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Standeskommissionsbeschluss über die Organisation in ausserordentlichen Lagen

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 5
  5. Art. 6 Kanton Appenzell Innerrhoden 501.001
  6. Art. 7

6 provisions

Art. 1

Zweck 1 Dieser Beschluss regelt die Alarmierung, den Aufbau und die Organisation der Führungsorganisation in ausserordentlichen Lagen (Grossereignisse, umweltbedingte Katastrophen, Epidemien, Seuchen und dgl.). * 2 Er bildet die Grundlage für die Sicherstellung der notwendigen Funktionen der Verwaltung und der öffentlichen Dienste.

Art. 2

Zuständigkeit 1 Die Organisation der Hilfeleistung bei ausserordentlichen Lagen ist, sofern nicht anderweitig bestimmt, Sache des Kantons.

Art. 3

Aufgaben Standeskommission 1 Die Standeskommission: a) ernennt die Mitglieder der Führungsorganisation für ausserordentliche Lagen und genehmigt die entsprechenden Konzepte und Organigramme; b) * bietet in der Regel den Kernstab im Falle von ausserordentlichen Lagen auf; c) * delegiert die Alarmierung des Kernstabes in Notfällen (Naturereignisse etc.) auf Antrag der Bezirke, Blaulichtorganisationen etc. an den regierenden Landammann, den Landesfähnrich oder deren Stellvertreter. Sie hat dieses Aufgebot baldmöglichst zu bestätigen; * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 501.001 Kanton Appenzell Innerrhoden d) verpflichtet zusätzliche Kräfte zur Hilfeleistung (Samaritervereine, Schweizer Alpen-Club / SAC, Betriebe, Organisationen, Einzelpersonen); e) ist für die Information der Bevölkerung, Behörden und Institutionen zuständig; f) fordert die notwendige, interkantonale Hilfe oder Bundeshilfe an, falls die eigenen und die verpflichteten Einsatzkräfte nicht ausreichen. Art. 4 * Organisation 1 Die Einsatzorganisation des kantonalen Führungsstabes (KFS AI) gliedert sich in den Kernstab und die weitere Einsatzorganisation, die modulartig und fallbezogen aufgebaut wird. 2 Die Fachbereiche werden durch den Stabschef aufgeboten. 3 Nach dem Aufgebot der Fachbereiche werden die Einsatzleiter und die Schadenplatzkommandanten vom Stabschef bestimmt. 4 Die generellen Aufgaben für die Vorbereitung und den Einsatz der Mitglieder des Kernstabes werden in speziellen Pflichtenheften geregelt.

Art. 5

Führung / Ausbildung 1 Der Stabschef1) führt die Einsatzorganisation und ist gegenüber der Standeskommission verantwortlich. Er erarbeitet mit den Mitgliedern der Einsatzorganisation Entscheidungsgrundlagen für die Standeskommission und führt diese nach Genehmigung durch. * 2 Er koordiniert die Ausbildung und die Vorbereitungen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen und erlässt dazu die notwendigen Weisungen an die zuständigen Stellen der Verwaltung. * 3 Die Departemente sind in Zusammenarbeit mit dem Stabschef verpflichtet, die fragliche Ausbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallorganisation sicherzustellen. 4 Die Ausbildungskosten werden jährlich im Budget erfasst. 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

Art. 6 Kanton Appenzell Innerrhoden 501.001

Versicherung 1 Das Finanzdepartement stellt die Versicherung der Mitglieder des kantonalen Führungsstabes innerhalb und ausserhalb der kantonalen Verwaltung und im Rahmen der allgemein geltenden Versicherungsverträge sicher.

Art. 7

Finanzierung 1 Die Entschädigung der Behörden und Mitglieder des kantonalen Führungsstabes erfolgt nach den geltenden kantonalen Bestimmungen. Das Finanzdepartement regelt in Zusammenarbeit mit dem Stabschef die Einzelheiten. 2 Die Entschädigung der Einsatzkräfte richtet sich nach den geltenden Ansätzen der jeweiligen Institution (Bevölkerungsschutz, Feuerwehr, Sanität, Rettungskolonne usw.). 3 Die endgültige Kostentragung von Aufwendungen für Hilfeleistungen ist nach den allgemeinen Grundsätzen über den Aufgabenbereich und die Zuständigkeit von Kanton, Bezirken und Gemeinden durch das Finanzdepartement festzulegen. Art. 8 * Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. 501.001 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 15.05.2001 15.05.2001 Erlass Erstfassung - 14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert - 14.08.2006 14.08.2006 Art. 1 Abs. 1 geändert - 14.08.2006 14.08.2006 Art. 8 geändert - 09.01.2007 09.01.2007 Art. 3 Abs. 1, b) eingefügt - 09.01.2007 09.01.2007 Art. 3 Abs. 1, c) geändert - 09.01.2007 09.01.2007 Art. 4 geändert - 09.01.2007 09.01.2007 Art. 5 Abs. 1 geändert - 09.01.2007 09.01.2007 Art. 5 Abs. 2 geändert - Kanton Appenzell Innerrhoden 501.001 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 15.05.2001 15.05.2001 Erstfassung - Erlasstitel 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 1 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 3 Abs. 1, b) 09.01.2007 09.01.2007 eingefügt - Art. 3 Abs. 1, c) 09.01.2007 09.01.2007 geändert - Art. 4 09.01.2007 09.01.2007 geändert - Art. 5 Abs. 1 09.01.2007 09.01.2007 geändert - Art. 5 Abs. 2 09.01.2007 09.01.2007 geändert - Art. 8 14.08.2006 14.08.2006 geändert -

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