Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 edf7863a1b47876375cb2490b72f0cf1bcf3621ac4e85c03f1309abde05ee7b5
18 provisions
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1 In dieser Verordnung wird der Vollzug der Chemikaliengesetzgebung des
Bundes durch die Kantonsbehörden geregelt.
2 In diesem Rahmen bezeichnet sie die kantonalen Organe, die mit ihrer Ausführung beauftragt sind.
3 Die Spezialgesetzgebung, insbesondere die Gesetzgebung über den Schutz
vor Störfällen, bleibt vorbehalten.
Art. 2
Vollzugsbehörden
1 Die kantonalen Vollzugsorgane für die Chemikaliengesetzgebung des Bundes sind:
a) das Amt für Umwelt;
b) das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
c) das Amt für Wald und Natur;
Chemikalien – V 810.13
d) Grangeneuve;
e) das Amt für den Arbeitsmarkt oder das zuständige Vollzugsorgan nach
dem Gesetz über die Unfallversicherung;
f) das Kantonsarztamt;
g) das Amt für Gesundheit;
h) die Kantonspolizei.
2 Die Koordinationsstelle im Bereich Chemikalien sorgt für eine Harmonisierung und eine rationelle Verteilung der Aufgaben.
2 Befugnisse
Art. 3
Amt für Umwelt
1 Das Amt für Umwelt ist für die Umsetzung aller Bestimmungen über den
Umgang mit Chemikalien, die den Umweltschutz, den Schutz der ober- und
der unterirdischen Gewässer, die Anlagen für die Lagerung von Chemikalien
und die Abfallbewirtschaftung betreffen, zuständig.
Art. 4
Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
1 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen stellt sicher, dass
alle Bestimmungen über die Kontrolle des Inverkehrbringens von Chemikalien und über die Meldungen von Diebstahl, Verlust oder irrtümlichem Inverkehrbringen von Chemikalien angewendet werden.
Art. 5
Amt für Wald und Natur
1 Das Amt für Wald und Natur stellt sicher, dass alle Bestimmungen in Zusammenhang mit der Verwendung von Chemikalien im Wald angewendet
werden.
Art. 6
Grangeneuve
1 Grangeneuve stellt sicher, dass alle Bestimmungen über die Verwendung
von Chemikalien und den Umgang mit Düngern und Pflanzenschutzmitteln
in Zusammenhang mit der Landwirtschaft angewendet werden.
Art. 7
Amt für den Arbeitsmarkt
1 Das Amt für den Arbeitsmarkt oder das zuständige Vollzugsorgan nach dem
Gesetz über die Unfallversicherung stellt sicher, dass alle Bestimmungen
über die Schutzmassnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in
Betrieben und Bildungseinrichtungen in Zusammenhang mit der Lagerung
von Chemikalien angewendet werden.
Art. 8 Chemikalien – V 810.13
Kantonsarztamt
1 Das Kantonsarztamt leistet Unterstützung bei Fragen zur Volksgesundheit,
mit Ausnahme derjenigen, die das berufliche Umfeld betreffen.
Art. 9
Amt für Gesundheit
1 Das Amt für Gesundheit leistet durch die Kantonsapothekerin oder den
Kantonsapotheker Unterstützung, wenn Chemikalien auch als Heilmittel eingestuft werden können; diese Unterstützung geschieht im Rahmen der
Kontrollen, die es in Apotheken, Drogerien, Privatpraxen von Ärztinnen und
Ärzten, Institutionen des Gesundheitswesens und wissenschaftlichen Instituten durchführt.
Art. 10
Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei behandelt Fragen zum Besitz, zur Handhabung und zur
Herstellung von Sprengmitteln.
2 Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen und gerichtlicher Untersuchungen im
Auftrag der Staatsanwaltschaft kann die Kantonspolizei das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen um Unterstützung, namentlich mit seinen analytischen und wissenschaftlichen Fachkenntnissen, bitten.
Art. 11
Vorläuferstoffe für Explosivstoffe
1 Kantonale Vollzugsorgane, die bei Untersuchungen oder Kontrollen auf
verdächtige Situationen mit Vorläuferstoffen für Explosivstoffe aufmerksam
werden oder Meldungen von Dritten erhalten, informieren direkt das Bundesamt für Polizei (fedpol).
3 Koordinationsstelle im Bereich Chemikalien
Art. 12
Zusammensetzung
1 Es wird eine Koordinationsstelle eingesetzt; ihr gehören Personen, welche
die Funktion der oder des Verantwortlichen der Vollzugsorgane nach Artikel
2 wahrnehmen, oder Personen, die diese oder dieser delegiert hat, an.
2 Die dem Amt für Umwelt unterstellte Person hat den Vorsitz der Koordinationsstelle inne, die mindestens einmal pro Jahr zusammentritt.
Art. 13 Chemikalien – V 810.13
Befugnis
1 Die Koordinationsstelle hat hauptsächlich die Aufgabe, die Aufträge der mit
dem Vollzug der Chemikaliengesetzgebung des Bundes beauftragten
Kantonsbehörden zu koordinieren und dafür zu sorgen, dass diese die für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nötigen Daten austauschen und die besonderen Aspekte ihrer jeweiligen Gebiete berücksichtigen. Die Kantonsbehörden
sprechen sich bei Schwierigkeiten bei der Anwendung untereinander ab.
4 Verfahrenskosten, Rechtsmittel und Strafanzeige
Art. 14
Gebühren
1 Für die Bewilligungen, die Kontrollmassnahmen und die besonderen Leistungen, die sich aus der Chemikaliengesetzgebung des Bundes ergeben, werden von der jeweils zuständigen Kantonsbehörde Gebühren erhoben.
Art. 15
Rechtsmittel
1 Die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Verfügungen können nach
dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten
werden.
Art. 16
Strafverfolgung
1 Zuwiderhandlungen gegen die Chemikaliengesetzgebung des Bundes werden nach der Strafprozessordnung verfolgt und beurteilt.
2 Besteht ein hinreichender Verdacht, dass im Vollzugsbereich des Kantons
eine strafbare Handlung begangen worden ist, so zeigt das zuständige
Vollzugsorgan diese bei der Strafverfolgungsbehörde an. In besonders leichten Fällen kann auf die Strafanzeige verzichtet werden.
5 Schlussbestimmungen
Art. 17
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) der Ausführungsbeschluss vom 10. April 1990 zur Stoffverordnung des
Bundesrates (SGF 810.13);
b) der Vollziehungsbeschluss vom 4. Juni 1973 zum Bundesgesetz vom
21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (SGF 818.11).
Art. 18
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Chemikalien – V 810.13
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.11.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2017_093
02.04.2019 Art. 2 Abs. 1, c) geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 5 Titel geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
14.12.2021 Art. 2 Abs. 1, d) geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 6 Titel geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 21.11.2017 01.01.2018 2017_093
Art. 2 Abs. 1, c) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 Abs. 1, d) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 5 Titel geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 5 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 6 Titel geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 6 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186