Grundeigentümer sind dazu anzuhören. *
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist befugt, alle gegebenenfalls zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen weiteren Anordnungen zu treffen. *
Art. 124 6 Genehmigung der Neuordnung
1 Die Neuordnung bedarf der Genehmigung der Direktion für Inneres und Justiz. Mit der Genehmigung treten die Rechtsänderungen von Gesetzes wegen
ein. Sie sind im Grundbuch nachzutragen. *
Art. 125 Grenzregulierung
1 Mit der Grenzregulierung wird der Grenzverlauf zwischen Grundstücken im
Interesse ihrer Überbaubarkeit neu festgelegt.
2 Auf Antrag der Gemeinde oder eines interessierten Grundeigentümers leitet
der Regierungsstatthalter die Grenzregulierung ein und führt sie durch. *
3 Gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters kann Beschwerde bei
der Direktion für Inneres und Justiz geführt werden. *
4 Mit der Rechtskraft des Grenzregulierungsplans tritt die Neuordnung von Gesetzes wegen ein. Sie ist im Grundbuch nachzutragen. *
Art. 126 Ablösung von Dienstbarkeiten
1 In sinngemässer Anwendung des Enteignungsgesetzes27) können abgelöst
oder verlegt werden
a Dienstbarkeiten, die zwingenden Bauvorschriften widersprechen;
27) BSG 711.0
71 721.0
b Dienstbarkeiten, die eine im öffentlichen Interesse notwendige rationelle
Nutzung des Bodens verunmöglichen, ohne dass ein genügendes Interesse des Dienstbarkeitsberechtigten diese Folge rechtfertigen würde.
2 Das Verfahren wird vom Gemeinderat nach Anhörung der beteiligten Grundeigentümer durch eine Ablösungs- oder Verlegungsverfügung eingeleitet. Gegen die Verfügung kann Beschwerde bei der örtlich zuständigen Enteignungsschätzungskommission erhoben werden. Deren Beschwerdeentscheid kann
beim Verwaltungsgericht angefochten werden. *
3 Der Dienstbarkeitsberechtigte ist nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen
zu entschädigen. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat einen seinem Vorteil entsprechenden Beitrag an die Entschädigung zu leisten. Im Streitfall entscheidet der Enteignungsrichter. *
4 Die Ablösung oder Verlegung wird mit der Bezahlung der Entschädigung von
Gesetzes wegen rechtswirksam. Die Rechtsänderung ist im Grundbuch nachzutragen.
3.3a Förderung und Sicherung der Verfügbarkeit von Bauland *
Art. 126a * Grundsatz
1 Die Gemeinden treffen die notwendigen Massnahmen, damit das Land in
Bauzonen überbaut oder zonenkonform genutzt wird.
2 Als Massnahmen nach Absatz 1 gelten insbesondere:
a die Baulandumlegung (Art. 119 ff.),
b die vertragliche Bauverpflichtung (Art. 126b),
c die bedingte Einzonung (Art. 126c),
d die Anordnung der Bauverpflichtung und die zur Durchsetzung nötigen
Massnahmen (Art. 126d),
e der Ausgleich von Planungsvorteilen (Art. 142 ff.).
Art. 126b * Vertragliche Bauverpflichtung
1 Die Gemeinde kann mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vertraglich vereinbaren, das der Bauzone zugewiesene Land innert einer bestimmten Frist zu überbauen oder zonenkonform zu nutzen und der Gemeinde
für den Fall der Nichtbeachtung ein übertragbares Kaufrecht zum Verkehrswert
einzuräumen. Das Kaufrecht ist im Grundbuch anzumerken.
2 Die Gemeinde sorgt dafür, dass in Ausübung des Kaufrechts erworbenes
Land so bald als möglich überbaut oder zonenkonform genutzt wird.
721.0 72
3 Der Kanton kann das Kaufrecht anstelle der Gemeinde ausüben, wenn das
Land für die Realisierung von wichtigen, im kantonalen Richtplan bezeichneten
Vorhaben benötigt wird und die Gemeinde auf die Ausübung des Kaufrechts
verzichtet hat.
Art. 126c * Bedingte Einzonung
1 Die Zuweisung von Land zu einer Bauzone kann an die Bedingung geknüpft
werden, dass das Land innert einer bestimmten Frist überbaut wird.
2 Wird mit der Überbauung nicht innerhalb der Frist begonnen, fällt das bedingt
eingezonte Land von Gesetzes wegen entschädigungslos der Landwirtschaftszone zu.
3 Der Gemeinderat erlässt eine Feststellungsverfügung über das Dahinfallen
der Einzonung, publiziert diese und stellt sie der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zu. *
Art. 126d * Anordnung der Bauverpflichtung
1 Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt und andere
Massnahmen nicht ausreichen, damit das Land in Bauzonen seiner Bestimmung zugeführt wird, kann eine Frist von fünf bis 15 Jahren angeordnet werden, innert welcher eingezontes Land überbaut oder zonenkonform genutzt
werden muss. Bauliche Erweiterungsmöglichkeiten von bestehenden Industrie-
und Gewerbebetrieben sind wenn immer möglich zu gewährleisten.
2 Das für den Planerlass zuständige Organ kann die Bauverpflichtung im Nutzungsplanverfahren anordnen und lässt sie im Grundbuch anmerken.
3 Der Gemeinderat kann die Bauverpflichtung nachträglich anordnen, wenn bereits rechtskräftig eingezontes Land nicht überbaut oder nicht zonenkonform
genutzt wird. Er lässt die Bauverpflichtung im Grundbuch anmerken.
4 Erfolgt die Überbauung oder die zonenkonforme Nutzung aus Gründen, für
welche die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer verantwortlich ist,
nicht innerhalb der angeordneten Frist, schuldet er oder sie eine jährlich wiederkehrende Lenkungsabgabe, die auf dem Verkehrswert des betroffenen
Landes berechnet wird. Die Lenkungsabgabe wird ab dem ersten Jahr nach
Ablauf der angeordneten Frist erhoben und beträgt im ersten Jahr ein Prozent
des Verkehrswerts, im zweiten Jahr zwei Prozent des Verkehrswerts, im dritten
Jahr drei Prozent des Verkehrswerts, im vierten Jahr vier Prozent des Verkehrswerts und ab dem fünften Jahr fünf Prozent des Verkehrswerts.
73 721.0
5 Der Ertrag aus der Lenkungsabgabe nach Absatz 4 kommt vollumfänglich der
Gemeinde zu. Er ist in eine Spezialfinanzierung nach Artikel 142f Absatz 3 einzulegen und zweckgebunden zur Finanzierung von Massnahmen nach Artikel 142f Absatz 2 zu verwenden.
3.4 Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
Art. 127 Verhältnis zu den Enteignungsgesetzen
1 Soweit dieses Gesetz nicht ergänzende oder abweichende Vorschriften aufstellt, gilt für die formelle und die materielle Enteignung das kantonale Enteignungsgesetz28).
2 Vorbehalten bleibt die Enteignungsgesetzgebung des Bundes.
Art. 128 Formelle Enteignung
1 Enteignungsrecht
1 Mit der Genehmigung eines Zonenplans oder eines Überbauungsplans ist
das Enteignungsrecht erteilt für die in diesen Plänen festgelegten
a Zonen für öffentliche Nutzungen;
b Grünzonen, deren Erwerb durch die Gemeinde im Plan vorgesehen ist;
c Erschliessungs- und Verkehrsanlagen sowie Anlagen des Wasserbaus;
d Massnahmen des Schutzes oder der Gestaltung des Ortsbildes und der
Landschaft oder der Altstadt- oder Quartiersanierung gemäss Artikel 88
Absatz 1 Buchstaben f oder g.
2 Das Enteignungsrecht erstreckt sich auf dingliche und obligatorische Rechte
sowie Nachbarrechte, die zur Ausführung der geplanten Bauten, Anlagen oder
Massnahmen benötigt werden oder ihr entgegenstehen.
Art. 129 2 Enteigner
1 Enteignungsberechtigt ist das Gemeinwesen, das die öffentliche Aufgabe zu
erfüllen hat, für die das Enteignungsrecht besteht.
2 Das Gemeinwesen kann sein Enteignungsrecht mit schriftlicher Erklärung jenen übertragen, die nach Gesetz zur Ausführung des Vorhabens befugt sind.
28) BSG 711.0
721.0 74
Art. 130 Materielle Enteignung
1 Im allgemeinen
1 Eigentumsbeschränkungen, wie der dauernde Einbezug eines Grundstücks in
eine Zone für öffentliche Nutzungen, eine Grünzone oder ein Schutzgebiet, begründen einen Entschädigungsanspruch des Grundeigentümers, wenn sie in
ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
2 Entschädigungsansprüche sind zu richten
a bei Eigentumsbeschränkungen, die im Interesse öffentlicher Bauten oder
Anlagen verfügt sind, an den Träger der betreffenden öffentlichen Aufgabe;
b * bei Eigentumsbeschränkungen aus kantonalen Überbauungsordnungen
an den Kanton;
c * bei Eigentumsbeschränkungen aus regionalen Überbauungsordnungen
(Art. 98b) an die Regionalkonferenzen;
d in den übrigen Fällen an die Gemeinde.
3 Der Entschädigungspflichtige kann auf den Rückgriff nehmen, in dessen Interesse oder an dessen Stelle der Eingriff vorgenommen worden ist. Wer in Anspruch genommen werden soll, ist zum Verfahren vor dem Enteignungsrichter
beizuladen.
Art. 131 2 Erschliessungsanlagen
1 Die Festlegung einer Erschliessungsanlage in einem Überbauungsplan begründet in der Regel keinen Anspruch aus materieller Enteignung.
2 Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Planauflage kann der Grundeigentümer, der durch die Weiterdauer des Plans nachweisbar geschädigt wäre, vom
zuständigen Gemeinwesen verlangen, dass es entweder die ausgeschiedene
Grundfläche zur Durchführung des Plans erwirbt beziehungsweise für den Erwerb durch den Enteigner sorgt oder dass es sie durch Aufhebung oder Änderung des Plans freigibt.
Art. 132 3 Rückforderung
1 Wird eine Eigentumsbeschränkung nachträglich aufgehoben oder entfällt ihre
die Entschädigungspflicht begründende Wirkung, so hat der jeweilige Grundeigentümer eine verhältnismässige Rückzahlung zu leisten.
2 Das Gemeinwesen lässt die Rückerstattungspflicht im Grundbuch anmerken.
3 Streitigkeiten über den Umfang der Rückerstattungspflicht entscheidet der
Enteignungsrichter.
75 721.0
Art. 133 Verzicht auf Enteignung
1 Will das Gemeinwesen auf das Enteignungsrecht oder den Eingriff, welcher
die Entschädigungspflicht begründet, verzichten, so zeigt es dem Entschädigungsberechtigten während der gesetzlichen oder der allenfalls vom Enteignungsrichter verlängerten Zahlungsfrist an, dass es die massgebenden Vorschriften oder Pläne aufheben oder ändern will (Planungsanzeige).
2 Für diesen Fall gilt:
a Das Gemeinwesen bestimmt das betroffene Gebiet innert drei Monaten
seit Planungsanzeige als Planungszone (Art. 62 f.).
b * Die Vollstreckung des Urteils über die Entschädigungspflicht bleibt, der
Kostenentscheid ausgenommen, für so lange aufgeschoben, als die
Rechtswirkungen der Planungszone gemäss Artikel 62a Absätze 2 und 3
andauern.
c Der aufgeschobene Urteilsinhalt ist nicht mehr vollstreckbar, wenn die dafür massgebenden Vorschriften aufgrund der Planungszone aufgehoben
oder geändert werden.
d Das Gemeinwesen hat dem Entschädigungsberechtigten die Aufhebung
oder Änderung nach Eintritt der Rechtskraft schriftlich mitzuteilen unter
Hinweis darauf, dass er innert drei Monaten seit Empfang der Mitteilung
den Enteignungsrichter um Neubestimmung der Entschädigung ersuchen
kann.
3 Unterlässt das Gemeinwesen die rechtzeitige Planungsanzeige oder werden
die massgebenden Vorschriften oder Pläne nicht fristgemäss aufgehoben oder
geändert, so gilt die vom Enteignungsrichter festgelegte Entschädigung als gebundene Ausgabe des pflichtigen Gemeinwesens. Dasselbe gilt für eine vom
Enteignungsrichter auf Ersuchen des Berechtigten neu bestimmte Enteignungsentschädigung (Abs. 2 Bst. d).
Art. 134 Verjährung von Entschädigungsansprüchen
1 Enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche verjähren nach Ablauf von
zehn Jahren, seitdem der Berechtigte von ihnen Kenntnis hatte oder haben
konnte, spätestens aber zwanzig Jahre nach ihrer Entstehung.
2 Entschädigungsansprüche aus Eigentumsbeschränkungen, die einer formellen Enteignung vorausgehen, können in jedem Falle noch im Verfahren der formellen Enteignung geltend gemacht werden.
3 Die Verjährung wird unterbrochen
a durch schriftliche Geltendmachung des Anspruches beim Verpflichteten;
721.0 76
b durch schriftliche Erklärung des Verpflichteten an den Berechtigten, mit
der er auf die Verjährungseinrede für eine bestimmte Zeit verzichtet;
c ausserdem in den Fällen gemäss Artikel 135 des Obligationenrechts29).
Art. 135 * …
Art. 136 Beschränkungen von untergeordneter Bedeutung
1 Grundsätze
1 Als Eigentumsbeschränkungen von untergeordneter Bedeutung sind namentlich die nachgenannten Massnahmen des zuständigen Gemeinwesens oder
der von ihm ermächtigten Unternehmung zu dulden:
a die Planung vorbereitende Handlungen, wie Begehungen, Planaufnahmen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen;
b das Anbringen von Vorrichtungen und Weisungszeichen auf Privatboden,
wie von Verkehrssignalen, Wegweisern und Markierungen für Wanderwege, Kennzeichen und Hinweisschilder für öffentliche Anlagen jeder Art,
ferner von Hydranten, Beleuchtungsvorrichtungen, öffentlichen Uhren und
von Anhängevorrichtungen für die Oberleitungen öffentlicher Verkehrsmittel;
c das Einlegen von Kanälen und Leitungen in das für den Bau von Strassen
ausgeschiedene Land vor dem Erwerb, ferner die Durchleitung durch Privatland von Leitungen für Gemeinschaftsantennenanlagen.
2 Der Grundeigentümer ist rechtzeitig zu benachrichtigen. Gerechtfertigte Wünsche über Ort und Art der Anbringung sind möglichst zu berücksichtigen, unnötige Beeinträchtigungen zu vermeiden.
3 Dem Grundeigentümer ist verursachter Kultur- und Sachschaden zu ersetzen.
Ausserdem ist er bei nachweisbar erheblichem Nachteil in der Benützung oder
Bewirtschaftung des Grundstücks zu entschädigen.
Art. 137 2 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder die Art der Ausübung des
Rechts auf Inanspruchnahme von Privateigentum gemäss Artikel 136 entscheidet der Regierungsstatthalter mit Verfügung. *
2 Entschädigungsstreitigkeiten werden vom Präsidenten der Enteignungsschätzungskommission unter Vorbehalt der Appellation an den Präsidenten der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichtes beurteilt. *
29) SR 220
77 721.0
3.5 Finanzierung
Art. 138 Kostentragung; Grundsatz
1 Die Gemeinden tragen die Kosten der Ortsplanung und der zugehörigen weiteren Aufgaben (Art. 64).
2 Die Kosten der Regionalplanung werden von den Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und ihren Mitgliedergemeinden bestritten. *
3 Der Kanton trägt die Kosten der Kantonsplanung einschliesslich der Kosten
der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen für ihre Mitarbeit am Richtplan gemäss Raumplanungsgesetz. *
4 Das Nähere bestimmt die Verordnung. *
Art. 139 * Staatsbeiträge
1 Gegenstände
1 Der Kanton kann mit Beiträgen unterstützen
a * Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und deren Planungen;
b * Projekte (Grundlagen, Planungen oder Massnahmen) der Raumplanung
von Gemeinden, Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und Privaten mit ökologischer oder wirtschaftlicher Bedeutung, sofern sie von besonderem kantonalem Interesse sind;
c Organisationen für ihre Beratungs-, Instruktions- und Informationstätigkeit
auf dem Gebiete des Bau-, Planungs- und Umweltrechts und für Leistungen für Wander- und Radwanderwege;
d * kommunale Planungen, die mehrere Gemeinden koordiniert erarbeiten
und in denen die Anliegen und Bedürfnisse der einzelnen Gemeinden aufeinander und grenzüberschreitend abgestimmt werden.
2 Auf Staatsbeiträge besteht kein Rechtsanspruch.
3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Staatsbeitragsgesetz.
4 Das Nähere bestimmt die Verordnung.
Art. 140 * 2 Weitere Vorschriften *
1 Der Regierungsrat regelt insbesondere:
a die Beitragssätze; diese betragen 30 bis 100 Prozent der anrechenbaren
Kosten;
b die Bezeichnung der beitragsberechtigten Organisationen nach Artikel
139 Absatz 1 Buchstabe c;
721.0 78
c * die Kriterien für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten, wobei bei
den Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen auch die Sekretariatskosten, bei den Projekten und bei den Planungen nach Artikel 139 Absatz
1 Buchstabe d die Bedeutung für das kantonale Interesse massgebend zu
berücksichtigen sind;
d das Verfahren;
e die Aufsicht.
2 Vor Erlass, Änderung oder Aufhebung der Verordnung hört der Regierungsrat
die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und die betroffenen Organisationen an. *
Art. 141 Grundeigentümerbeiträge
1 Die Grundeigentümer bezahlen die Erschliessungsabgaben gemäss Artikel
111 ff.
2 Sie können ausserdem durch Gemeindereglement beziehungsweise durch
das Organisationsreglement eines Gemeindeverbandes verpflichtet werden, an
öffentliche Werke und Massnahmen, die ihnen einen besonderen Vorteil bringen, nach Massgabe dieses Sondervorteils Beiträge zu leisten.
3 Reglemente gemäss Absatz 2 bedürfen obligatorisch der Zustimmung der
Stimmberechtigten.
3.6 Ausgleich von Planungsvorteilen *
Art. 142 Grundsatz *
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die als Folge einer Planung in
den Genuss eines Mehrwerts gelangen, entrichten nach Massgabe dieses Gesetzes und der von den Gemeinden erlassenen Bestimmungen eine Mehrwertabgabe. *
2 Der Bund, der Kanton und die Gemeinden im Sinn von Artikel 2 GG sowie
Dritte in Erfüllung von ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben sind
nur abgabepflichtig für planungsbedingte Mehrwerte auf Grundstücken, die
nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen. *
3 Alle Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger haften solidarisch für die
zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs ausstehenden Mehrwertabgaben, die
ihnen von der Gemeinde mit Verfügung eröffnet werden. *
4 Die Gemeinden regeln den Ausgleich von Planungsvorteilen nach Massgabe
des Bundesrechts (Art. 5 RPG) und der Bestimmungen dieses Gesetzes in einem Reglement. *
79 721.0
5 Die Gemeinden, die kein Reglement erlassen haben, erheben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bei Einzonungen eine Mehrwertabgabe von
20 Prozent des planungsbedingten Mehrwerts. *
Art. 142a * Gegenstand
1 Sofern ein Mehrwert anfällt, wird bei der neuen und dauerhaften Zuweisung
von Land zu einer Bauzone (Einzonung) eine Mehrwertabgabe erhoben.
2 Die Gemeinden können darüber hinaus bei der Zuweisung von Land in einer
Bauzone zu einer anderen Bauzonenart mit besseren Nutzungsmöglichkeiten
(Umzonung) oder bei der Anpassung von Nutzungsvorschriften im Hinblick auf
die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten (Aufzonung) eine Mehrwertabgabe erheben.
3 Sie können bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen
mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern vertraglich angemessene Geld- oder Sachleistungen vereinbaren. Erfolgt die Zuweisung durch Erlass
einer kantonalen Überbauungsordnung (Art. 102), wird der betroffenen
Gemeinde eine angemessene Frist für den Abschluss einer solchen Vereinbarung eingeräumt.
4 Beträgt der planungsbedingte Mehrwert bei einer Einzonung weniger als
20'000 Franken, wird keine Mehrwertabgabe erhoben (Freigrenze). *
5 Soweit die Gemeinden im Reglement nichts anderes regeln, gilt Absatz 4 für
planungsbedingte Mehrwerte bei Umzonungen und Aufzonungen. *
Art. 142b * Bemessung der Mehrwertabgabe
1 Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert des
Landes mit und ohne Planänderung. Er ist mit anerkannten Methoden zu bestimmen.
2 Der bei einer Einzonung errechnete Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen,
der innert zwei Jahren zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute
zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.
3 Die Mehrwertabgabe beträgt bei Einzonungen mindestens 20 Prozent und
höchstens 50 Prozent des planungsbedingten Mehrwerts. *
4 Bei Umzonungen und Aufzonungen regeln die Gemeinden die Höhe der
Mehrwertabgabe im Reglement. *
721.0 80
5 Bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen regeln die
Gemeinden im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung den angemessenen
Ausgleich von Planungsvorteilen. *
Art. 142c * Fälligkeit
1 Die Mehrwertabgabe bei Einzonungen wird fällig, wenn der planungsbedingte
Mehrwert durch Überbauung (Art. 2 Abs. 2 BewD) oder durch Veräusserung
realisiert wird. Als Veräusserung gelten sinngemäss die in Artikel 130 des
Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)30) genannten Vorgänge. *
1a Bei Umzonungen und Aufzonungen gilt Absatz 1, soweit die Gemeinden im
Reglement die Fälligkeit nicht abweichend regeln. *
2 Bei teilweiser Überbauung oder Veräusserung des Landes wird die Mehrwertabgabe anteilsmässig fällig. *
3 Die Grundbuchämter erstellen für jeden ihnen bekannten Tatbestand, der die
Fälligkeit der Mehrwertabgabe auslöst, eine Meldung und stellen diese den
Gemeinden in geeigneter Form zur Verfügung. *
Art. 142d * Verfahren
1 Die Mehrwertabgabe wird von der Gemeinde verfügt.
2 Die Gemeinde informiert die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der mehrwertbegründenden
Planung über die zu erwartende Mehrwertabgabe. *
3 Sobald die Planung rechtskräftig wird, erlässt die Gemeinde die Verfügung
über die Mehrwertabgabe. *
3a Die Mehrwertabgabe unterliegt bis zu ihrer Fälligkeit der Teuerung, die aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise bestimmt wird. *
4 Vertragliche Vereinbarungen über Geld- oder Sachleistungen bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen (Art. 142a Abs. 3) sind vor
der Beschlussfassung über die mehrwertbegründende Planung abzuschliessen. *
Art. 142e * Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Zur Sicherung der Forderungen und Verzugszinsen aus der Erhebung der
Mehrwertabgabe besteht zu Gunsten der Gemeinden ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinn von Artikel 109a Buchstabe d1 EG ZGB. *
30) BSG 661.11
81 721.0
2 Die Forderung und das Pfandrecht entstehen mit Rechtskraft der mehrwertbegründenden Planung. *
Art. 142f * Verteilung und Verwendung der Erträge
1 Die Erträge der Mehrwertabgabe fallen zu 90 Prozent der für die Planung verantwortlichen Gemeinde und zu 10 Prozent dem Kanton zu.
2 Die Erträge sind nach Massgabe des Bundesrechts (Art. 5 Abs. 1ter RPG) zu
verwenden.
3 Kanton und Gemeinden schaffen entsprechende Spezialfinanzierungen.
4 Schluss- und Übergangsbestimmungen
4.1 Vollzug
Art. 143 Dekrete
1 Der Grosse Rat ordnet durch Dekret
a das Normalbaureglement (Normalbaudekret31));
b das Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren sowie die Baupolizei
(Baubewilligungsdekret32));
c die Beiträge der Grundeigentümer (Grundeigentümerbeitragsdekret33));
d die Baulandumlegung, die Grenzregulierung und die Ablösung von
Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret34));
e * …
2 Die Dekrete können den Erlass von Ausführungsbestimmungen dem Regierungsrat übertragen.
Art. 144 Verordnungen
1 Soweit nicht Dekrete des Grossen Rates vorbehalten sind, erlässt der Regierungsrat die zum Vollzug des Gesetzes nötigen Vorschriften.
2 Gegenstand der Bauverordnung sind insbesondere
a die Erschliessungsanforderungen;
31) BSG 723.13
32) BSG 725.1
33) BSG 732.123.44
34) BSG 728.1
721.0 82
b die Ortsbild- und Landschaftsgestaltung einschliesslich der Bestimmungen über Aussenantennen und Gemeinschaftsantennen und über die vorübergehende Lagerung, Wegschaffung und Verschrottung ausgedienter
Fahrzeuge, Maschinen und Geräte;
c die Gestaltung der Umgebung von Bauten einschliesslich der Aufenthaltsbereiche und Spielplätze sowie der Abstellplätze für Fahrzeuge;
d die sicherheits- und gesundheitspolizeilichen sowie die energierechtlichen
Anforderungen an Bauvorhaben, ferner die Schutzmassnahmen bei Bauarbeiten, die sanitarischen und hygienischen Einrichtungen auf Baustellen
und die Arbeitnehmerunterkünfte;
e die behindertengerechte Gestaltung von Bauten und Anlagen;
f die besonderen Bauten und Anlagen;
g die allgemeinverbindliche Festlegung bau- und planungsrechtlicher Begriffe;
h die inhaltliche und technische Gestaltung von Plänen im Sinne dieses Gesetzes und des Richtplans nach Raumplanungsgesetz35);
i * die nähere Ordnung des Verfahrens und der Zuständigkeit für Vorschriften und Pläne, insbesondere hinsichtlich ihrer geringfügigen Änderung
und der Anpassung des Richtplans nach Raumplanungsgesetz;
k * die Zonenkonformität von Vorhaben in der Landwirtschaftszone und die
möglichen Ausnahmen nach den Artikeln 24 bis 24d RPG;
l * die Festlegung der anerkannten qualitätssichernden Verfahren;
m * die Einzelheiten zum Baubewilligungsverfahren in elektronischer Form;
n * die Einzelheiten zum Planerlassverfahren in elektronischer Form.
3 Gegenstand besonderer Verordnungen können insbesondere sein
a die Aussen- und Strassenreklame;
b die feuerpolizeilichen Anforderungen an Bauvorhaben;
c * die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) und die
Kommission zur Wahrung der Interessen der Behinderten im Bauwesen
(BBK);
d * die Leistungen des Kantons gemäss Artikel 139.
4.2 Inkrafttreten, Aufhebung und Anpassung von Vorschriften
Art. 145 Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens36) dieses Gesetzes.
35) SR 700
36) 1.1.1986
83 721.0
2 Mit dem Inkrafttreten ist das Baugesetz vom 7. Juni 1970 aufgehoben.
Art. 146 Anpassung kommunaler und regionaler Vorschriften und Pläne *
1 Die Vorschriften und Pläne der Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen sind, soweit nötig, bei nächster Gelegenheit den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes37) und dieses Gesetzes anzupassen. *
2 Ihre redaktionelle Anpassung kann in einem vereinfachten Verfahren beschlossen werden. Dafür gilt:
a Die redaktionelle Anpassung kann umfassen
aa das Ersetzen von Begriffen des bisherigen Rechts durch die entsprechenden Begriffe des neuen Rechts;
bb das Ersetzen von Verweisungen auf Vorschriften des bisherigen
Rechts durch Verweisungen auf das entsprechende neue Recht;
cc das ersatzlose Streichen von Bestimmungen, die dem neuen Recht
widersprechen;
dd materielle Änderungen, die nach Art und Inhalt durch das eidgenössische oder kantonale Recht zwingend vorgeschrieben sind.
b * Nicht Gegenstand redaktioneller Anpassung ist die materielle Änderung
von Vorschriften und Plänen, für die der Gemeinde oder Planungsregion
bzw. Regionalkonferenz eine Entscheidungsfreiheit zusteht.
c * Zuständig ist der Gemeinderat, der Vorstand der Planungsregion oder die
Geschäftsleitung der Regionalkonferenz. Für Einspracheverfahren, Genehmigung und Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid gelten
die Artikel 60 ff. Einsprache und Beschwerde können sich aber nur gegen
Umfang und Art der vorgesehenen Anpassung richten.
Art. 147 * …
4.3 Übergangsbestimmungen
Art. 148 Bauvorhaben und Baupolizei
1 Aufgrund des bisherigen Rechts rechtskräftig erteilte Baubewilligungen werden durch das neue Recht nicht berührt. Artikel 43 bleibt vorbehalten.
2 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren, welche die Bewilligung von Bauvorhaben oder baupolizeiliche Massnahmen zum Gegenstand
haben, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
37) SR 700
721.0 84
3 Beim Inkrafttreten des Gesetzes laufende gesetzliche Fristen richten sich
nach neuem Recht, wenn dessen Frist später abläuft, andernfalls nach bisherigem Recht.
Art. 149 Vorschriften und Pläne
1 Im allgemeinen
1 Die aufgrund des bisherigen Rechts geltenden Vorschriften und Pläne der
Gemeinden (u. a. Gestaltungspläne, Sonderbauvorschriften, Detailerschliessungspläne) und der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen bleiben in
Kraft, soweit sie nicht zwingenden Vorschriften des übergeordneten Rechts widersprechen. Es gelten jedoch die nachgenannten Einschränkungen: *
a Bisherige Vorschriften und Pläne erhalten durch das neue Recht keine
weitergehenden Rechtswirkungen.
b Soweit mit entsprechenden Vorschriften und Plänen des neuen Rechts eine weniger weitgehende Rechtswirkung verbunden ist, gilt diese auch für
die bisherigen Vorschriften und Pläne gleicher Art.
2 Für die Änderung oder Aufhebung bisheriger Vorschriften oder Pläne gelten
die Verfahrensbestimmungen und die Zuständigkeiten nach neuem Recht.
Hängige Verfahren werden jedoch nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
Art. 150 * 2 Zonen für Sonderbauvorschriften und ähnliche
1 Wo die Überbauung den Erlass eines Überbauungsplanes nach dem Baugesetz vom 7. Juni 1970 voraussetzt, legt die Gemeinde innert drei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Überbauungsordnung oder die Festlegungen nach Artikel 92 Absatz 1 auf. Gleiches gilt für Ferienhauszonen nach
Artikel 25 des Baugesetzes vom 7. Juni 1970. *
2 Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist können die Grundeigentümer verlangen,
a * entweder dass die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion innert zwei Jahren eine Ersatzordnung erlässt oder
b die Gemeinde das Land zu Eigentum übernimmt, wobei die Enteignungsgerichte die Entschädigung nach den Regeln des Enteignungsrechtes bestimmen.
85 721.0
Art. 150a 3 Stimmbürgerzonen
1 Sofern die Voraussetzungen von Artikel 73 Absatz 2 erfüllt sind, legt die
Gemeinde innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei bisherigen Zonen mit ersatzweisem Bauen nach Grundordnung entweder eine Überbauungsordnung oder die Umwandlung in eine neurechtliche Zone mit Planungspflicht auf. *
2 Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist fällt die Planungspflicht dahin und es
kann nach den Bestimmungen der Grundordnung für den Fall der endgültigen
Ablehnung der Überbauungsordnung gebaut werden.
3 Die Planungspflicht fällt auch dahin, wenn der Gemeinderat sowohl auf den
Erlass einer Überbauungsordnung als auch auf die Umwandlung in eine neurechtliche Zone mit Planungspflicht verzichtet; der Verzicht ist zu veröffentlichen.
Art. 151 Bauernhofzone
1 Der Eigentümer eines innerhalb der Bauzone gelegenen landwirtschaftlichen
Gewerbes, das den Anforderungen nach Artikel 85 Absatz 1 entspricht, kann
bei der zuständigen Gemeindebehörde die Ausscheidung einer Bauernhofzone
beantragen.
2 Das Begehren ist innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes
zu stellen. Zuständig zum Entscheid ist der Gemeinderat unter Vorbehalt der
Genehmigung durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. *
3 Dem Gesuch ist zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 85
Absatz 1 erfüllt sind.
Art. 152 * Schutz der Baudenkmäler
1 Die kantonale Fachstelle bezeichnet in Zusammenarbeit mit der Gemeinde
bis zum 31. Dezember 2004 wenigstens für die Bauzone die Baudenkmäler
durch Errichtung eines Bauinventars nach Artikel 10d. Mit Zustimmung der
Fachstelle kann das Bauinventar durch die Gemeinde erstellt werden.
2 Solange die Baudenkmäler weder durch ein Bauinventar (Art. 10d) noch
durch Erlass von Plänen und Vorschriften (Art. 64a) bezeichnet sind, werden
sie im Baubewilligungsverfahren bestimmt; für Baudenkmäler in der Bauzone
gilt dies nur während der Übergangsfrist gemäss Absatz 1.
721.0 86
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Verfahren der Anerkennung
bestehender Inventare und Verzeichnisse als Bauinventare nach Artikel 10d
sowie bestehender Pläne und Vorschriften der Gemeinden hinsichtlich der Bestimmung der Baudenkmäler (Art. 64a).
Art. 153 * Erschliessungspflicht; Erschliessungsprogramm
1 Bestehende Bauzonen sind innert 15 Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erschliessen.
2 Die Gemeinde erlässt innert drei Jahren das Erschliessungsprogramm (Art.
108 Abs. 3).
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 18.06.1997 *
Art. T1-1 *
1 Für die Staatsbeiträge nach den Artikeln 139 und 140 ist das Recht zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend.
2 Die auf Grund des bisherigen Rechts erteilten Beitragszusicherungen bleiben
in Kraft.
T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 28.01.2009 *
Art. T2-1 *
1 Private Organisationen, die nach bisherigem Recht zur Einsprache befugt waren, können während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung Rügen erheben in Rechtsbereichen, die während mindestens fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Änderung Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bildeten.
2 Bestehende Vorschriften der Gemeinden im Sinne von Artikel 69 Absatz 3
BauG sind mit dem Inkrafttreten dieser Änderung auf baubewilligungsfreie Bauvorhaben nicht mehr anwendbar.
T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.06.2016 *
Art. T3-1 *
1 Innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung passt die zuständige
Stelle der Erziehungsdirektion das Bauinventar gemäss Artikel 10d Absatz 2a
BauG an.
87 721.0
2 Die Artikel 142 bis 142f BauG über den Ausgleich von Planungsvorteilen bei
Einzonungen und bei Auf- und Umzonungen sind anwendbar, wenn die öffentliche Auflage der Planung, die zu einem Mehrwert führt, nach dem Inkrafttreten
dieser Änderung beginnt. In diesem Fall sind allfällige Verträge über Mehrwertabgaben bei Einzonungen, Auf- und Umzonungen nichtig. In allen anderen Fällen behalten solche Verträge ihre Gültigkeit und für die geleisteten Zahlungen
gilt Artikel 148 StG weiterhin. Vertragliche Vereinbarungen über Geld- oder
Sachleistungen bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen behalten ihre Gültigkeit.
T4 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 03.12.2020 *
Art. T4-1 * Überführung der Nutzungspläne in die elektronische Form
1 Die Gemeinden und Regionalkonferenzen reichen der zuständigen Stelle
der Direktion für Inneres und Justiz innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser
Änderung ihre rechtskräftigen Nutzungspläne in elektronischer Form ein.
2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz vereinbart mit jeder
Gemeinde den Zeitpunkt der Überführung ihrer rechtskräftigen Nutzungspläne
in die elektronische Form. Wird der vereinbarte Zeitpunkt nicht eingehalten,
ist sie ermächtigt, die rechtskräftigen Nutzungspläne auf Kosten der betroffenen Gemeinde in die elektronische Form zu überführen.
3 Bis die elektronische Form eingeführt ist, reichen die Gemeinden und Regionalkonferenzen ihre Nutzungspläne weiterhin in gedruckter Form der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Vorprüfung und Genehmigung ein. Im Genehmigungsverfahren sind die Nutzungspläne zusätzlich in
elektronischer Form einzureichen. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bezeichnet das anzuwendende Datenmodell.
Art. T4-2 * Vereinfachtes Verfahren
1 Die Überführung der rechtskräftigen Nutzungspläne in die elektronische Form
kann in einem vereinfachten Verfahren beschlossen werden, sofern nur technische Anpassungen vorgenommen werden.
2 Zuständig ist der Gemeinderat oder die Geschäftsleitung der Regionalkonferenz.
3 Für das Einspracheverfahren, die Genehmigung und die Beschwerde gegen
den Genehmigungsentscheid gelten die Artikel 60 ff. Einsprache und Beschwerde können sich nur gegen Umfang und Verfahren der vorgesehenen
Anpassungen richten.
721.0 88
Art. T4-3 * Überführung der übrigen Pläne in die elektronische Form
1 Der Regierungsrat bestimmt bei Richtplänen und Sachplänen sowie bei Nutzungsplänen nach Spezialgesetzgebung den Zeitpunkt und die Einzelheiten
der Einführung der elektronischen Form.
Bern, 12. September 1984 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Mast
Der Staatsschreiber: i. V. Wissmann
Beschluss des Bundesrates vom 24. September 1985:
Die Artikel 29 Absatz 3, 47 Absatz 2, 115 Absatz 2 und 120 Absatz 2 werden
genehmigt
89 721.0
Änderungstabelle - nach Beschluss
09.06.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung 1985 d 186 | f 195
05.12.1986 01.07.1987 Art. 147 aufgehoben 1987 d 6 | f 8
14.02.1989 01.01.1990 Art. 12 Abs. 3 geändert 1989 d 106 | f 106
14.02.1989 01.01.1990 Art. 54 Abs. 2, k eingefügt 1989 d 106 | f 106
14.02.1989 01.01.1990 Art. 102 Abs. 1, a geändert 1989 d 106 | f 106
17.09.1992 15.12.1992 Art. 31 Abs. 3 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.02.1992 Art. 38 Abs. 2 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 61 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 108 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 122 Abs. 3 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 122 Abs. 4 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 122 Abs. 5 eingefügt 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 123 Abs. 1 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 123 Abs. 2 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 123 Abs. 3 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 126 Abs. 2 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 137 Abs. 2 geändert 1992 d 332 | f 346
24.03.1993 01.01.1993 Art. 40 geändert 1993 d 247 | f 260
24.03.1993 01.01.1993 Art. 49 Abs. 1 geändert 1993 d 247 | f 260
24.03.1993 01.01.1993 Art. 49 Abs. 2 geändert 1993 d 247 | f 260
24.03.1993 01.01.1993 Art. 72 Abs. 3 geändert 1993 d 247 | f 260
24.03.1993 01.01.1993 Art. 84 Abs. 1 geändert 1993 d 247 | f 260
24.03.1993 01.01.1993 Art. 84 Abs. 3 geändert 1993 d 247 | f 260
24.03.1993 01.01.1993 Art. 90 Abs. 4 geändert 1993 d 247 | f 260
24.03.1993 01.01.1993 Art. 124 Abs. 1 geändert 1993 d 247 | f 260
24.03.1993 01.01.1993 Art. 125 Abs. 3 geändert 1993 d 247 | f 260
23.06.1993 01.01.1994 Art. 33 Abs. 2 geändert 1993 d 425 | f 445
23.06.1993 01.01.1994 Art. 33 Abs. 3 eingefügt 1993 d 425 | f 445
23.06.1993 01.01.1994 Art. 37 geändert 1993 d 425 | f 445
23.06.1993 01.01.1994 Art. 59 Abs. 1 geändert 1993 d 425 | f 445
23.06.1993 01.01.1994 Art. 59 Abs. 3 geändert 1993 d 425 | f 445
23.06.1993 01.01.1994 Art. 61 geändert 1993 d 425 | f 445
23.06.1993 01.01.1994 Art. 61a eingefügt 1993 d 425 | f 445
23.06.1993 01.01.1994 Art. 62 Abs. 3 geändert 1993 d 425 | f 445
23.06.1993 01.01.1994 Art. 63 Abs. 3 geändert 1993 d 425 | f 445
23.06.1993 01.01.1994 Art. 63 Abs. 4 eingefügt 1993 d 425 | f 445
23.06.1993 01.01.1994 Art. 65 Abs. 2, c geändert 1993 d 425 | f 445
23.06.1993 01.01.1994 Art. 65 Abs. 3 eingefügt 1993 d 425 | f 445
23.06.1993 01.01.1994 Art. 94 geändert 1993 d 425 | f 445
23.06.1993 01.01.1994 Art. 120 Abs. 1, c geändert 1993 d 425 | f 445
23.06.1993 01.01.1994 Art. 123 Abs. 1 geändert 1993 d 425 | f 445
10.11.1993 01.01.1994 Art. 22 Abs. 1 geändert 1993 d 696 | f 714
721.0 90
10.11.1993 01.01.1994 Art. 45 Abs. 1 geändert 1993 d 696 | f 714
10.11.1993 01.01.1994 Art. 55 Abs. 4 geändert 1993 d 696 | f 714
10.11.1993 01.01.1994 Art. 67 Abs. 1 geändert 1993 d 696 | f 714
10.11.1993 01.01.1994 Art. 84 Abs. 1 geändert 1993 d 696 | f 714
10.11.1993 01.01.1994 Art. 99 Abs. 3 geändert 1993 d 696 | f 714
10.11.1993 01.01.1994 Art. 99 Abs. 5 geändert 1993 d 696 | f 714
10.11.1993 01.01.1994 Art. 104 Abs. 2 geändert 1993 d 696 | f 714
10.11.1993 01.01.1994 Art. 104 Abs. 3 geändert 1993 d 696 | f 714
10.11.1993 01.01.1994 Art. 105 geändert 1993 d 696 | f 714
10.11.1993 01.01.1994 Art. 117 Abs. 1 geändert 1993 d 696 | f 714
10.11.1993 01.01.1994 Art. 118 Abs. 3 geändert 1993 d 696 | f 714
10.11.1993 01.01.1994 Art. 151 Abs. 2 geändert 1993 d 696 | f 714
22.03.1994 01.01.1995 Art. 1 geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995 Art. 2 Abs. 1 geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben 94-76
22.03.1994 01.01.1995 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben 94-76
22.03.1994 01.01.1995 Art. 2a eingefügt 94-76
Art. 10f
Titel geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 12 Abs. 3 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 12 Abs. 4 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 15 Abs. 1 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 15 Abs. 3 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 15 Abs. 4 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 15 Abs. 5 eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 19 Abs. 2 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 19 Abs. 3a eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 19 Abs. 3b eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 20 Abs. 1 geändert 17-008
721.0 100
09.06.2016 01.04.2017 Art. 20 Abs. 1, a aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 20 Abs. 1, b aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 20 Abs. 2 aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 20 Abs. 3 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 20 Abs. 4, a geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 20 Abs. 4, b aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 20 Abs. 4, d aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 20 Abs. 4, e aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Titel 1.3.1 eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 21 Titel geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 21a eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Titel 1.3.2 eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 22 Titel geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 22 Abs. 1 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 22 Abs. 2 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 22 Abs. 3 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 22 Abs. 4 aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 23 aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Titel 1.3.3 eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 24 Titel geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 25 Titel geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 25 Abs. 1 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 25 Abs. 2 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 25 Abs. 3 eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 25 Abs. 4 eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 26 Abs. 3 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 28 Abs. 3 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 29 Abs. 3 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 29 Abs. 4 eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 34 Titel geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 34a eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 35 Abs. 1a eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 35c Abs. 1 aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 39 Abs. 2, a geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 39 Abs. 2, b geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 39 Abs. 2, d geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 40 Abs. 2 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 40a Abs. 1 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 46 Abs. 3 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 50 Abs. 1 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 50 Abs. 2 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 50 Abs. 3 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 50 Abs. 4 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 56 Abs. 3 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 58 Abs. 2 geändert 17-008
101 721.0
09.06.2016 01.04.2017 Art. 61 Abs. 1a eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 61a Abs. 2, a geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 63 Abs. 2 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 63 Abs. 2a eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 69 Abs. 2, c geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 71a eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 73 Abs. 1 aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 73 Abs. 2 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 80 Abs. 1 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 80 Abs. 2 aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 80 Abs. 3 aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 81 Titel geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 81 Abs. 1 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 81 Abs. 1, a aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 81 Abs. 1, b aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 81 Abs. 3 aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 81 Abs. 4 aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 82 aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 83 aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 84 Abs. 1 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 84 Abs. 2a eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 84 Abs. 3a eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 84a eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 88 Abs. 3 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 89 Abs. 3 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 90 aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 91 aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 92 Abs. 1 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 92 Abs. 2 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 93 Abs. 1 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 93 Abs. 2 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 94 Abs. 1 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 94 Abs. 1a eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 94 Abs. 2 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 94 Abs. 4 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 94 Abs. 5 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 95 Abs. 3 aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 95a Abs. 2 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Titel 2.2.6 eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 96a eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 96b eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 96c eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 96d eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 97a Abs. 2 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 102 Abs. 1, e geändert 17-008
721.0 102
09.06.2016 01.04.2017 Art. 102 Abs. 1, f geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 102 Abs. 4 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Titel 3.3a eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 126a eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 126b eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 126c eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 126d eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Titel 3.6 eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 142 Titel geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 142 Abs. 1 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 142 Abs. 2 eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 142 Abs. 3 eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 142 Abs. 4 eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 142a eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 142b eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 142c eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 142d eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 142e eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 142f eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 144 Abs. 2, l geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 144 Abs. 2, m eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Titel T3 eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. T3-1 eingefügt 17-008
12.09.2019 01.03.2020 Art. 142 Abs. 4 geändert 20-011
12.09.2019 01.03.2020 Art. 142 Abs. 5 eingefügt 20-011
12.09.2019 01.03.2020 Art. 142a Abs. 4 geändert 20-011
12.09.2019 01.03.2020 Art. 142a Abs. 5 eingefügt 20-011
12.09.2019 01.03.2020 Art. 142b Abs. 3 geändert 20-011
12.09.2019 01.03.2020 Art. 142b Abs. 4 geändert 20-011
12.09.2019 01.03.2020 Art. 142b Abs. 5 eingefügt 20-011
12.09.2019 01.03.2020 Art. 142c Abs. 1 geändert 20-011
12.09.2019 01.03.2020 Art. 142c Abs. 1a eingefügt 20-011
12.09.2019 01.03.2020 Art. 142c Abs. 2 geändert 20-011
12.09.2019 01.03.2020 Art. 142c Abs. 3 geändert 20-011
12.09.2019 01.03.2020 Art. 142d Abs. 2 geändert 20-011
12.09.2019 01.03.2020 Art. 142d Abs. 3 geändert 20-011
12.09.2019 01.03.2020 Art. 142d Abs. 3a eingefügt 20-011
12.09.2019 01.03.2020 Art. 142d Abs. 4 geändert 20-011
12.09.2019 01.03.2020 Art. 142e Abs. 1 geändert 20-011
12.09.2019 01.03.2020 Art. 142e Abs. 2 eingefügt 20-011
24.06.2020 01.08.2020 Art. 33 Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 37 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 37 Abs. 1, c geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 40 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 40 Abs. 3 geändert 20-065
103 721.0
24.06.2020 01.08.2020 Art. 49 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 49 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 55 Abs. 4 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 59 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 61 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 61 Abs. 1a geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 61 Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 61 Abs. 4 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 61a Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 61a Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 62 Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 62 Abs. 5, a geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 62a Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 63 Abs. 2a geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 65 Abs. 2, c geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 67 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 84 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 84 Abs. 2a geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 84 Abs. 3a geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 84 Abs. 4 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 88 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 93 Abs. 1, c geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 95 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 95 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 96a Abs. 5 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 96c Abs. 4 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 97 Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 99 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 99 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 99 Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 102 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 102 Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 104 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 104 Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 117 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 118 Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 120 Abs. 1, c geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 122 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 122 Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 122 Abs. 4 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 123 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 123 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 123 Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 124 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 125 Abs. 3 geändert 20-065
721.0 104
24.06.2020 01.08.2020 Art. 126c Abs. 3 geändert 20-065
03.12.2020 01.03.2022 Art. 21a Titel geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. 21a Abs. 1 geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. 34 Abs. 1 geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. 34a Abs. 1 geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. 34a Abs. 2 geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. 34a Abs. 3 geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. 34a Abs. 4 eingefügt 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. 34a Abs. 5 eingefügt 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. 35 Abs. 1a aufgehoben 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. 38 Abs. 3 geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Titel 2.1.2 geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. 57a eingefügt 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. 60 Abs. 1a eingefügt 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. 61 Abs. 3 geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. 61 Abs. 6 aufgehoben 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. 66 Abs. 5 geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. 66 Abs. 5, a eingefügt 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. 66 Abs. 5, b eingefügt 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. 118 Abs. 3 geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. 122 Abs. 2 geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. 122 Abs. 3 geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. 122 Abs. 4 geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. 144 Abs. 2, m geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. 144 Abs. 2, n eingefügt 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Titel T4 eingefügt 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. T4-1 eingefügt 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. T4-2 eingefügt 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Art. T4-3 eingefügt 21-081
08.12.2021 01.01.2023 Art. 35d Abs. 1 geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 39 Abs. 3 geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 66 Abs. 6 geändert 22-062
13.09.2022 01.04.2023 Art. 10 Abs. 2 geändert 23-015
13.09.2022 01.04.2023 Art. 10 Abs. 5 eingefügt 23-015
13.09.2022 01.04.2023 Art. 58a eingefügt 23-015
13.09.2022 01.04.2023 Art. 59 Abs. 1a eingefügt 23-015
13.09.2022 01.04.2023 Art. 61a Abs. 4 geändert 23-015
13.09.2022 01.04.2023 Art. 92 Abs. 2 geändert 23-015
13.09.2022 01.04.2023 Art. 93 Abs. 1, b geändert 23-015
13.09.2022 01.04.2023 Art. 144 Abs. 2, i geändert 23-015
13.09.2022 01.04.2023 Art. 144 Abs. 2, k geändert 23-015
13.09.2022 01.04.2023 Art. 144 Abs. 2, l geändert 23-015
13.09.2022 01.04.2023 Art. 144 Abs. 2, m geändert 23-015
03.12.2025 01.09.2026 Art. 34a Abs. 5 geändert 26-046
105 721.0
Änderungstabelle - nach Artikel
Erlass 09.06.1985 01.01.1986 Erstfassung 1985 d 186 | f 195
Erlasstitel 18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 1 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 1 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 1a 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 1b 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 2 24.03.2010 01.11.2010 Titel geändert 10-75
Art. 2 Abs. 1 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 2 Abs. 2 22.03.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-76
Art. 2 Abs. 3 22.03.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-76
Art. 2a 22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 3 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 4 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 4 Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 5 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 6 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 6 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 7 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 7 Abs. 2, a 25.03.2002 01.01.2003 geändert 02-67
Art. 8 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Titel 1a 16.03.2016 01.04.2017 eingefügt 17-007
Art. 8a 16.03.2016 01.04.2017 eingefügt 17-007
Art. 8b 16.03.2016 01.04.2017 eingefügt 17-007
Art. 8c 16.03.2016 01.04.2017 eingefügt 17-007
Art. 9 08.09.1999 01.01.2001 Titel geändert 00-123
Art. 9 Abs. 2 08.09.1999 01.01.2001 aufgehoben 00-123
Art. 9 Abs. 3 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 9a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 10 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 10 08.09.1999 01.01.2001 geändert 00-123
Art. 10 09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 10 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 10 Abs. 1, a 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 10 Abs. 1, b 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
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Art. 10 Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 10 Abs. 2 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-015
Art. 10 Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 10 Abs. 4 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 10 Abs. 5 13.09.2022 01.04.2023 eingefügt 23-015
721.0 106
Art. 10a 08.09.1999 01.01.2001 eingefügt 00-123
Art. 10a 09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 10b 08.09.1999 01.01.2001 eingefügt 00-123
Art. 10b 09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 10b Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 10b Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 10b Abs. 6 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 10c 08.09.1999 01.01.2001 eingefügt 00-123
Art. 10c 09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 10c Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 10c Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 10d 08.09.1999 01.01.2001 eingefügt 00-123
Art. 10d 09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 10d Abs. 1, b 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 10d Abs. 1, c 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 10d Abs. 2a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 10e 08.09.1999 01.01.2001 eingefügt 00-123
Art. 10e 09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 10f 08.09.1999 01.01.2001 eingefügt 00-123
Art. 10f 09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 11 18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 11 04.04.2001 01.11.2001 geändert 01-65
Art. 11 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 11 Abs. 1 17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89
Art. 11 Abs. 2 17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89
Art. 11 Abs. 3 17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89
Art. 11 Abs. 4 17.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-89
Art. 12 Abs. 3 14.02.1989 01.01.1990 geändert 1989 d 106 | f 106
Art. 12 Abs. 3 04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-131
Art. 12 Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 12 Abs. 4 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 15 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 15 Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 15 Abs. 4 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 15 Abs. 5 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 19 Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 19 Abs. 3a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 19 Abs. 3b 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 19 Abs. 4 16.03.2016 01.04.2017 eingefügt 17-007
Art. 19 Abs. 5 16.03.2016 01.04.2017 eingefügt 17-007
Art. 19 Abs. 6 16.03.2016 01.04.2017 eingefügt 17-007
Art. 20 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 20 Abs. 1, a 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 20 Abs. 1, b 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 20 Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
107 721.0
Art. 20 Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 20 Abs. 4, a 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 20 Abs. 4, b 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 20 Abs. 4, d 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 20 Abs. 4, e 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Titel 1.3.1 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 21 09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 21a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 21a 03.12.2020 01.03.2022 Titel geändert 21-081
Art. 21a Abs. 1 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Titel 1.3.2 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 22 09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 22 Abs. 1 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 22 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 22 Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 22 Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 22 Abs. 4 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 23 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Titel 1.3.3 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 24 09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 25 09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 25 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 25 Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 25 Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 25 Abs. 4 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 26 Abs. 1 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 26 Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 26a 15.05.2011 01.01.2012 eingefügt 11-91
Art. 27 15.05.2011 01.01.2012 Titel geändert 11-91
Art. 27 Abs. 1 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 27 Abs. 2 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 28 Abs. 1, c 04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-131
Art. 28 Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 29 Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 29 Abs. 4 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 30 Abs. 3 16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116
Art. 31 Abs. 3 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 31 Abs. 3 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90
Art. 32 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 32 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 32 28.01.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-64
Art. 32a 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 32b 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 32c 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 32d 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
721.0 108
Art. 33 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 33 Abs. 2 23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 425 | f 445
Art. 33 Abs. 3 23.06.1993 01.01.1994 eingefügt 1993 d 425 | f 445
Art. 33 Abs. 3 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
Art. 33 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 33 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 33a 22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 34 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 34 09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 34 Abs. 1 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 34a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 34a Abs. 1 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 34a Abs. 2 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 34a Abs. 3 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 34a Abs. 4 03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-081
Art. 34a Abs. 5 03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-081
Art. 34a Abs. 5 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 35 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 35 Abs. 1a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 35 Abs. 1a 03.12.2020 01.03.2022 aufgehoben 21-081
Art. 35 Abs. 2, a 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 35 Abs. 2, b 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 35 Abs. 2, b 28.01.2009 01.01.2009 aufgehoben 09-64
Art. 35 Abs. 2, c 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 35 Abs. 3 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 35 Abs. 4 28.01.2009 01.09.2009 aufgehoben 09-64
Art. 35a 22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 35a 18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 35a 28.01.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-64
Art. 35a Abs. 1 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 35a Abs. 1, a 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 35a Abs. 1, b 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 35a Abs. 2 28.01.2009 01.09.2012 geändert 09-64
Art. 35a Abs. 3 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 35a Abs. 4 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 35b 28.01.2009 01.01.2009 eingefügt 09-64
Art. 35c 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 35c Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 35d 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 35d Abs. 1 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 35d Abs. 1 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 35e 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 36 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 36 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 36 28.01.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-64
109 721.0
Art. 37 23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 425 | f 445
Art. 37 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 37 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 37 28.01.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-64
Art. 37 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
Art. 37 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 37 Abs. 1, c 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
Art. 37 Abs. 1, c 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 38 28.01.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-64
Art. 38 Abs. 1 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 38 Abs. 2 17.09.1992 15.02.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 38 Abs. 3 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 38 Abs. 3 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 38 Abs. 4, a 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 38 Abs. 4, b 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 38 Abs. 4, b 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 38a 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 39 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 39 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 39 28.01.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-64
Art. 39 Abs. 2, a 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 39 Abs. 2, b 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 39 Abs. 2, d 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 39 Abs. 3 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 39 Abs. 3 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 39 Abs. 3 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 40 24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260
Art. 40 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 40 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 40 28.01.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-64
Art. 40 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 40 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 40 Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 40 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 40 Abs. 4 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 40 Abs. 5 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 40a 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 40a Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 41 22.03.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-76
Art. 41 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 41 28.01.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-64
Art. 42 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 42 Abs. 2 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 42 Abs. 3 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 43 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
721.0 110
Art. 44 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 44 28.01.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-64
Art. 44 Abs. 1 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 44 Abs. 2 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 44 Abs. 3 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 44 Abs. 4 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 45 Abs. 1 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 45 Abs. 1 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 45 Abs. 3 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 46 Abs. 2, a 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 46 Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 47 Abs. 2 16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116
Art. 48 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 48 25.11.2004 01.08.2005 Titel geändert 05-49
Art. 49 Abs. 1 24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260
Art. 49 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 49 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 49 Abs. 2 24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260
Art. 49 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 49 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 50 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 50 Abs. 2 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 50 Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 50 Abs. 3 14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129
Art. 50 Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 50 Abs. 4 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 51 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 52 Abs. 3 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 53 Abs. 2 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 53 Abs. 2 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 54 Abs. 1 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 54 Abs. 1 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 54 Abs. 2, k 14.02.1989 01.01.1990 eingefügt 1989 d 106 | f 106
Art. 54 Abs. 2, l 16.03.2016 01.04.2017 eingefügt 17-007
Art. 55 Abs. 2 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 55 Abs. 2 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 55 Abs. 4 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 55 Abs. 4 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 56 Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 57 Abs. 1 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 57 Abs. 1 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 57 Abs. 2 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 57 Abs. 2 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 57 Abs. 2 08.06.2015 01.01.2016 geändert 15-86
Titel 2.1.2 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
111 721.0
Art. 57a 03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-081
Art. 58 Abs. 2 22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 58 Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 58 Abs. 3 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 58 Abs. 5 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 58 Abs. 5 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 58a 13.09.2022 01.04.2023 eingefügt 23-015
Art. 59 Abs. 1 23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 425 | f 445
Art. 59 Abs. 1 18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 59 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
Art. 59 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 59 Abs. 1a 13.09.2022 01.04.2023 eingefügt 23-015
Art. 59 Abs. 2 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 59 Abs. 2 18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 59 Abs. 2 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 59 Abs. 2 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 59 Abs. 3 23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 425 | f 445
Art. 59 Abs. 3 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 59 Abs. 3 18.06.1997 01.01.1998 aufgehoben 97-130
Art. 59 Abs. 4 18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 60 Abs. 1a 03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-081
Art. 60 Abs. 2 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 60 Abs. 2 18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 60 Abs. 2 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 60a 22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 60a Abs. 3 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 61 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 61 23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 425 | f 445
Art. 61 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 61 Abs. 1 18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 61 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
Art. 61 Abs. 1 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 61 Abs. 1 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 61 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 61 Abs. 1a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 61 Abs. 1a 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 61 Abs. 2 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 61 Abs. 3 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
Art. 61 Abs. 3 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 61 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 61 Abs. 3 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 61 Abs. 4 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 61 Abs. 4 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 61 Abs. 5 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 61 Abs. 6 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
721.0 112
Art. 61 Abs. 6 08.06.2015 01.01.2016 geändert 15-86
Art. 61 Abs. 6 03.12.2020 01.03.2022 aufgehoben 21-081
Art. 61a 23.06.1993 01.01.1994 eingefügt 1993 d 425 | f 445
Art. 61a 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 61a Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 61a Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 61a Abs. 2 18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 61a Abs. 2 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 61a Abs. 2, a 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 61a Abs. 2, b 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 61a Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 61a Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 61a Abs. 4 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 61a Abs. 4 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-015
Art. 61b 24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 62 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 62 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 62 Abs. 3 23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 425 | f 445
Art. 62 Abs. 3 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
Art. 62 Abs. 3 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 62 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 62 Abs. 5, a 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 62 Abs. 5, a 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 62 Abs. 5, b 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
Art. 62a 22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 62a Abs. 2 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
Art. 62a Abs. 2 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 62a Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 63 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 63 Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 63 Abs. 2a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 63 Abs. 2a 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 63 Abs. 3 23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 425 | f 445
Art. 63 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 63 Abs. 4 23.06.1993 01.01.1994 eingefügt 1993 d 425 | f 445
Art. 63 Abs. 4 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 64 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 64 Abs. 2, f 16.03.2016 01.04.2017 eingefügt 17-007
Art. 64a 22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 64a 08.09.1999 01.01.2001 geändert 00-123
Art. 65 Abs. 1 18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 65 Abs. 2, b 18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 65 Abs. 2, c 23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 425 | f 445
Art. 65 Abs. 2, c 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
Art. 65 Abs. 2, c 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
113 721.0
Art. 65 Abs. 3 23.06.1993 01.01.1994 eingefügt 1993 d 425 | f 445
Art. 66 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 66 18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 66 Abs. 5 08.06.2015 01.01.2016 eingefügt 15-86
Art. 66 Abs. 5 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 66 Abs. 5, a 03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-081
Art. 66 Abs. 5, b 03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-081
Art. 66 Abs. 6 08.06.2015 01.01.2016 eingefügt 15-86
Art. 66 Abs. 6 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 67 Abs. 1 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 67 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 67 Abs. 3 25.11.2004 01.08.2005 aufgehoben 05-49
Art. 69 Abs. 2, c 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 69 Abs. 3 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 70 Abs. 2, b 28.01.2009 01.09.2009 aufgehoben 09-64
Art. 71 Abs. 1 04.04.2001 01.11.2001 geändert 01-65
Art. 71a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 72 Abs. 1 16.03.2016 01.04.2017 geändert 17-007
Art. 72 Abs. 2 16.03.2016 01.04.2017 geändert 17-007
Art. 72 Abs. 3 24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260
Art. 72 Abs. 3 22.03.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-76
Art. 73 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 73 Abs. 2 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 73 Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 76 Abs. 2 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 76 Abs. 5 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 80 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 80 04.04.2001 01.11.2001 geändert 01-65
Art. 80 04.04.2001 01.11.2001 Titel geändert 01-65
Art. 80 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 80 Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 80 Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 80a 04.04.2001 01.11.2001 eingefügt 01-65
Art. 80b 04.04.2001 01.11.2001 eingefügt 01-65
Art. 80c 04.04.2001 01.11.2001 eingefügt 01-65
Art. 81 04.04.2001 01.11.2001 Titel geändert 01-65
Art. 81 09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 81 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 81 Abs. 1, a 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 81 Abs. 1, b 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 81 Abs. 2 22.03.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-76
Art. 81 Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 81 Abs. 4 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 82 22.03.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-76
Art. 82 04.04.2001 01.11.2001 eingefügt 01-65
721.0 114
Art. 82 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 83 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 83 04.04.2001 01.11.2001 Titel geändert 01-65
Art. 83 04.04.2001 01.11.2001 geändert 01-65
Art. 83 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 83 Abs. 1 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 84 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 84 25.11.2004 01.08.2005 Titel geändert 05-49
Art. 84 Abs. 1 24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260
Art. 84 Abs. 1 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 84 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
Art. 84 Abs. 1 04.04.2001 01.11.2001 geändert 01-65
Art. 84 Abs. 1 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 84 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 84 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 84 Abs. 2 04.04.2001 01.11.2001 geändert 01-65
Art. 84 Abs. 2 25.11.2004 01.08.2005 aufgehoben 05-49
Art. 84 Abs. 2a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 84 Abs. 2a 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 84 Abs. 3 24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260
Art. 84 Abs. 3 04.04.2001 01.11.2001 geändert 01-65
Art. 84 Abs. 3 25.11.2004 01.08.2005 aufgehoben 05-49
Art. 84 Abs. 3a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 84 Abs. 3a 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 84 Abs. 4 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 84a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 88 Abs. 2 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 88 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
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Art. 88 Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 88 Abs. 4 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 88 Abs. 5 22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 88 Abs. 6 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 89 Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
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Art. 91 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 91a 22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
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Art. 92 Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
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Art. 93 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
115 721.0
Art. 93 Abs. 1, b 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 93 Abs. 1, b 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-015
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Art. 93 Abs. 1, c 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 93 Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 94 23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 425 | f 445
Art. 94 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 94 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 94 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 94 Abs. 1a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 94 Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 94 Abs. 4 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 94 Abs. 5 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 95 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 95 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 95 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 95 Abs. 2 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
Art. 95 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 95 Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 95a 22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 95a Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 96 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Titel 2.2.6 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 96a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 96a Abs. 5 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 96b 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 96c 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 96c Abs. 4 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 96d 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 97 17.06.2007 01.01.2008 Titel geändert 07-103
Art. 97 Abs. 1 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 97 Abs. 2 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 97 Abs. 3 25.11.2004 01.08.2005 eingefügt 05-49
Art. 97 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 97 Abs. 4 25.11.2004 01.08.2005 eingefügt 05-49
Art. 97a 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 97a Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 98 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 98 17.06.2007 01.01.2008 Titel geändert 07-103
Art. 98 Abs. 1 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 98 Abs. 1 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 98 Abs. 2, b 15.05.2011 01.01.2012 geändert 11-91
Art. 98 Abs. 2, c 25.11.2004 01.08.2005 aufgehoben 05-49
Art. 98 Abs. 3 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 98 Abs. 3 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
721.0 116
Art. 98 Abs. 4 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 98 Abs. 4 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 98a 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 98a Abs. 5 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 98b 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 99 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 99 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
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Art. 99 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
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Art. 99 Abs. 5 28.01.2009 01.09.2009 aufgehoben 09-64
Art. 101 25.11.2004 01.08.2005 aufgehoben 05-49
Art. 101 28.11.2006 01.01.2008 eingefügt 07-87
Art. 101 Abs. 3 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 102 Abs. 1 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 102 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
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Art. 102 Abs. 1, e 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 102 Abs. 1, f 25.11.2004 01.08.2005 eingefügt 05-49
Art. 102 Abs. 1, f 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
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Art. 102 Abs. 4 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 102 Abs. 4 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 102 Abs. 5 24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 103 25.11.2004 01.08.2005 Titel geändert 05-49
Art. 103 Abs. 1 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 103 Abs. 1 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 104 Abs. 1 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 104 Abs. 1 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 104 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 104 Abs. 2 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 104 Abs. 2 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 104 Abs. 2 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 104 Abs. 3 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 104 Abs. 3 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 104 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 104 Abs. 5 25.11.2004 01.08.2005 eingefügt 05-49
Art. 105 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 105 25.11.2004 01.08.2005 aufgehoben 05-49
117 721.0
Art. 107 Abs. 2, a 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 108 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 108 Abs. 2 22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 108 Abs. 3 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 108 Abs. 4 22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 108 Abs. 5 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123
Art. 108a 22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 109 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 109 Abs. 1, d 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 110 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 110 Abs. 2 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 110 Abs. 3 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 111 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 112 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 113 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 113 Abs. 1 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 113 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 113 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 113 Abs. 4 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 114 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 114 Abs. 1 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123
Art. 115 22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 115 Abs. 2 16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116
Art. 117 Abs. 1 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 117 Abs. 1 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 117 Abs. 1 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 117 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 117 Abs. 3 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 118 Abs. 1 04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-131
Art. 118 Abs. 3 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 118 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 118 Abs. 3 04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-131
Art. 118 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 118 Abs. 3 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 119 Abs. 1 04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-131
Art. 120 Abs. 1, c 23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 425 | f 445
Art. 120 Abs. 1, c 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
Art. 120 Abs. 1, c 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 120 Abs. 2 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90
Art. 122 Abs. 2 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
Art. 122 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 122 Abs. 2 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 122 Abs. 3 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 122 Abs. 3 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
Art. 122 Abs. 3 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123
721.0 118
Art. 122 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 122 Abs. 3 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 122 Abs. 4 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 122 Abs. 4 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
Art. 122 Abs. 4 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 122 Abs. 4 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 122 Abs. 5 17.09.1992 15.12.1992 eingefügt 1992 d 332 | f 346
Art. 122 Abs. 5 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90
Art. 122 Abs. 5 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123
Art. 123 Abs. 1 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 123 Abs. 1 23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 425 | f 445
Art. 123 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
Art. 123 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 123 Abs. 2 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 123 Abs. 2 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
Art. 123 Abs. 2 22.11.2005 01.07.2006 geändert 06-40
Art. 123 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 123 Abs. 3 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 123 Abs. 3 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
Art. 123 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 124 Abs. 1 24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260
Art. 124 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 124 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 125 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 125 Abs. 3 24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260
Art. 125 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 125 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 125 Abs. 4 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 126 Abs. 2 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 126 Abs. 2 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123
Art. 126 Abs. 3 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90
Titel 3.3a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 126a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 126b 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 126c 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 126c Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 126d 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 130 Abs. 2, b 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 130 Abs. 2, c 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 133 Abs. 2, b 18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 135 22.03.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-76
Art. 137 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 137 Abs. 2 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 138 Abs. 2 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 138 Abs. 2 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
119 721.0
Art. 138 Abs. 3 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 138 Abs. 3 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 138 Abs. 4 18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 139 18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 139 Abs. 1, a 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 139 Abs. 1, a 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
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Art. 139 Abs. 1, b 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 139 Abs. 1, d 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 140 18.06.1997 01.09.1997 geändert 97-130
Art. 140 18.06.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-130
Art. 140 Abs. 1, c 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 140 Abs. 1, c 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 140 Abs. 1, c 28.01.2009 01.09.2012 geändert 09-64
Art. 140 Abs. 2 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 140 Abs. 2 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Titel 3.6 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 142 09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 142 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 142 Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 142 Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 142 Abs. 4 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 142 Abs. 4 12.09.2019 01.03.2020 geändert 20-011
Art. 142 Abs. 5 12.09.2019 01.03.2020 eingefügt 20-011
Art. 142a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 142a Abs. 4 12.09.2019 01.03.2020 geändert 20-011
Art. 142a Abs. 5 12.09.2019 01.03.2020 eingefügt 20-011
Art. 142b 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 142b Abs. 3 12.09.2019 01.03.2020 geändert 20-011
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Art. 142b Abs. 5 12.09.2019 01.03.2020 eingefügt 20-011
Art. 142c 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 142c Abs. 1 12.09.2019 01.03.2020 geändert 20-011
Art. 142c Abs. 1a 12.09.2019 01.03.2020 eingefügt 20-011
Art. 142c Abs. 2 12.09.2019 01.03.2020 geändert 20-011
Art. 142c Abs. 3 12.09.2019 01.03.2020 geändert 20-011
Art. 142d 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 142d Abs. 2 12.09.2019 01.03.2020 geändert 20-011
Art. 142d Abs. 3 12.09.2019 01.03.2020 geändert 20-011
Art. 142d Abs. 3a 12.09.2019 01.03.2020 eingefügt 20-011
Art. 142d Abs. 4 12.09.2019 01.03.2020 geändert 20-011
Art. 142e 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 142e Abs. 1 12.09.2019 01.03.2020 geändert 20-011
Art. 142e Abs. 2 12.09.2019 01.03.2020 eingefügt 20-011
Art. 142f 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
721.0 120
Art. 143 Abs. 1, e 18.06.1997 01.01.1998 aufgehoben 97-130
Art. 144 Abs. 2, i 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-015
Art. 144 Abs. 2, k 04.04.2001 01.11.2001 eingefügt 01-65
Art. 144 Abs. 2, k 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-015
Art. 144 Abs. 2, l 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 144 Abs. 2, l 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 144 Abs. 2, l 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-015
Art. 144 Abs. 2, m 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 144 Abs. 2, m 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 144 Abs. 2, m 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-015
Art. 144 Abs. 2, n 03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-081
Art. 144 Abs. 3, c 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 144 Abs. 3, d 18.06.1997 01.01.1998 eingefügt 97-130
Art. 144 Abs. 3, d 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 146 25.11.2004 01.08.2005 Titel geändert 05-49
Art. 146 17.06.2007 01.01.2008 Titel geändert 07-103
Art. 146 Abs. 1 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 146 Abs. 1 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 146 Abs. 2, b 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 146 Abs. 2, b 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 146 Abs. 2, c 18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 146 Abs. 2, c 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 146 Abs. 2, c 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 147 05.12.1986 01.07.1987 aufgehoben 1987 d 6 | f 8
Art. 149 Abs. 1 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 149 Abs. 1 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 150 22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 150 Abs. 1 18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 150 Abs. 2, a 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
Art. 150a Abs. 1 22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 151 Abs. 2 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 152 22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 152 08.09.1999 01.01.2001 geändert 00-123
Art. 153 22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Titel T1 18.06.1997 01.01.1998 eingefügt 97-130
Art. T1-1 18.06.1997 01.01.1998 eingefügt 97-130
Titel T2 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. T2-1 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Titel T3 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. T3-1 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Titel T4 03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-081
Art. T4-1 03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-081
Art. T4-2 03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-081
Art. T4-3 03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-081