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Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion)

Bern · 751.112-1 · intercantonal agreement

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5b
  6. Art. 6c
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17

17 provisions

Art. 1

Zweck 1 Die vertragschliessenden Parteien einigen sich, gemäss den nachfolgenden Bestimmungen und dem beiliegenden Übersichtsplan2), der Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung bildet, die Unterhaltsarbeiten an den Kanälen der Broye, der Zihl und demjenigen von Nidau nach Büren, einschliesslich der Wehranlage Port, sowie dem Aarelauf zwischen Büren und dem Kraftwerk Flumenthal auszuführen, die ihnen nach Artikel 12 des obenerwähnten Bundesbeschlusses zufallen.

Art. 2

Organe 1 Folgende Organe und Personen besorgen den Unterhalt der Werke der II. Juragewässerkorrektion: a die zuständigen Departementsvorsteher der fünf Kantone; b die Aufsichtskommission, zusammengesetzt aus den in ihren Kantonen für die II. Juragewässerkorrektion zuständigen Ingenieuren; c der Unterhaltsinspektor. 1) BBl 1960 II 1062 2) Weder in der BAG noch in der BSG veröffentlicht * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20-073 751.112-1 2

Art. 3

Unterhalt 1 Der Unterhalt besteht aus den laufenden Unterhaltsarbeiten, den Wiederinstandstellungs- und den Ergänzungsarbeiten, die zur Erhaltung des Werkes, seiner Wirkung und seiner Zielsetzungen notwendig sind.

Art. 4

Befugnisse a. Vertreter der Kantone 1 Die zuständigen Departementsvorsteher der fünf Kantone üben die Oberaufsicht über das Werk der II. Juragewässerkorrektion aus. 2 Sie entscheiden unter Vorbehalt übergeordneter Kompetenzregelung über die Ausführung der Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsprojekte. 3 Sie genehmigen den jährlichen Bericht der Aufsichtskommission und entlasten dieselbe. 4 Sie entscheiden über allfällige Differenzen, welche von der Aufsichtskommission nicht bereinigt werden können. 5 Der Vorsteher der Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des Kantons Bern wählt auf Antrag der Aufsichtskommission den Unterhaltsinspektor.

Art. 5b

Aufsichtskommission 1 Die Kommission übt die Aufsicht über den Unterhalt des Werkes aus. Den Vorsitz führt der Vertreter des Kantons Bern. 2 An ihren Sitzungen kann das Bundesamt für Wasserwirtschaft mit beratender Stimme teilnehmen. 3 Die Kommission tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Zudem überprüft sie alle fünf Jahre alle Kanäle und Wasserläufe gemäss Artikel 1. 4 Sie stellt für die zuständigen Departementsvorsteher einen ausführlichen Jahresbericht auf, welcher insbesondere eine Zusammenfassung ihrer Arbeiten und derjenigen des Unterhaltsinspektors enthält. 5 Sie wirkt als Verbindungsorgan zwischen den Kantonen und dem Bund für alle Probleme, die sich aus dem Unterhalt und der Regulierung der Gewässer ergeben. 6 Die den Ingenieuren durch ihre Mitgliedschaft bei der Kommission oder in Ausführung deren Tätigkeit anfallenden Spesen übernimmt derjenige Kanton, den sie vertreten. 3 751.112-1

Art. 6c

Unterhaltsinspektor 1 Der Unterhaltsinspektor ist mit den laufenden Unterhaltsarbeiten gemäss Artikel 7 beauftragt. Er stellt zuhanden des Präsidenten der Kommission einen wöchentlichen Arbeitsrapport aus, der alle Angaben über den Ort und die Art der ausgeführten Arbeiten während der Woche enthält. 2 Drei Mitarbeiter, die für den Unterhalt durch die Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des Kantons Bern angestellt werden, sind ihm unterstellt. Diese Anzahl kann durch die Kommission geändert werden, falls dies unumgänglich und im Voranschlag vorgesehen ist. 3 Notfalls und im Rahmen des Voranschlages kann der Unterhaltsinspektor vorübergehend die hiezu notwendigen Arbeitskräfte einstellen.

Art. 7

Laufender Unterhalt 1 Der laufende Unterhalt besteht im Beaufsichtigen und Pflegen der Ufer der Korrektionsstrecken. Er umfasst insbesondere das Ersetzen der Steine in den Uferböschungen, den Unterhalt und die Pflege der Gehölze und Uferbepflanzung sowie das Freihalten der Uferwege. Die Aufsichtskommission stellt hierüber ein Pflichtenheft auf. 2 Die Aufsichtskommission stellt bis Ende März für die vertragschliessenden Kantone den Kostenvoranschlag für die laufenden Unterhaltsarbeiten des folgenden Jahres aufgrund der Angaben des Unterhaltsinspektors auf. Gleichzeitig erstellt sie einen Finanzplan auf vier Jahre. 3 Der Kanton Bern leistet für die laufenden Unterhaltsarbeiten Vorschusszahlungen. Die Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des Kantons Bern führt das Sekretariat und die Buchhaltung.

Art. 8

Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsarbeiten 1 Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsarbeiten sind Massnahmen, welche den Rahmen normaler Unterhaltsarbeiten überschreiten. Sie erfordern in der Regel Projektierungen und den Beizug von Unternehmern nach Anordnung der Aufsichtskommission. 751.112-1 4 2 Als Arbeiten im Sinne von Absatz 1 gelten auch Wiederherstellungsarbeiten an Dritteigentum, die durch Massnahmen der II. Juragewässerkorrektion nötig geworden sind, desgleichen solche, die zur Vorbeugung von Schäden vorgenommen werden müssen. Vor Inangriffnahme solcher Wiederherstellungsarbeiten ist die Wiederherstellungspflicht durch die zuständigen Departementsvorsteher der fünf Kantone aufgrund des Berichtes der Aufsichtskommission oder durch endgültiges Urteil der zuständigen Gerichtsbehörden festzustellen und anzuerkennen. 3 Die Aufsichtskommission unterbreitet allfällige Projekte für Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsarbeiten den zuständigen Departementsvorstehern. 4 Wichtige Arbeiten sind dem Bund zur Genehmigung und gegebenenfalls zur Ausrichtung eines Bundesbeitrages zu unterbreiten. Die Aufsichtskommission legt von Fall zu Fall das Vorgehen fest. 5 Die Ausführung der Arbeiten obliegt dem Kanton, auf dessen Gebiet sie ausgeführt werden müssen; dieser Kanton leistet die Vorschusszahlung. Die Arbeiten sind mit der Abnahme durch die Aufsichtskommission abgeschlossen. 6 Nötigenfalls trifft der Kanton, in welchem die Arbeiten ausgeführt werden müssen, sofort die notwendigen Massnahmen unter unverzüglicher Benachrichtigung des Präsidenten der Aufsichtskommission.

Art. 9

Kosten 1 Die tatsächlichen Kosten gemäss den Artikeln 7 und 8 verteilen sich unter den Kantonen nach folgendem Schlüssel: a Freiburg 14 Prozent b Waadt 12 Prozent c Neuenburg 10 Prozent d Bern 44 Prozent e Solothurn 20 Prozent 2 Der Verteilschlüssel gilt auch für den Unterhaltsaufwand an der Wehranlage Port, wobei nur die Unterhaltsarbeiten der Regulieranlage ohne diejenigen der Schleuse und Strassenbrücke berücksichtigt werden. Im weiteren reduziert sich der Anteil der Partnerkantone um 50 Prozent, falls an der Wehranlage ein Kraftwerk gebaut wird. 5 751.112-1

Art. 10

Schadenersatz 1 Lassen sich Wiederherstellungsarbeiten nach Artikel 8 Absatz 2 nicht ausführen und ist die Entschädigungspflicht durch die Departementsvorsteher der fünf Kantone oder durch die zuständigen Gerichtsbehörden anerkannt worden, so sind die Schadenersatzansprüche gemäss Artikel 9 zwischen den Kantonen zu verteilen.

Art. 11

Anwendung des Regulierreglementes 1 Das Regulierreglement wird durch die Aufsichtskommission im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 des Bundesbeschlusses vom 5. Oktober 1960 aufgestellt, und die Regulierung erfolgt im Sinn und Geist der II. Juragewässerkorrektion. Zu diesem Zweck sind die legitimen Interessen der Kantone ober- und unterhalb der Stauwehranlage Nidau-Port zu gleichen Teilen in Betracht zu ziehen.

Art. 12

Pflichten der Kantone 1 Die vertragschliessenden Kantone haben der Aufsichtskommission die Projekte zur Stellungnahme und allfälligen Weiterleitung an die Bundesbehörden zu unterbreiten, wenn die geplanten Arbeiten auf den Wasserstand oder den Abfluss, auf die Ufer- und Sohlensicherungen wie auf die Flussquerprofile einen Einfluss haben oder die bestehenden Uferlinien verändern. Das gleiche gilt für alle Fragen, die sich auf die See- und Flussregulierung beziehen.

Art. 13

Seepolizei 1 Die vertragschliessenden Kantone gewährleisten eine enge Zusammenarbeit ihrer Seepolizei mit den Unterhaltsorganen der II. Juragewässerkorrektion.

Art. 14

Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren auf das Jahresende gekündigt werden, frühestens jedoch auf Ende 1993.

Art. 15

Aufhebung 1 Mit ihrem Inkrafttreten wird die Vereinbarung vom 21. Dezember 1973 über den gemeinsamen Unterhalt des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion aufgehoben.

Art. 16

Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt mit der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der vertragschliessenden Kantone in Kraft. 751.112-1 6

Art. 17

Genehmigung 1 Die interkantonale Vereinbarung wird dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Diese Vereinbarung wurde vom Kanton Freiburg am 16. September 1985, vom Kanton Waadt am 30. Oktober 1985, vom Kanton Neuenburg am 10. November 1985, vom Kanton Bern am 14. August 1985 und vom Kanton Solothurn am 4. Februar 1986 unterzeichnet. Die Vereinbarung ist vom Bundesrat am 19. November 1986 genehmigt worden. 7 751.112-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 04.02.1986 04.02.1986 Erlass Erstfassung 20-073 751.112-1 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 04.02.1986 04.02.1986 Erstfassung 20-073

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