Art. 1
Der Lohnnachgenuss bemisst sich nach dem zuletzt bezahlten Lohn gemäss Artikel 46 Personalreglement.
Propose a changeThun · 153.01.16 · ordinance
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Der Lohnnachgenuss bemisst sich nach dem zuletzt bezahlten Lohn gemäss Artikel 46 Personalreglement.
Propose a changeWäre ohne Anspruch auf einen Lohnnachgenuss während dessen Dauer ein Anspruch auf zusätzliche Lohnstufen oder eine Teuerungszulage entstanden, bleibt dieser für den Lohnnachgenuss unberücksichtigt.
Propose a changeDie Dauer des Lohnnachgenusses wird für den Anspruch auf eine Treueprämie nicht berücksichtigt.
Propose a changeAuf dem Lohnnachgenuss sind keine Beiträge für die Pensionskasse und die Sozialversicherungen geschuldet.
Propose a change1 Die Ausführungsbestimmungen zum Personalreglement (PR) vom 21.4.1989 (Besoldungsnachgenuss)2 werden aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Thun, 3. Dezember 2021 Namens des Gemeinderats Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller 1 SSG 153.01 2 SSG 153.01.16 Bemessung des Lohnnachgenusses Veränderungen des Lohns Auswirkung auf die Treueprämie Versicherungsabzüge Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
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