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23 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt Aufgaben und Befugnisse des Kantons und der
Gemeinden im Zusammenhang mit der Ausübung von Handels- und Gewerbetätigkeiten.
2 Das Bundesrecht und besondere kantonale Erlasse über einzelne Gewerbe
und Berufe, wie das Gastgewerbegesetz, das Ruhetagsgesetz und die
Vollzugsverordnung zum Konsumkreditgesetz bleiben vorbehalten.
3 Bewilligungen nach diesem Gesetz befreien nicht vom Einholen einer Bewilligung zur Benützung des privaten oder öffentlichen Grundes über den
einfachen Gemeingebrauch hinaus.
Art. 2
Recht auf Zutritt und Auskunft
1 Die zuständigen Behörden sind berechtigt, Handels- und Gewerbebetriebe
nach diesem Gesetz zu betreten und Kontrollen bezüglich des Vorliegens
der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit durchzuführen.
2 Die Verantwortlichen der betreffenden Handels- und Gewerbetriebe sind
verpflichtet, diesen über ihren Betrieb die erforderlichen Auskünfte zu geben
und soweit sachlich begründet Einsicht in ihre Geschäftsbücher zu gewähren.
Art. 3
Gebühren
1 Für die Erteilung, die Verweigerung oder den Entzug von Bewilligungen
und für andere staatliche Dienstleistungen gemäss diesem Gesetz können
die zuständigen Verwaltungsbehörden Gebühren erheben.
2. Marktwesen
Art. 4
Begriff
1 Ein Markt im Sinne dieses Gesetzes ist eine zeitlich und örtlich begrenzte,
öffentliche Veranstaltung, an der Waren oder Dienstleistungen ausserhalb
ständiger Verkaufsräume angeboten werden.
SBE 2014 06 1
2 Ausstellungen und Messen gelten als Markt. Nicht als solcher gelten der
Viehhandel, auf das Landwirtschaftsrecht gestützte viehwirtschaftliche Absatzmassnahmen und Viehschauen.
Art. 5
Zuständigkeit, Aufsicht und Marktreglement
1 Die Gemeinden sind zuständig für das Marktwesen. Sie beaufsichtigen dieses und legen bei der Ansetzung von Märkten insbesondere fest:
a. Art, Zeitpunkt, Dauer, Ort und Umfang des Marktes;
b. unter Bekanntgabe der Zulassungskriterien den Kreis der Personen, die am Markt anbieten können;
c.
* …
d. die Marktaufsichtsgebühren.
2 In einem Marktreglement können die Gemeinden weitere Vorschriften erlassen.
Art. 6
Marktsperre und Wegweisung
1 Die Gemeinden sind befugt Anbieter, die den Bestimmungen dieses Gesetzes wiederholt zuwiderhandeln, auf unbestimmte Zeit vom Markt auszuschliessen.
2 Wer sich den Anordnungen der zuständigen Verwaltungsbehörden nicht
fügt, kann von diesen vom Markt weggewiesen werden.
3. Reisende, Schausteller, Zirkusbetreiber
Art. 7
1 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die Bewilligungen für
Reisende sowie für Schausteller- und Zirkusbetriebe. *
2 Die Gemeinden überwachen bei Schausteller- und Zirkusbetrieben neben
der Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften beim Aufstellen der Anlagen
insbesondere, ob die Betriebe im Besitz der notwendigen Betriebsbewilligungen sind und nur die von der Betriebsbewilligung erfassten Anlagen eingesetzt werden. *
3 Die Schausteller- und Zirkusbetriebe sind verpflichtet, die Aufnahme ihrer
Tätigkeit bzw. die Öffnung für das Publikum vorgängig den Gemeinden zu
melden. *
4. Öffentliche Sammlungen
Art. 8
1 Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck unterliegen
keiner Bewilligungspflicht.
2 Der Regierungsrat kann Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck zeitlich einschränken.
5. Preisbekanntgabe
Art. 9
1 Die zuständige kantonale Behörde vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen.
6. Bergführerwesen und gewerbsmässig angebotene
Art. 10 Risikoaktivitäten
Zulassung
1 Die für die Erteilung von Bewilligungen für Bergführer, Schneesportlehrer,
Wanderleiter, Kletterlehrer und Anbieter von Risikoaktivitäten (Canyoning,
River-Rafting usw.) zu erfüllenden Voraussetzungen richten sich nach dem
Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG).
Art. 11
Zuständigkeit
1 Der Vollzug der Aufgaben im Bereich des Bergführerwesens und der
gewerbsmässig angebotenen Risikoaktivitäten, insbesondere die Bewilligungserteilung obliegt der zuständigen kantonalen Behörde.
2 Der Regierungsrat kann die Vollzugsaufgaben ganz oder teilweise einer
kantonalen Fachkommission, einem interkantonalen Organ oder einem
anderen Kanton übertragen. *
3 Die Gesuchstellenden sind selbst verantwortlich für die Beschaffung der
Nachweise (Fachausweise, Ausbildungsabschlüsse, Versicherungs-, Weiterbildungs- und Zertifizierungsnachweise usw.) sowie die übrigen erforderlichen Unterlagen.
Art. 12
Meldepflichten
1 Die Kantonspolizei meldet der zuständigen Vollzugsbehörde festgestellte
erhebliche Vorfälle, insbesondere Unfälle, sowie andere Verstösse gegen
das RiskG, die den Entzug der kantonalen Bewilligung oder andere verwaltungsrechtliche Massnahmen nach sich ziehen können.
2 Die Gerichte und die Staats- und Jugendanwaltschaft stellen der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde unaufgefordert die rechtskräftigen strafrechtlichen Urteile und Strafbefehle zu, die den Entzug der kantonalen Bewilligung oder andere verwaltungsrechtliche Massnahmen nach sich ziehen
können.
7. Öffentliche Filmvorführungen
Art. 13
Begriff
1 Eine Filmvorführung gilt als öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng begrenzten Personenkreis zugänglich ist.
2 Nicht öffentliche Filmvorführungen in Vereinen, Klubs und anderen geschlossenen Gesellschaften kann der Regierungsrat ebenfalls diesem Gesetz unterstellen.
Art. 14
Zuständigkeit und Aufsicht
1 Die Aufsicht über die öffentlichen Filmvorführungen liegt beim Kanton. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Gemeinden, insbesondere im Bereich des Baurechts und bei der Benützung des öffentlichen Grundes über
den einfachen Gemeingebrauch hinaus.
Art. 15
Vorführzeiten
1 Öffentliche Filmvorführungen dürfen von 8 bis 24 Uhr dauern. Die Gemeinden können die Vorführzeiten befristet oder generell verkürzen beziehungsweise verlängern.
Art. 16
Jugendschutz
1 Zu den öffentlichen Filmvorführungen haben grundsätzlich nur Personen
Zutritt, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
2 Die Veranstalter von öffentlichen Filmvorführungen können das Zutrittsalter
herabsetzen, wenn ein Film für Kinder und Jugendliche geeignet ist, wobei
sie für ein einheitliches Zutrittsalter im Kanton zu sorgen haben.
3 Der Regierungsrat kann Empfehlungen von anerkannten Fachinstanzen
und Selbstregulierungsmassnahmen der Branche betreffend den Jugendschutz bei Filmvorführungen für allgemeinverbindlich erklären und bei Bedarf weitere Einschränkungen vorsehen. Er regelt die Veröffentlichung und
Kontrolle des Zutrittsalters. *
Art. 18 Art. 17 * …
Meldepflicht
1 Öffentliche Filmvorführungen im Freien unterstehen der Meldepflicht an
den Kanton und die betreffende Gemeinde. Diese sorgt dafür, dass die Anwohner frühzeitig über die vorgesehene Durchführung informiert werden.
8. Handel mit Tabakwaren
Art. 19
1 Der Verkauf von Tabakwaren ist nur an Jugendliche erlaubt, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
2 Das Verkaufspersonal überprüft im Zweifelsfall das Alter der Kundschaft.
9. Eichwesen
Art. 20
Zuständigkeit und Aufsicht
1 Der Regierungsrat bestimmt die Aufsichtsbehörde sowie die Zahl der Eichkreise und organisiert den weiteren Vollzug der Aufgaben im Messwesen gemäss Bundesrecht.
2 Er kann in Form von Verwaltungsvereinbarungen mit umliegenden Kantonen die Zusammenarbeit und die gegenseitige Stellvertretung im Messwesen regeln.
Art. 21
Mandatierung
1 Das zuständige Departement kann eine natürliche Person ausserhalb der
Verwaltung als Eichmeister mandatieren, sofern bei ihr die Voraussetzungen
für die Ausübung der Tätigkeit gemäss Bundesgesetz vorhanden sind.
2 Statt eines festen Honorars kann die Einbehaltung des Ertrags der für die
Eich- und Kontrolltätigkeit zu erhebenden Gebühren und Spesen vereinbart
werden.
3 Die mandatierten Personen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jährlich
Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen.
Art. 24 Art. 22–23 * …
Gebühren und Auslagen
1 Die Erhebung von Gebühren und der Auslagenersatz richten sich nach der
Eichgebührenverordnung des Bundes. Der Regierungsrat erlässt eine ergänzende Tarifordnung.
10. Rechtsschutz
Art. 25
11. Strafbestimmungen
Art. 26
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a. die vorgeschriebene Schliessungszeit bei öffentlichen Filmvorführungen missachtet;
b. Jugendliche zu öffentlichen Filmvorführungen zulässt, obwohl sie
das erforderliche Zutrittsalter noch nicht erreicht haben;
c. öffentliche Filmvorführungen im Freien ohne vorgängige Meldung
an den Kanton und die Gemeinde durchführt;
d. befugten staatlichen Organen den freien Zutritt zur Kontrolle
gewerblicher Tätigkeit verwehrt;
e. Tabakwaren an unter 16-Jährige verkauft.
2 Bei erstmaligen leichten Fällen kann anstelle einer Busse eine schriftliche
Verwarnung ausgesprochen werden.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2014 1)
1) B RR vom 4. März 2014
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 1, c. aufgehoben SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 7 Abs. 2 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 7 Abs. 3 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 16 Abs. 3 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 17 aufgehoben SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 22 aufgehoben SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 23 aufgehoben SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 25 Abs. 1 aufgehoben SBE 2014 41
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 5 Abs. 1, c. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
Art. 7 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 7 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 7 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 11 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 16 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 17 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
Art. 22 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
Art. 23 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
Art. 25 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41