Art. 1
Zweck (Art. 9 Abs. 1 KWaG) 1 Der Fonds bezweckt die ganze oder teilweise Finanzierung von Massnahmen für die Walderhaltung sowie von ökologischen Ersatzleistungen für Rodungen und Beeinträchtigungen schutzwürdiger Lebensräume.
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Zweck (Art. 9 Abs. 1 KWaG) 1 Der Fonds bezweckt die ganze oder teilweise Finanzierung von Massnahmen für die Walderhaltung sowie von ökologischen Ersatzleistungen für Rodungen und Beeinträchtigungen schutzwürdiger Lebensräume.
Fondsvermögen 1 Die Speisung des Fonds richtet sich nach Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes. 2 Der Fondsbestand und die Zinserträge werden nur für den in Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Zweck eingesetzt.
Fondsverwaltung 1 Das Fondsvermögen wird durch das Finanzdepartement verwaltet. 1) SR 921.0 2) SR 451 3) GDB 930.1 OGS 2017, 15 930.312
Verwendung der Fondsmittel 1 Die Verwendung der Fondsmittel im Rahmen der Ausgabenkompetenzen der Kantonsverfassung4) bzw. nach dem Finanzhaushaltsgesetz5) obliegt dem Amt für Wald und Landschaft bzw. dessen vorgesetzten Behörden. 2 Die Revision der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2017, 15 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Mai 2017 Aufgehobener Erlass: AB über den Fonds für ökologische Ersatzleistungen bei Rodungen vom 1. Februar 2005 (OGS 2005, 15) 4) GSDB 101.0 5) GDB 610.1 930.312 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.03.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 15 930.312 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.03.2017 01.05.2017 Erstfassung OGS 2017, 15