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4 provisions
Art. 1
In Anhang VII des Abkommens wird nach Nummer 2 (Richtlinie 77/249/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"2a. 398 L 0005: Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Dem Art. 1 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
"Island Lögmaður
Liechtenstein Rechtsanwalt
Norwegen Advokat""
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/5/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. Juni 2002
(Es folgen die Unterschriften)