Art. 1 (Erlassen von der Landsgemeinde am 1. Mai 1977)
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vorschriften über die Bienenzucht und die Bienenhaltung1) zu erlassen. 2 Für die Erteilung von Bewilligungen und besondere Aufwendungen des Kantons können Gebühren bis zu einem Betrage von höchstens 200 Franken erhoben werden.