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Reglement über die Benützung von Räumen, Anlagen und Material vom Zivilschutz der Gemeinde Cham

Cham · 5.3-1 · communal act

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Contents: 15 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Organe-Zuständigkeit
  3. § 3 Zuständigkeit
  4. § 4 Zweck
  5. § 5 Wartung
  6. § 6 Haftung
  7. § 7 Einhaltung der Bestimmungen
  8. § 8 Zuteilung der Anlagen
  9. § 9 Gesuche
  10. § 10 Prioritäten
  11. § 11 Benützungszeiten
  12. § 12 Benützungsvorschriften für die Zivilschutzanlagen
  13. § 13 Benützungsvorschriften für das Material
  14. § 14 Tarif
  15. § 15 Bemerkungen

15 provisions

§ 1 Anwendungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Reglements gelten für sämtliche gemeindlichen Anlagen und das Material des Zivilschutzes.

§ 2 Organe-Zuständigkeit

1 Organe-Zuständigkeit: a) Gemeinderat b) Zivilschutzkommission c) Polizei- und Wehrabteilung

§ 3 Zuständigkeit

1 Die Polizei- und Wehrabteilung, die Zivilschutzkommission sowie der Gemeinderat behalten sich die Anwendung aller in diesem Reglement übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen sowie Änderungen und Ergänzungen ausdrücklich vor.

§ 4 Zweck

1 Sämtliche Zivilschutzanlagen dienen in erster Linie dem Zivilschutz für Übungen bzw. Ernstfalleinsätze sowie für die Unterbringung von militärischen Einheiten. Soweit die Anlagen nicht vom Zivilschutz bzw. von militärischen Einheiten beansprucht werden, können sie an Vereine oder anderen Organisationen vermietet werden. Das Zivilschutzmaterial kann unter Berücksichtigung der entsprechenden Weisungen an Vereine oder anderen Organisationen vermietet werden.

§ 5 Wartung

1 Für Reparaturen ist die Polizei- und Wehrabteilung zuständig.

§ 6 Haftung

1 Die Benützer haften für alle Schäden und Verluste, die sie an Gebäuden, Anlagen und Geräten verursachen. 2 Die Benützer sind verpflichtet, verursachte Schäden unverzüglich dem Anlage- bzw. Materialwart zu melden. 3 Für Unfälle und Diebstähle lehnt die Gemeinde jede Haftung ab.

§ 7 Einhaltung der Bestimmungen

1 Den Mietern und Benutzern ist dieses Reglement zur Kenntnis zu bringen. Sie sind der Polizei- und Wehrabteilung und dem Gemeinderat gegenüber verantwortlich für das Einhalten der Bestimmungen.

§ 8 Zuteilung der Anlagen

1 Über die Zuteilung der Anlagen bzw. das Vermieten von Räumen und Material entscheidet die Polizei- und Wehrabteilung.

§ 9 Gesuche

1 Gesuche für Zivilschutzanlagen bzw. ‑material müssen mindestens 8 Wochen vor Benützung an die Polizei- und Wehrabteilung eingereicht werden. 2 Gesuche für das folgende Kalenderjahr können frühestens nach dem 1. Oktober behandelt werden.

§ 10 Prioritäten

1 Prioritäten: a) Zivilschutz b) Militärische Einheiten c) Andere

§ 11 Benützungszeiten

1 Die Zivilschutzanlagen stehen den Benützern grundsätzlich während des ganzen Jahres zur Verfügung (Ausnahme: Belegung durch Zivilschutz oder militärische Einheiten).

§ 12 Benützungsvorschriften für die Zivilschutzanlagen

1 Grundsätzlich ist überall, insbesondere in den Wasch- und WC-Räumen, auf grösste Reinlichkeit zu achten. 2 Bauten, Anlagen und Mobiliar sind nur ihrem Zwecke entsprechend zu benützen. 3 Das Rauchverbot in den entsprechend bezeichneten Anlageteilen ist strikte einzuhalten. 4 Die Benützer sind verpflichtet, mit Wasser und Strom sparsam umzugehen. 5 Schäden die nicht durch normale Benützung entstanden sind, werden den Benützern in Rechnung gestellt. 6 Es ist untersagt: a) irgendwelche Änderungen an den Einrichtungen und der Möblierungseinteilung vorzunehmen b) Wände und Möbel zu bekleben, zu beschriften oder Nägel einzuschlagen c) die Betten mit den Schuhen zu betreten d) Matratzen und Kopfkissen für Aufenthalte im Freien zu benützen e) an den elektronischen Anlagen aller Art, sowie an den Wasserversorgungs- und Lüftungsanlagen irgendwelche Manipulation vorzunehmen. Störungen an diesen Anlagen sind unverzüglich dem Abwart zu melden

§ 13 Benützungsvorschriften für das Material

1 Das Material ist schonend zu behandeln und darf nur seinem Zweck entsprechend benützt werden.

§ 14 Tarif

1 Lokalitäten: a) Werkhof b) Röhrliberg c) Schluecht 2 Pro Person und Übernachtung CHF 10.00.

§ 15 Bemerkungen

1 Die Hauswartsentschädigung ist im Tarif gemäss § 14 inbegriffen. 2 Es können keine Wolldecken abgegeben werden.

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