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Beschluss über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen

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Contents: 25 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 7a
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14 Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen – B 781.31
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 19
  21. Art. 20
  22. Art. 21
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24

25 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Die Benützung von Motorfahrzeugen ist ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege verboten.

Art. 2

Ausnahmen – Verkehr für einen öffentlichen Zweck 1 Das in Artikel 1 vorgesehene Verbot ist nicht anwendbar, wenn die Motorfahrzeuge für einen öffentlichen Zweck benutzt werden, insbesondere durch die Polizei und andere öffentliche Dienste (Elektrizitäts- und Gaswerke, Feuerwehr, Sanitätsdienst, Rettungsdienst usw.). 2 Vorbehalten bleiben ausserdem die bundesrechtlichen Bestimmungen betreffend den Verkehr ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege mit Fahrzeugen der Armee, des Zivilschutzes und der PTT-Betriebe.

Art. 3

Ausnahmen – Privatverkehr auf privatem Grund und Boden 1 Das Fahrverbot ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege ist nicht anwendbar auf den Eigentümer, der auf eigenem Grund und Boden verkehrt, insbesondere auf privaten Strassen und Wegen, die nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind. Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen – B 781.31 2 Gleiches gilt für Dritte, denen der Eigentümer den Verkehr auf seinem Grund gestattet.

Art. 4

Ausnahmebewilligungen – Im Allgemeinen 1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt kann ausnahmsweise einer Person den Verkehr ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege bewilligen, wenn sie ein legitimes Bedürfnis nachweist, keine andere Fortbewegungsart in Betracht fällt und kein Naturschutzinteresse dasjenige des Gesuchstellers überwiegt.

Art. 5

Ausnahmebewilligungen – Motorsporttraining 1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt kann ausnahmsweise das nichtöffentliche Motorsporttraining an bestimmten Orten bewilligen. 2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn: a) die Fahrer oder gegebenenfalls die Veranstalter des Trainings eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, deren Minimalbetrag von der Behörde festgelegt wird; b) kein Naturschutzinteresse dasjenige des Gesuchstellers überwiegt. 3 Die Behörde setzt in der Bewilligung den zulässigen Lärmpegel und die allgemeinen Bedingungen des Trainings fest. Der Zugang zum Grundstück ist dem Publikum zu verbieten, wenn das Training auf einer Rundstrecke stattfindet. 4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Raumplanungs- und Baugesetzgebung.

Art. 6

Allgemeine Voraussetzungen 1 Der Verkehr ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege wird nur bewilligt, wenn das benützte Fahrzeug die nötigen Sicherheitsvorrichtungen aufweist und der Fahrer einen Führerausweis derjenigen Kategorie besitzt, welche der Art des benützten Fahrzeuges entspricht.

Art. 7

Pflichten 1 Personen, die gestützt auf den vorliegenden Beschluss Motorfahrzeuge ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege benützen dürfen, haben darauf zu achten, dass die Natur und die Umwelt nicht beeinträchtigt und die öffentliche Sicherheit und Ruhe gewahrt werden.

Art. 7a

Verkehr im Wald 1 Der Verkehr im Wald und auf Waldwegen wird in der Forstgesetzgebung geregelt. Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen – B 781.31 2 Verkehr auf Fusswegen und Skipisten

Art. 8

Fusswege 1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt ist die zuständige Behörde, um im Rahmen der Bundesgesetzgebung Ausnahmebewilligungen zur Benützung der Wege zu erteilen, die sich nicht für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind (Art. 43 Abs. 1 SVG).

Art. 9

Skipisten 1 Das Benützen von Spezialfahrzeugen, insbesondere von Raupenfahrzeugen auf Skipisten, wird durch die Bundesgesetzgebung geregelt. 3 Verfahren und Rechtsmittel

Art. 10

Form und Inhalt des Gesuches 1 Das Bewilligungsgesuch muss schriftlich gestellt werden und den Zweck der Fahrzeugbenützung angeben. 2 Der Gesuchsteller hat, wenn nötig mittels Karten und Plänen, die zu befahrende Strecke oder Gegend zu bezeichnen und der Behörde die erforderlichen Bescheinigungen zu übergeben.

Art. 11

Stellungnahmen und Fahrzeugprüfung 1 Bevor die Behörde ihren Entscheid fällt, holt sie die Stellungnahme der betroffenen Organe und Personen ein, insbesondere der Kantonspolizei, des Amtes für Umwelt, des Bau- und Raumplanungsamtes, des Amtes für Wald und Natur, der Gemeinde, des Oberamtes und der betroffenen Grundeigentümer. 2 Sie kann das Fahrzeug prüfen lassen.

Art. 12

Auflagen 1 Die Behörde kann dem Empfänger der Bewilligung gewisse Auflagen erteilen, damit die durch den vorliegenden Beschluss geschützten Interessen gewahrt werden.

Art. 13

Dauer der Bewilligungen 1 Die Bewilligungen sind zeitlich begrenzt. Sie können auf Gesuch hin erneuert werden.

Art. 14 Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen – B 781.31

Entzug der Bewilligungen 1 Die Bewilligungen werden entzogen, wenn die Bedingungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr erfüllt sind oder wenn die durch den vorliegenden Beschluss dem Empfänger auferlegten Pflichten nicht beachtet werden.

Art. 15

Gebühren 1 Für die Erteilung und für den Entzug der Bewilligungen wird eine Gebühr zwischen Fr. 20.– und Fr. 500.– erhoben. 2 Die Gebühren für die Fahrzeugprüfung werden gemäss den Bestimmungen des Beschlusses über die Festsetzung der Gebühren in Strassenverkehrssachen festgelegt, die sinngemäss anwendbar sind.

Art. 16

Beschwerde 1 Die Entscheide des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt sind mit Beschwerde gemäss den Bestimmungen des Gesetzes zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr anfechtbar. 4 Aufsicht und Strafbestimmungen

Art. 17

Aufsicht 1 Die Beamten der Kantonspolizei, die Oberförster, die Staats- und Gemeindeförster, die Wildhüter-Fischereiaufseher sowie die Aufseher in den Naturschutzgebieten sind verpflichtet, über die Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Beschlusses zu wachen. 2 Sie sind verpflichtet, alle Zuwiderhandlungen gegen den vorliegenden Beschluss der zuständigen Behörde anzuzeigen und sie dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt zu melden.

Art. 18

Übertretungen 1 Mit einer Busse zwischen Fr. 20.– und Fr. 1000.– wird bestraft, wer a) ohne Bewilligung ein Fahrzeug ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege führt oder dort Motorsport trainiert; b) ohne Bewilligung ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege ein Motorsporttraining organisiert; c) die Pflichten, die ihm durch den vorliegenden Beschluss auferlegt werden, nicht beachtet; d) eine Auflage, die ihm die Behörde auferlegt hat, nicht beachtet. Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen – B 781.31 2 Die Ahndung der Zuwiderhandlungen gegen die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr, gegen die Bestimmungen über den Natur- und Landschaftsschutz sowie gegen die Bestimmungen über den Umweltschutz bleibt vorbehalten.

Art. 19

…

Art. 20

Mitteilung der Strafentscheide 1 Die Entscheide der Strafbehörde sind dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt mitzuteilen. 5 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 21

Aufhebung 1 Es werden aufgehoben: a) der Beschluss vom 2. Juni 1967 über das Training für Motorradrennen im Gelände (Rasenrennen, Moto-Cross); b) der Beschluss vom 15. Oktober 1971 über den Gebrauch von Raupenfahrzeugen (Motorschlitten).

Art. 22

Änderungen 1 Der Beschluss vom 5. Juli 1988 zum Vollzug des Jagdgesetzes vom 7. Februar 1951 wird wie folgt geändert: ...

Art. 23

Übergangsbestimmung 1 Die aufgrund des bisherigen Rechts erteilten Bewilligungen bleiben bis zu deren Ablauf in Kraft.

Art. 24

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft. 2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen – B 781.31 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 16.08.1988 Erlass Grunderlass 01.10.1988 BL/AGS 1988 f 235 / d 241 03.12.1991 Art. 16 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767 16.11.1998 Art. 18 geändert 01.12.1998 BL/AGS 1998 f 505 / d 512 16.11.1998 Art. 19 aufgehoben 01.12.1998 BL/AGS 1998 f 505 / d 512 11.12.2001 Art. 7a eingefügt 01.01.2002 2002_008 11.12.2001 Art. 11 geändert 01.01.2002 2002_008 14.11.2002 Art. 11 geändert 01.01.2003 2002_120 16.12.2003 Art. 17 geändert 01.01.2004 2003_188 27.05.2014 Art. 11 geändert 01.07.2014 2014_052 02.04.2019 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.08.1988 01.10.1988 BL/AGS 1988 f 235 / d 241 Art. 7a eingefügt 11.12.2001 01.01.2002 2002_008 Art. 11 geändert 11.12.2001 01.01.2002 2002_008 Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 11 geändert 27.05.2014 01.07.2014 2014_052 Art. 11 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023 Art. 16 geändert 03.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767 Art. 17 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188 Art. 18 geändert 16.11.1998 01.12.1998 BL/AGS 1998 f 505 / d 512 Art. 19 aufgehoben 16.11.1998 01.12.1998 BL/AGS 1998 f 505 / d 512

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