Art. 1
1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen
festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert
werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei
der Besteuerung:
a. von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger
Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest
des Jahres des Einzuges und das folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen
auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Betrag,
der in Anwendung der bestehenden Gesetze geschuldet ist für
Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte
(Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und
in der Schweiz gelegene Fahrnis;
b. von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im
wirtschaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den
Rest des Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird,
und die neun folgenden Jahre;
1) Beitritt beschlossen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 1949.
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c. von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder
gemeinnützigen Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs-
und Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten,
dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtlichen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei
diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.
Art. 2
1 Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die
in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper,
wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.
Art. 3
1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung
einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürlichen
oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes)
oder der neuen Niederlassung zu melden.
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder
der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche
oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuereinschätzung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person
(z. B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen Hoheit
das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
Art. 4
1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entscheidung
über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädigungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen.
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder
einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in
Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der
Konkordatskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
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4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke oder Kreise oder
Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der
dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat
der fehlbare Kanton eine von der Konkordatskommission auszufällende
Busse zu bezahlen.
5 Die Geldbusse beträgt:
a. bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 1 je nach der Schwere des
Verschuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Steuervorteils, mindestens aber 1000 Franken und höchstens 10 000 Franken, bei Wiederholung kann die
Busse bis auf 50 000 Franken erhöht werden;
b. bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 3 je nach der Schwere des
Verschuldens mindestens 100 Franken und höchstens 500 Franken.
6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommission zu
vollziehen.
7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz
nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.
Art. 5
1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der
Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft.2)
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres vom Konkordat zurückzutreten.
3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu
richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordatskommission und die Konkordatskantone.
Schlussprotokoll
In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steuererleichterungen zu gewähren.
2) Vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1949; in Kraft seit 6. Oktober 1949.
Dem Konkordat gehören alle Kantone an.