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Nachtrags-Vertrag zum Vertrag vom 24./31. März 1900 über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglichen Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

Basel-Stadt · 954.551 · treaty

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Vom 24. Dezember 1910 (Stand 20. Januar 1911)
  2. Art. 1vom insgesamt ca. 19'509 m²) sowie als Abfindung für die nach
  3. Art. 2des
  4. Art. 3 Verlegung des Badischen Bahnhofs: Nachtragsvertrag mit Baden 954.551
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6

7 provisions

Art. 1 Vom 24. Dezember 1910 (Stand 20. Januar 1911)

1 Der dem Hauptvertrag zu Grunde liegende generelle Plan wird dahin ergänzt, dass 1. das Einfahrtsgleis für die Waldshuter Güterzüge und 2. die beiden Ausfahrtsgeleise für die Güterzüge der Richtungen Freiburg und Hüningen einerseits und Lörrach andererseits auf besonderem Bahnkörper um den Erlenpark herumgeführt werden. 2 Die Generaldirektion führt diese Anlage in dem Umfang und in der Art aus, wie dies in blauer Farbe in dem einen wesentlichen Bestandteil dieses Nachtragsvertrages bildenden und beidseitig unterschriebenen Plane dargestellt ist. 3 Ausserdem wird die Generaldirektion zur Erzielung eines tunlichst einheitlichen Landschaftsbildes das an den innern Bahnkörper zwischen den Profilen 2, 7 und 5, 8 anschliessende Gelände nach näherer Vereinbarung mit dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt auffüllen. Zu diesem Zweck hat die Eisenbahnverwaltung vor der Anschüttung den guten Boden auf eine vom Baudepartement bezeichnete Grenzlinie zurückzulegen; die Wiederbedeckung der angeschütteten Fläche mit dem guten Boden ausserhalb der künftigen strichpunktierten Bahngrenze sowie die Herrichtung des Landes zu gärtnerischen Anlagen ist Sache des Kantons Basel-Stadt. 4 Das zur Anschüttung erforderliche Gelände ausserhalb des strichpunktierten Bahngebiets wird der Kanton Basel-Stadt, soweit es nicht sein Eigentum ist (Abschnitte der Parzellen Nr. 2153, 503, 504, 508 und 510 in Sektion VII zwischen der Bahngrenze und der Parzelle 513² [Lange Erlen] im Gesamtinhalt von ca. 15'414 m²), auf seine Kosten erwerben und der Eisenbahnverwaltung für die An - schüttungsarbeiten zur Verfügung stellen. Die Eisenbahnverwaltung wird dem Kanton diejenigen Flächen dieses Geländes, welche sie anlässlich der Landerwerbung für die in Art. 1 bezeichneten Geleise freihändig oder auf dem Wege der Expropriation miterwirbt, zum Selbstkostenpreise abtreten. 5 Die Eisenbahnverwaltung wird den Bahnkörper gegen den Erlenpark und gegen den Fasanenweg zu auf seiner ganzen Ausdehnung auf ihre Kosten durch eine gefällige Einfriedigung abschliessen. Art. 2 1 Für das nach den Plänen in die neuen Bahnanlagen fallende Gelände der Einwohnergemeinde Basel (Abschnitte der Parzellen Nr. 521 , 513², 511¹, 550¹ und Allmend des Wiesenflusses im Ausmass von⁷

Art. 1vom insgesamt ca. 19'509 m²) sowie als Abfindung für die nach

Kanton Basel-Stadt auszuführenden Anlagen und Landerwerbungen und endlich für die zufolge des Unternehmens sich ergebenden Inkonvenienzen aller Art leistet die Badische Eisenbahnverwaltung eine Gesamt-Entschädigung von Fr. 285'000.– (Zweihundertfünfundachtzigtausend Franken).

Art. 2des

Vertrages vom 24./31. März 1900 zu leistenden Teilzahlung von Fr. 500'000.– verrechnet werden. Über die Landabtretung wird nach Feststellung des genauen Flächenmasses ein besonderer Vertrag zum Eintrag ins Grundbuch abgeschlossen werden. Als Erwerbungsgrenze gilt die in dem beigefügten Lageplane eingetragene strichpunktierte Eisenbahngrenze. 3 Das auf dem abzutretenden Areal befindliche Holz verbleibt Eigentum des Kantons Basel-Stadt, welcher für das Abholzen und die Verwertung auf seine Kosten sorgen wird.

Art. 3 Verlegung des Badischen Bahnhofs: Nachtragsvertrag mit Baden 954.551

1 Ausser der in Art. 2 bezeichneten Entschädigung zahlt die Badische Eisenbahnverwaltung als Ersatz der Kosten der Verlegung der Strassenbahnlinie nach Riehen von der alten Strasse in die neue Unterführung der Riehenstrasse den Betrag von Fr. 10'000.–, der alsbald nach Auswechslung dieses Vertrages an die Staatskasse des Kantons Basel-Stadt abzuführen ist.

Art. 4

1 In Ergänzung des Art. 3 letzter Absatz des Vertrages vom 24./31. März 1900 wird vereinbart, dass von der für das alte Bahnhofgelände vereinbarten Kaufsumme von Fr. 3'416'706.97 der Kanton Basel- Stadt auf den Tag der Zufertigung des Areals, die nicht vor 1. Juni 1913 erfolgen soll, eine Teilzahlung von Fr. 1'000'000.– (eine Million Franken) zu leisten hat. Vom Reste ist, ohne Zinsvergütung, die eine Hälfte ein Jahr später, die zweite wiederum ein Jahr später zu entrichten. Falls indessen der Kanton Basel-Stadt in der Zwischenzeit Teile des Areals veräussern oder anders als zum Zweck von Strassenbauten für sich verwerten sollte, so ist er verpflichtet, jeweils die dem Wert oder Erlös entsprechende Summe sofort zu bezahlen, soweit die letztere den Betrag der an die Bahnverwaltung bereits geleisteten Zahlungen übersteigt.

Art. 5

1 Der Kanton Basel-Stadt übernimmt auf seine Kosten die Unterhaltung der nach Art. 1 hergestellten Strassen und Wege auch innerhalb des künftigen Bahngebiets.

Art. 6

1 Die Genehmigung des vorstehenden Vertrages durch das Grossherzoglich Badische Ministerium des Grossherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten einerseits, durch den Grossen Rat und erforderlichenfalls durch eine Volksabstimmung des Kantons Basel-Stadt sowie durch den Schweizerischen Bundesrat andererseits bleibt vorbehalten. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: A. Stöcklin Der Sekretär: Dr. A. Im Hof Basel, den 24. Dezember 1910 Namens der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen Roth Briegel Karlsruhe, den 20. Januar 1911 Dieser Nachtragsvertrag wurde genehmigt durch Grossratsbeschluss vom 9. Februar 1911. Verlegung des Badischen Bahnhofs: Nachtragsvertrag mit Baden 954.551 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.12.1910 20.01.1911 Erlass Erstfassung KB 11.02.1911 Verlegung des Badischen Bahnhofs: Nachtragsvertrag mit Baden 954.551 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.12.1910 20.01.1911 Erstfassung KB 11.02.1911

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