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16 provisions
Art. 1
Umfang der Konzession
1 Der Bezirk Schwyz erteilt der Konzessionärin das Recht, die Wasserkraft der
Steineraa ab Kote 710 m ü. M. (Wasserentnahme) bis auf Kote 492 m ü. M.
(Wasserrückgabe) zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie zu nutzen.
2 Für den Umfang des Nutzungsrechtes ist die nachstehende Unterlage massgebend: Konzessionsgesuch vom 31. Januar 2012
3 Für den Umfang des Nutzungsrechtes sind die nachstehenden Unterlagen
wegweisend:
a) Übersichtsplan Mst. 1:5000 vom 25. Januar 2012, Plan-Nr. 1539-5
b) Situationsplan Mst. 1:2000 vom 25. Januar 2012,
Plan-Nr. 1539-101
c) Längenprofil Mst. 1:2000/200 vom 25. Januar 2012,
Plan-Nr. 1539-202
d) Grabenprofil Mst. 1:20 vom 25. Januar 2012, Plan-Nr. 1539-401
e) Plan Wasserfassung und Sandfang Ecce Homo vom 25. Januar 2012, Plan-
Nr. 1539-503
f) Plan Zentrale Müliacher vom 25. Januar 2012, Plan-Nr. 1539-522
g) Technischer Bericht vom 25. Januar 2012
h) Restwasserbericht vom 25. Januar 2012
4 Die maximale Nutzwassermenge aus der Steineraa beträgt 1250 l/s.
5 Die minimal in der Steineraa zu verbleibende Restwassermenge beträgt 250 l/s
ohne saisonale Abstufung. Die Einrichtungen für die Dotierung der Restwassermengen bei der Fassung Steineraa bei Ecce Homo müssen aufgezeigt und vom
Amt für Natur, Jagd und Fischerei genehmigt werden. Bei negativen Auswirkungen auf die Fischbestände ist bei extremer Witterung (lange Trockenheit oder
Erwärmung des Gewässers) der Kraftwerkbetrieb entschädigungslos einzustellen.
Bei Beeinträchtigungen des Geschiebehaushalts (Art. 43a GSchG) oder Schwall-
Sunk (Art. 39a GSchG) durch den Kraftwerksbetrieb sind durch den Kraftwerksbetreiber die erforderlichen baulichen oder betrieblichen Massnahmen auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Dotierwassermenge ist durch eine ständige Wassermessung, welche auch eine ständige Temperaturmessung beinhaltet, sicherzustellen.SRSZ 1.1.2015
Weiter ist unterhalb des Kraftwerksauslaufs eine automatische, ständig betriebene Abflussmessstation einzurichten. Der Kanton hat Anrecht auf einen entschädigungslosen Zugriff zu den Messdaten.
6 Nach der Konzessionsverleihung erfolgt vorbehältlich allfälliger Einsprachen
innerhalb von 3 Jahren der Baubeginn und spätestens nach 6 Jahre die Inbetriebnahme des Kraftwerks.
Art. 2
Beginn und Dauer der Konzession
Die Konzession beginnt mit dem Tag, an welchem ihre Genehmigung durch den
Kantonsrat in Rechtskraft erwächst. Sie wird auf eine Dauer von 80 Jahren
verliehen.
Art. 3
Einschränkungen der Wasserentnahme
Bei ausserordentlichen Ausnahmezuständen kann der Bezirksrat zusätzlich zur
Restwassermenge eine Einschränkung des Betriebes verlangen. Eine entsprechende Entschädigung der Kraftwerksbetreiber ist von Fall zu Fall festzulegen.
Zusätzlich vorbehalten bleiben zudem Einschränkungen auf Grund des übergeordneten Rechts.
Art. 4
Betriebsbedingungen und Informationspflicht
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Bestandteil des Werkes bildenden
Anlagen und Einrichtungen stets in betriebstüchtigem und -sicherem Zustand zu
erhalten und zu betreiben.
2 Der Unterhalt der Restwasserstrecke in der Steineraa ist, vorbehältlich von
Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten, welche auf den Betrieb des Kraftwerks
zurückzuführen oder zu dessen Sicherheit erforderlich sind, nicht Sache der
Konzessionärin.
3 Die Bezirksbehörden und das Amt für Wasserbau des kantonalen Umweltdepartements, sind über sämtliche ausserordentlichen Massnahmen und Ereignisse
möglichst frühzeitig, bei unvorhersehbaren Ereignissen sofort nach Bekanntwerden, unaufgefordert zu informieren.
Art. 5
Gebühren und Wasserzins
Die Konzessionärin bezahlt dem Bezirk für die Erteilung dieser Konzession eine
einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 10 000.--, zahlbar innert 30 Tagen nach
der Genehmigung der Konzession durch den Kantonsrat. Der jährliche Wasserzins richtet sich nach § 39 WRG.
Art. 6
Haftpflicht und Schutz der öffentlichen Interessen
Die Konzessionärin ist für alle Schäden verantwortlich und haftbar, welcher
durch den Bestand, die Erstellung oder den Betrieb des Werkes entstehen und
Leben und Gesundheit von Personen, Flora und Fauna, das öffentliche oder
private Vermögen des Bezirkes oder Dritter betreffen. Sie ist zur Beseitigung der
Schadensursachen verpflichtet.
452.520.1
Art. 7
Zutrittsrecht
Die Konzessionärin hat den zuständigen Organen des Bezirkes und des Kantons
auf Verlangen Zutritt zu den Anlagen zu gewähren.
Art. 8
Behinderung in der Ausübung des Rechts
1 Die Konzessionärin besitzt dem Bezirk gegenüber keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie durch äussere Ereignisse oder durch Verschulden Dritter
geschädigt oder in der Ausübung ihrer Rechte behindert wird, oder wenn der
Bau oder Betrieb ihrer Anlagen durch öffentliche Arbeiten für den Wasserbau
oder den Gewässerschutz vorübergehend erschwert oder unterbrochen wird.
2 Allfällige Nutzungs- und Privatrechte Dritter bleiben vorbehalten. Die Konzessionärin hat sich mit den Berechtigten selbst auseinander zu setzen.
Art. 9
Änderung, Übertragung und Erneuerung der Konzession
Änderungen dieser Konzession, Übertragungen und Erneuerungen der Konzession bedürfen, unter Wahrung der öffentlichen Interessen, der Zustimmung der
Verleihungs-/Genehmigungsbehörde.
Art. 10
Erlöschen der Konzession
1 Sind die Anlagen während mehr als fünf Jahren dauernd ausser Betrieb, erlischt die Konzession nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung zur
Wiederaufnahme des Betriebes. Nach Beendigung bzw. Ablauf der Konzession
hat die Konzessionärin, sofern der Bezirk nicht das Heimfallrecht geltend macht,
die Wasserentnahme- und Rückgabe nach den Weisungen des Bezirkes abzubrechen und in einen naturnahen, sicheren Zustand zurückzuführen. Für die Kosten
einer allfälligen Vollstreckung steht dem Bezirk an den Betriebsgrundstücken
der Konzessionärin ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss § 77a des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch zu.
2 Die Konzessionärin oder ihr Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf
Rückerstattung von Beiträgen, die eventuell für Schutzbauten, Korrektions-,
Unterhalts- und Gewässerschutzarbeiten am genutzten Gewässer geleistet wurden.
Art. 11
Vorzugs- oder Mitbeteiligungsrecht sowie Rückkauf
1 Gemäss Bezirksratsentscheid Nr. 76/2009 F III 3 vom 17. April 2009 wird
nach § 28 Abs. 1 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes die Wasserkraftnutzung
der Steineraa durch den Bezirk Schwyz selber vorgenommen und der Elektrizitätswerk des Bezirks Schwyz AG übertragen.
2 Die Verleihungsbehörde verzichtet auf ihr Vorzugs- und Mitbeteiligungsrecht.
3 Der Rückkauf der Anlagen durch die Verleihungsbehörde während der Konzessionsdauer ist ausgeschlossen.SRSZ 1.1.2015
Art. 12
Heimfall
Der Heimfall richtet sich nach übergeordnetem Recht, insbesondere nach § 36
des kantonalen Wasserrechtsgesetzes.
Art. 13
Vorbehalt des übergeordneten und künftigen Rechts
Das geltende und künftige übergeordnete Recht von Bund und Kanton, insbesondere der eidgenössischen und kantonalen Wasserrechtsgesetzgebung bleiben
vorbehalten.
Art. 14
Streitigkeiten
Streitigkeiten, die sich aus dieser Konzession ergeben, beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
Art. 15
Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat
Zu ihrer Gültigkeit bedarf vorliegende Konzession der Genehmigung des Kantonsrates.
Art. 16
Schlussbestimmungen
Mit Inkrafttreten dieser Konzession fallen alle früher verliehenen Wassernutzungsrechte dahin.
1 GS 23-79a.
2 SR 721.80.
3 GS 16-313; SRSZ 451.100.