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5 provisions
Art. 1
Zuständigkeit
1 Die Standeskommission wählt eine Schätzungskommission, die zuständig
ist für
a) die Festsetzung des Marktwerts eines Grundstücks, das dem gesetzlichen Kaufsrecht untersteht;
b) die Festsetzung des Bodenmehrwerts eines Grundstücks nach erfolgter Einzonung oder Abparzellierung.
2 Der Leiter oder die Leiterin des Schatzungsamts oder die Stellvertretung in
der Amtsleitung steht der Schätzungskommission von Amtes wegen vor.
3 Die Schätzungskommission umfasst mindestens drei weitere Mitglieder.
Art. 2
Marktwertschätzung
1 Als Marktwert eines dem Kaufsrecht unterstehenden Grundstücks gilt der
volle Verkehrswert gemäss Enteignungsrecht.
2 Die Schätzungskommission erlässt über den Marktwert eine Verfügung.
Art. 3
Bodenmehrwertschätzung
1 Für die Festsetzung des Bodenmehrwerts eines Grundstücks werden zwei
Schätzungen vorgenommen. Mit der ersten Schätzung wird der Wert des
Bodens vor der Einzonung oder Abparzellierung festgelegt, mit der zweiten
der Wert des Bodens nach erfolgter Einzonung oder Abparzellierung. Der
Bodenmehrwert entspricht der Differenz der beiden Schätzungen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
700.016 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Die Festlegung der Schätzwerte richtet sich nach dem Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken vom 4. Dezember
2007.
3 Die Schätzungskommission erlässt über den Bodenmehrwert eine Verfügung.
Art. 4
Verfahren
1 Für die Vornahme der Schätzungen gelten Art. 8 ff. der Verordnung über
die Schätzung von Grundstücken vom 26. Februar 2007 sinngemäss.
Art. 5
Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. November 2018 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 700.016
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
01.10.2018 01.11.2018 Erlass Erstfassung --
700.016 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 01.10.2018 01.11.2018 Erstfassung --