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11 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Wildenstein», bestehend aus den Parzellen Nr. 1074, Nr. 1079
und Nr. 1080, Gemeinde Bubendorf, alle im Eigentum des Kantons Basel-
Landschaft, wird als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Schutzgebietes ist im beiliegenden Plan festgelegt. Dieser
Plan kann bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden.
3 Die Denkmalschutzzone sowie die Spezialzone Gästehaus Wildenstein bleiben von der Unterschutzstellung ausgenommen.
4 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 106,52 ha.
§ 2
Schutzziel
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der national bedeutsamen Landschaft mit den
charakteristischen Elementen der mittelalterlichen Kulturlandschaft, sowie
der Biotop- und Strukturvielfalt;
b. Erhaltung des Landschaftsbildes;
c. Erhaltung und Förderung der naturschützerisch wertvollen Biotope samt
deren spezifischen Lebensgemeinschaften,insbesondere der naturnahen
standortgemässen Waldgesellschaften, der Waldränder, der Feuchtstandorte und Gewässer, der blumenreichen Wiesen- und Weiden, der
Hecken, der Eichenwitweiden, der Hochstamm-Bestände, der Standorte
seltener Ackerkräuter sowie der Felsstandorte;
d. Erhaltung und Förderung der Strukturvielfalt, insbesondere von Alt- und
Totholz, von Baumreihen, Einzelbäumen, Gebüschen, Lesesteinhaufen
sowie von weiteren naturschützerisch wertvollen Kulturelementen und früheren Nutzungsformen;
e. Erhaltung der erdgeschichtlichen Naturobjekte;
1) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.805
2 790.417
f. Erhaltung und Förderung seltener und geschützter Arten, insbesondere
der Fledermäuse, der Vögel, der Reptilien, der Amphibien, der alt- und
totholzbewohnenden Lebewesen, der auf alte Eichen angewiesenen
Lebewesen, der Orchideen und weiterer Arten von Magerwiesen sowie
der Ackerwildkräuter.
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der
Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept oder im Waldwirtschaftsplan vorgesehen sind;
b. Entfachen von Feuer ausserhalb der eingerichteten Feuerstellen;
c. * Campieren, Lagern in Gruppen ausserhalb der Rastplätze, Landen mit
Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern sowie Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der Wege;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
e. Verlassen der markierten Wege, Laufenlassen von Hunden, Reiten abseits der Wege sowie Betreten des Eichen-Witwaldes zwischen 1. März
und 30. September;
f. Befahren ohne Berechtigung;
g. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, an Gewässerufern, an Hecken und an Waldränden;
h. Pflügen von Magerwiesen, Uferbereichen, Witwäldern sowie innerhalb
des Kronenbereiches von Baumbeständen, Baumreihen und Hecken;
i. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen, Sammeln von Pilzen
sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
j. Erstellen neuer Wald- und Rückewege;
k. Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, sofern dies im Nutzungs- und Pflegekonzept nicht
vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben:
a. sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungskonzept;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.805
3 790.417
b. die landwirtschaftliche Nutzung des Offenlandes gemäss den bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen;
c. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldareales gemäss Waldwirtschaftsplan sowie Nutzungs- und Pflegekonzept;
d. Unterhalt und Instandstellung bestehender Wald- und Maschinenwege.
4 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. c bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
§ 4
Pflege, Unterhalt und Aufsicht
1 Das von der Bau- und Umweltschutzdirektion erlassene Nutzungs- und Pflegekonzept bildet die Grundlage für die Pflege und Nutzung des Naturschutzgebietes. Für das Waldareal ist ausserdem der Waldwirtschaftsplan massgebend.
Das Konzept ist periodisch zu überprüfen. Die zuständige Direktion nimmt bei
Bedarf allfällige Anpassungen vor.
2 Die von der Bau- und Umweltschutzdirektion bezeichnete Arbeitsgruppe begleitet die Umsetzung des Nutzungs- und Pflegekonzeptes in Zusammenarbeit
mit den Bewirtschaftern.
3 Die auf die Schutzziele abgestimmte Nutzung und Pflege der naturschützerischen Vorranggebiete im Offenland wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen
geregelt.
4 Pflegearbeiten sind sorgfältig und bei trockenen Bodenverhältnissen auszuführen.
5 Die Aufsicht obliegt der kantonalen Naturschutzfachstelle in Zusammenarbeit
mit der Kantonspolizei, den zuständigen Dienststellen und den Bewirtschaftern.
Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
§ 5
Gutsbetrieb
1 Der Gutsbetrieb Wildenstein ist nach den anerkannten Richtlinien des biologischen Landbaus zu führen.
§ 6
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragsnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachberechte und sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung
erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder Gewässerverunreinigungen.
3 Der Kanton sorgt für den Unterhalt der Gewässer.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.805
4 790.417
§ 7
Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung der Waldareale gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die im Nutzungs- und Pflegekonzept festgelegten Naturschutzziele und
Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Waldwirtschaftsplanes in die
forstliche Planung zu integrieren.
3 Waldränder und Ufergehölze sind durch fachgerechte, periodische Pflege in
einen naturnahen Zustand überzuführen.
§ 8
Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
§ 9
Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Aenderungen der Nutzung in den Naturschutz-Vorrangflächen sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen
nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 10
Übertretung
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die zuständige Direktion die
Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen.
Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Direktion befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu
lassen.
§ 11
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1997 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.805
5 790.417
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.04.1997 01.05.1997 Erlass Erstfassung GS 32.805
19.12.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 1 geändert GS 35.1119
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.805
6 790.417
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.04.1997 01.05.1997 Erstfassung GS 32.805
§ 3 Abs. 2, Bst. c. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 4 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 10 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.805