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9 provisions
§ 1
Spesenersatz
1 Die Mitglieder der kantonalen Behörden, der Gerichte und der kantonalen Kommissionen sowie das vom Kanton entlöhnte Personal haben Anspruch auf Ersatz der
Auslagen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Funktionen notwendigerweise entstehen.
2 Können die Anspruchsberechtigten die Höhe der Auslagen massgeblich beeinflussen, wie namentlich bei Verpflegungs- und Reisespesen, sind an Stelle der effektiven Kosten die einem durchschnittlichen Lebensstandard entsprechenden üblichen
Kosten zu entschädigen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Anspruchsberechtigung, insbesondere bezüglich der Verwendung von privaten Fahrzeugen sowie der Vergütung von
Tarifklassen des öffentlichen Verkehrs und privater Abonnemente. Er legt die Entschädigungsansätze gemäss Absatz 2 fest; bei der Festlegung der Entschädigungsansätze für die Verpflegung darf er mitberücksichtigen, was die Anspruchsberechtigten
auf Grund der auswärtigen Verpflegung in ihrem Haushalt einsparen.
§ 2
Spesenpauschale
1 Für besondere Gruppen oder einzelne Mitarbeitende mit häufigen Auslagen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit kann der Regierungsrat die Spesenentschädigungen pauschal festlegen. Die Pauschale muss den mit der entsprechenden
Funktion verbundenen durchschnittlichen Auslagen während eines Jahres entsprechen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
165.170
2. Sitzungsgelder
§ 3
Anspruch
1 Die Mitglieder vom Kanton eingesetzter Kommissionen erhalten für ihre Tätigkeit
nebst Spesenersatz ein Sitzungsgeld.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vom Kanton entlöhnt werden, haben keinen
Anspruch auf Sitzungsgelder.
3 Lehrpersonen haben für Tätigkeiten im Rahmen ihres Berufsauftrages keinen Anspruch auf Sitzungsgelder. Ein Anspruch besteht für die Mitarbeit in Kommissionen
des Erziehungsdepartementes und des Erziehungsrates.
§ 4
Entschädigungsansätze
1 Das Sitzungsgeld beträgt:
a) Für den halben Tag Fr. 60.–
b) Für den ganzen Tag Fr. 120.–
2 Für Präsidium und Aktuariat wird das Sitzungsgeld verdoppelt.
3 Der Regierungsrat, die Departementsleitung oder die Justizleitung kann: *
a) für besonders anspruchsvolle oder zeitaufwendige Präsidien und Spezialfunktionen zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Pauschalentschädigung bis zur Höhe
des dreifachen Sitzungsgeldes festlegen;
b) für qualifizierte Fachkräfte an Stelle des Sitzungsgeldes eine Entschädigung
nach Zeitaufwand und/oder branchenüblichen Ansätzen festlegen;
c) für Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 3 an Stelle des Sitzungsgeldes sowie einer
allfälligen Pauschalentschädigung eine entsprechende Reduktion des Pensums
festlegen;
d) im Einzelfall für Kurzsitzungen bis höchstens eine Stunde Dauer das Sitzungsgeld bis auf drei Viertel des Ansatzes für den halben Tag festlegen.
2bis Verwaltungsexterne Gremien *
§ 5
Entschädigungen *
1 … *
2 Sämtliche Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen aus der Ausübung amtlicher Mandate in verwaltungsexternen Gremien sind der Staatskasse abzuliefern,
wenn das Mandat in Erfüllung dienstlicher Pflichten wahrgenommen wird. *
165.170
3. Übrige Entschädigungen
§ 5a * Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen
1 Zeuginnen und Zeugen erhalten für das Erscheinen vor einer Behörde folgende
Entschädigungen:
a) für die Zeitversäumnis einschliesslich der Reisezeit Fr. 20.– pro Stunde,
b) für nachgewiesenen Lohn- oder Verdienstausfall kann an Stelle der Entschädigung gemäss Litera a eine solche von bis zu Fr. 65.– pro Stunde ausgerichtet
werden,
c) eine Spesenentschädigung gemäss § 1.
2 Auskunftspersonen erhalten Entschädigungen gemäss denselben Ansätzen; in besonderen Fällen kann davon abgesehen werden.
§ 5b * Entschädigungen von Sachverständigen sowie Übersetzerinnen und Übersetzern
1 Die entscheidende Behörde legt die Entschädigungen von Sachverständigen sowie
Übersetzerinnen und Übersetzern fest.
§ 6
Prüfungsentschädigungen
1 Für Mitglieder von Prüfungskommissionen sowie für Prüfungsexpertinnen und
Prüfungsexperten kann der Regierungsrat an Stelle des Sitzungsgeldes eine
Pauschalentschädigung maximal in der Höhe des vierfachen Sitzungsgeldes gemäss
§ 4 Abs. 1 festlegen.
§ 7
Weitere Entschädigungen
1 Der Regierungsrat kann in Einzelfällen und in sinngemässer Anwendung dieses
Dekretes weitere Entschädigungen regeln, soweit es sich dabei nicht um Lohnbestandteile oder Lohnzulagen handelt.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 8
Publikation, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
3 Das Dekret über die Festsetzung der Sitzungsgelder, Taggelder und Reiseentschädigungen vom 20. März 1923 1) ist aufgehoben.
1) AGS Bd. 2 S. 297; Bd. 6 S. 298; Bd. 7 S. 308; Bd. 8 S. 774; Bd. 10 S. 526; Bd. 12 S. 489
165.170
§ 9
Übergangsrecht
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes bestehenden Ansprüche auf
Entschädigungen werden nach bisherigem Recht abgegolten.
Aarau, 14. März 2000 Präsident des Grossen Rates
GLOOR
Staatsschreiber
i.V. MEIER
Inkrafttreten: 1. April 2001 2)
2) RRB vom 20. Dezember 2000 (AGS 2001 S. 4)
165.170
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.03.2000 01.04.2001 Erlass Erstfassung 2001 S. 1
06.12.2011 01.01.2013 § 4 Abs. 3 geändert 2012/6-05
25.11.2014 01.01.2015 Titel 2bis eingefügt 2014/6-21
25.11.2014 01.01.2015 § 5 Titel geändert 2014/6-21
25.11.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 1 aufgehoben 2014/6-21
25.11.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 2 geändert 2014/6-21
19.09.2023 01.07.2024 § 5a eingefügt 2024/04-02
19.09.2023 01.07.2024 § 5b eingefügt 2024/04-02
165.170
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 14.03.2000 01.04.2001 Erstfassung 2001 S. 1
§ 4 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-05
Titel 2bis 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-21
§ 5 25.11.2014 01.01.2015 Titel geändert 2014/6-21
§ 5 Abs. 1 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6-21
§ 5 Abs. 2 25.11.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-21
§ 5a 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-02
§ 5b 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-02