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20 provisions
§ 1
I. Errichtung und Betrieb
1 Unter dem Namen Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn ist in der Form einer
Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 und von §§ 37 und 38 des Solothurnischen Einführungs-Gesetzes, zum Zivilgesetzbuch vom 30. März 19111) eine gemeinsame
Invaliden-, Alters-, Witwen- und Waisenkasse für die im Kanton Solothurn
wirkenden Geistlichen der genannten beiden Konfessionen zu errichten.
2 Der im Eigentum des Staates stehende und von ihm verwaltete christkatholische Pfarrer-Pensionsfonds wird, unter der Voraussetzung des Einbezuges der evangelisch-reformierten Geistlichkeit beziehungsweise der von
dieser Seite aufzubringenden Einkaufssumme, sowie der Einwerfung des
für die christkatholischen Geistlichen erforderlichen Ergänzungsbetrages,
aus dem Staatsvermögen ausgeschieden und der Stiftung überwiesen.
§ 2
II. Aufgabe
1 Die Pensionskasse hat die Aufgabe, die Mitglieder und ihre Angehörigen
gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Todes
zu sichern; sie gewährt zur Durchführung dieser Zwecke Invaliditäts-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten.
§ 3
III. Juristische Person
1 Die Pensionskasse erhält als Stiftung mit ihrer Eintragung in das Handelsregister juristische Persönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Solothurn.
§ 4
IV. Statuten
1 Die von der Hauptversammlung der Versicherten und den Delegierten
der beidseitigen Kirchgemeindeverbände festzustellenden Statuten bestimmen im Rahmen der Grundsätze dieses Beschlusses:*
a) die Beiträge der Versicherten an die Pensionskasse;
1) Heute gilt das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 4. April 1954.
GS 67, 766
424.581.1
b) die Leistungen der Pensionskasse an die Versicherten und ihre Hinterbliebenen hinsichtlich der Höhe der Renten und durch Umgrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten;
c) die Organisation und den Betrieb der Pensionskasse.
§ 5
V. Mitgliedschaft
1 Der Beitritt zur Pensionskasse ist obligatorisch und zulässig:
a) für alle im Zeitpunkt der Errichtung im Kanton Solothurn im Dienste
einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde definitiv oder provisorisch angestellten christkatholischen und evangelisch-reformierten
Pfarrgeistlichen;
b) für die nach Errichtung der Stiftung in gleicher Weise angestellten
Geistlichen, sofern sie das fünfzigste Altersjahr nicht überschritten
haben.
2 Unter gleichen Voraussetzungen kann durch die Statuten der Kreis der
Mitglieder auf Helfer einzelner Gemeinden oder grösserer kirchlicher Bezirke ausgedehnt werden.
3 Die Statuten können neu in den solothurnischen Kirchendienst eintretende Geistliche vom Obligatorium entheben, sofern dieselben bereits einer
gleichwertigen Versicherung angehören.
4 Für Geistliche in Grenzgebieten des Kantons kann durch die Statuten behufs Berücksichtigung der ausserkantonalen Herkunft der Besoldung die
Versicherungspflicht auf eine Quote des Gehaltes beschränkt oder gänzlich
aufgehoben werden.
5 Das Obligatorium der Mitgliedschaft hört auf mit der Beendigung der
landeskirchlichen Amtstätigkeit.
§ 6
VI. Kapitalien
a) Bestand
1 In der Pensionskasse werden an Kapitalien zusammengefasst:
a) der dem Staate zu Eigentum gehörende und von ihm verwaltete
Pensionsfonds für die christkatholische Geistlichkeit des Kantons Solothurn, betragend auf 15. Oktober 1920 25022.47 Franken;
b) der vom Verband der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des
Kantons Solothurn gesammelte Fonds zur Gründung einer Pensionskasse der evangelisch-reformierten Geistlichkeit, betragend auf
15. Oktober 1920 44 563.20 Franken ;
c) die von den christkatholischen Kirchgemeinden aufgebrachte, gemäss dem Bestand der Versicherungspflichtigen versicherungstechnisch erforderliche Ergänzungssumme zu dem unter litera a genannten Fonds, betragend auf 15. Oktober 1920 8200 Franken, so dass
das Deckungskapital für die Geistlichen der christkatholischen Kirche
(lit. a und c) sich auf 15. Oktober 1920 auf 33222.47 Franken beziffert;
d) weitere bis zur Gründung der Kasse erfolgte Zuwendungen von Mitgliedern und seitens Dritter.
2 Die Rechnung hat jede dieser Kapitaliengruppen gesondert aufzuführen.
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§ 7
b) Sicherung
1 Das Vermögen der Pensionskasse darf nur für die in § 2 umschriebenen
Aufgaben verwendet werden.
2 Das verfügbare Vermögen ist mündelsicher anzulegen (§ 134 EG ZGB).*
3 Das Gründungskapital (§ 6) wird als Stammkapital betrachtet, welches
keinen Rückgang erleiden darf.
§ 8
VII. Einnahmen der Kasse
a) Übersicht
1 An periodischen Einnahmen fliessen der Kasse zu:
a) die Zinse des Stammkapitals;
b) die jährlichen Beiträge (Prämien), die Nachzahlungen und die Wiedereinzahlungen der Mitglieder;
c)* …
d) die jährlichen Beiträge der Kirchgemeinden;
e) allfällige weitere Subventionen.
§ 9
b) Beiträge der Versicherten
1 Die Beiträge der Versicherten (Prämien und weitere Leistungen) sind
durch die Statuten in einer Höhe vorzusehen, dass sie nach den Grundsätzen der Versicherungstechnik genügen, um, unter Mitberücksichtigung der
anderweitig sichergestellten periodischen Kasseneinnahmen, die in Aussicht genommenen Leistungen der Pensionskasse jederzeit zu bestreiten.
§ 10
c) Beiträge der Kirchgemeinden
1 Die jährlichen Beiträge der Kirchgemeinden sind durch verbindliche Zusicherungsbeschlüsse der Gemeinden beziehungsweise Kirchgemeinderäte
in ihren Mindestsummen festgesetzt.
§ 11
…
§ 12
VIII. Leistungen der Kasse
a) Sicherstellung der Hilfe
1 Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen sowie die für Versicherungsleistungen bezogenen Gelder dürfen weder verpfändet, noch mit Arrest
belegt werden, noch in eine Konkursmasse einbezogen werden.
2 Abtretung oder Verpfändung solcher Ansprüche ist unzulässig.
§ 13
b) Ersatz bisheriger Leistungen
1 Die Leistungen der Pensionskasse treten für die christkatholischen Geistlichen an Stelle aller bisherigen Leistungen des christkatholischen Pfarrer-
Pensionsfonds.
§ 14
IX. Versicherungstechnische Grundlage
1 Je auf Schluss einer fünfjährigen Rechnungsperiode ist eine versicherungstechnische Bilanz über den Stand der Pensionskasse aufzustellen.
2 Eine Abänderung der Rechte und Pflichten der Mitglieder der Pensionskasse darf nur auf Grund eines versicherungstechnischen Gutachtens vorgenommen werden.
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§ 15
X. Organisation
a) Generalversammlung und Verwaltungskommission
1 Die Pensionskasse wird durch die Versicherten und die Kirchgemeindeverbände verwaltet.*
2 Die Generalversammlung besteht aus den Versicherten sowie je 3 Delegierten des Verbandes der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden und
der Gesamtheit der christkatholischen Kirchgemeinden. Die Vertreter der
beidseitigen Kirchgemeinden in der Verwaltungskommission sind berechtigt, an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.*
3 Die Verwaltungskommission setzt sich aus 8 Mitgliedern zusammen. Die
Geistlichkeit bezeichnet in der Hauptversammlung in konfessionell getrennter Wahlverhandlung der christkatholischen und evangelisch-reformierten Pfarrer für jede dieser Gruppen 2 Mitglieder. Der Verband der
evangelisch-reformierten Kirchgemeinden und die Gesamtheit der christkatholischen Kirchgemeinden bezeichnen je 2 Vertreter.*
§ 16
b) Kassa- und Rechnungswesen
1 Das Kassa- und Rechnungswesen der Pensionskasse wird durch die Verwaltungskommission und einen Verwalter besorgt.
§ 17
…
§ 18
XII. Auflösung und Vereinigung
1 Eine Auflösung der Pensionskasse und eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
2 Der Kantonsrat behält sich vor, bei Zustimmung der Hauptversammlung
der Versicherten, zu geeigneter Zeit und auf Grund einer versicherungstechnischen Begutachtung, den Pensionsfonds mit den gleichartigen
andern staatlichen Pensionskassen (Staatsbeamte und -angestellte oder
Professoren und Lehrer der Kantonsschule) zu vereinigen.
§ 19
XIII. Aufhebung von Erlassen
1 Dezember 1918 über den Pensionsfonds für die christkatholische Geistlichkeit des Kantons Solothurn sowie alle weiteren Bestimmungen über
den bisherigen Pfarrer-Pensionsfonds, soweit sie nicht bereits dahingefallen sind, aufgehoben.
§ 20
XIV. Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt, mit Rückwirkung der Verpflichtungen und Rechte
der Versicherungspflichtigen, der Gemeinden und des Staates auf 1. Januar
1920, sofort in Kraft; das erste Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar
1920.
Inkrafttreten am 20. Oktober 1920.
424.581.1
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.06.1963 26.06.1963 § 7 Abs. 2 geändert -
17.05.2023 01.01.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2023, 17
17.05.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2023, 17
17.05.2023 01.01.2024 § 11 aufgehoben GS 2023, 17
17.05.2023 01.01.2024 § 15 Abs. 1 geändert GS 2023, 17
17.05.2023 01.01.2024 § 15 Abs. 2 geändert GS 2023, 17
17.05.2023 01.01.2024 § 15 Abs. 3 geändert GS 2023, 17
17.05.2023 01.01.2024 § 17 aufgehoben GS 2023, 17
424.581.1
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 4 Abs. 1 17.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 17
§ 7 Abs. 2 26.06.1963 26.06.1963 geändert -
§ 8 Abs. 1, c) 17.05.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023, 17
§ 11 17.05.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023, 17
§ 15 Abs. 1 17.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 17
§ 15 Abs. 2 17.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 17
§ 15 Abs. 3 17.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 17
§ 17 17.05.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023, 17