Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 a6a6b35c3844afd188d02a09310c7c591cc91ae33f485500e0e6f96cd1a3ae0f
6 provisions
Art. 1
Zweck
1 Dieser Beschluss regelt die Alarmierung, den Aufbau und die Organisation
der Führungsorganisation in ausserordentlichen Lagen (Grossereignisse,
umweltbedingte Katastrophen, Epidemien, Seuchen und dgl.). *
2 Er bildet die Grundlage für die Sicherstellung der notwendigen Funktionen
der Verwaltung und der öffentlichen Dienste.
Art. 2
Zuständigkeit
1 Die Organisation der Hilfeleistung bei ausserordentlichen Lagen ist, sofern
nicht anderweitig bestimmt, Sache des Kantons.
Art. 3
Aufgaben Standeskommission
1 Die Standeskommission:
a) ernennt die Mitglieder der Führungsorganisation für ausserordentliche Lagen und genehmigt die entsprechenden Konzepte und Organigramme;
b) * bietet in der Regel den Kernstab im Falle von ausserordentlichen Lagen auf;
c) * delegiert die Alarmierung des Kernstabes in Notfällen (Naturereignisse etc.) auf Antrag der Bezirke, Blaulichtorganisationen etc. an den
regierenden Landammann, den Landesfähnrich oder deren Stellvertreter. Sie hat dieses Aufgebot baldmöglichst zu bestätigen;
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
501.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
d) verpflichtet zusätzliche Kräfte zur Hilfeleistung (Samaritervereine,
Schweizer Alpen-Club / SAC, Betriebe, Organisationen, Einzelpersonen);
e) ist für die Information der Bevölkerung, Behörden und Institutionen
zuständig;
f) fordert die notwendige, interkantonale Hilfe oder Bundeshilfe an, falls
die eigenen und die verpflichteten Einsatzkräfte nicht ausreichen.
Art. 4 * Organisation
1 Die Einsatzorganisation des kantonalen Führungsstabes (KFS AI) gliedert
sich in den Kernstab und die weitere Einsatzorganisation, die modulartig und
fallbezogen aufgebaut wird.
2 Die Fachbereiche werden durch den Stabschef aufgeboten.
3 Nach dem Aufgebot der Fachbereiche werden die Einsatzleiter und die
Schadenplatzkommandanten vom Stabschef bestimmt.
4 Die generellen Aufgaben für die Vorbereitung und den Einsatz der Mitglieder des Kernstabes werden in speziellen Pflichtenheften geregelt.
Art. 5
Führung / Ausbildung
1 Der Stabschef1) führt die Einsatzorganisation und ist gegenüber der Standeskommission verantwortlich. Er erarbeitet mit den Mitgliedern der Einsatzorganisation Entscheidungsgrundlagen für die Standeskommission und führt
diese nach Genehmigung durch. *
2 Er koordiniert die Ausbildung und die Vorbereitungen zur Bewältigung von
ausserordentlichen Lagen und erlässt dazu die notwendigen Weisungen an
die zuständigen Stellen der Verwaltung. *
3 Die Departemente sind in Zusammenarbeit mit dem Stabschef verpflichtet,
die fragliche Ausbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallorganisation sicherzustellen.
4 Die Ausbildungskosten werden jährlich im Budget erfasst.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Art. 6 Kanton Appenzell Innerrhoden 501.001
Versicherung
1 Das Finanzdepartement stellt die Versicherung der Mitglieder des kantonalen Führungsstabes innerhalb und ausserhalb der kantonalen Verwaltung
und im Rahmen der allgemein geltenden Versicherungsverträge sicher.
Art. 7
Finanzierung
1 Die Entschädigung der Behörden und Mitglieder des kantonalen Führungsstabes erfolgt nach den geltenden kantonalen Bestimmungen. Das Finanzdepartement regelt in Zusammenarbeit mit dem Stabschef die Einzelheiten.
2 Die Entschädigung der Einsatzkräfte richtet sich nach den geltenden Ansätzen der jeweiligen Institution (Bevölkerungsschutz, Feuerwehr, Sanität,
Rettungskolonne usw.).
3 Die endgültige Kostentragung von Aufwendungen für Hilfeleistungen ist
nach den allgemeinen Grundsätzen über den Aufgabenbereich und die Zuständigkeit von Kanton, Bezirken und Gemeinden durch das Finanzdepartement festzulegen.
Art. 8 * Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in
Kraft.
501.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
15.05.2001 15.05.2001 Erlass Erstfassung -
14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 1 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 8 geändert -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 3 Abs. 1, b) eingefügt -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 3 Abs. 1, c) geändert -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 4 geändert -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 5 Abs. 1 geändert -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 5 Abs. 2 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 501.001
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 15.05.2001 15.05.2001 Erstfassung -
Erlasstitel 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 1 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 3 Abs. 1, b) 09.01.2007 09.01.2007 eingefügt -
Art. 3 Abs. 1, c) 09.01.2007 09.01.2007 geändert -
Art. 4 09.01.2007 09.01.2007 geändert -
Art. 5 Abs. 1 09.01.2007 09.01.2007 geändert -
Art. 5 Abs. 2 09.01.2007 09.01.2007 geändert -
Art. 8 14.08.2006 14.08.2006 geändert -