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Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung

Bern · 215.341.1 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 amtlichen Vermessung
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Artikel 61 KGeoIG nicht geleistet wird. *
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Artikel 7 kantonale Fachstelle gemäss
  8. Artikel 16 Anhang 2 zu

8 provisions

Art. 1 amtlichen Vermessung

Aufgaben 1 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer a * besorgen die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung und liefern die Daten an die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG; b führen Aufträge für Änderungen an Grundstückgrenzen und für das Anbringen oder die Rekonstruktion von Grenzzeichen aus; c gewähren Einsicht in die Daten und geben auf Verlangen Auszüge und Auswertungen ab; d erstellen Pläne für das Grundbuch und bescheinigen deren Richtigkeit; e unterhalten die ihnen anvertrauten Daten; f * bewahren die Auszüge für die Grundbuchführung und die technische Dokumentation auf; g * melden der Vermessungsaufsicht alle im Übersichtsplan darstellbaren Änderungen der Daten der amtlichen Vermessung im unvermessenen Gebiet; h * melden der Vermessungsaufsicht im Rahmen des Jahresberichts den Bezug von Daten. 1) SR 211.432.2 2) SR 211.432.21 3) BSG 215.341 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 97-34 215.341.1 2 2 Sie sorgen für die Personal- und Sachmittel, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind. Sie stellen sicher, dass ihre Informatiksysteme die Anforderungen nach der Verordnung des VBS vom 24. August 2023 über die amtliche Vermessung (VAV-VBS)4) und Artikel 15 der Technischen Verordnung des EJPD und des VSB vom 28. Dezember 2012 über das Grundbuch (TGBV)5) erfüllen. * 3 Die Gemeinden stellen ihnen die notwendigen Bestandteile der amtlichen Vermessung zur Verfügung.

Art. 2

Pflichten der Nachführungsgeometerinnen und -geometer 1 Grundsatz 1 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben vorschriftsgemäss und innert nützlicher Frist zu erledigen. 2 Sie führen projektierte Bauwerke mit deren Adressen innert vier Wochen nach Erhalt der Bewilligung, neue oder geänderte Bauwerke innert sechs Monaten nach Zustellung der baupolizeilichen Selbstdeklaration nach. * 3 Sie sind verpflichtet, Aufträge zu übernehmen, die in ihre Zuständigkeit fallen. 4 Sie sind berechtigt, Aufträge abzulehnen, wenn der Kostenvorschuss nach

Art. 3 Artikel 61 KGeoIG nicht geleistet wird. *

2 Ausstandspflicht 1 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer treten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in den Ausstand, wenn sie ein persönliches Interesse haben oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnten. 2 Sie überweisen in diesen Fällen die Angelegenheit ihrer Stellvertretung.

Art. 4

3 Persönliche Leitung 1 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer haben die Arbeiten persönlich zu leiten. Die Übertragung auf selbständige Dritte bedarf der Zustimmung der Vermessungsaufsicht. * 2 Sie haften für Arbeiten, die von Angestellten oder selbständigen Dritten ausgeführt werden, wie wenn sie diese Arbeiten selber ausgeführt hätten. 4) RS 211.432.21 5) RS 211.432.11 3 215.341.1

Art. 5

4 Stellvertretung 1 Bei Abwesenheiten, die länger als 14 Tage dauern, ist eine patentierte und im Register eingetragene Ingenieur-Geometerin oder ein patentierter und im Register eingetragener Ingenieur-Geometer mit der Stellvertretung zu beauftragen. *

Art. 6

5 Fehler und Mängel in den Daten der amtlichen Vermessung * 1 Nachführungsgeometerinnen und -geometer haben Fehler in den Daten der amtlichen Vermessung, die sie selber verursacht haben, auf ihre Kosten zu verbessern. Die Vermessungsaufsicht und die Gemeinde können hiefür Fristen setzen. * 2 Stellen Nachführungsgeometerinnen und -geometer Fehler in den Daten der amtlichen Vermessung fest, die sie nicht selber verursacht haben, machen sie die Gemeinde und die Vermessungsaufsicht darauf aufmerksam. * 3 … * Art. 7 * … Art. 8 7 Beschädigung und Zerstörung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung 1 Der Kanton haftet für die Beschädigung und die Zerstörung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung, die auf Feuer- und Elementarereignisse zurückzuführen sind. Für diese Gefahren versichert er die Kosten der Wiederherstellung. 2 Für andere Schadenereignisse haften die Nachführungsgeometerinnen und - geometer. Sie können hierfür eine Versicherung abschliessen. Art. 9 8 Übergabe des Vermessungswerks nach Beendigung des Vertragsverhältnisses 1 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Bestandteile des Vermessungswerkes nach den Anweisungen der Vermessungsaufsicht den Nachfolgerinnen oder Nachfolgern zu übergeben. * Art. 10 Entschädigung 1 Die Gemeinden entschädigen die zuständigen Nachführungsgeometerinnen und -geometer für * a den Unterhalt der amtlichen Vermessung und die Datenaufbewahrung (ohne Lage- und Höhenfixpunkte 1 und 2 sowie Übersichtsplan), 215.341.1 4 b die allgemeine Auskunftserteilung, c * die Meldungen an die Vermessungsaufsicht für die Nachführung des Übersichtsplanes, d * die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Datenlieferung für die Archivierung nach Artikel 10 KGeoIG und die periodische Sicherung der Daten nach Artikel 11 Absatz 3. 2 Im übrigen werden die Nachführungsgeometerinnen und -geometer durch die Gebühren entschädigt, welche sie für ihre Verrichtungen erheben. Art. 11 Geschäftsverkehr mit der Vermessungsaufsicht * 1 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer haben der Vermessungsaufsicht im Januar über ihre Tätigkeit im vergangenen Jahr Bericht zu erstatten. * 2 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung stehen der Vermessungsaufsicht und ihren Organen jederzeit zur Einsicht zur Verfügung. * 3 Die Vermessungsaufsicht kann periodisch Daten der amtlichen Vermessung sichern. * Art. 12 Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch 1 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer und das Grundbuchamt unterstützen sich gegenseitig. Sie erteilen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unentgeltlich. * 2 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer sorgen dafür, dass die Grundstücke der amtlichen Vermessung mit dem Grundbuch übereinstimmen. Daten der Grundstücke dürfen erst nach Eintrag im Grundbuch definitiv geändert werden. * 3 Im übrigen richtet sich der Geschäftsverkehr zwischen den Nachführungsgeometerinnen und -geometern und den Grundbuchämtern nach den Weisungen der Direktion für Inneres und Justiz. * 4 Über Streitigkeiten zwischen den Nachführungsgeometerinnen und -geometern und den Grundbuchämtern entscheidet der Regierungsrat kantonal letztinstanzlich. * Art. 12a * Anmeldung und Aufhebung von projektierten Geschäften 1 Projektierte Geschäfte von Grundstücken sind innerhalb eines Jahres seit Erstellung der Mutationsakten zur grundbuchlichen Behandlung anzumelden. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer informiert die Auftraggeberinnen und Auftraggeber darüber. * 5 215.341.1 2 Das Grundbuchamt kann die Anmeldungsfrist aus wichtigen Gründen verlängern. Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber oder, bei deren Fehlen, die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer stellen das Verlängerungsgesuch schriftlich vor Ablauf der einjährigen Frist beim zuständigen Grundbuchamt. * 3 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hebt Geschäfte auf, die nicht innerhalb der einjährigen oder der verlängerten Frist angemeldet worden sind, wenn das Grundbuchamt sie dazu auffordert * 4 Die Kosten der Aufhebung der Mutation und der allfälligen Rückvermarkung tragen die Auftraggeberinnen und Auftraggeber. * Art. 12b * Meldewesen 1 Die Eröffnung der Bauentscheide an die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer richtet sich nach den Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren. 2 Die Vermessungsaufsicht leitet die Meldungen der Bundesbehörden und der Bahnbetriebe mit eigener Dienststelle für Vermessung betreffend neue Bauten und Anlagen an die zuständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer weiter. 3 Die Behörde, die in einem besonderen Verfahren Bauten, bauliche Anlagen, Rodungen oder Aufforstungen bewilligt, stellt ihre Bewilligung der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer zu. 4 Die Bewilligungsbehörden informieren die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer innerhalb von drei Monaten über verfallene Baubewilligungen. 5 Die Gemeinden teilen der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer neue oder geänderte Gebäudeadressen unverzüglich mit. 6 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer teilt der Gemeinde Änderungen von Grundstücknummern bebauter Grundstücke unverzüglich mit. 2 … * Art. 13–14 * … 215.341.1 6 3 Gebühren für die Verrichtungen der Nachführungsgeometerinnen und -geometer * Art. 15 Berechnung 1 Die Gebühren für die Verrichtungen der Nachführungsgeometerinnen und - geometer berechnen sich durch Multiplikation der Anzahl Taxpunkte des Anhangs 1 mit dem Wert des Taxpunktes. * 2 Die nach Absatz 1 berechneten Gebühren müssen reduziert werden, wenn sie in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Aufwand stehen, der für die konkreten Verrichtungen geboten war. * 3 Die Gebühren schliessen die Mehrwertsteuer nicht ein. * Art. 16 Taxpunktwert 1 Der Wert des Taxpunktes wird im Nachführungsvertrag zwischen der Gemeinde und der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer vereinbart. Er darf den Wert nach Anhang 2 nicht übersteigen. * 2 … * 3a Vermarkung * Art. 16a * Vereinfachte Grenzfeststellung 1 In Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster sowie in unproduktiven Gebieten können die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden. 2 Eine Nachführung in diesen Gebieten bedarf der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zum Verfahren der vereinfachten Grenzfeststellung. Art. 16b * Verzicht auf die Vermarkung 1 Auf das Anbringen von dauerhaften Grenzzeichen kann verzichtet werden a in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten, b in Gebieten, in denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind, c in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster sowie in unproduktiven Gebieten, 7 215.341.1 d bei Feld- und Waldwegen sowie Gewässern, mit Ausnahme der aufstossenden Eigentumsgrenzen, e an Bauwerken, wenn durch die Anbringung mit einem unverhältnismässigen Schaden gerechnet werden muss. Art. 16c * Grenzzeichen 1 Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen über die Anforderungen an die Kennzeichnung der Grenzen und die zulässigen Grenzzeichen. 3b Umsetzung des Vermessungsprogramms * Art. 16d * 1 Die Vermessungsaufsicht unterstützt die Gemeinden bei Vergaben von Arbeiten im Bereich der amtlichen Vermessung. 2 Sie koordiniert die Finanzierung und Abrechnung nach Artikel 56 KGeoIG. 3c Geodatenmodell der amtlichen Vermessung * Art. 16e * 1 Der Kanton ist gemäss Bundesrecht verpflichtet, den Wechsel zum neuen Geodatenmodell der amtlichen Vermessung zu vollziehen und umzusetzen. 4 Schlussbestimmungen Art. 17 Bisherige Nachführungsverträge 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlöschen die Nachführungsverträge zwischen den bisherigen Nachführungskreisen und den bisherigen Kreisgeometern (Art. 48 AVG)6). * Art. 18 Aufhebung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a Verordnung vom 23. Januar 1974 über den Gebührentarif für die Nachführung der Vermessungswerke; b Verordnung vom 6. Juli 1994 über die Bewilligungszuständigkeit für die gewerbliche Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung. Art. 19 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. 6) BAG 96-60 215.341.1 8 T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.08.2000 * Art. T1-1 * 1 Für bisher im Grundbuch nicht eingetragene projektierte Geschäfte der Informationsebene 'Liegenschaften' räumen die Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter den Auftraggebenden oder, bei deren Fehlen, den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine angemessene Frist für die Anmeldung zur grundbuchlichen Behandlung ein. Verstreicht diese Frist ungenutzt, heben die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer diese Geschäfte auf. Die Kosten der Aufhebung und der allfälligen Rückvermarkung tragen die Auftraggebenden, bei deren Fehlen die Gemeinde (Art. 41 des Gesetzes vom 15. Januar 1996 über die amtliche Vermessung (AVG). Diese ist vor Inangriffnahme der Arbeiten zu orientieren. T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 02.03.2011 * Art. T2-1 * 1 Bis zum 31. Dezember 2012 wird der Taxpunktwert nach Anhang 2 bestimmt. T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 26.11.2025 * * Art. T3-1 * * 1 Für den Wechsel zum neuen Geodatenmodell der amtlichen Vermessung gemäss Artikel 32 Absatz 2 VAV-VBS wird den Gemeinden eine Frist bis zum 31. Dezember 2027 gesetzt. 2 Für den Übergang der Beschreibungssprache von INTERLIS 1 zu INTERLIS 2 gemäss Artikel 32 Absatz 3 VAV-VBS wird den Gemeinden ebenfalls eine Frist bis zum 31. Dezember 2027 gesetzt. Bern, 5. März 1997 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Lauri Der Staatsschreiber: Nuspliger 9 215.341.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 05.03.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-34 09.08.2000 01.10.2000 Art. 12a eingefügt 00-61 09.08.2000 01.10.2000 Titel T1 eingefügt 00-61 09.08.2000 01.10.2000 Art. T1-1 eingefügt 00-61 24.10.2001 01.01.2002 Anhang 1 Inhalt geändert 01-73 26.01.2005 01.04.2005 Art. 1 Abs. 1, g geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005 Art. 4 Abs. 1 geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005 Art. 6 Abs. 1 geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005 Art. 6 Abs. 2 geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005 Art. 9 Abs. 1 geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005 Art. 10 Abs. 1, c geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005 Art. 11 Titel geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005 Art. 11 Abs. 1 geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005 Art. 11 Abs. 2 geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005 Art. 11 Abs. 3 geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005 Art. 14 Abs. 1 geändert 05-11 29.10.2008 01.01.2009 Art. 12 Abs. 4 geändert 08-122 14.10.2009 01.01.2010 Art. 12a Abs. 2 geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010 Art. 12a Abs. 3 geändert 09-119 02.03.2011 01.06.2011 Titel 3 geändert 11-28 02.03.2011 01.06.2011 Art. 15 Abs. 1 geändert 11-28 02.03.2011 01.06.2011 Art. 15 Abs. 2 geändert 11-28 02.03.2011 01.06.2011 Art. 15 Abs. 3 geändert 11-28 02.03.2011 01.01.2013 Art. 16 Abs. 1 geändert 11-28 02.03.2011 01.01.2013 Art. 16 Abs. 2 aufgehoben 11-28 02.03.2011 01.06.2011 Titel T2 eingefügt 11-28 02.03.2011 01.06.2011 Art. T2-1 eingefügt 11-28 02.03.2011 01.06.2011 Anhang 1 Inhalt geändert 11-28 02.03.2011 01.06.2011 Anhang 2 Inhalt geändert 11-28 11.11.2015 01.01.2016 Ingress geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1, a geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1, g geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1, h eingefügt 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 2 geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 2 geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 4 geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 6 Titel geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 2 geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben 15-94 215.341.1 10 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 11.11.2015 01.01.2016 Art. 7 aufgehoben 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 1 geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 1, c geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 1, d geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 11 Titel geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1 geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 3 geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 12b eingefügt 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Titel 2 aufgehoben 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 13 aufgehoben 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 14 aufgehoben 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Titel 3a eingefügt 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 16a eingefügt 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 16b eingefügt 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 16c eingefügt 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Titel 3b eingefügt 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 16d eingefügt 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 1 geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016 Anhang 2 Inhalt geändert 15-94 21.11.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 18-098 02.09.2020 01.11.2020 Art. 12 Abs. 1 geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020 Art. 12 Abs. 3 geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020 Art. 12 Abs. 4 geändert 20-088 22.11.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 23-082 22.11.2023 01.01.2024 Anhang 2 Inhalt geändert 23-082 18.12.2024 01.02.2025 Art. 1 Abs. 1, f geändert 25-002 18.12.2024 01.02.2025 Art. 1 Abs. 2 geändert 25-002 26.11.2025 01.01.2026 Ingress geändert 25-109 26.11.2025 01.01.2026 Art. 12 Abs. 2 geändert 25-109 26.11.2025 01.01.2026 Art. 12a Abs. 1 geändert 25-109 26.11.2025 01.01.2026 Art. 12a Abs. 2 geändert 25-109 26.11.2025 01.01.2026 Art. 12a Abs. 4 geändert 25-109 26.11.2025 01.01.2026 Titel 3c eingefügt 25-109 26.11.2025 01.01.2026 Art. 16e eingefügt 25-109 26.11.2025 01.01.2026 Titel T3 eingefügt 25-109 26.11.2025 01.01.2026 Art. T3-1 * eingefügt 25-109 11 215.341.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 05.03.1997 01.01.1998 Erstfassung 97-34 Ingress 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94 Ingress 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-109 Art. 1 Abs. 1, a 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94 Art. 1 Abs. 1, f 18.12.2024 01.02.2025 geändert 25-002 Art. 1 Abs. 1, g 26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11 Art. 1 Abs. 1, g 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94 Art. 1 Abs. 1, h 11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94 Art. 1 Abs. 2 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94 Art. 1 Abs. 2 18.12.2024 01.02.2025 geändert 25-002 Art. 2 Abs. 2 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94 Art. 2 Abs. 4 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94 Art. 4 Abs. 1 26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11 Art. 4 Abs. 1 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94 Art. 5 Abs. 1 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94 Art. 6 11.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 15-94 Art. 6 Abs. 1 26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11 Art. 6 Abs. 1 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94 Art. 6 Abs. 2 26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11 Art. 6 Abs. 2 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94 Art. 6 Abs. 3 11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-94 Art. 7 11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-94 Art. 9 Abs. 1 26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11 Art. 9 Abs. 1 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94 Art. 10 Abs. 1 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94 Art. 10 Abs. 1, c 26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11 Art. 10 Abs. 1, c 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94 Art. 10 Abs. 1, d 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94 Art. 11 26.01.2005 01.04.2005 Titel geändert 05-11 Art. 11 11.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 15-94 Art. 11 Abs. 1 26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11 Art. 11 Abs. 1 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94 Art. 11 Abs. 2 26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11 Art. 11 Abs. 2 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94 Art. 11 Abs. 3 26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11 Art. 11 Abs. 3 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94 Art. 12 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088 Art. 12 Abs. 2 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-109 Art. 12 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088 Art. 12 Abs. 4 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122 Art. 12 Abs. 4 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088 Art. 12a 09.08.2000 01.10.2000 eingefügt 00-61 215.341.1 12 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Art. 12a Abs. 1 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-109 Art. 12a Abs. 2 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119 Art. 12a Abs. 2 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-109 Art. 12a Abs. 3 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119 Art. 12a Abs. 4 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-109 Art. 12b 11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94 Titel 2 11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-94 Art. 13 11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-94 Art. 14 11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-94 Art. 14 Abs. 1 26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11 Titel 3 02.03.2011 01.06.2011 geändert 11-28 Art. 15 Abs. 1 02.03.2011 01.06.2011 geändert 11-28 Art. 15 Abs. 2 02.03.2011 01.06.2011 geändert 11-28 Art. 15 Abs. 3 02.03.2011 01.06.2011 geändert 11-28 Art. 16 Abs. 1 02.03.2011 01.01.2013 geändert 11-28 Art. 16 Abs. 2 02.03.2011 01.01.2013 aufgehoben 11-28 Titel 3a 11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94 Art. 16a 11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94 Art. 16b 11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94 Art. 16c 11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94 Titel 3b 11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94 Art. 16d 11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94 Titel 3c 26.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-109 Art. 16e 26.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-109 Art. 17 Abs. 1 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94 Titel T1 09.08.2000 01.10.2000 eingefügt 00-61 Art. T1-1 09.08.2000 01.10.2000 eingefügt 00-61 Titel T2 02.03.2011 01.06.2011 eingefügt 11-28 Art. T2-1 02.03.2011 01.06.2011 eingefügt 11-28 Titel T3 26.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-109 Art. T3-1 * 26.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-109 Anhang 1 24.10.2001 01.01.2002 Inhalt geändert 01-73 Anhang 1 02.03.2011 01.06.2011 Inhalt geändert 11-28 Anhang 1 11.11.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 15-94 Anhang 1 21.11.2018 01.01.2019 Inhalt geändert 18-098 Anhang 1 22.11.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 23-082 Anhang 2 02.03.2011 01.06.2011 Inhalt geändert 11-28 Anhang 2 11.11.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 15-94 Anhang 2 22.11.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 23-082 1 215.341.1-A1 Anhang 1 zu Artikel 15 Absatz 1 (Stand 01.01.2024) 1. Tarifpositionen 1.1 Preisbildende Elemente – A4/A3 Planformat A4 oder A3 – > A3 Planformat grösser als Format A3 – ANZ Anzahl – AUFTR Auftrag – BEGL Beglaubigung – DATEI EDV-Datei über einen zusammenhängenden Abschnitt mit gleichen Einstellungen bzw. Datenbezug über Internet _ EW Rang Rang Mittlere Wohnbevölkerung gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)1 (1 grösste Gemeinde .. n kleinste Gemeinde) – FP Fixpunkt – GDE Gemeinde – GEB Gebäude – GP Grenzpunkt – GRST Grundstück – HGP Hilfsgrenzpunkt – KFL Kulturfläche – NAME Name – PLAN Plan – PT Punkt – TFL Teilfläche – VERZ Verzeichnis 1 BSG 631.1 2 215.341.1-A1 1.2 Taxpunkte (TP) 1 AUFTRAG Grenzmutation mit Feldarbeit (Feld und Büroarbeit) AUFTR 467.65 Administrative Vorbereitungen, technische Vorarbeiten für die Feld- und Büroarbeiten, technische und administrative Abschlussarbeiten, Aktualisierung GRUDA-AV mit AVMUT (AVGBS) 10.1 Administrative Vorbereitungen AUFTR 112.2 Entgegennehmen, Überprüfen, Abklären und Bestätigen des Auftrages bzw. der Meldung von der Amtsstelle (Gemeinde, Grundbuchamt usw.). Eröffnen des Arbeitsrapportes, Führen des Mutationsverzeichnisses, Organisieren der Arbeitsausführung und der Projektpläne, Abklärungen mit den zuständigen Ämtern 10.2 Technische Vorarbeiten für Feldarbeiten AUFTR 63.3 Vorbereiten und Bereitstellen der erforderlichen Unterlagen wie: – Mutationsskizzen (notwendige Planunterlagen) – Koordinatenverzeichnisse, Flächendefinitionen, Netzplan – AV-Datensatz aufbereiten, auf Instrumente transferieren 10.3 Technische Vorarbeiten für Büroarbeiten AUFTR 114.6 Vorarbeiten und Bereitstellen der erforderlichen Unterlagen wie: – Akten, Pläne, Instrumente, EDV-Geräte 10.4 Administrative Abschlussarbeiten AUFTR 65.7 Aufstellen der Abrechnung mit Ausscheidung Privat- und Gemeindeanteile, Versand der Mutationsakten, Inkasso, Anteil für Kostenzusammenstellung Jahresrechnung, Jahresbericht 10.5 Technische Abschlussarbeiten AUFTR 87.2 Kontrolle der Pläne, Vermessungs- und Mutationsakten, Ablage und Archivierung der verwendeten und der neuen Akten 10.6 Bereitstellen und Übertragen der Mutationsdaten über AVMUT an das Grundbuchamt AUFTR 24.65 11 Projektmutation / Mutation ohne Feldarbeiten AUFTR 404.35 Administrative Vorbereitungen, technische Vorarbeiten für die Büroarbeiten, technische und administrative Abschlussarbeiten, Aktualisierung GRUDA-AV mit AVMUT (AVGBS) 3 215.341.1-A1 11.1 Administrative Vorbereitungen AUFTR 112.2 Entgegennehmen, Überprüfen, Abklären und Bestätigen des Auftrages bzw. der Meldung von der Amtsstelle (Gemeinde, Grundbuchamt usw.). Eröffnen des Arbeitsrapportes, Führen des Mutationsverzeichnisses, Organisieren der Arbeitsausführung und der Projektpläne, Abklärungen mit den zuständigen Ämtern 11.2 Technische Vorarbeiten für Büroarbeiten AUFTR 114.6 Vorarbeiten und Bereitstellen der erforderlichen Unterlagen wie: – Akten, Pläne, EDV-Geräte 11.3 Administrative Abschlussarbeiten AUFTR 65.7 Aufstellen der Abrechnung mit Ausscheidung Privat- und Gemeindeanteile, Versand der Mutationsakten, Inkasso, Anteil für Kostenzusammenstellung Jahresrechnung, Jahresbericht 11.4 Technische Abschlussarbeiten AUFTR 87.2 Kontrolle der Pläne, Vermessungs- und Mutationsakten, Ablage und Archivierung der verwendeten und der neuen Akten 11.5 Bereitstellen und Übertragen der Mutationsdaten über AVMUT an das Grundbuchamt AUFTR 24.65 12 Gebäudemutation (pro Grundstück) AUFTR 202.15 Administrative Vorbereitungen, technische Vorarbeiten für die Feld- und Büroarbeiten, technische und administrative Abschlussarbeiten, Aktualisierung GRUDA-AV mit GSB (AVGBS) Gebäudeabgänge und Gebäude-Umnummerierungen werden jeweils mit einer vollen Auftragspauschale entschädigt. Bei kombinierten Mutationen gilt jeweils derjenige Mutationstyp mit dem höheren Ansatz. Bei Gebäudemutationen wird unabhängig von der Anzahl Gebäude ein Auftrag pro Grundstück verrechnet. Bei Kombination mit einer Grenzmutation wird der Auftrag für eine Grenzmutation verrechnet. 12.1 Administrative Vorbereitungen AUFTR 14.4 Entgegennehmen, Überprüfen, Abklären und Bestätigen des Auftrages bzw. der Meldung von der verfügenden Amtsstelle (Gemeinde, Regierungsstatthalteramt). Buchführung der Gebäudemeldungen. Eröffnen des Arbeitsrapportes, Führen des Mutationsverzeichnisses, Organisieren der Arbeitsausführung 4 215.341.1-A1 12.2 Technische Vorarbeiten für Feldarbeiten AUFTR 21.8 Vorbereiten und Bereitstellen der erforderlichen Unterlagen wie: – Information Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer – Mutationsskizzen (notwendige Planunterlagen) – Koordinatenverzeichnisse, Flächendefinitionen, Netzplan – AV-Datensatz aufbereiten, auf Instrumente transferieren 12.3 Technische Vorarbeiten für Büroarbeiten AUFTR 76.8 Vorarbeiten und Bereitstellen der erforderlichen Unterlagen wie: – Akten, Pläne, Instrumente, EDV-Geräte 12.4 Administrative Abschlussarbeiten AUFTR 37.4 Aufstellen der Abrechnung mit Ausscheidung Privat- und Gemeindeanteile, Versand der Mutationsakten, Inkasso, Anteil für Kostenzusammenstellung Jahresrechnung, Jahresbericht 12.5 Technische Abschlussarbeiten AUFTR 27.1 Kontrolle der Pläne, Vermessungs- und Mutationsakten, Ablage und Archivierung der verwendeten und der neuen Akten Erstellung Orientierungskopie 12.6 Bereitstellen und Übertragen der Mutationsdaten über GSB an das Grundbuchamt AUFTR 24.65 13 Rekonstruktion AUFTR 207.00 Administrative Vorbereitungen, technische Vorarbeiten für die Feld- und Büroarbeiten, technische und administrative Abschlussarbeiten 13.1 Administrative Vorbereitungen AUFTR 49.8 Entgegennehmen, Überprüfen, Abklären und Bestätigen des Auftrages. Eröffnen des Arbeitsrapportes, Führen des Mutationsverzeichnisses, Organisieren der Arbeitsausführung 13.2 Technische Vorarbeiten für Feldarbeiten AUFTR 54.2 Vorbereiten und Bereitstellen der erforderlichen Unterlagen wie: – Mutationsskizzen (notwendige Planunterlagen) – Koordinatenverzeichnisse, Flächendefinitionen, Netzplan – AV-Datensatz aufbereiten, auf Instrumente transferieren 5 215.341.1-A1 13.3 Technische Vorarbeiten für Büroarbeiten AUFTR 38.5 Vorarbeiten und Bereitstellen der erforderlichen Unterlagen wie: – Akten, Pläne, Instrumente, EDV-Geräte 13.4 Administrative Abschlussarbeiten AUFTR 37.4 Aufstellen der Abrechnung mit Ausscheidung Privat- und Gemeindeanteile, Versand der Mutationsakten, Inkasso, Anteil für Kostenzusammenstellung Jahresrechnung, Jahresbericht 13.5 Technische Abschlussarbeiten AUFTR 27.1 Kontrolle der Pläne, Vermessungs- und Mutationsakten, Ablage und Archivierung der verwendeten und der neuen Akten 14 Erfassung projektierte Gebäude (pro Gebäudenummer) AUFTR 46.65 Technische Vorarbeiten für die Büroarbeiten, Bereitstellen und Übertragen der Mutationsdaten über GSB an das Grundbuchamt 14.1 Technische Vorarbeiten für Büroarbeiten AUFTR 22.0 Vorarbeiten und Bereitstellen der erforderlichen Unterlagen wie: – Akten, Pläne, EDV-Geräte 14.2 Bereitstellen und Übertragen der Mutationsdaten über GSB an das Grundbuchamt AUFTR 24.65 2 FELDARBEITEN 20 Lagefixpunkte (LFP) 20.1 Bestehende LFP 20.11 Aufsuchen vorhandener bzw. wegfallender LFP inkl. Signalisieren als Anschlussvisur Pos. 20.111 und 20.112 können nicht kumulativ angewendet werden 20.111 – Aufsuchen bzw. Suchen vorhandener bzw. wegfallender LFP ohne Hilfsmittel FP 19.9 20.112 – Suchen vorhandener LFP mit Hilfsmitteln wie Messband, Instrument usw. (inkl. Kontrolle) FP 39.9 Absteckung mit Instrument: Zusätzliche Verrechnung über die Pos. 20.13 20.12 Kontrolle LFP FP 20.121 – Kontrolle LFP mit einfachen Mitteln FP 31.5 20.122 – Kontrolle LFP mit Instrument von benachbarten Fixpunkten FP 31.5 pro kontrollierten LFP; notwendige Stationierungen werden mit Pos. 20.13 verrechnet 20.123 – im Rahmen einer periodischen Begehung inkl. Ergänzen oder Neuskizzieren des Versicherungsprotokolls 6 215.341.1-A1 20.1231 – Punkt mit oder ohne zentrischer Rückversicherung FP 37.7 20.1232 – Punkt mit exzentrischer Rückversicherung FP 63.0 20.1233 – Tachymetrische Aufnahme für Versicherungsprotokoll FP 63.0 20.124 – mittels freier Stationierung Verrechnung unter Pos. 20.13 Stationierung 20.13 Stationierung: auf bekanntem LFP FP 59.8 inkl. notwendiger Messungen zur Kontrolle und/oder Detailaufnahme bzw. Absteckung; Notwendige Anschlüsse werden mit der Pos. 20.11 verrechnet. 20.14 Freie Station für Aufnahme GP FP 111.6 20.141 Stationierung (analog Pos. 20.13) FP 59.8 20.142 Anschlusspunkte (analog Pos. 20.111) für 2 LFP FP 39.8 20.143 Anschlusspunkt (analog Pos. 21.111) für 1 GP FP 12.0 20.15 Freie Station für Aufnahme Situationspunkte FP 95.8 20.151 Stationierung (analog Pos. 20.13) FP 59.8 20.152 Anschlusspunkte (analog Pos. 21.111) für 3 GP FP 36.0 20.16 Höhenbestimmung (eines in der Höhe geänderten LFP) nivellitisch FP 94.3 inkl. Kontrolle 20.17 Höhenbestimmung (eines in der Höhe geänderten LFP) tachymetrisch oder mit GNSS FP 19.9 separate Stationierung wird mit Pos. 20.13 verrechnet. 20.2 Neue LFP 20.21 Rekognoszierung, Stationierung inkl. Messung auf Neupunkt (mit oder ohne Höhe) FP 142.7 20.211 – Rekognoszierung FP 63.0 inkl. Verpflockung, Führung der Mutationsskizze 20.212 – Stationierung inkl. Messung auf Neupunkt (mit oder ohne Höhe) FP 79.7 Messung in 2 Lagen bzw. 2 GNSS-Sessionen 20.22 Stationierung inkl. Messung auf Anschlusspunkt (mit oder ohne Höhen) FP 79.7 Messung in 2 Lagen bzw. 2 GNSS-Sessionen 20.23 Messung der Rückversicherung FP 59.8 21 Grenzpunkte (GP) 21.1 Bestehende GP Die Pos. 21.11 und 21.12 bzw. die Pos. 21.111 und 21.112 können nicht kumulativ angewendet werden. 7 215.341.1-A1 21.11 Aufsuchen vorhandener bzw. wegfallender GP 21.111 – Aufsuchen bzw. Suchen ohne Hilfsmittel GP 12.0 21.112 – Suchen mit Hilfsmitteln wie Messband, Instrument usw. (inkl. Kontrolle) GP 24.0 Absteckung mit Instrument: Zusätzliche Verrechnung über die Pos. 20.13 21.12 Rekonstruktion fehlender GP GP 37.7 inkl. Kontrolle und Beurteilung allfälliger Differenzen 21.13 Kontrolle vorhandener GP GP 15.7 (nur für Mutation notwendige GP) mit Kontrollmassen oder Absteckung 21.2 Neue GP 21.21 Verpflockung / Markierung 21.211 – Direktes Festlegen und Verpflocken der neuen GP ohne Bedingungen GP 19.9 21.212 – Absteckung der neuen GP mit Bedingungen GP 47.8 mit einfachen Mitteln, aber ohne Berechnungen 21.213 – Absteckung der neuen GP nach vorgängig berechneten Absteckungselementen GP 37.7 inkl. Kontrolle (eine eventuelle Aufnahme dient nur noch zu Kontrollzwecken und ist in dieser Position enthalten, keine Neuberechnung) Notwendige vorgängige Aufnahmen von Zwangspunkten zur Realisierung dieser Position sind mit den entsprechenden Positionen dieses Tarifs zu berechnen. 21.214 – Festlegen des Grenzverlaufes innerhalb von Gebäuden (Brandmauern) pro Hilfs-GP HGP 79.7 21.22 Messung 21.221 – Aufnahme von GP und HGP inkl. Kontrolle GP/HGP 19.9 Aufnahme der nach 21.211 und 21.212 festgelegten GP inkl. Kontrolle 21.23 Wegfallende GP 21.231 – Entfernen von wegfallenden GP, siehe unter 3 Versicherung LFP und GP 22 Situationspunkte inkl. Gebäudepunkte 22.1 Neue Situation 8 215.341.1-A1 22.11 Aufnahme oder Einmessung von Situations- und/oder Gebäudepunkten und/oder Gebäudeeingängen inkl. Erheben der Bodenbedeckung/ Gebäudeart, Hausnummer. Aufnehmen oder Einmessen von Strassenachsen oder Gebäudeeingängen für die Gebäudeadresse Auszählvorschriften für Situationspunkte (nach HO23) Es dürfen nur diejenigen Punkte gezählt werden, die für die Konstruktion notwendig sind: Bei Gebäuden werden Absätze mit einem Abstand ≤ 50 cm in den Positionen 22.111 (Aufnahme) und 42.121 (Berechnung) nur als 1 Punkt gezählt. In der Position 42.131 (Definition) können hingegen alle Ecken mit einem Abstand > 10 cm gezählt werden. Bei Mauern wird immer nur eine Seite aufgenommen und verrechnet. Dies gilt auch für die Büropositionen (Berechnung und Definition). Treppen: je 5 Stufen werden als 1 Situationspunkt bewertet. Bei Gebäude- und Situationsmutationen mit sehr vielen Elementen ist die Anzahl nicht exakt definierter Situationspunkte angemessen zu reduzieren. Aufnahme von Gebäudeisolationen: Das Meldewesen wird vom Amt für Geoinformation zusammen mit dem Amt für Umwelt und Energie organisiert. Es darf nur 1/2 der Pos. 12 "Gebäudemutation" verrechnet werden. Ansonsten gilt der Tarif gemäss Pos. 22. 22.111 – Aufnahme oder Einmessung PT 8.0 22.112 – Doppelaufnahme PT 12.0 3 VERSICHERUNG der LFP und GP 30 Material Die Materialpreise betragen 125% des Ankaufspreises (inbegriffen allfällige Gehilfenarbeit für die Beschaffung und den Transport) ohne Mehrwertsteuer. 31 Arbeit Die Preise verstehen sich inkl. Hilfsmaterial wie Mörtel, Beton, Asphalt und dergleichen. 9 215.341.1-A1 31.1 Grundtypen 31.101 Setzen eines neuen Steines (GP oder LFP) ANZ 84.0 31.102 Aufrichten und Verkeilen eines vorhandenen Steines ANZ 40.0 31.103 Höhersetzen eines vorhandenen Steines ANZ 105.0 31.104 Tiefersetzen eines vorhandenen Steines ANZ 105.0 31.105 Einmeisseln bzw. Bohren und Bemalen eines GP-Loches ANZ 12.0 31.106 Setzen eines kleinen Messingbolzens mit Dübel ANZ 19.0 31.107 Einlassen eines normalen Messingbolzens und Eingiessen mit Zement oder Kunststoffmörtel ANZ 32.0 31.108 Einlassen eines grossen Messingbolzens und Eingiessen mit Zement oder Kunststoffmörtel ANZ 60.0 31.109 Einbetonieren eines Messingbolzens oder einer Eisenröhre ANZ 60.0 mit aufgestecktem und einzementiertem Messingbolzen in Betonsockel, ca. 30/30/ 30 cm oder Einbetonieren eines Betoneisens inkl. Entwässerung 31.110 Einrammen eines kleinen Eisenrohres, zirka 50 cm, mit oder ohne Bolzen ANZ 24.0 31.111 Einrammen eines grossen Eisenrohres oder eines Hartholzpfahles (Mindestlänge 1 m) ANZ 32.0 31.112 Einmeisseln und Bemalen eines kleinen Kreuzes (Armlänge 4 cm) ANZ 32.0 31.113 Einmeisseln und Bemalen eines grossen Kreuzes (Armlänge 8 cm) ANZ 46.0 31.114 Nachmeisseln und Bemalen eines vorhandenen Kreuzes ANZ 19.0 31.115 Setzen von Kunststoffmarken (Mindestlänge 60 cm) 31.1151 – Einschlagen einer Kunststoffmarke ANZ 19.0 31.1152 – Einrammen einer Kunststoffmarke ANZ 30.0 31.1153 – Einschrauben einer Kunststoffmarke ANZ 37.0 31.1154 – Lochen und Verkeilen einer Kunststoffmarke ANZ 56.0 31.116 Entfernen eines Steines (GP oder LFP) oder einer Kunststoffmarke ANZ 25.0 31.117 Entfernen eines Messingbolzens und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ANZ 19.0 31.118 Entfernung eines Kreuzes ANZ 19.0 31.2 Zusatztypen (Zuschläge) 31.201 Einbetonieren eines Steines ANZ 62.0 31.202 Abdecken eines Punktes mit Guss- oder Zementschacht inkl. Aushub für Mehrtiefe ANZ 52.0 31.203 Aufbrechen und Wiederherstellen eines Schwarzbelages Stärke >3 cm ANZ 109.0 10 215.341.1-A1 31.204 Abbauen eines Lagersteines oder von Fels unter der Bodenoberfläche ANZ 62.0 mit Schlagbohrhammer innerhalb der erforderlichen Steinsatztiefe 31.205 Mind. 15 cm tieferes Versetzen für Sicherheitsüberdeckung ANZ 42.0 31.206 Zentrisches Versetzen einer Bodenplatte inkl. Aushub für Mehrtiefe ANZ 69.0 31.207 Setzen eines Rückversicherungsbolzens inkl. Einmessen ANZ 52.0 31.208 Freilegen einer Bodenplatte ANZ 55.0 31.209 Entfernen eines Guss- oder Zementschachtes ANZ 42.0 31.210 Entfernen und Wiederherstellen einer Strassenpflästerung oder eines Abschlusses mit Verbundsteinen ANZ 109.0 31.211 Ausbesserung einer Mauer nach Entfernung eines Steines ANZ 19.0 4 BÜROARBEITEN 40 Lagefixpunkte (LFP) 40.1 Bestehende LFP 40.11 Berechnung Instrumentenorientierung (Abriss)/Beurteilung der Standardabweichung (kann auch im Feld erfolgen) FP 18.0 40.12 Höhenberechnung FP 18.0 ausgehend von den umliegenden LFP/HFP 40.13 Nachführung der Dateien FP 9.0 Koordinatenverzeichnis, Mutationsverzeichnis, AV-Datensatz 40.2 Neue LFP 40.21 Bestimmen neuer LFP mit oder ohne Höhen FP 101.3 40.211 – Studium der Netzänderung/-ergänzung, evtl. Versicherungsart FP 32.5 40.212 – Koordinatenberechnung mit oder ohne Höhe FP 18.0 40.213 – Nachführung der Dateien FP 9.0 Koordinatenverzeichnis, Mutationsverzeichnis, AV-Datensatz 40.214 – Beschriftungspositionen festlegen FP 10.0 40.215 – Attributierungen FP 10.0 NBIdent, Lage- und Höhengenauigkeit, Lage- und Höhenzuverlässigkeit, Punktzeichen (Artcode), Protokoll, Nummer 40.216 – Nachführung der LFP-Pläne FP 21.8 40.22 Bestimmen neuer Lagepunkt ohne Versicherung (LFP4) FP 50.5 40.221 – Studium der Netzänderung/-ergänzung (analog Pos. 40.211) FP 32.5 11 215.341.1-A1 40.222 – Koordinatenberechnung mit oder ohne Höhe (analog Pos. 40.212) FP 18.0 40.23 Freie Station für die Aufnahme von GP FP 52.3 40.231 – Studium der Netzänderung/-ergänzung (analog Pos. 40.211, nur Hälfte) FP 16.3 40.232 – Berechnung Instrumentenorientierung (Abriss) (analog Pos. 40.11) FP 18.0 40.233 – Koordinatenberechnung ohne Höhen (analog Pos. 40.212) FP 18.0 40.24 Freie Station für die Aufnahme von Situationspunkten FP 27.0 40.241 – Berechnung Abriss (analog Pos. 40.11) FP 18.0 40.242 – Koordinatenberechnung mit oder ohne Höhen (analog Pos. 40.212, nur Hälfte) FP 9.0 40.3 Wegfallende LFP 40.31 Wegfallende LFP FP 17.3 40.311 – Löschen der Koordinaten FP 10.9 inkl. Nachführung der Dateien 40.312 – Nachführung der LFP-Pläne FP 6.4 40.32 Umattributierung LFP in GP FP 25.0 41 Grenzpunkte (GP) 41.1 Bestehende GP 41.11 Berechnung Absteckungselemente für Rekonstruktionen GP 5.4 41.12 Nachführung Dateien: Rekonstruktion GP 21.0 Koordinatenverzeichnis, Mutationsverzeichnis, AV-Datensatz 41.121 – Nachführen der Attribute (Punktzeichen, -qualität, Genauigkeit, exakt definiert) GP 7.0 41.122 – Nachführen der grafischen Information zur Grenzpunktnummer (Position, Orientierung, Ausrichtung des Textes und Grösse) GP 7.0 41.123 – Nachführen der grafischen Information zu den Grenzpunktzeichen (Orientierung der Grenzpunktsymbole) GP 7.0 41.2 Neue GP 41.21 Koordinatenberechnung Koordinatenberechnung mit Genauigkeitsnachweis inkl. Nachführung der Dateien Pos. 41.211 bis 41.213 sind alternativ anzuwenden. 41.211 – Berechnung kontrollierter Aufnahmen GP 12.7 (Doppelaufnahme, Kontrollmasse) 41.212 – Einrechnung in Gerade oder Kreisbogen (nicht kumulativ mit Pos. *.211 und *.213) GP 16.3 12 215.341.1-A1 41.213 – Berechnung aufgrund einer Bedingung (z.B. Schnittpunkt, Mittelpunkt) GP 5.8 41.22 Erfassen projektierter GP Bearbeitung projektierter GP inkl. Nachführung der Dateien 41.221 – Berechnung von GP-Koordinaten nach Projekt GP 10.9 41.222 – Einpassung für Digitalisierung PLAN 24.6 41.223 – Bestimmung der Koordinaten durch Abgriff GP 1.6 41.224 – Berechnung der Absteckungselemente GP 5.4 41.225 – Kontrolle mit Genauigkeitsnachweis nach erfolgter Versicherung GP 7.3 41.23 Weitere Berechnungen inkl. Nachführung der Dateien 41.231 – Berechnung von Kreisradien (pro Kreiszentrum) HGP 5.8 41.232 – Berechnung Hilfspunktkoordinaten im Zusammenhang mit Pos. 41.22 HGP 5.8 41.24 Nachführung Dateien: neue GP GP 31.7 41.241 – Nachführen der Attribute (Punktzeichen, -qualität, Genauigkeit, exakt definiert) (analog Pos. 41.121) GP 7.0 41.242 – Nachführen der grafischen Information zur Grenzpunktnummer (Position, Orientierung, Ausrichtung des Textes und Grösse) (analog Pos. 41.122) GP 7.0 41.243 – Nachführen der grafischen Information zu den Grenzpunktzeichen (Orientierung der Grenzpunktsymbole) (analog Pos. 41.123) GP 7.0 41.244 – Nachführung Grenzliniendefinition GP 10.7 41.25 Erstellen von Mutationsakten GP 14.6 Aufstellen und Anfertigen der Messurkunde mit Planbeilage 41.26 Nachführung neuer Grenzpunkte in Hoheitsgrenzen (Mehraufwand) GP 30.0 zusätzliche Koordinaten einlesen, Grundstücksdefinition anpassen, Verifikation mit dem Web- Dienst CheckBE 41.3 Wegfallende GP 41.31 Wegfallende GP. Löschung der Koordinaten GP 3.0 inkl. Nachführung der Dateien 41.32 Nachführung Grenzliniendefinition GP 8.5 41.33 Nachführung Mutationsdaten GP 14.3 (NBIdent, Mutname, Muttext, Status, Datum Bearbeitung ab, Datum1, Datum2, GRUDA-Geschäftstyp) 13 215.341.1-A1 41.34 Nachführung Dateien Hoheitsgrenze: Löschen Grenzpunkte (Mehraufwand) GP 11.0 42 Bodenbedeckung inkl. Gebäude 42.1 Neue Situation Koordinatenberechnung der Situationspunkte inkl. Nachführung der Dateien 42.11 Projektierte Gebäude 42.111 – Berechnung Situationspunkte für projektierte Bauten sowie Achspunkte und Gebäudeeingänge für Gebäudeadressen PT 5.8 42.112 – Einpassung für Digitalisierung für projektierte Gebäude PLAN 19.8 42.113 – Bestimmung der Koordinaten durch Abgriff für projektierte Gebäude PT 0.8 42.114 – Erfassung Geometrie für projektierte Gebäude PT 5.8 42.115 – Gebäudeadresse in GRUDA-AV und in AV- System: Erfassung Hausnummer, Gebäudeidentifikatoren (BE-GID, EGID) GEB 16.0 42.116 – Gebäude- /Versicherungsnummer: Datenbeschaffung / AbklärungenDiese Position kann bei nicht funktionierendem Meldewesen zulasten der Gemeinde verrechnet werden. GEB 16.4 42.12 Erfassung neuer oder veränderter Gebäude/ Situation 42.121 – Berechnung Situationspunkte aus Aufnahmen/Einmessungen von Bauten sowie Achspunkte und Gebäudeeingänge für Gebäudeadressen, Situationsänderungen PT 5.8 42.122 – Berechnung Situationspunkte aus Doppelaufnahmen (qualifizierter Situationspunkt) PT 10.1 42.123 – Berechnung Situationspunkte aus geometrischen Bedingungen (Abstände usw.) PT 5.8 42.124 – Einpassung für Digitalisierung PLAN 19.8 42.125 – Bestimmung der Koordinaten durch Abgriff ab Plan PT 0.8 42.126 – Gebäudeadresse in AV-System: Erfassung Hausnummer, Gebäudeeingang und -identifikatoren (BEGID, EGID, EDID) GEB 16.0 Ausführung mit Gebäudemutation; inkl. Positionierung 42.127 – Gebäude- /Versicherungsnummer: Datenbeschaffung / Abklärungen Diese Position kann bei nicht funktionierendem Meldewesen zulasten der Gemeinde verrechnet werden. GEB 16.4 14 215.341.1-A1 42.128 – Gebäudeadresse: Nachführung Lokalisation: Geometrie inkl. Positionierung Name PT 5.8 Ausführung mit Gebäudemutation; pro Achspunkt, Geometriepunkt (Knoten, Zwischenpunkte, Perimeter) 42.13 Nachführung AV-Datensatz 42.131 – Definition neue Geometrie Gebäude und/oder Bodenbedeckung und/oder Einzelobjekte Wird der gleiche Punkt in der Bodenbedeckung und den Einzelobjekten verrechnet, ist der zusätzliche Aufwand zu begründen. PT 5.8 42.132 – Erheben und Erfassen Gebäudenamen (als Bestandteil der Gebäudeadresse, z.B. Chalet Enzian, Post). Gebäudename ist Bestandteil des Gebäudeeingangs. NAME 5.0 42.133 – Nachführung Dateien Hoheitsgrenze: neue Situationspunkte (Mehraufwand) PT 5.8 42.2 Wegfallende Situation 42.21 Löschen der Koordinaten inkl. Nachführung der Dateien sowie der Geometrie und Dateien PT 3.0 42.22 Löschung Geometrie für projektierte Gebäude PT 3.0 42.23 Nachführung Dateien Hoheitsgrenze: gelöschte Situationspunkte (Mehraufwand) PT 3.0 43 Flächen 43.1 Grundstückflächen 43.11 Berechnung der Grundstückflächen (neue und veränderte Grundstücke) inkl. 1 Planbeilage GRST 70.80 43.111 – Berechnung der neuen und veränderten Grundstücke inkl. Kontrolle GRST 29.2 inkl. Definition Mutationsperimeter (innerer/äusserer Mutationsperimeter), inkl. Erheben und Erfassen der Attribute (Identifikator, NBIdent, Nummer, Nummer Teilgrundstück), inkl. Mehraufwand für die Bestimmung allfälliger Teilgrundstücksflächen 43.112 – Nachführung der Dateien in der AV GRST 27.1 Flächenverzeichnis/Liegenschaftsbeschrieb/Arealstatistik 43.113 – Ausfertigen der Mutationstabelle inkl. 1 Planbeilage GRST 14.5 bei ungenügender Plangrundlage nach kantonaler Weisung 43.12 Weitere Planbeilagen pro Format A4 oder A3 PLAN 7.5 15 215.341.1-A1 43.13 Weitere Planbeilagen pro Format grösser als A3 PLAN 17.0 43.14 Berechnung der Teilflächen inkl. Kontrolle und Berechnung allfälliger Schnittpunkte TFL 14.6 inkl. allfälliger Flächendefinition Als Teilfläche gilt eine Fläche, die nicht selbstständiges Grundstück war oder wird. 43.2 Kulturflächen 43.21 Berechnung der neuen und veränderten Kulturflächen inkl. Gebäudeflächen. Erheben und Erfassen der Attribute (Art der Bodenbedeckung) KFL 14.60 Differenzbildung gilt nicht als Flächenberechnung. 44 Hoheitsgrenzen 44.1 Nachführung Hoheitsgrenzen nach Aufwand infolge Mutation Nachbargemeinde 45 Zugang und Nutzung der Daten 45.1 Zugang durch Darstellungs- und Download- Dienste (Pläne im Format PDF) gebührenfrei 45.2 Datenabgabe Frei wählbare Ausschnitte, inkl. Erstellung Abgabedokumente und Produktbeschreibung. Zusätzlich bestellte Dienstleistungen können über die Positionen 45.31/45.32, 45.33 oder 45.51/45.52 abgerechnet werden. 45.21 Administrative Bearbeitung Entgegennahme des Auftrages, Erteilen der erforderlichen Auskünfte, Abrechnung 45.211 Bei Vorauszahlung AUFTR 12.5 45.212 Bei Rechnungsstellung AUFTR 25.0 45.22 Technische Bearbeitung Bereitstellung, Kontrolle und Versand 16 215.341.1-A1 bildendes Element TP 45.221 Abgabe digitale Daten Erstellung Datenauszüge in einem üblichen Datenmodell und -format wie z.B. Interlis 1 und 2, DXF, DWG, SHP und Versand per Email oder Download-Link AUFTR 8.0 45.222 Abgabe Plan auf Papier Bereitstellung des verlangten Planes, Kontrolle der Ausführung inkl. Anbringen der erforderlichen Hinweise (Gemeinde, Plannummer, Nordrichtung, Massstab, Koordinaten, Bewilligungsvermerk, Ort, Datum, Ausgabestelle) AUFTR 8.0 45.2221 Ausgabe Plan, Verpackung und Versand Postgebühren können zusätzlich verrechnet werden. A4/A3 7.5 45.2222 Ausgabe Plan, Verpackung und Versand Postgebühren können zusätzlich verrechnet werden. > A3 17.0 45.3 Lieferung von Listen und Verzeichnissen Standardauszüge ab Datensatz (Ausgabe auf Drucker oder digital per Email oder auf Datenträger). Bereitstellung des Systems, Selektion der Daten, Ausdruck der Daten bzw. PDF-Generierung, Durchführung der Übermittlung 45.31 Grundstücks- und Eigentümerverzeichnis aus GRUDA-AV mit bis zu 15 Einträgen VERZ 26.0 45.32 Grundstücks- und Eigentümerverzeichnis aus GRUDA-AV mit mehr als 15 Einträgen nach Aufwand 45.33 Weitere Produkte aus der AV: – Koordinatenverzeichnisse – Stationsprotokolle – Versicherungsprotokolle – Mutationstabellen – arealstatistische Tabellen nach Aufwand 45.4 Sonderkosten 45.41 Erfassung bzw. Ergänzung von fehlenden oder unvollständigen Daten nach Aufwand 45.42 Spezialpläne, besondere Darstellungen, spezielle Datenstruktur, spezielles Datenformat nach Aufwand 45.5 Beglaubigung 17 215.341.1-A1 bildendes Element TP 45.51 Beglaubigung anlässlich Planausgabe Bei mehreren Kopien: nur einmal verrechnen BEGL 10.0 45.52 Nachträgliche Beglaubigung mit Nachkontrolle BEGL 60.0 45.6 Datenhaltung und Datenlieferung Die Kosten für die Datenhaltung werden gemeinsam von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber und der Gemeinde wie folgt getragen: 45.61 Kosten Auftraggeberin oder Auftraggeber (von Nachführungen der AV) Der Anteil der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an den Datenhaltungskosten beträgt 3,4% der «Gesamtkosten Auftraggeberin oder Auftraggeber». Die periodischen Datenlieferungen an die

Artikel 7 kantonale Fachstelle gemäss

KGeoIG und einen Anteil an den Datenkonverter werden mit 1,3% der «Gesamtkosten Auftraggeberin oder Auftraggeber» der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber verrechnet. 4.7% Verrechnung von 4,7% der Gesamtkosten des Auftrages zulasten Auftraggeberin oder Auftraggeber 45.62 Kosten Gemeinde Die Kosten für Daten- und Informationssicherheit gemäss den entsprechenden, verbindlichen Normen und der Anteil an den Datenhaltungskosten werden jährlich durch die Gemeinden wie folgt entschädigt: 45.621 Daten- und Informationssicherheit GDE 340.0 45.622 Datenhaltungskosten Die Gebühren je Gemeinde werden alle acht Jahre, vor Ablauf der Nachführungsperiode, neu berechnet und durch das Amt für Geoinformation publiziert. Nach erfolgten Fusionen von Gemeinden wird die Gebühr für die betroffene Gemeinde neu berechnet. GDE -3.24 x EW RANG + 1150 46 Allgemeine Auskunft 18 215.341.1-A1 bildendes Element TP 46.1 Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der amtlichen Vermessung Kosten für Auskunftserteilung, Geschäftsverkehr mit Aufsichtsbehörden und anderen Amtsstellen, die nicht im Zusammenhang mit einem Auftrag stehen. GDE 3% des gesamten jährlichen Nachführungsumsatzes AV 46.2 GRUDIS Die Kosten für den Zugang der Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer zum Auskunftssystem GRUDIS gemäss der Gebührenverordnung (GebV; BSG 154.21) werden durch die Gemeinde getragen. Es können die Kosten gemäss GebV in CHF weiterverrechnet werden. GDE gemäss GebV 1.3 Zuschläge zu den Feldarbeiten Für die Feldarbeiten inkl. Versicherung werden unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge ausgerichtet. Folgende Zuschläge sind vorgesehen: Zia: Neigungszuschlag Zib: Zuschlag für Sichtbehinderung Zic: Zuschlag für Verkehrsbehinderung Der definitive Zuschlag Zi entspricht der Summe obiger Zuschläge. 1.3.1 Neigungszuschlag (Zia) Sämtliche Feldakkordpreise inkl. Versicherung werden um den Neigungszuschlag erhöht. Dabei entspricht die Neigung in Prozent dem entsprechenden Zuschlag in Prozent (z.B. 10% Geländeneigung = 10% Zuschlag). Der Neigungszuschlag kann nur eingesetzt werden, wenn durch die Neigung des Gebietes die Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten effektiv erschwert werden. 1.3.2 Zuschlag für Sichtbehinderung (Zib) Sämtliche Feldakkordpreise inkl. Versicherung werden um den Zuschlag für Sichtbehinderung erhöht. Der Zuschlag beträgt 10% für schwache Sichtbehinderung 20% für mittelstarke Sichtbehinderung 30% für starke Sichtbehinderung 40% für sehr starke Sichtbehinderung 19 215.341.1-A1 Zuschläge für Sichtbehinderungen dürfen nur eingesetzt werden, wenn es nicht möglich ist, diese Behinderungen durch die Wahl einer anderen Aufnahmedisposition zu eliminieren (z. B. freie Station). 1.3.3 Zuschlag für Verkehrsbehinderung (Zic) Sämtliche Feld-Akkordpreise inkl. Versicherung werden um den Zuschlag für Verkehrsbehinderung erhöht. Der Zuschlag beträgt 10% für mittelstarke Verkehrsbehinderung 20% für sehr starke Verkehrsbehinderung Zuschläge für Verkehrsbehinderungen dürfen nur eingesetzt werden, wenn es nicht möglich ist, diese Behinderungen durch die Wahl einer anderen Aufnahmedisposition zu eliminieren (z. B. freie Station). 1.4 Dislokationsentschädigung Mit der Dislokationsentschädigung wird der Zeitaufwand für die Verschiebung der Mess- bzw. Vermarkungsequipe innerhalb der Nachführungsgemeinde ins Mutationsgebiet und zurück entschädigt. Es wird keine Entschädigung für das Fahrzeug ausgerichtet. Sämtliche Feldakkordpreise inkl. Versicherung werden um den Dislokationszuschlag erhöht. U = Umfang des Gemeindegebietes in km r = U / 2 r = mittlerer Radius des Gemeindegebietes in km v = 40 v = mittlere Dislokationsgeschwindigkeit in km/h a = r / v * 60 a = Reisezeit für Distanz r in Minuten b = 25 b = Integration in Verkehr, Parking, Verschiebung Mittagszeit b = in Minuten c = 2a + b c = Dislokationszeit in Minuten z = 492 z = tägliche Arbeitszeit in Minuten (41-Stunden-Woche) D = c / z * 100 D = Dislokationszuschlag in % Die Berechnung des Dislokationszuschlages für jede Gemeinde erfolgt durch die Vermessungsaufsicht. 2. Tarif nach Zeitaufwand 2.1 Grundsätze Folgende Verrichtungen werden nach Zeitaufwand entschädigt: 2.1.1 Mit Funktionslöhnen: – Verrichtungen, die nicht in den Arbeitspositionen umschrieben sind – grossräumige Umnummerierungen von Gebäuden – kleinere Rekonstruktionen von Grenzzeichen mit weniger als 500 Taxpunkten 20 215.341.1-A1 2.1.2 Mit Zeitmitteltarif: – reine Kulturgrenzmutationen – Grossmutationen und -rekonstruktionen (mehr als 25 000 Taxpunkte) 21 215.341.1-A1 2.2 Umschreibung der Funktionen, der Stufen und der Stundenansätze 2.2.1 Funktionen Stufen 1 2 3 Technisches Personal Leiterin oder Leiter des Unternehmens – B A Leitende Ingenieurin oder leitender Ingenieur von Hauptabteilungen und Filialen, Stellvertreterin oder Stellvertreter der Unternehmensleitung D C B Qualifizierte, selbstständige Fachperson für Kulturtechnik, Geomatik und Informatik, qualifizierte Fotogrammeterin oder qualifizierter Fotogrammeter, Kartografin oder Kartograf mit besonderen Funktionen, Leiterin oder Leiter von Unterabteilungen, Gruppenchefin oder Gruppenchef der Feldequipe E D C Selbstständig arbeitende Fachperson für Vermessung E D C Fachperson für Kulturtechnik, Geomatik und Informatik, Operateurin oder Operateur in Fotogrammetrie, Kartografin oder Kartograf, Gruppenchefin oder Gruppenchef der Feldequipe F E D Geomatikerin oder Geomatiker, Leiterin oder Leiter einfacher Feldarbeiten, Kartografin oder Kartograf G F E Technisches Hilfspersonal G G F Kaufmännisches Personal, qualifiziertes Sekretariatspersonal – E D Sekretariatspersonal G F E Sekretariatshilfspersonal G G F Hilfspersonal Qualifizierte Messassistentin oder qualifizierter Messassistent G F E Messassistentin oder Messassistent G G F Lernende 1. und 2. Lehrjahr ½ G Lernende 3. und 4. Lehrjahr ¾ G 22 215.341.1-A1 2.2.2 Stufen Stufe 1 Wenig Erfahrung. Abgeschlossene Grundausbildung bzw. Anlernzeit. Stufe 2 Kenntnisse und Erfahrungen, welche die selbstständige Bearbeitung einer Aufgabe ermöglichen. Die Einstufung erfolgt bei entsprechendem Nachweis, sonst in der Regel zwei Jahre nach Lehrabschluss bzw. fünf Jahren Praxis nach Abschluss einer höheren Ausbildung. Stufe 3 Grosse Erfahrungen und Kenntnisse oder Spezialausbildung, welche die selbstständige Bearbeitung schwieriger Aufgaben ermöglichen. Die Einstufung erfolgt bei entsprechendem Nachweis, sonst in der Regel nach zehnjähriger Praxis. 2.2.3 Stundenansätze Kategorie Taxpunkte pro Stunde A 195.8 B 152.9 C 131.9 D 111.8 E 93.3 F 84.9 G 81.5 2.3 Stundenansätze und Anforderungsfaktoren für Zeitmitteltarif Der Stundenansatz für den Zeitmitteltarif ZMT beträgt 136.1 Taxpunkte. Anforderungsfaktoren: reine Kulturgrenzmutationen Z = 0.7 Grossmutationen und -rekonstruktionen Z = 0.762 23 215.341.1-A1 Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen Abkürzung Beschreibung AGI Amt für Geoinformation AV Amtliche Vermessung AVGBS Schnittstelle für den Datenaustausch zwischen dem Grundbuch und der amtlichen Vermessung AVMUT Prozess AV-Mutation BEGID Kantonaler Gebäudeidentifikator DM.01 Datenmodell 2001 der amtlichen Vermessung DWG CAD-Dateiformat «drawing» DXF CAD-Dateiformat «Drawing Interchange Format» EDID Eidgenössischer Eingangsidentifikator EGID Eidgenössischer Gebäudeidentifikator EDV Elektronische Datenverarbeitung GebV Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)1 GNSS Global Navigation Satellite System GRUDA-AV Grundstücksdatenbank des Kantons GRUDIS Grundstückdateninformationssystems des Kantons GSB Prozess Aktualisierung Grundstückbeschreibung HFP Höhenfixpunkt Interlis 1 und 2 (ITF/XTF) Datenbeschreibungssprache und Transferformat für Geodaten KGeolG Kantonales Geoinformationsgesetz vom 8. Juni 2015 (KGeolG)2 LFP/LFP4 Lagefixpunkt/Lagefixpunkt 4. Ordnung Mutname Mutationsname Muttext Mutationstext NBIdent Nummerierungsbereich-Identifikator PDF Dokument-Dateiformat «Portable Document Format» SHP Geodaten-Dateiformat «Shapefile» 1 BSG 154.21 2 BSG 215.341 1 215.341.1-A2

Artikel 16 Anhang 2 zu

(Stand 01.01.2024) Taxpunktwert Der Taxpunktwert (TW) wird wie folgt berechnet: TWi = TW0 x P Teuerungsberechnung nach SIA 126 «Preisänderung infolge Teuerung bei Planerleistungen»: TWi: Aktueller Taxpunktwert TW0: Referenz-Taxpunktwert: 2017 = 1.19 P: Teuerung Ki: Landesindex der Konsumentenpreise LIK Ki = LIK Vorjahr (i-1)1 K0 = Referenzjahr: Oktober 2016 = 97.6 Li: Schweizer Lohnindex SLI Li = SLI Vorjahr (i-1)1 L0 = Referenzjahr: 2016 = 103.7 Die Vermessungsaufsicht gibt den maximal zulässigen Taxpunktwert jährlich auf den 1. Januar bekannt. 1 Letzter verfügbarer LIK/SLI, da Publikation durch Bundesamt für Statistik (BFS) jeweils ein Jahr verzögert erfolgt: Für den LIK ist der Stichmonat der Oktober. Der SLI wird nur einmal jährlich publiziert.

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