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6 provisions
§ 1
Dienststelle Steuern des Kantons2
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons führt die pauschale Steueranrechnung durch.
2 Sie ist insbesondere zuständig für
a. die Führung des Registers über die pauschale Steueranrechnung nach Artikel 19
Absatz 2 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung vom
22. August 19673,
b. die Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf pauschale Steueranrechnung,
c. die Festsetzung und die Geltendmachung von Rückleistungen nach Artikel 20 der
Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat,
1 SR 672.201
2 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und
der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 1 und 3 die Bezeichnung «kantonale Steuerverwaltung» durch
«Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt.
3 SR 672.201. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2001 319
2 Nr. 667
d. den Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen,
e. die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und den Einwohnergemeinden.
§ 2
Rekurskommission
1 Rekurskommission ist das Kantonsgericht4.
2 Verfahren
§ 3 * Antrag
1 Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung ist im ordentlichen Veranlagungsverfahren mit dem amtlichen Formular zusammen mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis bei der Veranlagungsbehörde jener Gemeinde einzureichen, in der die antragsberechtigte Person am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig
wird, ihren Wohnsitz hat, beziehungsweise der Antrag ist an die von der Veranlagungsbehörde bezeichnete Adresse zu senden.
2 Juristische Personen, die am Ende der Steuerperiode ihren Sitz im Kanton Luzern haben, reichen den Antrag auf pauschale Steueranrechnung bei der Dienststelle Steuern
des Kantons ein beziehungsweise senden ihn an die von dieser Dienststelle bezeichnete
Adresse.
§ 4
Rückerstattung
1 Der festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird mit den Staats- und
Gemeindesteuern verrechnet. Die Barauszahlung wird vorbehalten.
§ 5 * Aufteilung
1 Der gemäss Artikel 20 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung dem Bund nicht zu belastende Teil der pauschalen Steueranrechnung wird entsprechend den Steuereinheiten auf den Kanton und die Einwohnergemeinden aufgeteilt.
§ 6
Ergänzende Vorschriften
1 Die Vorschriften der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom
12. Dezember 20005 über das Verfahren, die Abrechnung mit dem Bund und die Widerhandlungen sind sinngemäss anzuwenden.
4 Gemäss Änderung vom 30. April 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 187), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
5 SRL Nr. 666
Nr. 667 3
3 Schlussbestimmungen
§ 7
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 17. Juni 19686 wird aufgehoben.
§ 8
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
6 V XVII 510 (SRL Nr. 667)
4 Nr. 667
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 25.09.2001 01.01.2001 Erstfassung G 2001 319
§ 3 23.04.2013 01.07.2013 geändert G 2013 176
§ 5 19.08.2008 01.08.2008 geändert G 2008 356
Nr. 667 5
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.09.2001 01.01.2001 Erlass Erstfassung G 2001 319
19.08.2008 01.08.2008 § 5 geändert G 2008 356
23.04.2013 01.07.2013 § 3 geändert G 2013 176