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Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal

Glarus · VI E/331/3 · intercantonal agreement

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 VI E/331/3
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21

21 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Linthkanal. 2 Die Kantone signalisieren Kanalanfang und Kanalende. 2. Fischereiberechtigungen

Art. 2

Linthkanalpatente 1 Das Linthkanalpatent wird als Jahres- oder Tagespatent abgegeben. Es berechtigt Personen ab zwölf Jahren zur Angelfischerei. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das zwölfte Altersjahr vollendet wird. 2 Jahrespatente gelten für ein Kalenderjahr. Sie können beim Sekretariat der Fischereikommission bezogen werden. Für den Erwerb von Jahrespatenten ist ein Sachkundenachweis erforderlich. 3 Das Sekretariat der Fischereikommission bestimmt in Absprache mit den Fachstellen der Konkordatskantone weitere Ausgabestellen für Tagespatente und regelt die Abgabemodalitäten.

Art. 3

Patentgebühren 1 Die Patentgebühren betragen bei Wohnsitz: a. in einem Vertragskanton: 150 Franken Jahrespatent / 30 Franken Tagespatent; b. in einem anderen Kanton: 250 Franken Jahrespatent / 30 Franken Tagespatent; c. im Ausland: 300 Franken Jahrespatent / 30 Franken Tagespatent. 2 Jugendliche bis 16 Jahre bezahlen für das Jahrespatent die halben Patentgebühren. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird. 1) GS VI E/331/1 SBE XI/8 497 1 VI E/331/3 3 Die Ausgabestellen für Tagespatente können zusätzlich zu den Patentgebühren nach Absatz 1 eine Patentausstellgebühr von 5 Franken pro abgegebenem Tagespatent erheben.

Art. 4

Kinder und Jugendliche 1 Fischereiberechtigte können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten zwölften Altersjahr an ihrer Stelle und unter ihrer Aufsicht fischen lassen. Gefangene Fische werden der Fangzahl der fischereiberechtigten Person zugerechnet und müssen in deren Fangstatistik eingetragen werden. 3. Erlaubte Gerätschaften

Art. 5

Fanggeräte und Hilfsmittel 1 Für die Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt: a. eine Angelrute; b. * höchstens ein Köder, der am Ende der Montage befestigt sein muss; c. * natürliche und künstliche Köder mit höchstens zwei Anbissstellen (ein Einfach- oder ein Mehrfachhaken gilt als eine Anbissstelle); d. tote Köderfische, Köderfisch-Imitationen (Löffel, Spinner, Wobler, Gummifische und in ihrer Wirkung vergleichbare Köder) sind nur in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September erlaubt; e. Feumer (Kescher) zum Anlanden gefangener Fische; f. Fanggeräte zum Köderfischfang gemäss Artikel 7. 2 Das Anfüttern der Fische ist verboten.

Art. 6

Widerhaken 1 Das Verwenden von Widerhaken ist verboten.

Art. 7

Köderfische 1 Das Verwenden lebender Köderfische ist verboten. Als tote Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, die aus dem Linthkanal, Zürichsee oder Walensee stammen. 2 Das Verwenden von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m² ist nur Inhabern von Jahrespatenten erlaubt. 3 Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden. VI E/331/3 4. Schonbestimmungen

Art. 8

Schonzeiten 1 Es gelten folgende Schonzeiten: a. Forelle: 1. Oktober bis 31. Januar; b. * Äsche: 1. Januar bis 31. Mai; c. Felchen: 1. Dezember bis 31. Januar.

Art. 9

Schonmasse 1 Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestmasse aufweisen: a. Forelle: 32 cm; b. * Äsche: 35 cm; c. Felchen: 25 cm.

Art. 10

Fangzeiten 1 Im Linthkanal darf gefischt werden: a. während der Sommerzeit von 4.00 Uhr bis 23.00 Uhr; b. während der übrigen Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Art. 11

Fangzahlbeschränkung 1 Fischereiberechtigte dürfen an einem Tag höchstens eine Forelle und eine Äsche sowie höchstens sechs Felchen entnehmen. * 2 Fischerinnen und Fischer dürfen in einem Kalenderjahr höchstens 100 Edelfische (Forellen, Äschen und Felchen) fangen.

Art. 12

Schongebiete 1 Die Fischereikommission kann Schongebiete festlegen (vgl. Anhang). Sie setzt die Fischereiberechtigten in geeigneter Weise darüber in Kenntnis. *

Art. 13

Watverbot 1 Das Waten ist vom 1. November bis 30. April verboten. 5. Rechte und Pflichten der Berechtigten

Art. 14

Ausweispflicht 1 Die Fischereiberechtigung, die Fischfangstatistik sowie ein amtlicher Ausweis sind bei der Fischereiausübung stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen vorzuweisen.

Art. 15 VI E/331/3

Statistikpflicht 1 Der Inhaber eines Linthkanalpatentes hat jeden gefangenen Fisch unverzüglich (bevor weitergefischt wird) in die Fangstatistik einzutragen. 2 Die Fangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit des Patentes, spätestens Ende Februar des nächsten Jahres, dem Sekretariat der Fischereikommission einzureichen. Nicht eingereichte Fangstatistiken können kostenpflichtig gemahnt werden.

Art. 16

Meldepflicht 1 Der Fang markierter Fische ist unter Angaben von Länge, Gewicht, Fangdatum und -ort der Patentausgabestelle, der kantonalen Fischereiverwaltung oder der Fischereiaufsicht sofort zu melden. Die Marke ist der Meldung beizulegen. 6. Aufsicht und Bewirtschaftung

Art. 17

Fischereiaufsicht 1 Die Organe der Fischereiaufsicht sind: a. die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons und ihre oder seine Stellvertretung; b. die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher; c. die kantonalen Wildhüterinnen und Wildhüter; d. die von den Kantonen zugelassenen privaten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher. 2 Die Aufsichtsorgane nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a–c üben die Fischereiaufsicht ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenzen entlang des ganzen Kanals aus. 3 Den Aufsichtsorganen sind alle für die Fischereiaufsicht sachdienlichen Auskünfte zu erteilen sowie Ausweise, Patente, Statistiken, Gerätschaften, Behältnisse und gefangene Fische auf Verlangen vorzuweisen. Sie können unberechtigt gefangene Tiere sowie verbotene Hilfsmittel und Gerätschaften beschlagnahmen. 4 Die Aufsichtsorgane weisen sich bei Amtshandlungen aus.

Art. 18

Besondere Bewirtschaftungsmassnahmen 1 Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen. VI E/331/3 7. Schlussbestimmungen

Art. 19

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 1. Januar 2011 in Kraft.

Art. 20

Aufhebung 1 Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen vom 5. November 1994 über die Fischerei im Linthkanal samt den darauf beruhenden Beschlüssen aufgehoben.

Art. 21

Veröffentlichung 1 Die Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzessammlungen der Kantone Schwyz, Glarus und St. Gallen zu veröffentlichen. VI E/331/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 16.06.2017 01.01.2018 Art. 8 Abs. 1, b. geändert SBE 2017 24 16.06.2017 01.01.2018 Art. 9 Abs. 1, b. geändert SBE 2017 24 13.06.2024 01.01.2025 Art. 5 Abs. 1, b. geändert SBE 2024 40 13.06.2024 01.01.2025 Art. 5 Abs. 1, c. geändert SBE 2024 40 13.06.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2024 40 13.06.2024 01.01.2025 Art. 12 Abs. 1 geändert SBE 2024 40 13.06.2024 01.01.2025 Anhang VI E/331/3-A1 eingefügt SBE 2024 40 VI E/331/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 5 Abs. 1, b. 13.06.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 40 Art. 5 Abs. 1, c. 13.06.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 40 Art. 8 Abs. 1, b. 16.06.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 24 Art. 9 Abs. 1, b. 16.06.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 24 Art. 11 Abs. 1 13.06.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 40 Art. 12 Abs. 1 13.06.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 40 Anhang VI E/331/3-A1 13.06.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 40 VI E/331/3-A1 Anhang 1: Ganzjährige Schongebiete im Linthkanal (Stand 1. Januar 2025) Die Fischereiausübung vom Ufer aus oder im Wasser stehend ist an folgenden Linthkanalabschnitten verboten: a) Linksufrig von der Strassenbrücke Schwärzistrasse Weesen bis zur Mündung des Rautibaches; b) Linksufrig vom Beginn der neuen Fluss-Aufweitung beim Hänggelgiessen bis zur Kantonsgrenze Glarus/St. Gallen (ca. 200 m flussabwärts der Wildtierunterführung); c) Rechtsufrig vom Beginn der neuen Flussaufweitung beim Hänggelgiessen bis auf die Höhe des oberen Endes der gegenüberliegenden Wildtierunterführung.

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