1) Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen:
a) 40.00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen;
b) 36.00 t bei vierachsigen Anhängerzügen sowie bei vierachsigen Sattelmotorfahrzeugen mit einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1.30 m bis 1.80 m;
c) 38.00 t bei vierachsigen Sattelmotorfahrzeugen mit einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1.80 m, wenn das zulässige Betriebsgewicht des Sattelmotorfahrzeuges (18.00 t) und die höchstzulässige Achslast der Doppelachse des Sattelanhängers (20.00 t) eingehalten werden und die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist;
cbis) Aufgehoben
d) 44.00 t bei Sattelmotorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen im unbegleiteten kombinierten Verkehr;
e) 28.00 t bei Anhängerzügen mit weniger als vier Achsen;
f) 32.00 t bei Motorfahrzeugen mit vier Achsen, wovon zwei lenkbar sind;
g) 28.00 t bei dreiachsigen Gelenkbussen;
h) 25.00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen im Normalfall, 26.00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder wenn beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die maximale Achslast von 9.50 t je Achse nicht überschritten wird;
i) 19.50 t bei zweiachsigen Gesellschaftswagen, bei allen anderen zweiachsigen Motorfahrzeugen 18.00 t;
k) 32.00 t bei Anhängern mit mehr als drei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, Zentralachsanhänger und Starrdeichselanhänger;
l) 24.00 t bei Anhängern mit drei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, Zentralachsanhänger und Starrdeichselanhänger;
m) 18.00 t bei Anhängern mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, Zentralachsanhänger und Starrdeichselanhänger;
n) 10.00 t bei Anhängern mit einer Achse.
1a) Im unbegleiteten kombinierten Verkehr hat:
a) der Spediteur dem Transportunternehmen eine Erklärung auszufolgen, in der das Gewicht des transportierten Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist;
b) das Transportunternehmen den Kontrollorganen Zugang zu den Dokumenten nach Bst. a zu gewähren;
c) der Fahrzeugführer ein geeignetes Nachweisdokument hinsichtlich der Durchführung des unbegleiteten kombinierten Verkehrs (z.B. Frachtbrief der Bahn) sowie das Dokument nach Bst. a mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
1b) Das Betriebsgewicht von Fahrzeugkombinationen nach Abs. 1 Bst. a, b und c sowie von Motorfahrzeugen nach Abs. 1 Bst. g, h und i mit alternativem Antrieb (Art. 9a Abs. 1 VTS) darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) höchstens 2 t, höher sein.
1c) Im Binnenverkehr darf das Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Abs. 1 Bst. a und f mit alternativem Antrieb (Art. 9a Abs. 1 VTS) um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) höchstens 2 t, höher sein.
2) Die Achslasten dürfen höchstens betragen für:
a) Einzelachsen: 10.00 t;
b) angetriebene Einzelachsen bei:
1. land- und forstwirtschaftlichen Erntemaschinen mit Breitreifen (Art. 60 Abs. 6 VTS): 14.00 t;
2. Arbeitskarren mit Breitreifen (Art. 60 Abs. 6 VTS): 14.00 t;
3. den übrigen Motorwagen: 11.50 t;
4. Anhängern, die für den Einsatz im Gelände gebaut sind: 11.50 t;
c) Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als 1.00 m:
1. von Motorfahrzeugen: 11.50 t;
2. von Anhängern: 11.00 t;
d) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1.00 m bis weniger als 1.30 m: 16.00 t;
e) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1.30 m bis weniger als 1.80 m: 18.00 t;
f) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1.30 m bis weniger als 1.80 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Art. 57 VTS ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9.50 t je Achse nicht überschritten wird: 19.00 t;
g) Doppelachsen von Anhängern mit einem Achsabstand von 1.80 m oder mehr: 20.00 t;
h) Dreifachachsen mit Achsabständen von nicht mehr als 1.30 m: 21.00 t;
i) Dreifachachsen mit Achsabständen von mehr als 1.30 m und nicht mehr als 1.40 m: 24.00 t;
k) Dreifachachsen mit einem Achsabstand von mehr als 1.40 m: 27.00 t.
3) Sind im Fahrzeugausweis tiefere als die in den Abs. 1, 2, 6 und 7 genannten Höchstwerte eingetragen, so dürfen diese nicht überschritten werden.
4) Das Gewicht auf den Antriebsachsen muss mindestens betragen (minimales Adhäsionsgewicht):
a) 22 % des Betriebsgewichts für Fahrzeugkombinationen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h bis 40 km/h;
b) 25 % des Betriebsgewichts für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
5) Das Betriebsgewicht der Anhänger darf:
a) die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängerlast nicht übersteigen;
b) bei leichten Motorwagen, die im Ausland immatrikuliert sind und im Fahrzeugausweis keine Anhängelast eingetragen haben, das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
c) bei Traktoren und Motorkarren, bei denen keine Typengenehmigung über die Anhängelast vorliegt, 200 % des Gesamtgewichtes des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
6) Aufgehoben
7) Aufgehoben
8) Die nach den Abs. 2 und 3 zulässigen Achslasten dürfen um höchstens 2 % überschritten werden, wenn das Betriebsgewicht der Fahrzeuge und der Fahrzeugkombinationen nach den Abs. 1 und 3 eingehalten ist.
9) Die Regierung kann Weisungen über die höchstzulässigen Achsbelastungen und das minimale Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten erlassen.
Art. 66 Anhänger
1) An Motorfahrzeugen und Fahrrädern darf nur ein Anhänger mitgeführt werden.
2) Es gelten folgende Ausnahmen:
a) Gewerbliche Motorkarren dürfen zwei, mit Bewilligung des Amts für Strassenverkehr drei Anhänger ziehen.
b) Gewerbliche Traktoren dürfen zwei gewerbliche oder zwei land- und forstwirtschaftliche Anhänger ziehen.
c) Im Nahverkehr kann das Amt für Strassenverkehr zwei gewerbliche Anhänger bewilligen.
3) An land- und forstwirtschaftlichen Traktoren und Motorkarren sind zwei land- und forstwirtschaftliche Anhänger gestattet, ebenso an land- und forstwirtschaftlichen Motoreinachsern, wenn die Achse des ersten Anhängers vom Motor angetrieben wird. Auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten kann an land- und forstwirtschaftlichen Anhängerzügen zusätzlich ein unbeladener Anhänger oder ein leichter Arbeitsanhänger mitgeführt werden.
4) Anhänger zum Personentransport dürfen nur im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen verwendet werden. An Gesellschaftswagen ist nur ein Gepäckanhänger bis 3.50 t Gesamtgewicht zulässig.
5) Aufgehoben
6) Im Ernstfall und bei Ernstfallübungen dürfen an Motorwagen zwei Feuerwehr- oder Zivilschutzanhänger oder zwei für Hand- oder Pferdezug eingerichtete Feuerwehrgeräte mitgeführt werden.
7) Anhänger an Fahrrädern dürfen mit der Ladung höchstens 1,00 m breit sein. Nach hinten ist ein Überhang der Ladung von höchstens 50 cm gestattet. Das Betriebsgewicht darf höchstens 80 kg betragen.
Art. 67
Aufgehoben
Art. 68 Sicherheitsvorkehren bei Anhängern
1) Vor dem Wegfahren hat der Führer zu prüfen, ob der Anhänger oder Sattelanhänger zuverlässig angekuppelt ist, Bremsen und Beleuchtung einwandfrei wirken und bei Vorwärtsfahrt auch in Kurven ein Anstossen am Zugfahrzeug ausgeschlossen ist.
2) Der Fahrzeugführer und seine Hilfspersonen haben nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen zu treffen und namentlich eine allfällige Lenkung des Anhängers ordnungsgemäss zu bedienen, wenn bei ungünstigem Nachlauf eines Anhängers enge Kurven befahren werden müssen.
3) Aufgehoben
Art. 69 Schleppen und Stossen allgemein
1) Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern sowie Mitfahrende dürfen keine Fahrzeuge und Gegenstände stossen, ziehen oder schleppen. Untersagt ist auch das Ziehen von Skifahrern, Sportschlitten und dergleichen sowie das Führen von Tieren. Erwachsene Radfahrer dürfen jedoch mit der gebotenen Vorsicht einen Hund an der Leine führen.
2) Das Amt für Strassenverkehr kann das Schleppen von Holz und dergleichen gestatten, ebenso das Ziehen von Skifahrern in Wintersportgebieten.
3) Aufgehoben
Art. 70 Schleppen von Motorfahrzeugen
1) Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Das Amt für Strassenverkehr kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder - bewilligen.
2) Das geschleppte Fahrzeug muss von einem Führer mit Ausweis gelenkt werden, wenn die Abschleppvorrichtung seine Lenkung nicht gewährleistet. Auf Motorfahrzeugen, die ganz oder teilweise auf einer fahrbaren Abschleppvorrichtung aufliegen, dürfen keine Personen Platz nehmen.
3) Motorfahrzeuge, die nicht selbst gebremst werden können, müssen mit dem Schleppfahrzeug durch eine feste Vorrichtung verbunden sein; ihr Gewicht darf das Betriebsgewicht des Schleppfahrzeugs in der Regel nicht übersteigen.
4) Motorräder dürfen aufgesattelt an einem Motorfahrzeug - ausgenommen einem Motorrad ohne Seitenwagen - geschleppt werden. Auf dem aufgesattelten Fahrzeug darf niemand Platz nehmen; es darf weder sich lösen noch umkippen können. Mit einem Seil darf nur ein Motorrad in Panne geschleppt werden; sein Führer muss das Seil nötigenfalls sofort lösen können.
5) Schleppstangen dürfen höchstens 5 m, Schleppseile höchstens 8 m lang sein. Das Seil ist in der Mitte auffällig zu kennzeichnen. Ketten dürfen nicht verwendet werden, bei Motorrädern auch keine metallischen Seile.
Art. 71 Ladung; Allgemeines
1) Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 % des Betriebsgewichtes tragen. Bei Einachsanhängern muss der Schwerpunkt vor der Achse liegen. Die Ladung muss so gesichert werden, dass ein Verrutschen bei Brems- und Ausweichmanövern verhindert wird. Das Eigengewicht einer Ladung ist keine Sicherung und die verwendeten Sicherungsmittel müssen dem Gewicht, der Beschaffenheit und der Dimension der Ladung entsprechen.
2) Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen. Es gelten folgende Ausnahmen:
a) unteilbare Sportgeräte von höchstens 2.55 m Breite auf Sportgeräteanhängern;
b) Heu- und Strohballen und dergleichen bis zu einer Breite von 2.55 m auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten;
c) loses Heu, Stroh und dergleichen auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, wenn keine festen Gegenstände über den Fahrzeugrand vorstehen.
d) Fahrräder und Motorfahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, sofern die Überragung nicht mehr als 20 cm pro Seite (Art. 38 Abs. 1a VTS) und die Gesamtbreite nicht mehr als 2 m beträgt.
3) Die Ladung darf bei Motorfahrzeugen, von der Mitte der Lenkvorrichtung gemessen, höchstens 3 m nach vorne und bei Motorfahrzeugen und Anhängern höchstens 5 m hinter die Mitte der Hinterachse oder den Drehpunkt der Hinterachsen hinausreichen, wenn sie über die Ladefläche hinausragt.
4) Waren dürfen mit Motorfahrzeugen nur auf einer Ladefläche befördert werden. Das Amt für Strassenverkehr kann aus zwingenden Gründen für den Transport besonderer Güter an Kranen, auf Ladegabeln und dergleichen Ausnahmen bewilligen. Es trifft die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen.
5) Durch geeignete Massnahmen ist sicherzustellen, dass Ladungen und Teile von Ladungen nicht leicht abgeweht werden können; dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.
6) Auf Ladeflächen vor und neben dem Führersitz sind nur Ladungen gestattet, welche die Sicht nicht behindern.
7) Wo wegen Vereisung Gleitgefahr besteht, darf keine Ware transportiert werden, von der Wasser auf die öffentliche Strasse abtropft, z. B. nasser Kies, Sand und dergleichen.
8) Die Regierung kann Weisungen über die Ladungssicherung und deren Bindemittel erlassen und technische Normen als rechtsverbindlich erklären.
Art. 72 Transport von Tieren
1) Beim Transport von Tieren dürfen keine Ausscheidungen nach aussen gelangen. Nötigenfalls muss der Boden mit genügend saugfähigem Material versehen sein.
2) Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen zu regelmässigen Transporten von Klauen oder Huftieren nur verwendet werden, wenn sie gemäss Eintrag im Ausweis dafür zugelassen sind. Die Wände bis zur vorgeschriebenen Höhe und der Boden müssen so dicht sein, dass keine Ausscheidungen nach aussen gelangen.
3) Auf Motorrädern und Fahrrädern dürfen Tiere nur in Käfigen oder Körben befördert werden.
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Tierschutzverordnung und der schweizerischen Tierseuchenverordnung.
Art. 73
Aufgehoben
Art. 74 Linienverkehr
1) Wenn es die örtlichen Verhältnisse gestatten, kann das Amt für Strassenverkehr auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für Fahrzeuge zum Personentransport, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden, Ausnahmen bewilligen hinsichtlich Gesamtgewicht, Achsbelastung und Kreisfahrbedingungen und nach den Abs. 2 bis 4 hinsichtlich des Mitführens von Anhängern und der Ausmasse der Fahrzeuge.
2) Das Amt für Strassenverkehr kann an Gesellschaftswagen bewilligen:
a) einen Normalanhänger zum Personentransport und zusätzlich einen Gepäckanhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht; oder
b) einen Anhänger zum Sachentransport.
3) Das Amt für Strassenverkehr kann an Gelenkbussen und Sattelmotorfahrzeugen zum Personentransport höchstens einen Gepäckanhänger bis 3.5 t Gesamtgewicht bewilligen.
4) Das Amt für Strassenverkehr kann eine Breite bis 2.55 m auch auf Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite bewilligen sowie die folgenden Höchstlängen:
a) 25 m beim Gelenkbus;
b) 18.75 m beim Sattelmotorfahrzeug mit Gepäckanhänger;
c) 25 m beim Gesellschaftswagen mit Anhänger zum Personentransport;
d) 28 m beim Gesellschaftswagen, wenn ein Anhänger zum Personentransport und ein Gepäckanhänger mitgeführt werden, und beim Gelenkbus mit Gepäckanhänger.
5) Aufgehoben
1) Mit Arbeitsfahrzeugen dürfen keine Waren befördert werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Feuerwehr und des Zivilschutzes sowie für die folgenden Waren:
a) Betriebsstoffe, Bestandteile und Verbrauchsmaterial für die Maschine;
b) Werkzeuge und Arbeitsgeräte;
c) Güter, die im Arbeitsprozess maschinell verändert oder verbraucht werden;
d) Fahrzeuge zur Fortbewegung des Bedienpersonals.
2) Das Amt für Strassenverkehr kann die Beförderung von Waren gestatten für den werkinternen Verkehr auf öffentlicher Strasse, zum Warenumschlag zwischen benachbarten Stationen öffentlicher Transportunternehmungen und für Erdbewegungen über die Strasse und längs eines Bauplatzes durch Fahrzeuge mit Lademulden.
3) Das Mitführen von Schlittenanhängern ist nur an Traktoren, Motorwagen mit Allradantrieb und Raupenfahrzeugen zulässig. Es ist vom Amt für Strassenverkehr zu bewilligen. Das Amt für Strassenverkehr bestimmt die Strecken und verfügt die zur Sicherheit nötigen Auflagen. Es kann Personentransporte bewilligen.
3a) Keiner Bewilligung bedarf das Mitführen der folgenden Anhänger, wenn sie die Breite des Zugfahrzeugs nicht überschreiten:
a) Schlittenanhänger für den Warentransport bis zu einem Betriebsgewicht von höchstens 150 kg;
b) Schlittenanhänger auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten;
c) einplätzige Handrettungsschlitten.
4) Fahrbare Transportbehälter dürfen mit Bewilligung des Amts für Strassenverkehr mit geeigneten Zugfahrzeugen von und zur Verladestation geschleppt werden. Die Bewilligung wird auf das Zugfahrzeug ausgestellt und auf bestimmte Arten von Behältern beschränkt.
2. Abschnitt
Art. 76 Bewilligungen
1) Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 VTS) dürfen auf öffentlichen Strassen nur aufgrund einer schriftlichen Bewilligung verkehren. Einzelbewilligungen werden für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt. Bewilligungen für Übergewicht dürfen nur für Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen erteilt werden, die gemäss Fahrzeugausweis für das gesetzlich zulässige Höchstgewicht zugelassen sind.
2) Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstgewicht überschritten werden, sind nur Einzelbewilligungen zulässig. Dauerbewilligungen können jedoch durch das Amt für Strassenverkehr erteilt werden für:
a) zusammengehörende Transporte auf derselben Strecke;
b) Überführung, Transport und Verwendung von Arbeitsfahrzeugen;
c) die Verwendung von Raupenfahrzeugen in Wintersportgebieten;
d) den Transport unteilbarer Güter;
e) die Beförderung von beladenen Eisenbahnwagen mit Rollschemeln auf bestimmten Strecken;
f) den Transport unteilbarer Güter und die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen im Rahmen der Limiten nach Abs. 2a.
2a) Bei Ausnahmefahrzeugen, die höchstens 30 m lang, 3 m breit und 4 m hoch sind sowie ein Betriebsgewicht von höchstens 44 t und eine Achsbelastung je Achse von höchstens 12 t aufweisen, kann die Dauerbewilligung im Fahrzeugausweis als Verfügung des Amts für Strassenverkehr eingetragen werden, sofern die Kreisfahrbedingungen nach Art. 63a eingehalten sind.
3) Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde, die Fahrzeuge im Verkehr Schwierigkeiten verursachen oder die bewilligten Fahrten nicht mehr nötig sind.
Art. 77 Übermasse und Übergewichte
1) Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und Höchstgewichten (Art. 62 bis 65) sind nur zulässig:
a) für die Überführung und Verwendung von Ausnahmefahrzeugen, namentlich Arbeits- und Raupenfahrzeugen, die wegen ihrer Zweckbestimmung den Vorschriften nicht entsprechen können;
b) für die Beförderung eines unteilbaren Gutes, wenn die Vorschriften trotz Verwendung geeigneter Fahrzeuge nicht eingehalten werden können; von dieser Regel kann zur Vermeidung eines zweiten Transportes abgewichen werden, wenn ein Arbeitsmotorwagen eigene Bestandteile, z. B. Kranarme, mitführt;
c) für die Beförderung von Kranzubehör, namentlich Gegengewichte, zum oder vom Arbeitsort des Krans;
d) für die Beförderung von Motorfahrzeugen zur Fortbewegung des Bedienpersonals von Arbeitsfahrzeugen mit stationärem Arbeitseinsatz, namentlich Kranwagen: bis höchstens 3 t.
2) Wird der Verkehr erheblich behindert, so ist die Bewilligung zu verweigern, ausser wenn die Wahl eines andern Verkehrsmittels wegen der Natur des Gutes, der Dringlichkeit der Fahrt, der Länge des Weges oder wegen Umladeschwierigkeiten usw. unzumutbar wäre.
3) Das Amt für Strassenverkehr kann auf Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite Fahrten mit breiteren Fahrzeugen bewilligen, soweit die Strassenverhältnisse es zulassen.
Art. 78 Bewilligungspflichtige Fahrten im Verkehr über die Zollgrenze
1) Im grenzüberschreitenden Verkehr kann das Amt für Strassenverkehr Bewilligungen für Transitfahrten erteilen.
2) Die Regierung kann die Zollämter ermächtigen, Bewilligungen gemäss Abs. 1 zu erteilen.
Art. 79
Aufgehoben
Art. 80 Bedingungen für Ausnahmeanhänger
1) Für die Begrenzung des Betriebsgewichts der Ausnahmeanhänger gilt Art. 65 Abs. 5 oder das in der Bewilligung nach Art. 76 eingetragene Gesamtzugsgewicht.
2) Beim Mitführen eines Ausnahmeanhängers ist kein weiterer Anhänger zulässig. Das Amt für Strassenverkehr kann jedoch in begründeten Fällen an Traktoren und Lastwagen höchstens zwei Ausnahmeanhänger, an den übrigen Motorfahrzeugen, ausser an Motorrädern, höchstens zwei kleine fahrbare Behälter bewilligen. Schaustellern kann es zwei Anhänger bis zu einer Gesamtlänge der Fahrzeugkombination von 30 m bewilligen.
3) Die Bewilligung für Ausnahmebehälter, ausgenommen fahrbare Behälter (Art. 75 Abs. 4), wird auf den Anhänger ausgestellt und auf bestimmte Zugfahrzeuge beschränkt.
Art. 81 Beförderung von Eisenbahnwagen und Ladebehältern im kombinierten Verkehr
Aufgehoben
Art. 82 Schutzanordnungen
1) Das Amt für Strassenverkehr ordnet die Vorkehren an, die wegen der Besonderheit der Fahrzeuge nötig sind für die Sicherheit des Verkehrs und den Schutz der Fahrbahn sowie zur Vermeidung von Lärm und Verkehrsstörungen. Die Regierung erlässt hiefür Richtlinien.
2) Bei schwierigen Strassen- und Verkehrsverhältnissen haben Fahrzeugführer und Hilfspersonen von sich aus die erforderlichen weiteren Sicherheitsmassnahmen zu treffen.
Art. 83 Verhalten im Verkehr
1) Die Fahrzeugführer müssen so fahren, dass die andern Strassenbenützer möglichst wenig behindert werden. Andern Fahrzeugen ist das Kreuzen und Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Halten ausserhalb der Fahrbahn.
2) Aufgehoben
3) Mit Ausnahmefahrzeugen und auf Ausnahmetransporten darf aus zwingenden Gründen und bei genügenden Sicherheitsmassnahmen von den Verkehrsregeln sowie signalisierten oder markierten Anordnungen abgewichen werden. Dies gilt sinngemäss für deren Begleitfahrzeuge sowie für Fahrzeuge zum Bau, zum Unterhalt und zur Reinigung der Strasse.
4) Aufgehoben
3. Abschnitt
Art. 84 Zulässige Fahrten
1) Mit land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern (land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge) dürfen auf öffentlichen Strassen nur land- und forstwirtschaftliche Fahrten durchgeführt werden, nämlich:
a) Gütertransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebes;
b) Überführungsfahrten von Arbeitsstelle zu Arbeitsstelle oder bei der Anschaffung und zum Unterhalt der Fahrzeuge und dergleichen;
c) Personentransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebes.
2) Den Land- und Forstwirtschaftsbetrieben sind gleichgestellt:
a) Aufgehoben
b) die dem Pflanzenbau, namentlich dem Gemüse-, Obst- und Weinbau dienenden Betriebe;
c) die Gärtnereien;
d) die Imkereien.
3) Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen auch zu land- und forstwirtschaftlichen Fahrten für Dritte, selbst gegen Entgelt, verwendet werden. Personen und Betriebe, die nicht in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, können land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge halten, wenn sie damit nur land- oder forstwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Dritte ausführen.
Art. 85 Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebes
1) Mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebes im Zusammenhang stehen die Fahrten zwischen den verschiedenen Teilen des Betriebes, namentlich zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet.
2) Zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebes gehören auch die folgenden Fahrten, wenn sie nicht für Lieferanten oder Abnehmer erfolgen, die mit dem Transportgut gewerbsmässig Handel treiben, es gewerbsmässig herstellen oder verarbeiten:
a) Zu- und Abfuhr von Betriebsmitteln wie Futter, Streue, Dünger und Samen, von land-, haus- und forstwirtschaftlichen Maschinen oder Geräten, von Hausrat und Baumaterialien;
b) Zu- und Abfuhr von Vieh, z. B. im Zusammenhang mit der Sömmerung, mit Märkten oder Ausstellungen;
c) Abfuhr der Produkte des Betriebes zur Verarbeitung oder Verwertung bis zum ersten Abnehmer;
d) Transporte für eine Kiesgrube, einen Torfstich, eine Schweine-, Geflügel- oder Bienenhaltung, die als Nebengewerbe zu einem Land- oder Forstwirtschaftsbetrieb gehören.
3) Den Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- und Forstwirtschaftsbetriebes sind gleichgestellt:
a) Transporte für Güterzusammenlegungen und Rodungen zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Bodens;
b) Fuhren für Wuhrarbeiten und Verbauungen, an denen der Fahrzeughalter unmittelbar beteiligt ist;
c) Transporte von Brennholz und sogenanntem Bürgerholz vom Wald zum ersten Abnehmer;
d) Fahrten für die Feuerwehr und den Zivilschutz;
e) unentgeltliche Fahrten, die gemeinnützigen Zwecken oder der Erhaltung alter land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge als technisches Kulturgut dienen.
Art. 86 Verbotene Fahrten
Nichtlandwirtschaftliche und nichtforstwirtschaftliche Fahrten mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sind untersagt, namentlich:
a) Fahrten für ein anderes als in Art. 85 Abs. 2 Bst. c genanntes Nebengewerbe, z. B. Mosterei, Sägerei, Futter- und Viehhandel;
b) Fahrten für Betriebe, die nicht in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, wie Einsammeln von Milch oder andern landwirtschaftlichen Erzeugnissen für eine Sammelstelle und Weitertransport der Produkte, Transport von Holz für Sägereien oder Händler, Abholen des Getreides und Rücktransport der Mahlprodukte für Kundenmühlen;
c) Fahrten, die auf dem Submissionsweg übernommen werden oder in Zusammenhang stehen mit gewerblichen Aufgaben öffentlicher Verwaltungen, ausgenommen in den Fällen von Art. 85 Abs. 3.
Art. 87 Genossenschaften
Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Genossenschaften können land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge halten und damit land- und forstwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Genossenschaftsmitglieder oder andere in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Betriebe ausführen. Die Fahrzeuge dürfen dagegen nicht für einen Handels- oder Gewerbebetrieb der Genossenschaft verwendet werden.
Art. 88 Ausnahmebewilligungen
1) Das Amt für Strassenverkehr kann die gewerbliche Verwendung land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge bewilligen:
a) zu Fahrten für Staat und Gemeinde, namentlich für Bau und Unterhalt von Strassen und Wegen, für Kehrichtabfuhr und Schneeräumung;
b) zu anderen einem allgemeinen Bedürfnis entsprechenden Fahrten.
2) Solche Bewilligungen dürfen nur aus zwingenden Gründen, wenn gewerbliche Fahrzeuge für eine zweckmässige Ausführung der Fahrten nicht zur Verfügung stehen, erteilt werden. Voraussetzung ist, dass die bewilligten Fahrten unbedeutend sind und die land- und forstwirtschaftliche Verwendung des Fahrzeugs überwiegt. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.
3) Das Amt für Strassenverkehr kann die Verwendung land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge bei Umzügen und dergleichen gestatten; es ordnet nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen an. Für die Versicherung gilt Art. 3 Abs. 2 VVV sinngemäss.
4) Aufgehoben
V. Teil
Art. 89 Grundsatz
1) Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und folgenden Feiertagen: Neujahr, Heilige Drei Könige, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Maria Geburt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten und St. Stefanstag (26. Dezember). Das Fahrverbot gilt auch für den Durchgangsverkehr.
2) Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 bis 05.00 Uhr.
3) Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:
a) schwere Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS);
b) gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen;
c) Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS) von über 5 t;
d) Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS) von mehr als 3.5 t mitführen.
Art. 89a Ausnahmen vom Verbot
1) Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:
a) Fahrzeuge zum Personentransport;
b) land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge;
c) Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen;
d) Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität und der Polizei sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen;
e) gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für land- und forstwirtschaftliche Fahrten verwendet werden (Art. 84 ff.);
f) Fahrten der Liechtensteinischen Post Aktiengesellschaft im Rahmen der Universaldienstverpflichtung (Art. 41 des Postdienste- und Paketzustelldienstegesetzes);
g) Transporte von Lebensmitteln (Art. 4 des schweizerischen Lebensmittelgesetzes), die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt;
h) Transporte von Schlachttieren und Sportpferden;
i) Transporte von Schnittblumen;
k) Transporte von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt sowie Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen;
l) Fahrten mit Raupenfahrzeugen zur Pistenbereitung;
m) Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum, der speziell zum Blutspenden eingerichtet ist;
n) schwere Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 4 250 kg, sofern sie über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) verfügen und das 3 500 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird;
o) Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS) von höchstens 5 750 kg, sofern sie über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) verfügen und das 5 000 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird.
2) Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen sind ferner Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und Betriebsstörungen, namentlich in öffentlichen Transportunternehmungen und im Flugverkehr, sowie Fahrten bei Winterdiensteinsätzen.
2a) Vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen sind Veteranenfahrzeuge, die gemäss Eintrag im Fahrzeugausweis als solche anerkannt sind.
3) Bei den Fahrten nach Abs. 1 Buchstaben f bis k kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit anderen Gütern aufgefüllt werden. Dem Transport darf eine Leerfahrt von höchstens 30 Minuten vorangehen oder nachfolgen. Für längere Leerfahrten ist eine Bewilligung nach Art. 90 Abs. 1 erforderlich.
4) Bei Fahrten während des Sonntags- oder Nachtfahrverbots ist jede vermeidbare Ruhestörung zu unterlassen.
Art. 90 Transporte mit Bewilligungen
1) Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen werden erteilt, wenn eine Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Sie werden erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine unumgängliche Leerfahrt.
2) Bewilligungen werden für folgende Fahrten erteilt:
a) Transport von Postsendungen im Auftrag und im Rahmen der Universaldienstverpflichtung der Liechtensteinischen Post Aktiengesellschaft (Art. 41 des Postdienste- und Paketzustelldienstegesetzes);
b) Transport von Zirkus-, Schausteller-, Marktfahrer-, Orchester-, Theatermaterial und dergleichen;
c) Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie von Werkleitungen wie Strom-, Wasser-, Telekomleitungen;
d) Verschiebung von verkehrsstörenden Ausnahmefahrzeugen und für verkehrsstörende Ausnahmetransporte;
e) Fahrten bei Veranstaltungen, namentlich zum Transport von Lebensmitteln und Getränken.
3) Bei jedem Transport kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit anderen Gütern aufgefüllt werden.
Art. 91 Verfahren
1) Es dürfen Einzelbewilligungen für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt werden. Die Dauerbewilligungen sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen.
2) In der Bewilligung sind anzugeben:
a) bei Einzelbewilligungen: die Art des Ladegutes, die Zeit der Fahrt und die Fahrstrecke;
b) bei Dauerbewilligungen: die Art des Ladegutes, das Gebiet und die Zeit der Fahrten.
3) Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde oder bewilligte Fahrten nicht mehr nötig sind.
1a. Abschnitt
Art. 91a Grundsatz
1) Für das Befahren von mit einem Fahrverbot belegten Strassen können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Ausnahmen in schriftlicher Form bewilligt werden.
2) Ausnahmebewilligungen werden erteilt:
a) vom Amt für Strassenverkehr bei:
1. Zufahrtsstrassen zu Alpen (Alpstrassen);
2. mit einem Fahrverbot belegten Landstrassen;
3. mit einem befristeten Fahrverbot belegten Land- und Gemeindestrassen;
4. mit einem Fahrverbot belegten Gemeindestrassen, sofern das Fahrverbot mehrere Gemeinden betrifft;
b) vom zuständigen Gemeindevorsteher bei allen übrigen Gemeindestrassen.
3) Dienstfahrzeuge der Landes- und Gemeindepolizei bedürfen keiner Ausnahmebewilligung nach Abs. 1.
4) Die Regierung erlässt Weisungen über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1.
2. Abschnitt
Art. 92 Verbotene Veranstaltungen; Ausnahmen
1) Unter das Verbot der öffentlichen Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen fallen alle Rennen, bei denen die gleiche Strecke ununterbrochen mehrmals zu befahren ist, wenn Zuschauer zugelassen sind.
2) Untersagt sind ferner Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer einander gemäss Reglement durch gegenseitige Beschädigung zum Ausscheiden zwingen dürfen (sogenannte Stock-Car-Veranstaltungen und dergleichen).
3) Gestattet sind jedoch mit Bewilligung der Regierungskanzlei Rasenrennen mit Motorrädern, Geschicklichkeits-Wettfahrten im Gelände, Rennen mit besonderen Fahrzeugen von höchstens 250 ccm Zylinderinhalt wie so genannte Karts und Autoslaloms.
4) Andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen (Art. 48 Abs. 2 SVG) bedürfen ebenfalls einer Bewilligung der Regierungskanzlei.
5) Die Regierungskanzlei holt vorgängig der Bewilligungserteilung nach Abs. 3 und 4 Stellungnahmen beim Amt für Tiefbau und Geoinformation und bei der Landespolizei ein.
6) Die Landespolizei kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten, wenn genügend Sicherheitsmassnahmen getroffen sind (Art. 48 Abs. 4 SVG).
Art. 93 Bewilligungen
1) Gesuche für bewilligungspflichtige Veranstaltungen müssen bei der Regierungskanzlei spätestens einen Monat vor der Durchführung eingereicht werden. Beizulegen sind der Entwurf des Reglements, der Strecken- und Zeitplan sowie Angaben über die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen, die Organisation des Sanitätsdienstes und die ungefähre Zahl der Teilnehmer.
2) Es besteht kein Anspruch auf die Bewilligung. Sie ist namentlich zu verweigern, wenn eine Belästigung durch übermässigen oder langandauernden Lärm zu befürchten ist. Für Veranstaltungen auf Pisten ist sie ferner zu versagen, wenn der nicht bewilligungspflichtige Betrieb der Piste den Zielen der Verkehrserziehung und Lärmbekämpfung zuwiderläuft.
3) Schnitzelfahrten, Orientierungsfahrten und dergleichen werden nur bewilligt, wenn die Bewertung nicht nach der kürzesten Fahrzeit erfolgt. Geschwindigkeitsprüfungen mit Motorfahrzeugen, wie Bergrennen, sind nur auf abgesperrten Strassen gestattet.
4) Sind Durchschnittsgeschwindigkeiten vorgesehen, so hat der Veranstalter geheime Kontrollen vorzunehmen und Überschreitungen bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.
3. Abschnitt
Art. 94 Strafbestimmungen
1) Wer Vorschriften dieser Verordnung verletzt, wird, wenn keine andere Strafbestimmung anwendbar ist, nach Massgabe von Art. 85 iVm Art. 98 SVG bestraft.
2) Fehlen die in Art. 65 Abs. 1a Bst. a aufgeführten Informationen oder sind sie falsch und ist das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination überladen, so ist dieser Verstoss sowohl dem Spediteur als auch dem Transportunternehmen zuzurechnen.
Art. 94a Abweichen von Verkehrsregeln
1) Motorfahrzeugführer der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls dürfen auf Dienstfahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben von den Verkehrsregeln abweichen, wenn:
a) bei deren Beachtung ihnen die Erfüllung der Aufgaben unmöglich wäre; und
b) durch die Nichtbeachtung der Verkehrsregeln die übrigen Strassenbenützer weder gefährdet noch unzumutbar behindert werden.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Straffreiheit der Führer wegen Missachtung der Verkehrsregeln auf dringlichen Dienstfahrten gemäss Art. 95 Abs. 4 SVG.
2) Führer von Polizeifahrzeugen, die vorgeschriebene Eskortierungen und Personenschutzaufgaben durchzuführen und für eine störungsfreie Fahrt zu sorgen haben, dürfen zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der nötigen Sorgfalt von den Verkehrsregeln abweichen. Gestattet ist namentlich:
a) die Benützung von Blaulicht mit oder ohne Wechselklanghorn;
b) das Abweichen von der signalisierten Höchstgeschwindigkeit;
c) das Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite und das Fahren links von unterbrochenen und ununterbrochenen Linien, Sperrflächen und Einspurstrecken;
d) die Beanspruchung des Vortrittrechtes;
e) das Nichteinhalten von Halte- und Parkverboten;
f) das Nebeneinanderfahren von Motorrädern oder das Fahren in verdichteter Gliederung mit mehreren Motorrädern oder Motorwagen (Personenschutz);
g) die Weiterfahrt nach Verkehrsunfällen (Art. 54 Abs. 3) mit nur eingeschaltetem Blaulicht oder mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn.
4. Abschnitt
Art. 95 Weisungen; Ausnahmen
Die Regierung kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erteilen. In besonderen Fällen kann sie Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen, namentlich für die Verwendung der Fahrzeuge, gestatten.
Art. 95a Datenverarbeitung im Rahmen von Bewilligungsverfahren
1) Die zuständige Bewilligungsbehörde kann im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen personenbezogene Daten verarbeiten und zu diesem Zweck Informationssysteme betreiben.
2) Im Zusammenhang mit der Bewilligungserteilung können insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
a) Name und Adresse des Gesuchstellers, des Rechnungsempfängers und des Bewilligungsinhabers;
b) Datum und Strecke der Fahrt;
c) Fahrzeugart;
d) technische Angaben zum verwendeten Fahrzeug;
e) Angaben zum Ladegut.
3) Das Amt für Strassenverkehr kann überdies Kontaktdaten in- und ausländischer Vollzugs- und Polizeibehörden verarbeiten.
4) Die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens verarbeiteten Daten können in- und ausländischen Bewilligungs- und Polizeibehörden offengelegt werden.
5) Die Daten nach Abs. 2 können überdies über eine Schnittstelle elektronisch übermittelt werden:
a) den schweizerischen Bewilligungsbehörden;
b) der Landespolizei.
Art. 96 Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amts für Strassenverkehr, der Landespolizei und der Regierungskanzlei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 97 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden nachfolgende Vorschriften aufgehoben:
a) die Verordnung vom 13. Dezember 1962 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1962 Nr. 27;
b) die Verordnung vom 6. Oktober 1969 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1970 Nr. 1;
c) die Verordnung vom 28. August 1973 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1973 Nr. 43, soweit die schweizerische Verordnung über die Strassenverkehrsregeln vom 10. Juli 1972 in Kraft gesetzt wurde;
d) die Verordnung vom 12. Februar 1974 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1974 Nr. 14;
e) die Verordnung vom 4. Januar 1977 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1977 Nr. 11.
Art. 98 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef