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17 provisions
Art. 1 I. Gegenstand
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Anwaltstätigkeit sowie die Aufsicht über die Anwälte1) im Kanton Appenzell I.Rh.
2 Die Anwaltstätigkeit umfasst die Vertretung von Parteien vor appenzell-innerrhodischen Gerichten.
3 Die Rechtsberatung sowie die Vertretung von Parteien vor appenzell-innerrhodischen Verwaltungsbehörden unterstehen nicht den Regeln dieses
Gesetzes.
Art. 2 II. Voraussetzungen für die Ausübung der Anwaltstätigkeit
Voraussetzungen
1 Die Anwaltstätigkeit dürfen im Kanton nur Personen ausüben, welche
a) im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind,
b) Freizügigkeit nach Art. 4 BGFA geniessen,
c) Freizügigkeit nach Art. 21 ff. BGFA geniessen oder
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
177.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
d) in der kantonalen Bewilligungsliste nach Art. 28 BGFA eingetragen
sind.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Regeln über die Parteivertretung gemäss den Art. 13 ff. dieses Gesetzes.
Art. 3
Kantonales Anwaltsregister
1 Die Anwaltskammer nimmt auf Antrag in das kantonale Anwaltsregister
auf, wer
a) als Anwalt im Kanton über eine Geschäftsadresse verfügt und
b) die Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA oder
c) die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 BGFA erfüllt.
2 Sie prüft, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt sind.
Art. 4
Kantonale Bewilligungsliste
1 Die Anwaltskammer nimmt auf Antrag in die kantonale Bewilligungsliste
auf, wer die Voraussetzungen der Art. 27 ff. BGFA erfüllt.
2 Sie prüft, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt sind.
Art. 5
Publikation der Eintragungen
1 Die Eintragungen im kantonalen Anwaltsregister, in der kantonalen Bewilligungsliste sowie die Änderungen und Löschungen der Einträge werden im
amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht.
2 Name, Vorname, Geburtsjahr und Geschäftsadresse der im Register oder
in der Liste eingetragenen Rechtsanwälte werden im Staatskalender aufgeführt.
Art. 6
Anwaltsexamen
1 Das Anwaltspatent wird von der Anwaltskammer aufgrund eines im Kanton
bestandenen Anwaltsexamens erteilt.
Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 177.000
Prüfungsreglemente
1 Die Anwaltskammer erlässt die näheren Regelungen für die Durchführung
der Anwaltsexamen, der Eignungsprüfungen nach Art. 31 BGFA sowie der
Prüfungsgespräche im Sinne von Art. 32 BGFA.
Art. 8 III. Berufsregeln
Berufsregeln
1 Die Anwälte beachten die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA.
Art. 9 IV. Anwaltshonorar
Erlass / Begutachtung
1 Der Grosse Rat erlässt eine Honorarordnung der Anwälte.
2 Der Präsident der Anwaltskammer (vgl. Art. 12 Abs.1 lit. a) begutachtet
Honorarforderungen von Anwälten, die gemäss Art. 2 dieses Gesetzes im
Kanton Appenzell I.Rh. die Anwaltstätigkeit ausüben dürfen.
Art. 10
Entbindung Anwaltsgeheimnis / Ausschluss Schiedsgericht
1 Zur Geltendmachung von Honorarforderungen entbindet die Anwaltskammer die Anwälte im notwendigen Umfange vom Anwaltsgeheimnis.
2 Für die Beurteilung von strittigen Honorarforderungen von Anwälten ist die
Schiedsgerichtsbarkeit ausgeschlossen.
Art. 11 V. Aufsicht
Kantonale Aufsichtsbehörde
1 Kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwälte ist die Anwaltskammer.
177.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 12
Zusammensetzung und Wahl
1 Der Anwaltskammer gehören an: *
a) Der Kantonsgerichtspräsident als Vorsitzender und der Bezirksgerichtspräsident;
b) mindestens drei nicht als Anwälte berufstätige Juristen, welche nicht
im Kanton Wohnsitz haben müssen;
c) Kantonsrichter als Ersatzmitglieder.
2 Die Mitglieder im Sinne von Abs. 1 lit. b dieses Artikels werden durch das
Kantonsgericht anlässlich der Konstituierung ohne Amtsdauer gewählt. Der
Anwaltsverband kann für diese Mitglieder Vorschläge einreichen. *
3 Die Gerichtskanzlei amtet als Sekretariat.
Art. 13
Aufgaben
1 Die Anwaltskammer führt in der Besetzung von mindestens drei Mitgliedern
Disziplinarverfahren im Sinne von Art. 15 ff. BGFA durch. *
2 Sie kann bei Pflichtverletzungen Rügen erteilen oder Ordnungsbussen
bis Fr. 10'000.-- aussprechen oder die Entziehung des Patentes auf bestimmte Zeit oder gänzlich verfügen.
3 Die gerichtspolizeilichen Befugnisse der richterlichen Behörden gegenüber
den Anwälten bleiben vorbehalten.
Art. 14
Verfahren
1 Für das Verfahren vor Anwaltskammer gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäss.
2 Verfügungen der Anwaltskammer können innert 30 Tagen mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
3 Die Anwaltskammer trägt die ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen
nach Rechtskraft im kantonalen Anwaltsregister ein. Ein Berufsausübungsverbot wird zusätzlich im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 15 Kanton Appenzell Innerrhoden 177.000
Rechtspraktikanten
1 Wer bei einem Anwalt angestellt ist, erhält auf dessen Gesuch hin von der
Anwaltskammer eine Bewilligung, während und nach abgeschlossenem Anwaltspraktikum Parteien vor den appenzell-innerrhodischen Gerichten zu
vertreten. Die Bewilligung wird für längstens drei Jahre ab Beginn des Anwaltspraktikums erteilt, wenn der Angestellte in die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers eingeschlossen ist.
2 Der Angestellte untersteht der Aufsicht nach diesem Gesetz. Seine Prozesshandlungen werden dem Anwalt, bei welchem er angestellt ist, zugerechnet.
Art. 16 VI. Ausführungsvorschriften
Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 17 VII. Inkrafttreten
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird nach Annahme durch die Landsgemeinde durch die
Standeskommission in Kraft gesetzt.2)
VIII. … *
2) Inkrafttreten: 1. Juni 2002.
177.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
28.04.2002 01.06.2002 Erlass Erstfassung -
27.04.2003 27.04.2003 Erlasstitel geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Ingress geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Titel VIII. aufgehoben -
29.04.2007 29.04.2007 Art. 12 Abs. 1 geändert -
29.04.2007 29.04.2007 Art. 12 Abs. 2 geändert -
29.04.2007 29.04.2007 Art. 13 Abs. 1 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 177.000
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 28.04.2002 01.06.2002 Erstfassung -
Erlasstitel 27.04.2003 27.04.2003 geändert -
Ingress 27.04.2003 27.04.2003 geändert -
Art. 12 Abs. 1 29.04.2007 29.04.2007 geändert -
Art. 12 Abs. 2 29.04.2007 29.04.2007 geändert -
Art. 13 Abs. 1 29.04.2007 29.04.2007 geändert -
Titel VIII. 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben -