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9 provisions
Art. 1 Zweck und gesetzliche Grundlagen <strong>*</strong>
1
Dieser Erlass regelt den Schulzahnarzt-Dienst ergänzend zu den kantonalen Erlassen im Schulgesetz und in der Verordnung zum Schulgesetz. *
2
Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung über die Zahngesundheitserziehung und die Kostentragung. *
Art. 2 Zahnärztliche Untersuchung
1
Der zahnärztliche Untersuch ist für sämtliche Kinder und Jugendliche nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zum Schulgesetz einmal pro Jahr Pflicht. *
2
Das Leistungspaket des zahnärztlichen Untersuchs umfasst die Befundaufnahme, die einfache Zahnreinigung (5 Minuten) und sofern von den Erziehungsberechtigten gewünscht die Zahnfluoridierung. *
3
Zu Beginn jedes Schuljahres fordert das Schulrektorat die Erziehungsberechtigten der pflichtigen Kinder und Jugendlichen auf, die zahnärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Sie gibt hierfür einen Gutschein für einen zahnärztlichen Untersuch (mit Verfalldatum) ab. *
Art. 3 Verantwortung der Erziehungsberechtigten <strong>*</strong>
1
Die Erziehungsberechtigten fördern das Bewusstsein für gesunde Zähne und die Eigenverantwortung für vermeidbare Zahnschäden ihrer Kinder. Sie tragen die Verantwortung, dass ihre Kinder die mit der Schulzahnpflege verbundenen Pflichten erfüllen. *
2–3
… *
Art. 4 Freie Zahnarztwahl
1
Mit den zahnärztlichen Massnahmen nach diesem Reglement kann jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt beauftragt werden, denen eine kantonale Bewilligung zur Ausübung des zahnärztlichen Befundes erteilt worden ist. Die geforderten Umfeldbedingungen betreffend Praxishygiene, Aufzeichnungspflicht und Datenschutz müssen eingehalten werden. *
Art. 5 <strong>*</strong> …
…
Art. 6 Kostentragung für den zahnärztlichen Untersuch <strong>*</strong>
1
Die Kosten für das Leistungspaket des zahnärztlichen Untersuchs pro Schuljahr werden von der Gemeinde getragen. *
2
Das Honorar für den zahnärztlichen Untersuch wird nur gegen Einlösung des Gutscheins von der Gemeinde bezahlt. Die Rechnungsstellung für das abgelaufene Schuljahr hat jeweils bis spätestens Ende September zu erfolgen. Ausserkantonale Zahnärztinnen und Zahnärzte sind betreffend Tarife gleichgestellt. *
3
Die Gemeinde übernimmt keine Kosten, welche durch unentschuldigtes Versäumen einer zahnärztlichen Untersuchung entstanden sind.
Art. 7 Kostentragung für die weiteren Massnahmen
1
Die Kosten für konservierende und für chirurgische Zahnbehandlungen sowie für kieferorthopädische Behandlungen sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen.
2
An diese Behandlungen leistet die Gemeinde Beiträge nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der kostenpflichtigen Personen. Zu berücksichtigen sind dabei das steuerbare Einkommen und das Reinvermögen. Allfällige Leistungen Dritter werden vorgängig von den in Rechnung gestellten Behandlungskosten abgezogen.
3
Für Beitragsleistungen an kieferorthopädische Behandlungen gelten überdies die von der Direktion für Bildung und Kultur sowie vom Amt für Gesundheit des Kantons Zug erlassenen Vorschriften. *
4
Bei einer vorübergehenden finanziellen Notlage der Erziehungsberechtigten kann die Gemeinde auf Gesuch der Erziehungsberechtigten hin bei einer kieferorthopädischen Behandlung einen Vorschuss gewähren. Die kieferorthopädische Behandlung muss die Vorschriften gemäss Absatz 3 erfüllen. Der Vorschuss wird direkt an die Zahnärztin bzw. den Zahnarzt ausbezahlt. *
Art. 8 Beitragshöhe
1
Der Gemeinderat erlässt einen Tarif für die Bemessung der Beiträge nach Art. 7 Absatz 2 dieses Reglements. Die Beiträge werden erst beim Nachweis der bezahlten Zahnarztrechnung vergütet. Bagatellbeiträge werden nicht ausgerichtet. *
2
Der Beitrag nach Tarif wird herabgesetzt werden, wenn die Zahnbehandlung und deren Kosten Folge einer Verletzung der mit diesem Reglement verbundenen Pflichten sind. *
3
… *
Art. 9–11 <strong>*</strong> …
…